Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1083-L/04
Videokamera als Betriebsausgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1083-L/04vom 03.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des BW , Edv-Trainer, Adresse, vom
5. Juni 2003 und 15. Juni 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes W vom
19. Mai 2003 und 27. Mai 2004 betreffend Einkommensteuer für 2002 und
2003 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige beantragte - wie im Jahr 2001-
in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002 und 2003 u.a. die
Aufwendungen (AfA 181,64 €) für einen Camcorder (Anschaffung am
5. November 2001) als Betriebsausgabe abzusetzen.
In den
Einkommensteuerbescheiden 2002 (vom 10.
Mai 2003) und 2003 (vom 27. Mai 2004) wurde diese Betriebsausgabe vom Finanzamt
nicht anerkannt und zur Begründung auf die Begründung des
Vorjahresbescheides bzw. die Berufungsvorentscheidung betreffend die
Einkommensteuer 2001 verwiesen. Dort ist im Wesentlichen ausgeführt, dass
die bloße Absicht ein Wirtschaftsgut, das typischerweise der Befriedigung
privater Bedürfnisse diene, irgendwann zukünftig betrieblich zu
verwenden, noch keine steuerliche Absetzbarkeit begründe. Ein Abzug als
Betriebsausgabe (AfA nach Einlagevorgang) werde erst nach Feststehen einer
nachweisbar ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen
betrieblichen Verwendung zulässig.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2003 bzw. 7. Juni 2004 erhob der
Abgabepflichtige dagegen Berufung, in
der er beantragte, die im Jahr 2001 angeschaffte Videokamera (Camcorder) als
Betriebsausgabe anzuerkennen. Zur Begründung verwies er auf die Berufung
betreffend die Einkommensteuer 2001.
Die Berufungen wurden vom Finanzamt ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung am 2. November 2004 der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind die
Aufgaben oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind
Betriebsausgaben.
Gem. § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden
Gem. § 20 Abs. 1 Z 1 lit. a
EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen nicht abgezogen
werden.
Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b
EStG 1988 dürfen betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen
oder Ausgaben nicht abgezogen werden, die auch die Lebensführung der
Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner
Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im
Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen,
Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und
Antiquitäten.
Aufwendungen für
Videokamera
Videokameras dienen in der Regel der privaten
Lebensführung und unterliegen dem Aufteilungsverbot. Ein
Betriebsausgabenabzug kommt nur dann in Betracht, wenn das Gerät
ausschließlich oder nahezu ausschließlich den Zwecken der
Berufsausübung dient.
Aus der Bestimmung des § 20 EStG folgt, dass
gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und
betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Lassen sich also
Aufwendungen für die Lebensführung von den Aufwendungen beruflicher
Natur nicht einwandfrei trennen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.
Diese Bestimmung dient dem Interesse der Steuergerechtigkeit und soll vermeiden,
dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine
Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und
somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen
kann. Bei Beurteilung von Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten
Lebensführung fallen, muss ein strenger Maßstab angelegt und eine
genaue Unterscheidung vorgenommen werden.
Eine Videokamera ist grundsätzlich nicht
abzugsfähig. Betriebsausgaben liegen nur dann vor, wenn eine
ausschließliche oder zumindest ganz überwiegende betriebliche
Verwendung gegeben ist (vgl. VwGH vom 3.5.1983, 82/14/0297).
Zur beruflichen Notwendigkeit der Videokamera führt
der Bw. selbst in der Berufung nichts Konkretes aus, sondern verweist auf die
Bestätigung des BFI. Dort wird festgehalten, dass geplant sei, im
Akademielehrgang für Mediendesign und Werbung in der Fachrichtung digitaler
Videoschnitt, DVD- und MP3-Erstellung den Berufungswerber als Trainer
einzusetzen.
Dadurch wird nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates jedoch in keiner Weise die betriebliche Bedingtheit der
Anschaffung der Videokamera begründet. Es ist im Gegenteil dadurch
dokumentiert, dass allenfalls irgendwann in der Zukunft geplant ist, dass das
BFI den Bw. im Bereich Video als Trainer einzusetzen gedenkt. Ein konkreter
Nachweis einer betrieblichen Verwendung der Videokamera ist dadurch nicht
gegeben. Auch die in diesem Schreiben vom BFI getroffene Feststellung, dass es
begrüßt wird, dass sich die Trainer des BFI weiterbilden und ihren
technischen wie persönlichen Horizont erweitern, kann zu keiner anderen
Beurteilung führen.
Der Berufung konnte daher aus den o.a. Gründen nicht
Folge gegeben werden.
Linz, am 3.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1083-L/04
- Stammnummer
- 12981
- Gültig
- 03.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF