Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1318-W/04
Abrechnungsbescheid, nicht anerkannte Umsatzsteuervoranmeldungen mit Gutschriften, fehlende Festsetzungsbescheide, Verpflichtung der zweiten Instanz fehlende Begründungen nachzutragen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1318-W/04vom 03.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Rahmen eines Abrechnungsbescheidverfahrens sind umstrittene abgabenrechtliche Gebarungsakte schlechthin zu klären, es geht somit nicht nur um das Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der E.K., (Bw.) vom 13. April 2004
und 14. April 2004 gegen den Abrechnungsbescheid des Finanzamtes für
den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 2. April 2004
entschieden:
Die Berufungen
werden abgewiesen.
Aus Anlaß
der Berufungen wird der Spruch des Abrechnungsbescheides wie folgt berichtigt
bzw. ergänzt:
Es ist
festzustellen, dass die Buchungen vom 28. November 2003 zur Umsatzsteuer 10/2003
und 31. Dezember 2003 zur Umsatzsteuer 11/2003 unrichtig sind, da ihnen kein
Festsetzungsbescheid zu Grunde liegt. Eine Richtigstellung des Kontos erfolgte
mit Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides 2003 am 21. April
2004.
Entscheidungsgründe
Auf Antrag der Bw. vom 3. Dezember 2003 und 20. Jänner
2004 wurde am 2. April 2004 ein Abrechnungsbescheid erlassen.
Dagegen richten sich die Berufungen vom 13. und 14. April
2004. In der Berufung vom 13. April 2004 wird ausgeführt, dass der
Abrechnungsbescheid nicht die relevante Buchungsmitteilung Nr. 13 vom 28.
November 2003, sondern die Buchungsmitteilung Nr. 12/2003 behandle. Die
Begründung des Bescheides sei daher aktenwidrig.
Eine Buchung könne erst nach Ergehen eines Bescheides
durchgeführt werden, keinesfalls schon vorher. Die Begründung, dass
ein Bescheid ergehen werde sei rechtswidrig.
In der Berufung vom 14. April 2004 wird ausgeführt,
dass die Begründung des Abrechnungsbescheides nicht die Buchungsmitteilung
Nr. 1 vom 14. Jänner 2004, sondern die Buchungsmitteilung 1/3004 behandle.
Die Begründung sei aktenwidrig.
Eine von der Umsatzsteuervoranmeldung abweichende Buchung
könne erst nach Ergehen eines Bescheides durchgeführt werden. Die
Begründung, dass ein Bescheid ergehen werde, sei daher rechtswidrig. Mit
der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2003 sei ein Überschuss in
der Höhe von € 95,23 angegeben gewesen. Daher müsse auch eine
Gutschrift in der Höhe erfolgen. Die Einbuchung mit "0" sei
rechtswidrig.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Juli 2004 wies die
Abgabenbehörde erster Instanz die Berufungen mit der Begründung, es
sei dem Abrechnungsbescheid zu entnehmen, dass die Buchung nicht rechtswidrig
sei, ab.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 6. August 2004.
Die Begründungen der Berufungen seien in der Berufungsvorentscheidung nicht
behandelt worden. Die Berufungsvorentscheidung sei daher mangelhaft. Der
Abrechnungsbescheid bleibe aktenwidrig und rechtswidrig, daher werde die
Aufhebung beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 216 BAO normiert, dass wenn zwischen einem
Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten
bestehen, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines
bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, die Abgabenbehörde
darüber auf Antrag zu entscheiden hat (Abrechnungsbescheid).
Bei § 216 BAO geht es um die Klärung umstrittener
abgabenrechtlicher Gebarungsakte schlechthin und nicht nur um das Erlöschen
einer Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung (VwGH 29.1.1998,
85/17/0062).
Im Antrag vom 3. Dezember 2003 begehrt die Bw. über
die Buchungsmitteilung Nr. 13 einen Abrechnungsbescheid zu erlassen, da sie
anstelle einer Gutschrift in der Höhe von € 23,65 aus der
Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2003 eine Belastung in dieser
Höhe enthalte. Die Buchungsmitteilung sei zu annullieren.
Im Abrechnungsbescheid vom 2. April 2004 wird dazu
zunächst in der Begründung auf die Buchungsmitteilung Nr. 12/2003
verwiesen. Am 26. November 2003 sei auf Grund der Umsatzsteuervoranmeldung
für den Monat Oktober 2003 ein Betrag in der Höhe von € 23,65
gutgeschrieben worden. Dieser Betrag sei durch Richtigstellung der Buchung am
28. November 2003 (Buchungsmitteilung 13/2003) nach belastet worden.
Dazu ist nunmehr festzuhalten, dass in Summe keine
Belastung des Kontos vorliegt, sondern lediglich eine "Stornierung" der
Gutschriftbuchung vorgenommen wurde. Ein Bescheid über eine Festsetzung der
Umsatzsteuer für den Monat Oktober 2003 liegt nicht vor.
Mit Antrag vom 20. Jänner 2004 beantragte die Bw.
über die Buchungsmitteilung Nr. 1 vom 14. Jänner 2004 einen
Abrechnungsbescheid zu erlassen, da auf Grund der Voranmeldung für den
Monat November 2003 eine Gutschrift in der Höhe von € 95, 35 zu buchen
gewesen wäre. Die Buchung mit "0" sei daher zu annullieren.
Im Abrechnungsbescheid vom 2. April 2004 wird dazu
ausgeführt, dass die Buchungsmitteilung Nr. 1/3004 (gemeint kann wohl nur
2004 sein) eine Buchung der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat 11/2003
mit einem Betrag in der Höhe von "0" betreffe und diesbezüglich ein
Festsetzungsbescheid gemäß
§ 201 BAO ergehen werde.
Dazu ist festzustellen, dass kein Festsetzungsbescheid
für den Monat November 2003 ergangen ist.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, außer in den Fällen des Abs. 1
immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch
als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener
der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
In diesem Rechtsmittelverfahren hat die Abgabenbehörde
zweiter Instanz auf Basis der Sachlage bei Entscheidungsfindung zu urteilen. Zur
Begründung des zu Recht ergangenen und daher nur inhaltlich zu
ergänzenden Abrechnungsbescheides - Aufklärung der
Meinungsverschiedenheiten - ist nunmehr auszuführen, dass am 21. April
2004 ein Umsatzsteuerjahresbescheid 2003 ergangen ist. Die Erlassung von
Festsetzungsbescheiden für die Monate 10 und 11/ 2003 ist daher gesetzlich
nicht mehr möglich. Die Devolutionsanträge betreffend die Anträge
auf Festsetzung der Umsatzsteuergutschriften wurden unter RD/0026- W/04 bereits
vom unabhängigen Finanzsenat erledigt.
Aus dem Umsatzsteuerjahresbescheid ergibt sich, dass die
Abgabenbehörde erster Instanz die eingereichten Gutschriften nicht
anerkennt, die unrichtigen Buchungen vom 28. November und 31. Dezember 2003
werden somit durch die Jahresveranlagung kontenmäßig richtig
gestellt. Über die Rechtmäßigkeit dieser Abgabenfestsetzung ist
nicht im Abrechnungsverfahren abzusprechen, ein Berufungsverfahren gegen den
Jahresumsatzsteuerbescheid ist derzeit noch beim unabhängigen Finanzsenat
anhängig.
Die Berufungen waren nach - Berichtigung des Spruches und
Abänderung der Begründung des Abrechnungsbescheides - als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 3.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Abrechnungsbescheidnicht anerkannte Umsatzsteuervoranmeldungen mit Gutschriftenfehlende FestsetzungsbescheideVerpflichtung der zweiten Instanz fehlende Begründungen nachzutragen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1318-W/04
- Stammnummer
- 12983
- Gültig
- 03.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF