Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101252/2020
Abgabenerhöhung, Finanzvergehen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101252/2020vom 06.07.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dieser Umstand wurde in der Umsatzsteuervoranmeldung 12/2018 irrtümlicherweise jedoch nicht berücksichtigt und die für das Projekt ***5*** angefallenen Vorsteuerbeträge wurden darin zur Gänze als abzugsfähig erklärt.
Bei Vorbereitung der Unterlagen zur Prüfung der Umsatzsteuer 09/2018 bis 12/2018 ist dies aufgefallen und dies wurde der Prüferin am Beginn der Prüfung auch mitgeteilt.
ln der beiliegenden Aufstellung wird die Aufteilung der Vorsteuern in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Vorsteuern gemäß Rz 2020 UStR auf Basis der vermieteten Flächen vorgenommen. Danach ergibt sich für das gesamte Projekt ein nicht abzugsfähiger Vorsteueranteil von 17,72 %. Die in der Umsatzsteuervoranmeldung 12/2018 geltend zu machende Vorsteuer reduziert sich daher von EUR 439.380,40 um EUR 77.858,21 auf den Betrag von EUR 361.522,19."
Die Buchung der Umsatzsteuergutschrift führte zu einem Guthaben am Abgabenkonto, mit dem die Abgabenerhöhung unmittelbar nach deren Festsetzung entrichtet wurde.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, gegenüber einem Zollamt, sonst gegenüber einem Finanzamt zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.
Abs. 5: Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird.
Abs. 6: Werden Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 entrichtet wird. Die Abgabenerhöhung beträgt 5 % der Summe der sich aus den Selbstanzeigen ergebenden Mehrbeträgen. Übersteigt die Summe der Mehrbeträge 33 000 Euro, ist die Abgabenerhöhung mit 15 %, übersteigt die Summe der Mehrbeträge 100 000 Euro, mit 20 % und übersteigt die Summe der Mehrbeträge 250 000 Euro, mit 30 % zu bemessen. Insoweit Straffreiheit nicht eintritt, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung, dennoch entrichtete Beträge sind gutzuschreiben. Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO.
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuss sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuss ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG macht sich Einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen (§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994) ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht.
Beweiswürdigung:
Unstrittig ist, dass eine Selbstanzeige anlässlich einer Prüfungsmaßnahme erstattet und den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG zur Entrichtung entsprochen wurde sowie, dass eine Darlegung der Verfehlung, Offenlegung und Täternennung erfolgte, daher sind die Formalvoraussetzungen gegeben, damit das BFG in einem zweiten Schritt prüfen kann, ob die Festsetzung einer Abgabenerhöhung gesetzeskonform erfolgt ist.
Voraussetzung für eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG ist die Annahme eines bewirkten (zu bewirken versuchten) Finanzvergehens mit einem Verkürzungsbetrag als Bemessungsgrundlage für eine Abgabenerhöhung.
Der objektive Tatbestand ergibt sich verfahrensgegenständlich aus der Geltendmachung einer überhöhten Umsatzsteuergutschrift, deren Höhe mittels Selbstanzeige korrigiert wurde.
Diese Gutschrift wird mit der Abgabe der Voranmeldung, frühestens jedoch am Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, wirksam. Unerheblich ist dabei auch, ob das Guthaben bereits am Abgabenkonto verbucht ist, da die Vollendung nicht mit dem Bewirken der Gutschrift, sondern bereits mit deren Geltendmachung gegeben ist.
Unstrittig ist auch die Annahme der Höhe der Bemessungsgrundlage für Umsatzsteuer 12/2018 mit dem Differenzbetrag von € 77.858,21.
Bei einem Finanzvergehen hinsichtlich der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium, das eine Anspruchsgrundlage für eine Abgabenerhöhung bildet, ist jedoch zumindest bedingter Vorsatz als Schuldform gefordert.
Hat es der Abgabepflichtige - in diesem Fall, haben es die handelsrechtlichen Geschäftsführer des belangbaren Verbandes - zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass für Umsatzsteuer für 12/2018 eine zu hohe Gutschrift erwirkt werde?
Die abgabepflichtige Gesellschaft wird durch deren Geschäftsführer vertreten, die die Vertragsverhandlungen zu dem Geschäftsfall, der letztlich zur Vorsteuerkürzung geführt hat, jedoch nicht selbst geführt haben.
Nach dem Parteienvorbringen haben unwiderlegbar Mitarbeiter des Unternehmens, ***11*** und ***12*** letztlich die Vertragsverhandlungen geführt, damit hätten auch sie zunächst wohl die neuen Informationen über den tatsächlichen Inhalt des Vertrages und die unechte Steuerbefreiung an die für die abgabenrechtlichen Belange zuständigen und verantwortlichen Personen so zeitgerecht weiterzugeben gehabt, dass noch eine Korrektur der Vorsteuer - sei es auch unter Zuhilfenahme der Beratung des steuerlichen Vertreters - vorgenommen und eine richtige Voranmeldung eingereicht werden könnte.
Dies ist jedoch unterblieben, damit ist der objektive Tatbestand erfüllt, jedoch ist in diesem Zusammenhang keine Mitwirkung der beiden Geschäftsführer der Gesellschaft ersichtlich aus der man ableiten könnte, dass sie es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätten, dass mit der Einreichung einer unrichtigen Voranmeldung eine überhöhte Gutschrift erwirkt würde.
Eine Sorgfaltspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Einreichung einer unrichtigen Voranmeldung, dass eben der Informationsfluss im Unternehmen an die die steuerlichen Belange wahrnehmenden Personen nicht funktioniert hat, mag allenfalls ermittelbar sei, jedoch stünde selbst grobes Verschulden diesbezüglich bei einem Finanzvergehen im Voranmeldungsstadium nicht unter Strafdrohung.
Die Anspruchsvoraussetzung eines Finanzvergehens ist demnach nicht gegeben, weswegen der Abgabenerhöhungsbescheid aufzuheben war.
Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 6. Juli 2020
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101252/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101252.2020
- Stammnummer
- 129873
- Gültig
- 06.07.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF