Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3739-W/02
Keine Taggelder für Verpflegungsmehraufwand, wenn die Tätigkeit im gleichen Einsatzgebiet regelmäßig erfolgt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3739-W/02vom 02.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S.H., W.G.straße, vom
17. Mai 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und
14. Bezirk und Purkersdorf vom 22. April 2002 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung wurden vom Berufungswerber (in Folge: Bw.) ua.
Aufwendungen für Reisekosten in Höhe von S 46.030,00 als
Werbungskosten gemäß
§ 16 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988
geltend gemacht. Eine Zusammenstellung der Reisen für jeden Kalendermonat,
aus welcher das jeweilige Reiseziel, das Datum, der Beginn und das Ende der
Reisebewegung, die Reisedauer in Stunden, die steuerfreien Ersetze des
Arbeitgebers und der vom Bw. ermittelte Differenzbetrag zu den Sätzen des
§ 26 Z 4 EStG 1988 zu entnehmen sind, waren der Erklärung als Beilage
angeschlossen. Als Reiseziel wurde der vom Dienstort in W.N.dorf am weitesten
entfernte Ort angeführt. Die Zusammenstellungen wurden vom Arbeitgeber des
Bw. mit Datum, Firmenstempel und einer Unterschrift bestätigt. Auf der
Erklärung wurde vom Bw. als Art seiner Tätigkeit Tourenleiter
angeführt.
Das Finanzamt hat die Aufwendungen für die Reisekosten
bei Durchführung der Veranlagung nicht berücksichtigt. In der
Begründung wurde ausgeführt, dass durch die langjährige
Tätigkeit im Außendienst anzunehmen sei, dass dem Bw. die
günstigsten Verpflegsmöglichkeiten in den bereisten Orten soweit
bekannt seien, dass ein Verpflegungsmehraufwand ebenso ausgeschlossen werden
könne, wie bei einem an ein und demselben Ort tätigen
Arbeitnehmer.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw. Berufung erhoben. In der
Begründung wurde vom Bw. im Wesentlichen vorgebracht, dass er als
Tourenleiter täglich unterwegs sei und zwischen 15 und 20 Kunden zu
betreuen habe. Außerdem habe sich die Kundenanzahl vergrößert
und der Arbeitsbereich finde nicht an ein und demselben Ort statt. Weiters wurde
noch angeführt, dass die Reiseaufwendungen in den letzten Jahren
berücksichtigt worden seien. Vom Finanzamt wurde die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Daraufhin stellte der
Bw. einen Vorlageantrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind
Werbungskosten auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten
Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten
anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden
Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für
Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Mit dem Begriff der Reise im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt auseinander
gesetzt (vgl. VwGH vom 20. September 1995, 94/13/0253, vom 2. August 1995,
93/13/0099, vom 19. März 2002, 99/14/0317, vom 7. Oktober 2003,
2000/15/0151, vom 29. Oktober 2003, 2003/13/0033) und ist dabei zu dem Ergebnis
gelangt, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, keine Reise
darstellt, wobei auf Grund längeren Aufenthalts des Steuerpflichtigen ein
Ort zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird. Die Rechtfertigung
der Annahme solcher Werbungskosten liegt bei kurzfristigen Aufenthalten
überhaupt nur in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender
Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den
ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§
20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen.
Aufwendungen für Gasthausverpflegung gehören grundsätzlich zu den
Kosten der Lebensführung, zumal ein bedeutender Teil der Abgabepflichtigen
darauf angewiesen ist, Mahlzeiten außerhalb des Haushaltes
einzunehmen.
Bei längeren Aufenthalten ist in der gebotenen
typisierenden Betrachtungsweise von der Möglichkeit der Inanspruchnahme
solcher Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil
der Kosten der Lebensführung grundsätzlich nicht abzugsfähig
sind. Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf mehrere Orte
in der Weise, dass jeder Ort - für sich betrachtet -
Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder dieser Orte als
Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der Aufenthalt an ihm keine
Reise. Sowohl eine mit Unterbrechung ausgeübte Beschäftigung an einem
Ort als auch eine wiederkehrende Beschäftigung an einzelnen, nicht
zusammenhängenden Tagen können die Eignung eines Ortes zu einem
weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründen, sofern die Dauer einer
solchen wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein
Ausmaß erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des in
typisierender Betrachtungsweise unterstellten Verpflegungsmehraufwandes zu
führen hat.
Im Erkenntnis vom 30. Oktober 2001, 95/14/0013 hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Verpflegungsmehraufwendungen in Form
von Taggeldern nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn sich
der besuchte Kursort im örtlichen Nahebereich der Arbeitsstätte
befindet. Die Aufwendungen für Taggelder wären selbst dann nicht als
Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sich der Kursort nicht im
örtlichen Nahebereich der Arbeitsstätte befunden hätte. Einem
Steuerpflichtigen stehen nämlich auch dann keine
Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn er sich nur während des Tages an
einer neuen Arbeitsstätte aufhält. Allfällige aus der
anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende
Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch
entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von
Lebensmittel abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich ist,
sind für den ersten Zeitraum von rund einer Woche
Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 28.
Jänner 1997, 95/14/0156).
Wie aus den vom Bw. vorgelegten monatlichen
Zusammenstellungen zu entnehmen ist, sind die als Reiseziel angeführten
Orte im Burgenland (St.M., S.dorf, A., Z., S.) und in Niederösterreich
- vorwiegend in den politischen Bezirken Wien-Umgebung, Tulln, Lilienfeld,
Wiener Neustadt und St. Pölten - gelegen. Aus den Ausführungen
in der Berufung geht hervor, dass dem Bw. von seinem Arbeitgeber ein bestimmter
Rayon zur Kundenbetreuung zugewiesen ist. Auf Grund der vorgelegten
Aufzeichnungen ist daher davon auszugehen, dass der Bw. die Kunden in dem ihm
zugewiesenen Einsatzgebiet - welches geografisch Teile von Niederösterreich
und des Burgenlandes umfasst - regelmäßig betreut. Aus den Beginn
- und Endzeiten der Reisen - welche überwiegend von
6.00 Uhr bis 18.00 Uhr dauerten - kann geschlossen werden, dass keine
Nächtigung an den Reisezielen erforderlich war und der Bw. täglich an
seinen Wohnort zurückkehrte. Durch die langjährige Tätigkeit des
Bw. in den gleichen Einsatzgebieten ist von einer auch die Kenntnis der
Verpflegungsmöglichkeiten bewirkenden Vertrautheit mit den örtlichen
Gegebenheiten auszugehen. Dies bedeutet, dass die vom Bw. unternommenen Fahrten
in die Einsatzgebiete keine Reisen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988
darstellen und die vom Bw. beantragten Taggelder für
Verpflegungsmehraufwendungen (Differenzbetrag zu den Sätzen des § 26 Z
4 EStG 1988 und den vom Arbeitgeber steuerfrei ausbezahlten Ersetzen) keine
abzugsfähigen Werbungskosten sind.
Wenn auch der Bw. angeführt hat, dass in den Vorjahren
die Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt worden sind, kann dieses
Vorbringen der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da kein Anrecht auf
Beibehaltung einer unrichtigen Verwaltungsübung besteht.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 2.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3739-W/02
- Stammnummer
- 12969
- Gültig
- 02.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF