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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102683/2012

1. Elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals ohne Konzession gemäß § 14 GSpG bei einem Inlandssachverhalt: Ist die Besteuerung von Ausspielungen über nicht bewilligte Eingabeterminals, die sich mit einem konzessionierten Glücksspielautomaten in einem anderen Bundesland über Internet verbinden, mit Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 3 GSpG verfassungs- und unionsrechtswidrig? 2. Erfolgt die Teilnahme an der Ausspielung an dem geografischen Ort, von dem der Spielteilnehmer daran tatsächlich physisch teilnimmt, d.h. vom nicht bewilligten Eingabeterminal?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102683/2012vom 05.10.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.DDr. Hedwig Bavenek-Weber in den Beschwerdesachen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden gegen 1. die zehn (10) Glücksspielabgabenbescheide vom 29. Mai 2012 gemäß § 201 BAO für die Monate Jänner bis Oktober 2011 (RV/7102683/2012) und 2. die siebenunddreißig (37) Glücksspielabgabenbescheide vom 24. August 2015 gemäß § 201 BAO für die Monate 11-12/2011, 1-12/2012, 1-12/2013 und 1-11/2014 (RV/7100822/2016 RV/7100824/2016 RV/7100825/2016 RV/7100826/2016 RV/7100827/2016 RV/7100828/2016 RV/7100829/2016 RV/7100830/2016 RV/7100831/2016 RV/7100832/2016 RV/7100833/2016 RV/7100834/2016, RV/7100835/2016 RV/7100836/2016 RV/7100837/2016 RV/7100838/2016 RV/7100839/2016 RV/7100840/2016 RV/7100841/2016 RV/7100842/2016 RV/7100843/2016 RV/7100844/2016 RV/7100845/2016 RV/7100846/2016 RV/7100847/2016 RV/7100848/2016 RV/7100849/2016 RV/7100850/2016 RV/7100851/2016 RV/7100852/2016 RV/7100853/2016 RV/7100854/2016 RV/7100855/2016 RV/7100856/2016 RV/7100857/2016 RV/7100858/2016 RV/7100859/2016), alle (47 Bescheide) zur Steuernummer ***BF1StNr1*** -***1*** betreffend Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 3 GSpG (Elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals ohne Konzession gemäß § 14 GSpG) zu Recht erkannt: Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Es wird kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt. Es wird kein Normprüfungsantrag an den VfGH gestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Strittige Punkte 1. Elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals ohne Konzession gemäß § 14 GSpG bei einem Inlandssachverhalt: Ist die Besteuerung von Ausspielungen über nicht bewilligte Eingabeterminals, die sich mit einem konzessionierten Glücksspielautomaten in einem anderen Bundesland über Internet verbinden, mit Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 3 GSpG verfassungs- und unionsrechtswidrig? (vgl. BFG 10.6.2016, RV/7101758/2012; BFG 26.9.2016, RV/7100405/2012; BFG 5.5.2020, RV/7100404/2012; BFG 2.6.2020, RV/7100406/2012) 2. Erfolgt die Teilnahme an der Ausspielung an dem geografischen Ort, von dem der Spielteilnehmer daran tatsächlich physisch teilnimmt, dh vom nicht bewilligten Eingabeterminal? (vgl. Ablehnungsbeschluss VfGH 8.6.2017, E 2416/2016 zu BFG 26.9.2016, RV/7100405/2012; weiters BFG 21.11.2014, RS/7100015/2012; BFG 2.2.2015, RV/7103459/2012; BFG 8.5.2017, RV/7100024/2015 - bestätigt durch den Zurückweisungsbeschluss VwGH 28.2.2020, Ra 2019/16/0060; BFG 5.3.2018, RV/7100719/2015). Übersicht: 1. Verfahren vor dem Finanzamt 1.1. Zehn (10) Bescheide vom 29. Mai 2012 (RV/7102683/2012) 1.2. Siebenunddreißig (37) Bescheide vom 24. August 2015 (RV/7100822/2016ua) 2. Beweiserhebungen durch das Bundesfinanzgericht 2.1. Vorbereitungsvorhalt für die mündliche Verhandlung/Vorhalt der beabsichtigten Entscheidung für den Fall der Zurückziehung der Anträge mündliche Verhandlung und Senat/ 2.2. Mündliche Verhandlung vor dem Senat 3. Glücksspielgesetzliche Bestimmungen 4. Sachverhalt 5. Der Einwand der Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit der Glücksspielabgabe wegen Besteuerung von Ausspielungen über Eingabeterminals, die sich mit einem in der Steiermark konzessionierten Glücksspielautomaten verbinden in Gegenüberstellung zur jüngsten Judikatur der Höchstgerichte in Bezug auf das Glücksspielmonopol 5.1. Die Glücksspielabgaben gemäß §§ 57 bis 59 GSpG 5.2. Kein grenzüberschreitender Sachverhalt 5.3. VwGH 16.3.2016, 2015/17/0022, OGH 30.3.2016, 4 Ob 31/16m und VfGH 15.10.2016, E 945/2016ua 5.4. Bestätigung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielmonopols durch das Erkenntnis VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 5.5. VwGH 24.04.2019, Ra 2017/17/0962 zur Werbung der Konzessionäre 5.6. Die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes zu den Rechtsgeschäftsgebühren und Glücksspielabgaben 6. Ort der Teilnahme an der Ausspielung 7. Enthält die Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG eine Steuerbefreiung? 8. Zusammenfassung und Schlussfolgerung 9. Unzulässigkeit der Revision 1. Verfahren vor dem Finanzamt Der Bf. ist in Österreich ansässig. Er bot im Zeitraum Jänner 2011 bis November 2014 Glücksspiele an, indem er "dezentrale Eingabeterminals ohne Innenleben" hauptsächlich im Raum Niederösterreich aufstellte. Diese Terminals verbinden sich über mehrere Router über das Internet selbständig mit einem in der Steiermark aufgestellten Glücksspielautomaten, in dem die Entscheidung über das Spielergebnis getroffen wird. Die dezentralen Eingabeterminals haben keine Bewilligung gemäß § 5 GSpG. Der Bf. hat keine Konzession gemäß § 14 GSpG ("Lotterienkonzession"). 1.1. Zehn (10) Bescheide vom 29. Mai 2012 (RV/7102683/2012) Am 25. August 2011 richtete das Finanzamt an den Bf. ein Ersuchen um Ergänzung, zur Festsetzung der Glücksspielabgabe für den Zeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2011, da von Amts wegen festgestellt worden war, dass er Mietzahlungen für ACT-Spielautomaten an die ***2*** geleistet hatte. Weiters fragte das Finanzamt, an welchen Standorten Spielautomaten vom Bf. betrieben würden, für welche dieser Standorte eine landesbehördliche Genehmigung vorliege, ob außer den von der ***2*** gemieteten Geräten weitere Automaten betrieben würden, ob die Jahresbruttospieleinnahmen der ohne landesbehördliche Genehmigung betriebenen Geräte bereits vom Bf. oder einem Dritten der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 3 GSpG unterzogen worden waren, durch wen die Abrechnung der Spieleinnahmen der Automaten erfolge und wo die gemäß § 131 ff BAO zu führenden Grundaufzeichnungen über die Automatenumsätze geführt und aufbewahrt würden. Der Bf. antwortete in einem Schriftsatz, der am 16. September 2011 beim Finanzamt einlangte, auszugsweise folgendes: Seit 1.1.2011 würden keine Umsätze getätigt, die unter § 57 Abs. 1 GSpG fallen. "Sämtliche Geräte die von mir aufgestellt wurden, erfüllen nicht die Kriterien als "Spielapparate, Spielgeräte" etc., da sie über keine eigene CPU verfügen auf der Spielsoftware laufen könnte. Es handelt sich daher lediglich um Eingabegeräte, die im Falle einer Betätigung jeweils einen von mehreren verfügbaren Routern auf irgendeinem frei werdenden Gerät in der Steiermark verbinden, wobei jedes jener Geräte in der Steiermark über eine aufrechte Bewilligung verfügt und für das die Steirische Lustbarkeitsabgabe entrichtet wird." Der gesamte Vorgang falle daher unter die Übergangsbestimmung § 60 Abs. 25 GSpG, womit ipso iure die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 1 GSpG ausgeschlossen sei. Auf Art. 4 B-VG werde verwiesen. In weiterer Folge übersendete der Bf. die Buchhaltungsunterlagen. Bei dem Bf. fand eine Außenprüfung zwecks Feststellung der Höhe der im Zeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2011 abzuführenden Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG statt. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 30. März 2012 stellte das Prüfungsorgan des Finanzamtes fest, dass die Automatenabrechnung durch den Bf. selbst erfolge. Die Abrechnungen werden beim Bf. selbst aufbewahrt. Bewilligungsbescheide für die Standorte, auf denen sich die Geräte befinden, die vom jeweiligen Spielteilnehmer bedient werden, habe der Bf. nicht vorlegen können. Seitens des Bf. werde nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei den angebotenen Spielen um Ausspielungen iSd § 2 GSpG handle. (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 30. März 2012 Seiten 2-3). Zumindest 14 der gemieteten Geräte, die Anzahl der gemieteten Geräte sei von 14 Stück im Jänner 2011 auf 1 Stück im Juni 2011 gesunken, habe der Bf. über die ***2*** und diese wiederum von ***3*** gemietet. Das System in dem die Geräte der ***3*** betrieben werden, sei bereits Gegenstand eines Sachverständigengutachtens gewesen. In diesem Gutachten des Sachverständigen ***4*** vom 25. März 2011 werde die Funktionsweise des DET-Systems (dezentrales Eingabeterminal) und dessen Hauptkomponenten (Annahmeterminal, Spielmaschinen, Router) erläutert. Das Gutachten führe dazu aus, dass die vierzehn zur Wahl stehenden Spiele auf den Spielmaschinen installiert seien und am Annahmeterminal nur via verschlüsselte Verbindung angezeigt würden. Die Grundgrafik, die für den reibungslosen Ablauf des Spiele diene, sei aber sehr wohl am Annahmeterminal installiert. Der Spielteilnehmer lade, z.B. mittels Banknotenleser, am Gerät den Kredit auf und werde danach über einen freien Router mit einem freien Muttergerät verbunden, wobei die Spielmaschine immer nur entweder selbst oder via Annahmeterminal bespielt werden könne. Bei der Spielmaschine handle es sich um herkömmliche Spielautomaten, auf denen die Spielentscheidung mittels Zufallszahlen getroffen werde. Der Gutachter komme damit zum Fazit, dass es sich beim Annahmeterminal ausschließlich um ein Ein-Ausgabegerät handle. Nach dem Gutachten werde aber ein Netzwerk aus bewilligten Geldspielapparaten, Routern und den als "dezentrales Eingabeterminal" bezeichneten, nicht bewilligten Geräten errichtet. Wesentlich bleibe, dass das vom Spielteilnehmer tatsächlich physisch bespielte Gerät keine landesrechtliche Bewilligung besitze. Nehme man die Angaben des Bf. als richtig an, komme man zu dem Schluss, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust weder selbsttätig durch den Apparat herbeigeführt, noch von diesem selbsttätig der Gewinn ausgefolgt werde. Damit handle es sich um ein Gerät, welches zwar die Durchführung von Ausspielungen iSd § 2 GSpG ermögliche, aber um keinen Glücksspielautomaten, der von einer Landesbehörde bewilligungsfähig sei. (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 30. März 2012 Seiten 4-5). Das Land Steiermark könne nicht über die Zulässigkeit eines Automatenstandortes in Wien oder Niederösterreich absprechen. Bei den Ein- und Ausgabegeräten handle es um eine elektronische Lotterie gemäß § 12a GSpG über Video-Lotterie-Terminals, als Video-Lotterie-Terminal bezeichne § 12a Abs. 2 GSpG den Zugang über zentralseitig vernetzte Terminals an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten. Daher komme die Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 3 GSpG zum Tragen. (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 30. März 2012 Seiten 6). Da der Bf. keinen selbst berechneten Betrag bekanntgegeben hatte, setzte das Finanzamt gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO für den Zeitraum 1-10/2011 aufgrund des Ergebnisses der Außenprüfung mit 10 Bescheiden vom 29. Mai 2012 die Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 3 GSpG für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals ohne Konzession nach § 14 GSpG mit 30% der Jahresbruttospieleinnahmen fest. Fristgerecht wurde dagegen Berufung/Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Eingewendet wurde, dass keine Ausspielungen in Form elektronischer Lotterien iSd § 12 GSpG vorlägen, noch sich eine Genehmigungspflicht für die "Geräte" aus irgendeiner gesetzlichen Norm ableiten ließe und diese "Geräte" es einem Spieler lediglich ermöglichen würden, an den in Frage stehenden Ausspielungen teilzunehmen, die auf in der Steiermark befindlichen landesrechtlich genehmigten Glücksspielautomaten iSd §§ 2 Abs. 3 iVm § 4 Abs. 2 GSpG idF vor den Glücksspielgesetznovellen 54/2010 und 73/2010 stattfinden. Es sei auf diese Ausspielungen die Übergangsbestimmung der § 57 Abs. 6 iVm § 60 Abs. 25 GSpG anzuwenden. Insofern könne kein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes vorliegen und die Anwendung des § 57 GSpG über die Erhebung der Glücksspielabgabe scheide aus. Der Bf. beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und eine Senatsentscheidung. Das Finanzamt legte, was nach der damaligen Rechtslage möglich war, diese Rechtsmittel ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung der Rechtsmittelinstanz vor. Im Vorlagebericht, der dem Bf. zugestellt wurde, beantragte das Finanzamt, die Berufung/Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der OGH habe in seiner Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgeführt, dass dann zentralseitig über Gewinn und Verlust entschieden werde, wenn diese Entscheidung nicht ein vom Spielteilnehmer bedienter Apparat selbst herbeiführe. (OGH 11.3.2010, 4 Ob 17/10v). Zentralseitigkeit sei gegeben, wenn sich die Entscheidungseinrichtung nicht in den von den Spielteilnehmern bedienten Terminals befinde, sondern die Entscheidung in jenen Automaten stattfinde, der von den Terminals disloziert aufgestellt, mit letzterem aber vernetzt sei. Bei den gegenständlichen Geräten sei dies zweifelsfrei gegeben und durch den Bf. selbst belegt worden. Der Bf. übermittelte am 26. September 2012 eine Berufungs/Beschwerdeergänzung: Glücksspielautomat oder Zentralseitigkeit: Ausdrücklich werde festgehalten, dass keine Vernetzungen der Glücksspielautomaten in der Steiermark mit gleichartigen Apparaten erfolgen. Es handle sich lediglich um Terminals und um keine "gleichartigen Apparate", da der Unterschied darin liege, dass auf einem konzessionierten Glücksspielgerät die Entscheidung über Gewinn und Verlust falle, während der Terminal nur die Funktion einer Fernbedienung habe und eben keine Entscheidung im Gerät selbst erfolgen könne. Ort der Teilnahme: Für die Frage, ob es sich um eine verbotene oder erlaubte Ausspielung iSd § 2 Abs. 4 GSpG handle, sei sowohl nach der systematischen als auch nach der historischen Interpretation des GSpG sowie nach ständiger Rechtsprechung alleine entscheidend, wo die Ausspielung stattfinde, die wiederum dort stattfinde, wo die Entscheidung über Gewinn und Verlust falle. Demgegenüber können Handlungen, wie die Teilnahme an der Ausspielung, die Entgegennahme von Einsätzen, die Bereithaltung von Einrichtungen etc. gerade beim Einsatz von elektronischen Medien an unterschiedlichen Orten, auch unterschiedlich von der Ausspielung erfolgen. Deswegen handle es sich keineswegs um eine verbotene Ausspielung. Es komme zu keiner Auslagerung des Spiels, sondern umgekehrt fänden Handlungen, die im Zusammenhang mit dem Spiel stünden, an einem anderen Ort statt. Daher könnten Terminals, mittels deren an landesrechtlich bewilligten und daher erlaubten Ausspielungen teilgenommen werde, eine erlaubte Ausspielung nicht zu einer verbotenen Ausspielung iSd § 2 Abs. 4 GSpG werden lassen, nur weil sich der Teilnehmer in einem anderen Bundesland aufhalte und via Eingabeterminal mittels elektronischem Medium mit dem Glücksspielautomat in der Steiermark kommuniziere und das Spielergebnis mittels dieses Mediums übertragen werde, insbesondere, da diese Art der Kommunikation durch keinerlei gesetzliche Regelung verboten sei. Das Glücksspielmonopol sei verfassungswidrig und darüber hinaus auf seine Unionsrechtskonformität zu untersuchen: Es liege eine steuerliche Ungleichbehandlung und unionsrechtswidrige Besteuerung von Nichtkonzessionären vor, da Glücksspielanbieter mit einer österreichischen Konzession gemäß § 14 GSpG einer Abgabenbelastung von höchstens 25% unterlägen, während Anbieter ohne österreichische Konzession einer Abgabenbelastung von jedenfalls 30% zuzüglich möglicher Landeslustbarkeitsabgaben unterlägen. Inländerdiskriminierung: Eine Ungleichbehandlung österreichischer Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf das Unionsrecht sei sachlich nicht gerechtfertigt. Der Bf. sei ein österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich. Es sei ihm dennoch möglich, sich gegenüber Österreich auf die Grundfreiheiten des Unionsrechtes zu berufen. Das Unionsrecht stehe nicht entgegen, dass aufgrund nationaler verfassungsrechtlicher Bestimmungen (Diskriminierungsverbot, Gleichheitssatz, Willkürverbot) zur Beseitigung der sogenannten Inländerdiskriminierung vorgeschrieben werde, dass einem inländischen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zustünden, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates in der gleichen Lage kraft Unionsrechtes zustünden. Würde ein Wirtschaftsteilnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat die von dem Bf. ausgeübte Tätigkeit - der Betrieb von Eingabeterminals, durch die auf elektronischem Weg ein Zugang zu dem Spielangebot von landesrechtlich genehmigten Glücksspielautomaten, die gemäß den steirischen landesrechtlichen Vorschriften zugelassen sind, ermöglicht wird - praktizieren, so wäre dies von der Niederlassungsfreiheit bzw. der Dienstleistungsfreiheit erfasst. In Anlehnung an die Judikatur des EuGH sei dabei für den Bf. eher von der mittelbaren Anwendbarkeit der Dienstleistungsfreiheit auszugehen. Diese Verfahren des Bf. gingen mit 1.1.2014 vom Unabhängigen Finanzsenat auf das Bundesfinanzgericht über. Die entsprechende Gesetzesstelle lautet: "§ 323 Abs. 38 BAO: Die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht..... "§ 323 Abs. 39 BAO: Soweit zum 31. Dezember 2013 eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Vertretung im Abgabenverfahren vor den Abgabenbehörden zweiter Instanz besteht, ist diese auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten gegeben." 1.2. Siebenunddreißig (37) Bescheide vom 24. August 2015 (RV/7100822/2016ua) Bei dem Bf. fand eine Außenprüfung zwecks Feststellung der Höhe der im Zeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2014 abzuführenden Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG statt. In dem Prüfbericht vom 20. August 2015 stellte das Prüfungsorgan des Finanzamtes fest, dass der Bf. bisher keine Anmeldungen abgegeben und keine Bewilligungsbescheide für die Geräte vorgelegt wurden und dass bei dem Bf. bereits eine Außenprüfung betreffend Glücksspielabgaben für den Zeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2011 stattgefunden hatte. Nachdem für die an die Erstprüfung anschließenden Zeiträume auf Grund von Kontrollmitteilungen nach Überprüfungen durch die Finanzpolizei dem Finanzamt bekannt gewesen sei, dass der Bf. weiterhin Glücksspiele an Standorten ohne Landesbewilligung ermögliche, sei am 19. Februar 2014 beim Bf. telefonisch die Ankündigung einer Außenprüfung Glücksspielabgabe für den Zeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2013 erfolgt. Der Bf. sei auch aufgefordert worden, dem Finanzamt die Aufzeichnungen über die Abrechnungen der durchgeführten Spiele im Prüfungszeitraum vorzulegen. Die Vorlage der Aufzeichnungen sei wiederholt urgiert worden (9. Mai 2014, 24. Juni 2014, 20. August 2014). Am 22. Dezember 2014 sei ein letztmaliges schriftliches Ersuchen um Vorlage der Grundaufzeichnungen bis 31. Jänner 2015 ergangen, in welchem im Falle der Nichtvorlage eine Schätzung der Glücksspielumsätze auf Basis der letzten vorgelegten Abrechnungen angedroht worden sei. Vor Fristablauf habe der Bf. telefonisch und schriftlich um Fristverlängerung angesucht. In der Folge seien die vorhandenen Abrechnungsbelege an die Steuerberatungskanzlei PwC PricewaterhouseCoopers, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH ausgehändigt worden, wo in diese im Zuge der Außenprüfung ab 3. Juni 2015 Einsicht genommen werden konnte. Da die vorgelegten Belege auch den Zeitraum 1.1.2014 bis 31.12.2014 umfassten, sei der Prüfungszeitraum auf das Jahr 2014 ausgedehnt worden. Gegenüber den in der Vorprüfung vorgelegten Unterlagen sei für den nunmehrigen Prüfungszeitraum keine abweichende Art der Durchführung der Glücksspiele vorgebracht worden und seien diesbezüglich auch keine anderwärtigen Informationen an das Finanzamt gelangt, so dass von einer unveränderten Durchführung des Spielablaufes ausgegangen werden könne und die vom Bf. im Zuge der Vorprüfung gemachten Angaben und vorgelegten Gutachten weiterhin als Grundlage für die Beurteilung herangezogen würden. Das Prüfungsorgan des Finanzamtes kam wie im Vorzeitraum zu dem Schluss, dass es sich bei den Ein- und Ausgabegeräten um eine elektronische Lotterie gemäß § 12a GSpG über Video-Lotterie-Terminals handle, daher komme die Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 3 GSpG zum Tragen. Was die Ermittlung der Bemessungsgrundlage betreffe, seien die Jahresbruttospieleinnahmen auf Basis der Belege über die im Zeitraum Jänner 2012 bis Dezember 2014 durchgeführten Terminalabrechnungen geschätzt worden. Die Liste mit dem Datum der durchgeführten Abrechnungen je Standort wurde dem Prüfbericht als Beilage "Letzte Abrechnung" angefügt. Für die bereits von der Vorprüfung umfassten Monate November und Dezember 2011 würden nunmehr auch jene Abrechnungen vorliegen, welche diesen Zeitraum beinhalten und erst nach dem 31.12.2011 durchgeführt worden seien. Das Prüfungsorgan des Finanzamtes kam auf eine Bemessungsgrundlage von 232.045,17 Euro, worauf eine Glücksspielabgabe von insgesamt 69.613,55 Euro entfalle. Das Finanzamt beurteilte den Sachverhalt, wenn Ausspielungen über nicht bewilligte Eingabeterminals, die sich mit einem konzessionierten Glücksspielautomaten in einem anderen Bundesland über Internet verbinden, als elektronische Lotterie gemäß § 12a GSpG über Video-Lotterie-Terminals, folgte den Feststellungen des Prüfungsorgans und erließ über die Monate 11-12/2011, 1-12/2012, 1-12/2013 und 1-11/2014 siebenunddreißig (37) Glücksspielabgabenbescheide gemäß § 201 BAO vom 24. August 2015, da der Bf. keinen selbst berechneten Betrag bekanntgegeben hatte. Fristgerecht wurde gegen diese siebenunddreißig (37) Glücksspielabgabenbescheide gemäß § 201 BAO vom 24. August 2015 Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit gleicher Begründung wie in der Berufungs/Beschwerdeergänzung vom 26. September 2012 zur Berufung/Beschwerde gegen die 10 Bescheide vom 29. Mai 2012 erhoben. Dazu legte der Bf. ein Schreiben zur Glücksspielsucht der Autorin MMag. Malgorzata Zankl, Überblick -Spielsuchtprävention in Österreich vier Jahre nach Inkrafttreten des GSpG 2010, 12. Januar 2015, bei. Der Bf. beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und eine Senatsentscheidung. Weiters stellte der Bf. den Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2a BAO. Das Finanzamt legte die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht mit umfangreicher Begründung im Vorlagebericht, der dem Bf. auch zugestellt wurde, vor. 2. Beweiserhebungen durch das Bundesfinanzgericht Beweis durch das Bundesfinanzgericht wurde erhoben, - durch Einsicht in die im Papiermedium vorgelegten Teile der Finanzamtsakten und der Außenprüfungsunterlagen über das Jahr 2011 und - durch Einsicht in die elektronisch vorgelegten Teile der Finanzamtsakten und der Außenprüfungsunterlagen über die Jahre 2012 bis 2014. - Über E-Mailanfrage teilte die steuerliche Vertretung PwC PricewaterhouseCoopers, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Erdbergstrasse 200, 1030 Wien, am 24. März 2020 mit, dass seit einigen Jahren keine Vertragsbeziehung zum Bf. besteht und ersuchte allfällige Vermerke hinsichtlich einer Zustellungsvollmacht an sie zu löschen. Vorbereitungsvorhalt bzw. Vorhalt der beabsichtigten Entscheidung für den Fall der Zurückziehung der Anträge mündliche Verhandlung und Senat/ vom 1. September 2020 und Stellungnahme Dem Bf. und dem Finanzamt wurde der Vorbereitungsvorhalt zur mündlichen Verhandlung bzw. der Vorhalt der beabsichtigten Entscheidung für den Fall der Zurückziehung der Anträge mündliche Verhandlung und Senat vom 1. September 2020 mitgereicht, und beiden Parteien die Möglichkeit gegeben, dazu innerhalb eines Monats ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben oder weitere Beweismittel zu nennen. Das Finanzamt teilte am 25. September 2020 dem Bundesfinanzgericht mit, dass zum Vorhalt keine Stellungnahme abgegeben wird. Der Bf. teilte dem Bundesfinanzgericht am 2. Oktober 2020 in einem Schreiben mit "Hinsichtlich obiges Verfahren verzichte ich auf Rechtsmittel", was im Zusammenhang mit dem Vorhalt als Zurückziehung der Anträge auf mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den Senat gewertet wird. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 3. Glücksspielgesetzliche Bestimmungen § 1. (1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. § 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, 1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3.bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). …. 3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. …. § 3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). § 12a. (1) Elektronische Lotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird. Auf den Konzessionär gemäß § 14 Abs. 1 sind bei der Durchführung von elektronischen Lotterien die Bestimmungen des § 25 Abs. 6 bis 8 und des § 25a über die Geldwäschevorbeugung sinngemäß anzuwenden. (2) Wird der Zugang zu elektronischen Lotterien über zentralseitig vernetzte Terminals (Video Lotterie Terminals - VLT) an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten angeboten, sind in diesen VLT-Outlets mindestens 10 und höchstens 50 Video Lotterie Terminals zu betreiben. Für die Eröffnung von VLT-Outlets an neuen Standorten ist eine Standortbewilligung des Bundesministers für Finanzen erforderlich. Im Bewilligungsantrag hat der Konzessionär die folgenden Angebotsbeschränkungen nachzuweisen:…. (3) Für Ausspielungen mit Video Lotterie Terminals gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 6 über den Spielerschutz und die Bestimmungen der § 27 Abs. 3 und 4 über die Arbeitnehmer eines Konzessionärs sinngemäß. Für die Spielteilnehmer müssen Spielbeschreibungen aller Spiele der VLT jederzeit in deutscher Sprache ersichtlich gemacht werden. In VLT-Outlets dürfen keine anderen Glücksspiele als solche des Konzessionärs im Sinne des § 14 angeboten werden….. (4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Video Lotterie Terminals näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Video Lotterie Terminals sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. …. § 14. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b durch Erteilung einer Konzession übertragen. …. § 21. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Konzession übertragen. …. § 57. (1) Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, unterliegen - vorbehaltlich der folgenden Absätze - einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz. Bei turnierförmiger Ausspielung treten außerhalb des Anwendungsbereiches von § 17 Abs. 2 an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers. (2) Für Ausspielungen gemäß § 12a (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt und die nicht über Video-Lotterie-Terminals im Sinne des § 12a Abs. 2 durchgeführt werden, beträgt die Glücksspielabgabe 40 vH der Jahresbruttospieleinnahmen. Besteht eine Abgabenpflicht nach § 17 Abs. 3, sind Ausspielungen gemäß § 12a von der Glücksspielabgabe befreit. (3) Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe - vorbehaltlich Abs. 4 - 30 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen. (4) Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe 10 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe), wenn sie - im Falle von Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach § 5 oder - im Falle von Video-Lotterie-Terminals auf Basis einer Konzession des Bundesministers für Finanzen nach § 14 durchgeführt werden Die Regelung von Zuschlägen der Länder (Gemeinden) zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe bleibt den jeweiligen Finanzausgleichsgesetzen vorbehalten. (5) Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres. (6) Von der Glücksspielabgabe befreit sind 1. Ausspielungen in vom Bundesminister für Finanzen konzessionierten Spielbanken im Sinne des § 21, 2. Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung unter Einhaltung der Vorgabe des § 4 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2010, 3. die Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol des § 4 Abs. 3 bis 6. § 57 Abs. 7 GSpG war eine steuerliche Einschleifregelung während der Übergangsfrist. Diese Bestimmung lief mit Ende 2015 aus und wurde mit BGBl. I 2016/118 aufgehoben. § 57 Abs. 7 GSpG vor BGBl. I 2016/118 lautete: (7) Abweichend von Abs. 4 gilt für die Glückspielabgabe für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals in den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien auf Basis einer Konzession des Bundesministers für Finanzen nach § 14 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 bzw. 31. Dezember 2015 (§ 60 Abs. 25 Z 2) Folgendes: 1. Wenn das Land keine Bewilligungen gemäß § 5 vergeben hat, beträgt der Steuersatz 25 vH. 2. Wenn das Land die höchstzulässige Anzahl von Bewilligungen gemäß § 5 vergeben hat, beträgt der Steuersatz 10 vH. 3. Wenn das Land nur einen Teil der gemäß § 5 möglichen Bewilligungen vergeben hat, wird der Hundertsatz für den Steuersatz entsprechend dem Anteil der vergebenen möglichen Bewilligungen zwischen 10 und 25 eingeschliffen und halbjährlich nach folgender Formel berechnet: 25 - (15 x vergebene Bewilligungen / Höchstzahl der Bewilligungen). Der Bundesminister für Finanzen hat die Höhe des aktuellen Steuersatzes dem Konzessionär für das jeweilige Halbjahr bis 1. Februar und 1. August verbindlich mitzuteilen. § 60. (25) Nach erfolgter Notifikation im Sinne der RL 98/34/EG (Nr. 2010/228/A) und nach am 16. Juli 2010 abgelaufener Sperrfirst des Art. 8 RL 98/34/EG treten die Änderungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, im Bundesgesetzblatt in Kraft. Dabei gelten jedoch folgende Sonderbestimmungen: 1. Zum 1. Jänner 2011 bestehende VLT-Outlets oder VLT-Outlets, die bis 31. Dezember 2010 vom Bundesminister für Finanzen bescheidmäßig genehmigt sind, müssen spätestens mit 31. Dezember 2014 den Vorschriften des § 12a in der Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen. Dies gilt nicht für § 12a Abs. 2 dritter Satz für zum 1. Jänner 2010 bereits bestehende VLT-Outlets. 2. Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach § 5 Abs. 1 höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum 31. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden. Aufgrund der § 2 Abs. 3, § 5 und § 59 Abs. 3 GSpG, sowie aufgrund des § 131 BAO erging die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die technischen Merkmale von Glücksspielautomaten und Video Lotterie Systemen, deren Anbindung an ein Datenrechenzentrum sowie über die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (Automatenglücksspielverordnung) BGBl. II 2012/69 idF BGBl. II 2013/234 ab 1.8.2013. 4. Sachverhalt Es liegt kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor: Im Fall des Bf. geht es um Geräte ohne Bewilligung, die hauptsächlich in Niederösterreich aufgestellt wurden, vom Spieler direkt bespielbar waren und sich mit bewilligten Geräten in der Steiermark verbanden. Zur Funktionsweise verwies das Finanzamt in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 30. März 2012 auf ein Gutachten des Sachverständigen ***4*** vom 25. März 2011. Dieses und ein anderes Gutachten waren schon Thema vor dem Bundesfinanzgericht und wurde dazu ein Zeuge vernommen in den bereits entschiedenen Fällen BFG 21.11.2014, RS/7100012/2012 und BFG 2.2.2015, RV/7103459/2012, abrufbar unter findok.bmf.gv.at. Das Gutachten über den Aufbau des "DET-Systems" und die in BFG 2.2.2015, RV/7103459/2012 enthaltene Zeugenaussage zu den dezentralen Eingabeterminals werden auszugsweise wiedergegeben: Diese Geräte gehören nach dem von der Bf. vorgelegten Gutachten zu dem DET-System ("Dezentrale Eingabe Terminal"), welches aus einem Eingabeterminal als eine Art Fernbedienung und mehreren Spielautomaten und Routern, die die Spielautomaten mit den Eingabeterminals verbinden, besteht. Die Eingabeterminals sind interaktive Videoterminals, die ausschließlich als Ein- und Ausgabegeräte für den Spielteilnehmer fungieren. Der Spielterminal verbindet sich über den Router mit einem "freien Spielautomaten". Das Spiel wird dann über diesen Spielautomaten gespielt, der auch die Entscheidung über das Spielergebnis trifft. Das heißt, die Entscheidung über das Spielergebnis erfolgt nicht in einem zentralen Rechner, sondern in einem sich im Netzwerk befindlichen "klassischen" Spielautomaten. (Gutachten zu dem DET-System, siehe BFG 2.2.2015, RV/7103459/2012). Eine gewisse Anzahl von diesen Spielautomaten, auf welchen die Spielergebnisse generiert wurden, wurde in der Steiermark betrieben. Die Spielergebnisse in diesen Glücksspielautomaten sind in Datenbanken abgelagert und können abgerufen werden. (Zeugenaussage, siehe BFG 2.2.2015, RV/7103459/2012). Die Spielergebnisse werden auf diesen Glücksspielautomaten in der Steiermark verarbeitet. Das Spielergebnis wird dann vom Spielautomaten auf den Eingabeterminal übertragen und angezeigt. (Gutachten zu dem DET-System). Man kann mit jedem internettauglichen Gerät auf diese Spielergebnisse zugreifen. Eingabeterminals können zB Smartphones, Tabletts, Spielkonsolen uä., jedes internettaugliche Gerät unter bestimmten Voraussetzungen sein. Mehrere Eingabeterminals können auf die Geldspielautomaten gleichzeitig zugreifen, da 200 Millisekunden Zugriffszeit besteht und in diesem Zeitabschnitt ein anderer Eingabeterminal nicht zugreifen kann. Das Spiel wird nur am Eingabegerät visualisiert und angezeigt. Hat zum Beispiel eine Walze 15 Bilder, kommt aus dem Internet das Spielergebnis, das jeweils einem Symbol zugeordnet wird. Das Spielergebnis - das ist zB eine Zahlenreihe - wird in Form von Symbolen am Endgerät angezeigt. (Zeugenaussage, siehe BFG 2.2.2015, RV/7103459/2012). Z.B. kann durch Antippen des entsprechenden Logos am Touch-Screen-Bildschirm oder Tastenbedienung das gewählte Glücksspiel zur Durchführung aufgerufen werden. Der Spielteilnehmer kann nur einen Einsatz und den dazugehörenden Gewinnplan auswählen und die Start-Taste bestätigen. Bei dem dadurch ausgelösten Walzen- oder Kartenspiel werden für die Dauer einer Sekunde die am Bildschirm dargestellten Symbole ausgetauscht oder ihre Lage verändert. Bei den Zahlenratespielen werden Zahlen eingeblendet, die mit den vom Spieler durch Antippen der entsprechenden Bildschirmfelder zuvor ausgewählten Zahlen übereinstimmen konnten oder nicht, wodurch ein Gewinn oder Verlust des Einsatzes feststand. (Gutachten zu dem DET-System). Ist der Eingabeterminal ein Handy, muss dieses dafür autorisiert sein, dann wird die entsprechende Software auf dem Handy installiert, womit es auf das Spielergebnis zugreifen kann. (Zeugenaussage, siehe BFG 2.2.2015, RV/7103459/2012). Die Spiele können an den Geräten nur nach Eingabe von Geld durchgeführt werden. Die möglichen Einsätze betragen zwischen 0,25 Euro und 9,50 Euro pro Einzelspiel. Für jedes Spiel wird ein Mindesteinsatz bedungen, der durch Tastenbetätigung gesteigert werden kann. Im jeweiligen Gewinnplan werden die mit dem gesteigerten Einsatz gestiegenen Gewinne in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen in Aussicht gestellt. Mit jeder Spielauslösung durch Betätigung der Start-Taste wird der gewählte Einsatz vom Spielguthaben abgezogen. (BFG 2.2.2015, RV/7103459/2012). Der Bf. besitzt keine Konzession gemäß § 14 GSpG ("Lotterienkonzession"). Die Eingabeterminals des Bf. haben keine landesrechtliche Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idF vor und nach der Novelle 2008. 5. Der Einwand der Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit der Glücksspielabgabe wegen Besteuerung von Ausspielungen über Eingabeterminals, die sich mit einem in der Steiermark konzessionierten Glücksspielautomaten verbinden in Gegenüberstellung zur jüngsten Judikatur der Höchstgerichte in Bezug auf das Glücksspielmonopol 5.1. Die Glücksspielabgaben gemäß §§ 57 bis 59 GSpG Das Bundesfinanzgericht befasste sich mit der Frage, ob die Besteuerung von Ausspielungen über nicht bewilligte Eingabeterminals, die sich mit einem konzessionierten Glücksspielautomaten in der Steiermark über Internet verbinden, mit Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 3 GSpG, verfassungs- und unionsrechtswidrig ist, bereits in etlichen Entscheidungen: BFG 21.11.2014, RS/7100015/2012; BFG 2.2.2015, RV/7103459/2012; BFG 14.07.2016, RV/7100925/2012; BFG 26.9.2016, RV/7100403/2012; BFG 26.9.2016, RV/7100405/2012; BFG 17.10.2016, RV/7104073/2014; BFG 15.12.2016, RV/7104056/2014; BFG 05.03.2018, RV/7100719/2015; BFG 29.08.2018, RV/7103068/2012; BFG 9.10.2019, RV/2100044/2016; BFG 26.11.2019, RV/2100928/2016; BFG 5.5.2020, RV/7100404/2012, BFG 2.6.2020, RV/7100406/2012. Die Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG - als Nachfolger der Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 und Z 8 GebG - besteuern "Ausspielungen" und verweisen damit auf § 1 GSpG iVm § 2 GSpG. Der Glücksspielbegriff des § 1 Abs. 1 GSpG beruht auf dem Spielvertrag des § 1272 ABGB, er ist nicht nur für den ordnungspolitischen, sondern auch für den abgabenrechtlichen Teil des Glücksspielgesetzes maßgeblich. (UFS 7.10.2011, RV/0743-W/11; UFS 5.4.2013, RV/1194-W/12 ua. BFG 10.6.2016, RV/7101758/2012; BFG 20.6.2016, RV/7101283/2013; BFG 25.9.2017, RV/7100907/2012, RV/7100908/2012; BFG 19.10.2017, RV/7103493/2014; BFG 4.4.2018, RV/7104839/2017; BFG 17.2.2019, RV/7106017/2018; BFG 26.04.2019, RV/7102176/2012; BFG 13.9.2019, RV/7105897/2015; BFG 5.5.2020, RV/7100404/2012; BFG 2.6.2020, RV/7100406/2012). Den Begriff der Ausspielung gemäß § 2 Abs. 1 GSpG ergänzt § 1 GSpG, als er die Entgeltlichkeit der Glücksspiele anordnet. Er ist ebenfalls ein primär "ordnungspolitischer", da ihm im Glücksspielrecht eine wesentliche Bedeutung insofern zukommt, als die Ausnahmen vom Glücksspielmonopol gemäß § 4 GSpG an diesen Begriff anknüpfen (vgl. Segalla, Glücksspiel- und Wettrecht, in Holoubek/Potacs (Hrsg), Handbuch des öffentlichen Wirtschaftsrechts2 (2007) 254; Bresich/Klingenbrunner/Posch in Strejcek/Bresich [Hg.], GSpG 19892 § 2 Rz 2), doch auch er wird für den abgabenrechtlichen Teil handhabbar gemacht, und bettet die Glücksspielabgaben durch die Ausdifferenzierung, was Leistung und was Gegenleistung des Glücksvertrages ist, in die Rechtsverkehrsteuern ein. Das bedeutet, für die Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele (iSd §§ 1267 ABGB), bei welchen die Entscheidung über das Ergebnis des einzelnen Spiels ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist (iSd § 1 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2 GSpG; 1067 BlgNR 17. GP 16; vgl. VwGH 25.7.1990, 86/17/0062), die von "Unternehmern im weitesten Sinn angeboten" werden (§ 2 Abs. 1 GSpG) und die entgeltlich sind (§ 2 Abs. 1 GSpG; vgl. VfGH 24.9.2012, G 110/11 - ein unentgeltliches Spiel fällt nicht unter den Begriff der Ausspielung). Die Leistung, die der Spieler erbringt, ist der Einsatz. Die "Gegenleistung", die sich der Spieler für die Hingabe seines Einsatzes (Geldes) erwartet, ist die Hoffnung auf eine Gewinnchance, er hofft, dass er den in Aussicht gestellten Gewinn erhalten wird. Ob der Spieler den Gewinn tatsächlich erhält, hängt vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall ab. (vgl. BFG 18.12.2014, RV/7103332/2011). Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 1 GSpG ist grundsätzlich der Einsatz, davon 16%. Nach dem Glücksspielgesetz kann ein Spiel im Lebendspiel mit einem Croupier (Spielbank) oder mit technischen Geräten mit selbsttätiger Entscheidung (z.B. VwGH 19.7.2011, 2011/02/0127; Glücksspielautomaten gemäß § 2 Abs. 3 GSpG) oder zentralseitiger Entscheidung ("Terminal-Server-System"; z.B. VwGH 4.11.2009, 2009/17/0147; VwGH 10.5.2010, 2009/17/0202; UVS Vorarlberg 11.1.2010, 1-953/09 [Definition der Zentralseitigkeit durch Begriffsanalyse]; o.A., Glücksspielgesetz6, 28; Kohl, Das österreichische Glücksspielmonopol, 37) durchgeführt werden (1067 BlgNR XVII. GP; Schwartz/Wohlfahrt, Glücksspielgesetz2 § 22 Rz 9; Bresich/Klingenbrunner/Posch in Strejcek/Bresich [Hg.], GSpG 19892 § 21 Rz 21). Im Fall der Geräte des Bf. ist die Zentralseitigkeit jedenfalls erfüllt, der Bf. betreibt Video-Lotterie-Terminals, die sich über Internettechnologie mit Glücksspielautomaten in der Steiermark verbinden. Jeder, der an einem Glücksspiel von einem Video-Lotterie-Terminal, der sich mit einem Glücksspielautomaten in der Steiermark verbindet, teilnimmt, indem er den Einsatz hingibt, dafür, dass er die Hoffnung auf eine Gewinnchance erhält, löst § 57 Abs. 3 GSpG aus. Da der Bf. Spiele über Video-Lotterie-Terminals anbot, gründet sich seine Glücksspielabgabepflicht auf § 57 Abs. 1 GSpG iVm § 57 Abs. 3 GSpG, wonach die Glücksspielabgabe für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals 30% der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen beträgt. Was das Entstehen der Steuerschuld bei dem Bf. betrifft, ist bei elektronischen Lotterien über Video-Lotterie-Terminals das Glücksspielabgabenauslösemerkmal der Erhalt der Einsätze und die Auszahlung der Gewinne (§ 59 Abs. 2 letzter Satz GSpG). Der Bf. ist gemäß § 59 Abs. 2 GSpG Steuerschuldner, da bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung oder der Vermittler Schuldner der Abgabe nach § 57 GSpG ist. Gemäß § 59 Abs. 3 GSpG hat der Bf. als Abgabenschuldner die Glücksspielabgaben jeweils für einen Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel abzuführen. Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 3 GSpG fällt immer dann an, wenn ein Glücksspielautomat betrieben wird, für den keine Betriebsbewilligung nach einem Landesgesetz besteht, oder wenn - wie im Fall des Bf. - ein Video-Lotterie-Terminal ohne Konzession des Bundesministers für Finanzen gemäß § 14 GSpG betrieben wird. Zu mit der Sache des Bf. vergleichbaren Fällen, in denen über Terminals Spiele vorwiegend aus anderen Bundesländern als der Steiermark angeboten wurden, wobei der Terminal mit einem "Muttergerät" in der Steiermark verbunden war, gibt es bereits eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wenn auch nicht zu den Glücksspielabgaben (VwGH 14.12.2011, 2011/17/0155; VwGH 27.1.2012, 2011/17/0269; VwGH 27.1.2012, 2011/17/0246; VwGH 27.1.2012, 2011/17/0247). Nach dieser Judikatur vermag "für den Fall, dass Spielbestandteile in einem Bundesland, in dem sich der Spieler aufhält, stattfinden, die Auslagerung von Teilen des Spieles (z.B. die Positionierung der virtuellen Walzen) in ein anderes Bundesland, die am Aufenthaltsort des Spielers via Internet gesteuert und beobachtet werden, nichts an dem Umstand zu ändern, dass Ausspielungen am Aufenthaltsort des Spielers stattfinden." In etlichen Ablehnungsbeschlüssen hat der Verfassungsgerichtshof bereits festgestellt, dass die Glücksspielabgaben nicht unionsrechtswidrig sind (Näheres siehe Punkt 7.6.). Sozusagen indirekt befasste sich der Oberste Gerichtshof OGH 21.11.2018, 1 Ob 209/18v mit den Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG im Zusammenhang mit dem Kartenpokerspiel und stellte fest, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts, § 57 Abs. 1 GSpG sei nicht unionsrechtswidrig, nicht korrekturbedürftig sei. Die im Folgenden zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen VfGH 15.10.2016, E 945/2016ua VwGH 16.3.2016, 2015/17/0022, VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 VwGH 24.04.2019, Ra 2017/17/0962 und OGH 30.3.2016, 4 Ob 31/16m, die bis auf OGH 30.3.2016, 4 Ob 31/16m, die Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes bestätigten, ergingen zum ordnungspolitischen Teil des Glücksspielgesetzes. Bei den Glücksspielabgaben liegt keine conditio sine qua non im Verhältnis zu § 3 GSpG vor. Wie zu den Vorgängerbestimmungen zur Glücksspielabgabe des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG idFv 1.1.2011 kann man auch bei der Glücksspielabgabe grundsätzlich davon ausgehen, dass diese "lediglich an die in § 1 GSpG genannten Glücksspiele - unabhängig von deren monopolrechtlichen Konsequenzen - anknüpft". (Beschluss VfGH 21.9.2012, B 1357, dargestellt in BFG 25.9.2017, RV/7100908/2012). Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes Beschluss des OGH 30.3.2016, 4 Ob 31/16m ua ist eine untrennbare Verbindung zwischen Glücksspielmonopol und Glücksspielabgaben nicht zwingend anzunehmen, weil die Regelungen über Glücksspielabgaben auch ohne Vorliegen eines Monopols und einer damit verbundenen Bewilligungspflicht anwendbar sein könnten. Das Bundesfinanzgericht befasste sich mit diesem Fragenkomplex insbesondere in den Erkenntnissen BFG 2.2.2015, RV/7103459/2012, BFG 10.6.2016, RV/7101758/2012, BFG 25.9.2017, RV/7100907/2012, RV/7100908/2012; BFG 13.9.2019, RV/7105897/2015; BFG 5.5.2020, RV/7100404/2012 und BFG 2.6.2020, RV/7100406/2012. 5.2. Kein grenzüberschreitender Sachverhalt Der Bf. verwirklicht keinen grenzüberschreitenden Sachverhalt in Bezug auf die Glücksspielabgaben und das Unionsrecht. Der Bf. ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz im Inland. Im Sinn des § 57 Abs. 3 GSpG nahmen damit sowohl der Bf. als auch die Spielteilnehmer ausschließlich vom Inland aus an den von dem Bf. angebotenen und veranstalteten Spielen teil, weswegen ein reiner Inlandssachverhalt vorliegt. Aus diesen Gründen kann kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt werden. Nach der Judikatur der Höchstgerichte ist auch in einem solchen Fall die betreffende inländische Rechtslage in Bezug auf das Unionsrecht zu prüfen, da eine allfällige, dadurch bewirkte Inländerdiskriminierung verfassungswidrig ist und einen Normprüfungsantrag rechtfertigen würde (insbesondere VfGH 15.10.2016, E 945/2016 ua; OGH 27.11.2013, 2 Ob 243/12t; OGH 21.10.2014, 4 Ob 145/14y; OGH 30.3.2016, 4 Ob 31/16m). 5.3. VwGH 16.3.2016, 2015/17/0022, OGH 30.3.2016, 4 Ob 31/16m und VfGH 15.10.2016, E 945/2016ua Der Bf. bringt vor, dass die Behörden nicht nachgewiesen haben, dass die Kriminalität oder die Spielsucht tatsächlich ein erhebliches Problem darstellen und eine von massivem Werbeaufwand begleitete expansionistische, sich an die Allgemeinheit wendende Politik des Monopolisten unzulässig sei. Die Höchstgerichte haben sich bereits mit dieser Frage befasst und sind zu folgenden Ergebnissen gekommen: Nach dem Erkenntnis VwGH 16.3.2016, 2015/17/0022 ist aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten, in Österreich an auch illegalen Glücksspiel teilzunehmen, die äußerst offensiv beworben wurden, auch die massive Werbung für weniger suchtgeneigte Glücksspiele als geeignet anzusehen, die Spieler von den illegalen Spielmöglichkeiten zu den legalen hinzuleiten. Denn das zentrale Problem im österreichischen Glücksspielbereich bestand darin, dass von Anbietern, die über keine Konzession oder Bewilligung verfügten, Glücksspiele auch über neue Technologien in stark zunehmenden Ausmaß bereitgestellt wurden (VwGH 16.3.2016, 2015/17/0022 Rn 109 Rn 115; zu dieser Problematik siehe auch Stein, Die europarechtlichen Rahmenbedingungen für das Glücksspiel in Strejcek/Hoscher/Eder [Hrsg.] Glücksspiel in der EU und in Österreich, 2015, 10). Laut AB zu BGBl. I 2003/125: "Die rasante Entwicklung der modernen Kommunikationstechnologien führt im Bereich des Glücksspieles zu einer nahezu unüberschaubaren Flut von Angeboten, die weder über die entsprechenden und erforderlichen Konzessionen nach dem Glücksspielgesetz verfügen, noch in irgendeiner Art und Weise Rücksicht auf jene ordnungspolitischen und sozialpolitischen Notwendigkeiten nehmen, die dem Glücksspielgesetz zugrunde liegen und die auch vom Europäischen Gerichtshof mehrmals als wesentlich erachtet wurden." kann einer derartigen Situation daher durchaus mit der entsprechenden Werbung begegnet werden, um die Spielteilnehmer vom verbotenen zum erlaubten Spiel zu bewegen. Laut VwGH 16.3.2016, 2015/17/0022 ist das Glücksspielgesetz unionsrechtskonform. Dabei muss laut OGH 27.11.2013, 2 Ob 243/12t nicht jede Werbemaßnahme für sich oder nach "Sektoren" wie zB Online-Roulette für sich betrachtet werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102683/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102683.2012
Stammnummer
130032
Gültig
05.10.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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