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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100562/2020

1. Aufwendungen eines IT-Technikers für Fachliteratur und Arbeitsmittel 2. Aufwendungen eines IT-Technikers zur Erlangung des Berufspilotenscheines

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100562/2020vom 28.09.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In diesem Zusammenhang wird auch darauf verwiesen, dass die aus medizinischen Untersuchungen resultierenden Arzt- und Ordinationskosten iZm der Feststellung der Flugtauglichkeit keine Krankheitskosten darstellen. 4. weitere nicht anerkannte Aufwendungen für sonstige Werbungkosten: Unter der Kennzahl [724] sonstige Werbungskosten wurden im vorliegenden Fall weiters Aufwendungen aus Kontoführungskosten sowie iZm einer Dienstreise nach Japan Impfkosten, Kosten zur Titerbestimmung sowie Aufwendungen für die Ausstellung eines Reisepasses im Gesamtbetrag von EUR 253,90 geltend gemacht. Kontoführungskosten einschließlich der Kosten für Scheck- bzw. Bankomatkarte, die das Gehaltskonto eines Steuerpflichtigen betreffen sowie Aufwendungen für eine Kreditkarte sind aufgrund des geltenden Aufteilungsverbotes keine Werbungskosten. Dies selbst dann nicht, wenn das Konto auf Verlangen des Dienstgebers eingerichtet wird (vgl. Lenneis in Jakom, EStG, § 16, Rz. 56, S. 892). Darüber hinaus wurden diese Aufwendungen vom Bf. nicht belegt. Die nachstehenden Aufwendungen im Gesamtbetrag von EUR 93,62 werden daher wie folgt nicht zum Abzug zugelassen: | Kennziffer: | Bezeichnung: | Betrag: | WBK-Sonstige | GEBUEHR BM-KARTE | 19,93 | WBK-Sonstige | KONTOFUEHRUNG BAWAG | 10,70 | WBK-Sonstige | KONTOFUEHRUNG BAWAG | 10,70 | WBK-Sonstige | KONTOFUEHRUNG BAWAG | 10,70 | WBK-Sonstige | KONTOFUEHRUNG BAWAG | 10,70 | WBK-Sonstige | JAHRESGEBUEHR VISA | 30,89 | | Gehaltskonto: | 93,62 Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 zählen zu den Werbungskosten auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Eine Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt vor, wenn - sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt und - eine Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliegt und - kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. In Zusammenhang mit einer Indien getätigten Dienstreise wurden Impfkosten für den Steuerpflichtigen dem Grunde nach als Werbungskosten anerkannt. Aus diesem Grund werden Impfkosten sowie Aufwendungen zur Titerbestimmung iZm einer Dienstreise nach Japan als Werbungskosten wie folgt zum Abzug zugelassen (vgl. UFS 29.9.2009, GZ. RV/3447-W/08): | Kennziffer: | Bezeichnung: | Betrag: | WBK-Sonstige Dienstreisen | 1 RABIES TITERKONTROLLE | 57,50 | WBK-Sonstige Dienstreisen | 1 ORDINATIONSGEBUEHR | 9,50 | Dienstreise bezogene Aufwendungen: | 67,00   Die weiteren Aufwendungen für die Ausstellung eines Reisepasses iHv EUR 75,90 sowie für "Encephalitis Ixiaro B" iHv EUR 111,00 werden als Aufwendungen der privaten Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht zum Abzug zugelassen. Dies insbesondere, als es sich bei den Aufwendungen betreffend "Encephalitis Ixiaro B" nicht um ausschließlich mit der Dienstreise zusammenhängende Aufwendungen handelt. Die unter der Kennziffer [724] sonstige Werbungskosten nunmehr anerkannten Aufwendungen werden daher wie folgt ermittelt: | Bezeichnung: | Betrag: | dienstreisebezogene Aufw.: | 67,00 | Betriebsratsumlage lt. FA: | 285,08 | sonstige Werbungskosten: | 352,08 5. Zu Spruchpunkt II. (Revision): Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als dieses Erkenntnis in der Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Erlangung einer Berufspilotenqualifikation der in dieser Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2004/15/0143). Darüber hinaus richtet sich die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Fachliteratur und Arbeitsmittel nach der in dieser Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 25.11.2009, Zl. 2007/15/0260). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird für das Jahr 2012 daher wie folgt ermittelt: | Bezeichnung: | Betrag: | Einkünfte lt. Lohnzettel: | 63.616,28 | [719] Arbeitsmittel: | 2.899,64 | [720] Fachliteratur: | 2.894,79 | [722] Aus- und Fortbildungskosten: | 134,40 | [724] sonstige Werbungskosten: | 352,08 | Gesamtbetrag der Einkünfte: | 57.335,37 Beilage: 1 Berechnungsblatt   Wien, am 28. September 2020  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100562/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100562.2020
Stammnummer
130046
Gültig
28.09.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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