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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101649/2012

Werbungskosten eines Universitätsassistenten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101649/2012vom 03.09.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Abgesehen davon, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. VwGH 28.01.1997, 95/14/0156, VwGH 30.10.2001, 95/14/0013, 07.10.2003, 2000/15/0151), dass einem Steuerpflichtigen keine Verpflegungsmehraufwendungen zustehen, wenn es sich um eintägige Reisen (ohne Nächtigungserfordernis) handelt. In diesen Erkenntnissen kommt zum Ausdruck, dass die üblichen Verpflegungsausgaben während eines Arbeitstages erst durch eine Reise überschritten werden, wenn sie solange andauert, dass der Steuerpflichtige auch das Frühstück und das Abendessen außerhalb seines Haushaltes einnehmen muss. Ein allfälliger, aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierender Mehraufwand kann in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. durch die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden (vgl. (Doralt, EStG13 § 16 Rz 197, BFG vvom 17.04.2015, RV/3100881/2014, vom 22.03.2014, RV/3100366/2012). Es sind daher für die behaupteten Fahrten nach Arbeitsende von der Wohnung zur Arbeitsstätte für Zwecke der beruflichen Fortbildung weder die erklärten Fahrtkosten (Kilometergeld) noch die geltend gemachten Tagesgelder (Diäten) in Abzug zu bringen. 7. Kilometergeld und Tagesgeld für eintägige Fortbildungen in Wien Der Bf. hat in den Streitjahren für folgende eintägige Tagungen Tagesgelder und Kilometergeld geltend gemacht: 2007: C--Tagung in 1010 Wien (BMJ) und Sozialforschung in 1230 Wien (Proksch-Institut), 2008: C--Tagung in 1030 Wien (BMF), 2009: Schulung in 1010 Wien (D.) und C--Tagung in 1030 Wien (BMF) In der Berufung stimmte der Bf. der Ansicht der Abgabenbehörde ausdrücklich zu, das Kilometergeld nur für die Wegstrecken zwischen der Arbeitsstätte und den Veranstaltungsort zu berücksichtigten ist. Hinsichtlich dieses Themas besteht somit zwischen Bf. und Abgabenbehörde Übereinstimmung und wurde diesbezüglich auch keine Bescheidänderung begehrt. Dennoch ist mit Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Rechtsprechung des BFG und VwGH anzumerken, dass für derartige eintägige Reisen und teilweise auch Reisen im Nahebereich der Arbeitsstätte keine Tagesgelder zustehen, weil dem Steuerpflichtigen bei diesen auswärtigen Verrichtungen in typisierender Betrachtungsweise kein Verpflegungsmehraufwand entsteht. Zu den behaupteten Fahrtkosten (Kilometergeld) für Fahrten mit dem eigenen Pkw zu den im Stadtzentrum gelegenen Veranstaltungsorten wird angemerkt, dass diese nicht wie abverlangt durch ein Fahrtenbuch oder auf andere geeignete Weise nachgewiesen wurden. Ein Dauerparken ist in der Wiener Innenstadt nicht möglich und der Bf. hätte die erworbenen entgeltlichen Parkberechtigungen (z.B. Tiefgaragenparkplatz) als Beweis vorzulegen gehabt. Vom BFG werden auf Grund der Beweislage und des nach der Lebenserfahrung Üblichen und Wahrscheinlichen diese behaupteten Fahrten mit dem Pkw zu den innerstädtischen Veranstaltungsorten für nicht glaubwürdig erachtet. Im Hinblick auf die geringfügige Auswirkung erfolgt aus Gründen der Verwaltungsökonomie keine Abänderung der Bemessungsgrundlage. 8. Zusammenfassung In der nachstehenden Tabelle sind die einzelnen Beträge der nicht abzugsfähigen Aufwendungen, bzw. die nicht als Werbungskosten anerkannten Ausgaben unter Bezug auf die jeweilige Begründung (Punkt 1 bis Punkt 7) aufgegliedert.   |   | 2007 | 2008 | 2009 |   | Euro | Euro | Euro | erklärte WK |   |   | 3.673,87 | 4.428,32 | 3.549,54 | - 2. erkl. Pendlerpauschale, Pkt. 1 | 89,65 | 1.796,25 | 1.857,00 | erkl. WK ohne PP |   | 3.584,22 | 2.632,07 | 1.692,54 | Fachliteratur, Pkt. 2 |   | 265,10 | 372,70 | -355,80 | EDV-Privatanteil u. PC-AfA, Pkt. 3 | - | 330,62 | + 57,43 | Handy/erh. Privatanteil, Pkt. 4 | 56,87 | 68,96 | 93,44 | Internet/erh. Privatanteil, Pkt. 4 | 62,59 | 47,76 | 47,76 | Institungsausflug 2008, Pkt. 5 | - | 334,00 | - | Reisekosten/Fortbildung Pkt. 6 u. Pkt. 7 | 852,54 | 16,20 | 55,22 | WK lt. angef. Bescheid und BFG gesamt | 2.347,12 | 1.461,83 | 1.197,75         9. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Im gegenständlichen Fall war folgte die Lösung der zu behandelnden Rechtsfragen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH. Die Schätzung des Ausmaßes privater und betrieblicher Nutzung von EDV, Mobiltelefon und Internet sowie der tatsächlichen Durchführung von Reisen sind Tatsachenfragen, die nicht Gegenstand einer Revision sein können. Die Revision war daher nicht zuzulassen.   Wien, am 3. September 2020  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101649/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101649.2012
Stammnummer
129677
Gültig
03.09.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF