Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0073-W/04
Zurückweisung einer Berufung gegen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide als unzulässig geworden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0073-W/04vom 06.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 8. November 2003 gegen
die Bescheide des Finanzamtes für den 9.,18. und 19. Bezirk und
Klosterneuburg vom 4. Oktober 2003 über die Festsetzung von
Umsatzsteuer für die Monate Mai, Juni, September und Dezember 2001 sowie
den Monat Jänner 2002 beschlossen:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte Umsatzsteuervoranmeldungen u.a. für
folgende Monate ein:
|
Monat
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Jahr
|
Umsatz
|
Vorsteuer
|
Überschuss
|
Mai
|
2001
|
0,00
|
S
20,000,00
|
S
20.000,00
|
Juni
|
2001
|
0,00
|
S
5.703,18
|
S
5.703,00
|
September
|
2001
|
0,00
|
S
4.783,58
|
S
4.784,00
|
Dezember
|
2001
|
S
728.080,00 (20% USt)
|
S
145.932,40
|
S
316,00
|
Jänner
|
2002
|
0,00
|
€
1.398,48
|
€
1.398,48
Für den Zeitraum 2/2001-1/2002 erfolgte
gemäß
§ 151 Abs.3 BAO eine USt-Sonderprüfung.
In der Bericht über die Sonderprüfung wurde
zusammenfassend folgendes festgestellt:
"Insgesamt stellt sich für die Betriebsprüfung
der Sachverhalt so dar, dass aus für außenstehenden nicht
nachvollziehbaren Gründen eine Geschäftsabwicklung inszeniert wurde,
welche aus wirtschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar ist. Eine
Konkretisierung wurde unter dem lapidaren (insgesamt nicht stichhaltigen)
Hinweis darauf, dass die notwendigen Unterlagen wegen einer Hausdurchsuchung
nicht greifbar seien, als unmöglich dargestellt.
Der tatsächliche Hintergrund der (vorgeblichen?)
Geschäfte ist für die Betriebsprüfung in keiner Weise absehbar.
Hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Relevanz ist jedenfalls von obiger
Sachverhaltswürdigung auszugehen."
Am 4. Okt. 2002 ergingen
Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für die o.a. Monate, die die geltend
gemachte Vorsteuer nur zum Teil anerkannten.
Gegen diese Bescheide wurde Berufung erhoben.
Am 24. Mai 2004 erging der Umsatzsteuerbescheid 2001, der
eine Gutschrift S 5.127,00 in Höhe festsetzte.
Am 2. Sept. 2004 erging der Umsatzsteuerbescheid 2002, der
die Umsatzsteuer für das Jahr 2002 mit einer Zahllast in Höhe von
€ 11.683,60 festsetzte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs.1 BAO hat die
Abgabenbehörde durch einen Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Zurückzuweisen sind nach der Judikatur beider
Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes auch gegen
Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide gerichtete Berufungen, wenn vor der
Berufungserledigung der Jahresbescheid (Veranlagungsbescheid) erlassen wird. Ein
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid hat insofern einen zeitlich begrenzten
Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung des Jahresbescheides außer
Kraft gesetzt wird; nach Wirksamkeit des Jahresbescheides ergehende
Berufungserledigungen hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides würde keine
Rechtswirkungen entfalten, also ins Leere gehen (ZB VwGH14.9.1993, 93/15/0062;
22.12.1993, 91/13/9128,0133; 9.7.1997, 94/13/0281). Auch nach Ansicht des VfGH
treten bescheidmäßige Festsetzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen
mit Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft (zB VfGH 3.10.1981, B
149/81; 30.9.1997, B 2557/96).
Als Argument für diese Rechtsprechung könnte
§ 21 Abs.3 zweiter Satz Umsatzsteuergesetz 1994 herangezogen werden, wonach
eine Umsatzsteuerfestsetzung nur solange erfolgen kann, als nicht ein den
Veranlagungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde. Der
Jahres-Umsatzsteuerbescheid stellt eine Zusammenfassung der in den
Voranmeldungszeiträumen entstandenen Steuerschuld dar (VwGH
29.7.1997, 95/14/0117).
Im vorliegenden Fall ergingen für die Jahre 2001 und
2002 Jahres-Umsatzsteuerbescheide.
Der vorstehenden Ausführungen folgend, würde eine
Erledigung der im Spruch angeführten Berufung keine Rechtswirkungen
entfalten, also ins Leere gehen.
Die Berufung gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer
für die Monate Mai, Juni, September und Dezember 2001 sowie Jänner
2002 war daher als unzulässig geworden zurückzuweisen.
Wien, am 6.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0073-W/04
- Stammnummer
- 12968
- Gültig
- 06.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF