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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2101237/2018

Sachbezug für arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug - geldwerter Vorteil bei Kostenersatz?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101237/2018vom 22.09.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Berechnung der Höhe des vom Geschäftsführer geleisteten Kostenbeitrages lagen die im Zuge einer Außenprüfung angenommenen privaten Fahrten im Ausmaß von 8.000 Kilometer zu Grunde, multipliziert mit dem amtlichen Kilometergeld (8.000 x 0,42 Euro = 3.360 Euro). Die Feststellungen betreffend die Anzahl der privat gefahrenen Kilometer wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, im Gegenteil die Beschwerdeführerin berief sich in ihren Eingaben stets auf diese Feststellungen. Ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis kann auch dann vorliegen, wenn der Dienstgeber Waren gegen Ersatz der Selbstkosten an seine Dienstnehmer abgibt, während die Waren Nichtbediensteten nur zu einem höheren, weil auch Gewinnkomponenten enthaltenden Preis angeboten werden. Entscheidend ist, ob sich der Dienstnehmer die geldwerten Güter am Verbrauchsort um denselben Betrag auch im freien Wirtschaftsverkehr hätte beschaffen können. Ist dies nicht der Fall, liegt in der Differenz ein geldwerter Vorteil im Sinne des § 15 EStG 1988 (VwGH 28.9.2004, 2004/14/0096). Es ist auszuschließen, dass Kraftfahrzeuge im freien Verkehr lediglich gegen Ersatz des amtlichen Kilometergeldes in der Höhe von 0,42 Euro zur Benützung überlassen werden. Denn es ist allgemein bekannt, dass das amtliche Kilometergeld nicht einmal die realen Autokosten abdeckt; Interessensvertretungen treten regelmäßig mit Forderungen auf Anhebung des amtlichen Kilometergeldes an die Öffentlichkeit. Nach einer solchen Aussendung vom 23. November 2010 entsprächen die gültigen 42 Cent lediglich den realen Kosten aus dem Jahr 2004 (zum Beispiel www.biallo.at/artikel/Sparen/kuerzung-bei-kilometergeld - 14. Juli 2020). Selbst wenn das amtliche Kilometergeld die Kosten abgedeckt hätte, wäre in dem vom Geschäftsführer geleisteten Kostenbeitrag noch keine Gewinnkomponente enthalten gewesen. Davon abgesehen hat die Berechnung des Kostenbeitrages keine Gewähr dafür geboten, dass der Geschäftsführer im Umfang der tatsächlichen Privatnutzung mit den Fahrzeugkosten belastet worden ist. Dass eine auf einer Schätzung basierende Berechnung das Gegenteil einer individuellen, nutzungsgerechten Kostenteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellt, liegt auf der Hand (VwGH 28.9.2004, 2004/14/0096). Ein geldwerter Vorteil kann nicht aufgrund einer auf einer Schätzung beruhenden Kostenteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verneint werden, insbesondere wenn wie im verfahrensgegenständlichen Fall die privaten Fahrten nicht ordnungsgemäß dokumentiert werden (Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 15 Rz 111). Der vom Geschäftsführer geleistete Kostenbeitrag schloss das Vorliegen eines geldwerten Vorteils nicht aus. Hat ein Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung, ist nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung (argumentum: "ein arbeitgebereigenes Fahrzeug") ein Sachbezugswert für jedes einzelne Fahrzeug anzusetzen (vergleiche auch Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 15 Rz 117). Aufgrund der Feststellungen der belangten Behörde, die sich mit den Beschwerdeausführungen decken, standen dem Geschäftsführer im Zeitraum August 2015 bis Dezember 2016 zwei Kraftfahrzeuge zur Verfügung. Dass der Geschäftsführer diese Fahrzeuge abwechselnd genutzt habe und somit für das Jahr 2016 die Bestimmung des § 4 Abs. 6a Sachbezugswerteverordnung einschlägig wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Geschäftsführer die Gattin für die Ausübung ihrer Teilzeitbeschäftigung am Montag zu ihren Eltern gebracht und sie dort am Samstag wieder abgeholt habe und es daher auszuschließen sei, dass von ihr ein Fahrzeug der Beschwerdeführerin verwendet worden sei, ist zum einen völlig unglaubwürdig. Denn die Arbeitsstätte der Gattin des Geschäftsführers lag von ihrem Hauptwohnsitz nicht einmal 20 Kilometer entfernt; dass die Ehegattin für die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung hierfür zur Wochenpendlerin wird, ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ehefrau bei ihren Eltern nicht einmal mit Nebenwohnsitz gemeldet war, ausgeschlossen. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin vermochte daher die private Nutzung von arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen durch die Ehefrau des Geschäftsführers nicht ausschließen. Zum anderen hatte selbst die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift die Verwendung von zwei Kraftfahrzeugen durch den Geschäftsführer zum Ausdruck gebracht. Unter dem Grundsatz von Treu und Glauben versteht man, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben. Dieser Grundsatz ist auch im Abgabenrecht zu beachten (Ritz, BAO6, § 114 Tz 6). Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, von einer gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach der Rechtsprechung müssen besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Abgabenverwaltung unbillig erscheinen lassen. Dies könnte der Fall sein, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt (VwGH 15.9.2011, 2011/15/0126). Eine allfällige Unterlassung von Handlungen kann keine Grundlage für Treu und Glauben bilden (VwGH 28.5.2002, 99/14/0021). Wird bei einer abgabenbehördlichen Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise eines Abgabepflichtigen nicht beanstandet, hindert dies die Behörde nicht, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof schützt nach seiner Rechtsprechung kein Vertrauen in die Richtigkeit von Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen (Ritz, BAO6, § 114 Tz 9 f). Die unterbliebene Beanstandung im Rahmen einer für frühere Jahre durchgeführten Lohnsteuerprüfung hinderte daher nicht die verfahrensgegenständlichen Feststellungen und die Erlassung der angefochtenen Bescheide. Selbst wenn mit den angefochtenen Bescheiden von den Feststellungen betreffend den Privatanteil abgegangen worden wäre, hätten diese Feststellungen über die ertragsteuerlichen Auswirkungen für das verfahrensgegenständliche Verfahren keine Bindungswirkung entfalten können. Im Übrigen wird auch auf die Ausführungen in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung hingewiesen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen, sondern hat sich auf diese und auf die einschlägigen Bestimmungen gestützt. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist nicht zulässig. Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.   Graz, am 22. September 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2101237/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2101237.2018
Stammnummer
129731
Gültig
22.09.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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