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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102009/2020

Qualifikation einer vorgeblichen Bittleihe als Mietvertrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102009/2020vom 14.05.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach den übereinstimmenden Auskünften der von der Finanzpolizei jeweils als Auskunftspersonen einvernommenen "Bittleihern" wurde das in Rede stehende Objekt in PLZ-Ort, Adresse2, vom Bf. durch Einschaltung eines Maklers im Falle von W.D. in der Zeitschrift "Basar" mit der Anzeige "Haus zu vermieten gegen Leibrente" beworben. Ebenso wurde in den Fällen von A.J., P.B. und R.D. dieses Einfamilienhaus vom Bf. durch Einschaltung eines Inserates im Internet zB auf der "Willhaben-Plattform" beworben. Aus der schriftlich erteilten Auskunft der Fa. F-Real auf ein Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass der Geschäftsführer der Maklerfirma dieses Objekt im Internet fand und dem Bf. anbot, dem Bf. "bei der Mietersuche behilflich" zu sein, dem der Bf. zustimmte, so er keine Provision an den Makler bezahlen müsste. Demgemäß hat die Maklerfirma R.D. und A.P. nach erfolgreicher Besichtigung ein "Mietanbot" erstellt. Das in Rede stehende Einfamilienhaus wurde seitens der Maklerfirma F-Real u.a. auch mit einer monatlichen Miete iHv EUR 1.700,00 inkl. Betriebskosten nebst Maklerprovision und Kaution öffentlich beworben. P.B. hält in diesem Zusammenhang mit Niederschrift vom 26. Jänner 2018 fest, dass auf der Homepage des Maklers die Miete für das Objekt mit EUR 1.500,00 angegeben war. Auch bereits im Jahre 2006 - und damit bereits einige Jahre vor dem hier maßgeblichen Zeitraum 2009 bis 2018 - wurde hinsichtlich dieses Einfamilienhauses nach der von A.K. und B.K. unterfertigten Niederschrift vom 23. Dezember 2017 festgehalten, dass eine Maklerin vom Bf. beauftragt wurde, dieses Haus "zu vermieten". Von sämtlichen der befragten "Bittleiher" wird überdies niederschriftlich bestätigt, dass sie jeweils eine Miete iHv EUR 1.300,00 (W.D.), EUR 1.400,00 (A.J.), EUR 1.500,00 (P.B. und G.H., R.D. für 12/2017) und EUR 1.600,00 (R.D. für 1-8/2018) in bar jeweils am Monatsbeginn zu entrichten hatten. Dies obgleich lt. dem vom Bf. ins Treffen geführten "Überlassungsvertrag" stets formal von "Unentgeltlichkeit" der Überlassung bzw. der bloßen Tragung der (jährlichen) Betriebskosten die Rede war. A.J. hält in diesem Zusammenhang zudem fest, dass es ein "Zinsbuch" gegeben hat, in dem der Bf. die von ihm entrichteten Mieten eingetragen hat. W.D. hat für diese Zahlungen keine Zahlungsbestätigungen und auch sonst nie Belege erhalten. Ebenso hat A.J. nie eine Bestätigung über die von ihm geleisteten Zahlungen erhalten. Auf die vermeintliche "Unentgeltlichkeit" angesprochen, hat der Bf. dem P.B. und G.H. lediglich entgegnet, dass "es für ihn so besser wäre". P.B. ist sich sicher, dass der Immobilienmakler darüber Bescheid wusste, dass es sich entgegen des Wortlautes des Vertrages in Wirklichkeit um keine Bittleihe handelte, der Bf. somit keinen Anspruch auf Mietzahlungen gehabt hätte. Außerdem war auf der Homepage des Maklers die Miete mit EUR 1.500,00 angegeben. Der Bf. wurde mehrmals von P.B. und G.H. um eine Empfangsbestätigung gefragt, worauf er geantwortet hat, dass er "nichts unterschreiben will". Da es für die rechtliche Einordnung des Vertrages nicht auf dessen Bezeichnung als "Überlassungsvertrag" bzw. "Bittleihvertrag", sondern auf die Absicht der beteiligten Parteien ankommt, ist der jeweils mit den "Bittleihern" abgeschlossene "Überlassungsvertrag" - trotz anderslautendem formalen Wortlaut - jeweils als Mietvertrag zu qualifizieren, der die entgeltliche Überlassung der Liegenschaft in PLZ-Ort, Adresse2, zum Gegenstand hat. Die tatsächliche Entrichtung einer monatlichen Miete gilt insbesondere im Hinblick auf die übereinstimmenden niederschriftlichen Aussagen der "Bittleiher" als erwiesen. Dies im Hinblick auch darauf, dass das Objekt von den beteiligten Maklern stets mit monatlichen Mietzahlung beworben wurde. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2009 bis 2018 vergleichsweise niedrige Pensionen von der PVA bezog. Dass der Bf. den "Bittleihern" von den Bewohnern der in Rede stehenden Liegenschaft einen sog. "Überlassungsvertrag" unterzeichnen ließ, nach dessen Wortlaut die in Rede stehende Liegenschaft als unentgeltliche "Bittleihe" überlassen werde, dient demnach nur dem Zweck, die tatsächlich in bar durch den Bf. in Empfang genommenen monatlichen Mietzahlungen gegenüber der Abgabenbehörde zu verschleiern. Anlässlich der Befragung des Bf. mit Niederschrift vom 3. Oktober 2017 hält der Bf. fest, dass er die von der Finanzpolizei niederschriftlich Befragten A.J., A.K. und B.K. nicht kennt. Dieses Vorbringen wird daher als Schutzbehauptung im Hinblick auf die zu erwartende Hinzurechnung von Mieteinkünften für die Jahre 2009 bis 2018 gewertet. Wenn mit nachträglicher Eingabe vom 23. April 2020 vom Bf. geltend gemacht wird, die R.D. betreffende Übernahmebestätigung sehe den Betrag von EUR 1.600,00 vor und dabei handle es sich um eine "Betriebskostenvorausbezahlung", so ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar.   ad Nichtrückzahlung einbehaltener Kautionen: Die von W.D. entrichtete Kaution iHv EUR 3.900,00 (d.s. drei Monatsmieten) hat sie bei ihrem Auszug nicht wieder zurückerhalten. Die dafür vom Bf. angeführten Gründe (fehlende Vorhänge etc.) waren W.D. nicht nachvollziehbar - ganz im Gegenteil: W.D. hat im Garten einen Rollrasen verlegt und im Haus Böden und Türen erneuert. W.D. hat für die von ihr entrichtete Kaution keinen Zahlungsbeleg vom Bf. erhalten. Der Bf. hat hinsichtlich der von A.J. entrichtete Kaution iHv EUR 5.000,00 bei seinem Auszug EUR 2.000,00 einbehalten, die auf ein Sparbuch mit Losungswort von ihm einbezahlt wurden. Zwei bis drei Wochen später hat der Bf. das Geld abgehoben. Die Gründe für die Einbehaltung der Kaution wurden ihm nicht genannt. Von der von P.B. und G.H. auf ein Sparbuch eingezahlten Kaution iHv EUR 5.000,00 hat der Bf. EUR 2.000,00 für die Renovierung des Swimmingpools einbehalten - dies nach Auffassung des P.B. jedoch zu Unrecht. Insbesondere verweist P.B. in diesem Zusammenhang auf den Umstand, dass er auf eigene Kosten die Eingangstüre und 4 Fenster im Keller ausgetauscht hat, weil es im Winter trotz Heizung zu kalt war. Dies hat P.B. deshalb gemacht, da der Bf. ihnen in Aussicht gestellt hat, das sie das Haus kaufen könnten. R.D. hat dem Bf. bei seinem Einzug eine Kaution iHv EUR 5.000,00 zu entrichten, wovon bei seinem Auszug aus dem Einfamilienhaus der Bf. einen Betrag iHv EUR 1.000,00 für eventuelle Nachzahlungen an Wasser- und Kanalgebühren am Tage seines Auszuges einbehalten hat. In Gesamtbetrachtung der einbehaltenen und teilweise auf Sparbuch einbezahlten Kautionen, hinsichtlich deren Entrichtung der Bf. jeweils keine Zahlungsbestätigungen ausstellte, und aus für die "Bittleiher" nicht nachvollziehbaren Gründen zur Gänze oder zumindest teilweise bei deren Auszug einbehielt, wird in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass diese Kautionen nachträgliche bzw. zusätzliche "Mietentgelte" für die Überlassung der in Rede stehenden Liegenschaft darstellen. So mit handschriftlichem Vermerk vom 31. August 2018 der Bf. darauf verweist, dass R.D. seine Kaution zurückerhalten hat, steht dies in Widerspruch zu der von R.D. als Auskunftsperson unterfertigten Niederschrift vom 18. September 2019, in der dieser festhält, dass der Bf. am Tag seines Ausziehens den anteiligen Kautionsbetrag von EUR 1.000,00 für eventuelle Nachzahlungen von Wasser und Kanalgebühren einbehalten hat. In Anbetracht des Umstandes, dass der Bf. bei sämtlichen niederschriftlich Befragten zumindest Teile - wenn nicht auch zur Gänze - die von diesen entrichteten Kautionen bei deren Auszug aus Gründen, die für die niederschriftlich Befragten nicht nachvollziehbar waren, zurückbehielt, für deren Erhalt er jeweils auch keine Zahlungsbestätigungen ausstellte, da "es für ihn so besser wäre", um die tatsächlichen Zuflüsse zu verschleiern, wird auch das Vorbringen von R.D. in der Niederschrift vom 18. September 2019 als glaubwürdiger erachtet. In freier Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass der nachträgliche teilweise Einbehalt von Kautionen aus den für sämtliche der befragten "Bittleiher" nicht nachvollziehbaren Gründen zu dem Zweck erfolgte, sich ein zusätzliches Entgelt neben den in Abrede gestellten monatlichen Mietentgelten zu verschaffen. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2009 bis 2018 wird daher als unbegründet abgewiesen. 2. Bescheid betreffend Einkommensteuer-Vorauszahlung 2020: Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet: Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3. Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht. Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, kann die Vorauszahlung pauschal mit einem entsprechend niedrigeren Betrag festgesetzt werden. Vorauszahlungen, deren Jahresbetrag 300 Euro nicht übersteigen würde, sind mit Null festzusetzen. Im vorliegenden Fall wurden die Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2020 im Gefolge der abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2009 bis 2018 zunächst korrekt iHv EUR 3.950,00 ermittelt, indem auf Basis der maßgeblichen Abgabenschuld iHv EUR 3.624,00 diese gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 um 9% für das Jahr 2020 erhöht wurde. Ändern sich die Voraussetzungen, von denen das Finanzamt bei Festsetzung der Vorauszahlungen ausgegangen ist, dann können die Vorauszahlungen von Amts wegen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen den geänderten Einkommenserwartungen angepasst werden. Diese Anpassung der Vorauszahlungen liegt im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 24.5.2007, Zl. ​2005/15/0037). Eine Änderung der Vorauszahlungen ergibt sich insbesondere, wenn im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens der zu Grunde liegende Bescheid abgeändert wird oder auch wenn der Steuerpflichtige selbst einen Antrag auf Änderung der Vorauszahlungen stellt (vgl. Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG, § 45, Rz. 14). Stellt der Steuerpflichtige den Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung, muss er die voraussichtliche Höhe der Besteuerungsgrundlage für das laufende Jahr glaubhaft machen (​vgl. VwGH 24.5.2007, Zl. 2005/15/0037). Insbesondere ist eine Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen geboten, wenn der Behörde Umstände bekannt geworden sind, die mit entsprechender Wahrscheinlichkeit eine relevant niedrigere Einkommensteuer-Abschlusszahlung erwarten lassen (vgl. VwGH 29.7.1997, Zl. 95/14/0117). Im vorliegenden Fall resultieren die in diesem Verfahren angefochtenen Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2020 aus der Hinzurechnung von Mieteinkünften aus der Vermietung des Einfamilienhauses in PLZ-Ort, Adresse2, dessen Mieteinkünfte für das Jahr 2018 nicht erklärt wurden. Hinsichtlich der Hinzurechnung dieser Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2018 wird auf Punkt 1. dieser Entscheidung verwiesen. Nach den Feststellungen der BP erfolgte zuletzt eine Nutzung dieser Liegenschaft seit 2019 durch die Fa. K-Ges., bzw. Herrn E.K. und Frau I.K.. E.K. ist lt. aktueller Abfrage aus dem Zentralen Melderegister dort seit 22. August 2019 noch immer aufrecht polizeilich gemeldet. So jedoch mit nachträglicher Eingabe vom 22. April 2020 geltend gemacht wird, dass das in Rede stehende Einfamilienhaus in PLZ-Ort, Adresse2, mit Kaufvertrag vom 5. Februar 2020 an A.G. veräußert und dieser Veräußerungsvorgang auch durch eine Abfrage im Grundbuch vom 12. Mai 2020 dokumentiert wird, ist demnach von einer um die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dieser Liegenschaft reduzierten Steuerbemessungsgrundlage für den Zeitraum 02-12/2020 auszugehen. Selbst wenn man im vorliegenden Fall aufgrund des mit Kaufvertrag vom 5. Februar 2020 getätigten Verkaufes der in Rede stehenden Liegenschaft in PLZ-Ort, Adresse2, noch für den Jänner 2020 anteilige Mieteinkünfte berücksichtigen würde, würde nach Abzug der AfA - unter Zugrundelegung der Pensionseinkünfte aus 2019 - dabei eine Steuernachzahlung resultieren, die geringer als EUR 300,00 ist. Dies wird anhand der nachstehenden Berechnung wie folgt dokumentiert: [Grafik]   [Grafik]   Da somit gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 bei zu erwartenden ESt-Vorauszahlungen unter EUR 300,00 ein solcher Vorauszahlungsbescheid nicht ergehen dürfte, wird dieser ersatzlos behoben. Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als dieses Erkenntnis in der Frage der Qualifikation eines Überlassungsvertrages als Mietvertrag der in diesem Entscheidung dargestellten Judikatur des VwGH folgt (vgl. VwGH 10.3.2016, Zlen. 2013/15/0222 und 0225). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.     Wien, am 14. Mai 2020  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102009/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102009.2020
Stammnummer
129694
Gültig
14.05.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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