Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104456/2017
Gegenstand des Verfahrens bei einem Antrag nach § 17 Abs. 4 GrEStG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104456/2017vom 17.08.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zu der im Email vom 6.6.2016 als anspruchsbegrünenden Sachverhalt genannten "nicht erfolgte Umwidmung des Grundstückes in Bauland bis zum 31.12.2015" gibt es keinen wirksam eingebrachten Antrag und wurde darüber auch nicht im angefochtenen Bescheid abgesprochen. Daran ändert es auch nicht, dass die Email von der steuerlichen Vertretung des Bf. in Ergänzung des ursprünglichen Antrages übersandt wurde und sich das FA in der Bescheidbegründung damit auseinandersetzte, ob die Widmung eine Vertragsbestimmung des Kaufvertrages darstellt.
Nach Ansicht des erkennenden Senates kommt eine Abänderung des Bescheides, mit dem der Antrag vom 15. April 2016 abgewiesen wurde, durch das BFG schon wegen der Begrenzung durch die "Sache" nicht in Betracht.
3.1.3 Eventualbegründung - kein Erstattungsanspruch nach § 17 Abs. 1 Z. 2 GrEStG
Der Vollständigkeit wegen wurde - als Eventualbegründung - dennoch geprüft, ob die Umwidmung in Bauland eine (ergänzende) Vertragsbestimmung des Kaufvertrages vom 15.7.2010 darstellt und ob die nicht erfolgte Umwidmung bis zum 31.12.2015 dem Bf. einen Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges vermittelte.
Es ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass die Umwidmung in Bauland für den Bf. essenziell dafür war, dass er das Grundstück für den von ihm angestrebten Zweck (Betrieb eines Autohaues) verwenden kann. Ebenso ist es glaubwürdig, dass der Bf. den Kaufvertrag nicht unterschrieben hätte, wenn es nicht im Zeitpunkt der Unterzeichnung bereits einen Entwurf des Anbotes auf Rückverkauf gegeben hätte, der noch am selben Tag von einem der beiden Geschäftsführer der ***1*** unterzeichnet wurde.
Die Gestaltung des Kaufvertrages und des Anbotes sprechen allerdings dagegen, dass die Vertragspartnerin (die ***1***) die "Umwidmung bis 31.12.2015" zu einer (ergänzenden) Vertragsbestimmung des Kaufvertrages vom 15.7.2010 mit Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung machen wollte. Im Kaufvertrag ist ausdrücklich festgehalten, dass die ***1*** keine Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit oder Eigenschaft des Grundstückes - mit Ausnahme der in Punkt VI genannten Zusicherungen (Freiheit von Bestandrechten und Altlasten) - übernimmt. Das Anbot der ***1*** auf Rückverkauf wurde nicht nur von der nicht erfolgten Umwidmung bis 31.12.2105 abhängig gemacht, sondern auch zeitlich befristet (die Annahme des Anbots musste bis 31.3.2016 erfolgen) und wäre erloschen, wenn es nicht bis 31.12.2016 zu einer Lastenfreistellung durch den Bf. gekommen wäre. Nach Ansicht des erkennenden Senates handelt es sich daher bei der "Umwidmung in Bauland bis zum 31.12.2015" nicht um eine (ergänzende) Vertragsbestimmung, deren Verletzung dem Bf. einen Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges vermittelt.
Die Rückgängigmachung beruht hier auf der Geltendmachung des Rückverkaufsrechtes.
Nach § 1071 ABGB sind auf das vom Käufer ausbedungene Recht, die Sache dem Verkäufer wieder zurückzuverkaufen, die für den Wiederkauf erteilten Vorschriften anzuwenden. Es ist daher auch bei der grunderwerbsteuerlichen Beurteilung der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges auf Grund eines Rückverkaufrechtes die für ein Wiederkaufsrecht einschlägige Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z. 1 GrEStG maßgeblich, die darauf abstellt, dass das Recht innerhalb von 3 Jahren ab Entstehen der Steuerschuld geltend gemacht wird.
Die Ausübung des Rückverkaufsrechtes erfolgte erst am 10. Februar 2016 und somit nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren ab dem Entstehen der Steuerschuld am 5. Oktober 2010 und kommt daher eine Erstattung nach § 17 Abs. 1 Z. 1 GrEStG nicht in Betracht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Revisionsmodell der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an jenem nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. die ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP 16). Ausgehend davon kann einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Auslegung einer Erklärung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinn zu (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2016/16/0077 sowie VwGH 19.9.2017, Ra 2017/16/0111, betreffend die Auslegung eines Vertrages).
Die getroffene Entscheidung war nicht von der Lösung von Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung abhängig, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der oben dargestellten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgte, sondern im Ergebnis die Auslegung einer Parteienerklärung (Antrag vom 15.4.2016) bzw - bei der Eventualbegründung - die Auslegung des im konkreten Einzelfall getroffenen vertraglichen Regelung entscheidungswesentlich war.
Wien, am 17. August 2020
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104456/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104456.2017
- Stammnummer
- 129654
- Gültig
- 17.08.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF