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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103224/2020

Aufwendungen für Fachliteratur für einen Verlagslektor

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103224/2020vom 12.10.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

FALK, MICHAEL u.a. | 30,90 € |   |   | STATISTIK IN THEORIE UND PRAXIS - MIT ANWENDUNGEN IN R |   |   | 14.11.2014 | SCHOLZ, DANIEL | 20,60 € | - 2,06 € |   | PIXELSPIELE - MODELLIEREN UND SIMULIEREN MIT ZELLULAEREN AUTOMATEN |   |   | 14.11.2014 | SCHULDENZUCKER, ULRIKE | 15,40 € | - 1,54 € |   | PRUEFUNGSTRAINING INDUKTIVE STATISTIK |   |   |   | KLAUSUR- UND PRUEFUNGSVORBEREITUNG WIRTSCHAFTSMATHEMATIK |   |   | 14.11.2014 | HAIGH, JOHN | 10,30 € | - 1,03 € |   | PROBABILITY - A VERY SHORT INTRODUCTION |   |   | 14.11.2014 | FISCHHOFF BARUCH, KADVANY JOHN | 10,80 € | - 1,08 € |   | RISK - A VERY SHORT INTRODUCTION |   |   | 14.11.2014 | BINMORE, KEN | 11,10 € | - 1,11 € |   | GAME THEORY - A VERY SHORT INTRODUCTION |   |   | 14.11.2014 | HAND, DAVID J. | 10,70 € | - 1,07 € |   | STATISTICS - A VERY SHORT INTRODUCTION |   |   | 14.11.2014 | KRISCHKE ANDRE, ROEPCKE HELGE | 25,70 € | - 2,57 € |   | GRAPHEN UND NETZWERKTHEORIE |   |   |   | GRUNDLAGEN - METHODEN - ANWENDUNGEN |   |   | 18.11.2014 | GUENTHER MARCO, VELTEN KAI | 61,60 € |   |   | MATHEMATISCHE MODELLBILDUNG UND SIMULATION - EINE EINFUEHRUNG FUER WISSENSCHAFTLER, INGENIEURE UND OEKONOMEN |   |   | 18.11.2014 | SCHMIDT, JUERGEN | 30,90 € |   |   | BASISWISSEN MATHEMATIK - DER SMARTE EINSTIEG IN DIE MATHEMATIKAUSBILDUNG AN HOCHSCHULEN |   |   | 20.12.2014 | DIETLEIN MONIKA, ROMBER OLIVER | 25,70 € |   |   | KEINE PANIK VOR INGENIEURMATHEMATIK |   |   |   | ERFOLG UND SPASS IM E-HOCH-WICHTIG-FACH DES INGENIEURSTUDIUMS |   |   | 23.12.2014 | SELINKA, MAXIMILIA, STARK JOERG | 15,50 € | - 1,55 € |   | ANALYSIS - TRAINING INTENSIV ABITUR |   |   |   | SICHER INS ZENTRAL-ABI |   |   |   | Zwischensumme: | 3.720,00 € | -212,35 € |   | GESAMT: | 3.507,65 € |   Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob Aufwendungen für Fachliteratur iHv EUR 3.500,00 aus den Themengebieten u.a. Mathematik, Physik, Informatik, wirtschaftliche Themen, Biographien und Game Theorie für einen ehemals in dem Bereich der Programm- und Systementwicklung tätigen IT-Techniker und nunmehrigen Pensionsbezieher als vorweggenommene Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen werden können. Dies insbesondere, wenn der Bf. ab dem Jahre 2019 werkvertragliche Einkünfte aus der Tätigkeit als Verlagslektor aus dem Nachrechnen von Mathematikaufgaben in Mathematiklehrbüchern mitsamt Einarbeitung seiner Korrekturen in das Heft "Ausführliche Lösungen" für technische Mittelschulen erzielte. 1. Sachverhalt: Der Bf., Geburtsjahrgang 1951, war bis 30. Juni 2013 als IT-Techniker im Bereich "Programm und Softwareentwicklung" tätig, erzielte bis dahin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und bezieht ab 1. Juli 2013 Pensionseinkünfte. Im Zuge der Einreichung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beantragte der Bf. den Abzug von Aufwendungen für Fachliteratur im Gesamtbetrag von EUR 3.500,00, da diese in Zusammenhang mit einer geplanten, ab dem Jahre 2019 aufgenommenen Tätigkeit als Verlagslektor für einen Schulbuchverlag, insbesondere dem Nachrechnen von Mathematikaufgaben und der Überprüfung der bereits vorhandenen Lösungen, stehen. Aus dieser Tätigkeit hat der Bf. nach der Aktenlage für das Jahr 2019 Einnahmen im Gesamtbetrag von EUR 1.650,00 und für das Jahr 2020 bislang Einnahmen iHv EUR 3.000,00 erzielt. 2. Beweiswürdigung: Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, den Erhebungen des Finanzamtes, dem Parteienvorbringen und den weiteren Erhebungen des Bundesfinanzgerichtes. 3. Rechtliche Beurteilung Nach § 4 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie iZm der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen. Eine Fortbildung liegt demnach vor, wenn der Steuerpflichtige "seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert", um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. VwGH 31.5.2011, Zl. 2008/15/0226; 21.12.2005, Zl. 2001/14/0102; 24.6.2004, Zl. 2001/15/0184). Ausbildungskosten sind hingegen Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung (erst) ermöglichen; im Unterschied zur beruflichen Fortbildung wird daher durch die Berufsausbildung erst eine Grundlage für die (weitere) Berufsausübung geschaffen (vgl. VwGH 28.10.2004, Zl. 2004/15/0118). Berufsausbildung liegt daher dann vor, wenn die Maßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2004/15/0143). Die Fortbildungs- und Ausbildungskosten sind als Werbungskosten bei der bisherigen Berufstä-tigkeit anzusetzen (vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG, § 16, Rz 136); demgegenüber sind Umschulungskosten Vor-Werbungskosten bzw. Vor-Betriebsausgaben in Bezug auf eine geplante künftige Einkunftsquelle (vgl. Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG, § 16, Rz 203/7). Dem Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 liegt nach der Rechtsprechung des VwGH der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der privaten Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und derartige Auf-wendungen aus ihrem bereits versteuertem Einkommen tragen müssen (vgl. VwGH 25.11.2009, Zl. 2007/15/0260). Nach der Rechtsprechung des VwGH wird durch die Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigt; dies führt zu nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung (vgl. VwGH 16.10.2002, Zl. 98/13/0206). Dabei bewirkt der Umstand, dass aus der Literatur fallweise An-regungen und Ideen für die betriebliche/berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung. Es ist daher Sache des Steu-erpflichtigen, die Berufsbezogenheit für derartige Druckwerke im Einzelfall darzutun (vgl. VwGH 30.1.2001, Zl. 96/14/0154). Bei der Beurteilung, ob nicht abziehbare Aufwendungen der Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 vorliegen, kommt es nach der Rechtsprechung des dt. BFH im Allgemeinen weniger auf den objektiven Charakter des angeschafften Gegenstandes an, sondern auf die Funktion des Gegenstandes im Einzelfall, also auf den tatsächlichen Verwendungszweck. Aufwendungen für Fachliteratur können als Betriebsausgaben/Werbungskosten zum Abzug zugelassen werden, wenn der Zusammenhang zur betrieblichen/beruflichen Sphäre besteht (vgl. VwGH 25.4.2013, Zl. 2010/15/0019; 29.1.2004, Zl. 2000/15/0009; 15.6.1988, Zl. 87/13/0052). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der mit E-Mail vom 7. Oktober 2020 vorgelegten Aufstellung von Eingangsrechnungen, dass die Bücher einerseits den Bereich Mathematik, Statistik, EDV-Netzwerke, JAVA etc. betreffen. Von diesen Aufwendungen sind EUR 2.085,23 (s. Beilage) den Themengebieten Mathematik und Physik zuzurechnen und stehen in engem Zusammenhang mit der Redigierung von Lehrbüchern aus Mathematik. Die restlichen Aufwendungen für Fachbücher aus den Themenbereichen Informatik und Netzwerksicherheit iHv EUR 1.414,77 (d.s. EUR 3.500,00 abzüglich EUR 2.085,23 lt. Beilage) werden seitens des Bundesfinanzgerichts in freier Beweiswürdigung den aus der früheren aktiven Tätigkeit des Bf. als IT-Techniker im Bereich "Programm- und Systementwicklung" resultierenden Interessensgebieten der Programm- und Systementwicklung zugeordnet. Die Aufwendungen iHv EUR 1.414,77 stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang zur nunmehrigen Tätigkeit des Bf. als Verlagslektor für Schulbücher aus den Bereichen Mathematik und Physik und werden daher in diesem Ausmaß nicht zum Abzug zugelassen. Vielmehr dienen diese Aufwendungen dazu, auch auf dem Gebiet der früheren aktiven Tätigkeit des Bf. als IT-Techniker im Bereich "Programm- und Systementwicklung" noch auf dem Laufenden zu bleiben und technische Weiterentwicklungen mit zu verfolgen. 4. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ordentliche Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als dieses Erkenntnis in der Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Fachliteratur bei einem Systemanalytiker und Verlagslektor für technisch-mathematische Lehrbücher der in dieser Entscheidung dargestellten Judikatur folgt (vgl. VwGH 25.4.2013, Zl. 2010/15/0019; 29.1.2004, Zl. 2000/15/0009; 15.6.1988, Zl. 87/13/0052). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden für das Jahr 2014 nach Abzug von Aufwendungen iHv EUR 2.085,22 (lt. Beilage) daher wie folgt ermittelt: | Bezeichnung: | lt. BFG: | Pensionsversicherungsanstalt: | 40.148,64 | Fachliteratur: | - 2.085,22 | Gesamtbetrag der Einkünfte: | 38.063,41   | Bezeichnung: | lt. BFG: | Pensionsversicherungsanstalt: | 40.148,64 | Fachliteratur: | - 2.085,23 | Gesamtbetrag der Einkünfte: | 38.063,41 | Sonderausgaben: | - 60,00 |   |   | agB mit Selbstbehalt: | - 4.000,00 | Selbstbehalt: | 4.000,00 | Einkommen: | 38.003,41 |   |   | Die Einkommensteuer gem. |   | § 33 Abs. 1 EStG beträgt: | 10.729,33 | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge: | 10.729,33 | Pensionistenabsetzbetrag: | - | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge: | 10.729,33 |   |   | Die Steuer für die sonstigen Bezüge: |   | 0% für die ersten 620,00: | 0,00 | 6% für die restlichen 6.071,44: | 364,29 | Einkommensteuer: | 11.093,62 | anrechenbare Lohnsteuer: | - 11.994,68 | Differenz: | - 901,06 | festgesetzte Einkommensteuer/Gutschrift: | - 901,00     Wien, am 12. Oktober 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103224/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103224.2020
Stammnummer
129976
Gültig
12.10.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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