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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100614/2013

GrESt-Verwirklichung der Anteilsvereinigung/rechtliche Anteilsübertragung iS des § 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG mit Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100614/2013vom 03.08.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Anteilsübertragung der ***4*** an die ***3*** mit deren Eintragung bzw. Löschung im Firmenbuch. Erst zu diesem Zeitpunkt kam es zu einer rechtlichen Anteilsübertragung und somit zu einer (mittelbaren) Anteilsvereinigung bei der Beschwerdeführerin im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 1 GrEStG. Die Verwirklichung des Erwerbsvorganges bzw. die Anteilsvereinigung bei der Bf. in einer Hand traten erst mit der Eintragung der Verschmelzung zwischen der ***4*** und der ***3*** im Firmenbuch ein. In der Hand des Erwerbers, also der Bf., befanden sich die Anteile erst als sie selbst Eigentum an diesen Anteilen erworben hatte. Da das Grundstück jedoch bereits vor Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch verkauft worden war, gehörte es im Zeitpunkt der Verwirklichung der Anteilsvereinigung aller Anteile in der Hand der Beschwerdeführerin und des Entstehens der Steuerschuld nicht mehr zum Vermögen der ***3***, weshalb es keiner grunderwerbsteuerlichen Festsetzung unterzogen werden konnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da sich das Bundesfinanzgericht bei der Lösung der anstehenden Rechtsfragen auf die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. VwGH vom 16.12.2014, 2013/16/0188, ​ VwGH vom 1.12.1987, 85/16/0111, VwGH vom 23.1.2003, 2002/16/0228, VwGH vom 1.12.1987, 86/16/0122) stützen konnte.   Wien, am 3. August 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100614/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100614.2013
Stammnummer
129682
Gültig
03.08.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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