Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103521/2018
Keine Forschungsprämie bei mangelnder Mitwirkung des Bf. zur Vorlage von Unterlagen an den FFG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103521/2018vom 08.07.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das FFG erklärte in einer ,Rückfrage zur Anfrage des Finanzamtes 1/23' vom 25. Oktober 2016, dass die vom Finanzamt nachgeforderten Unterlagen eine nur sehr allgemeine Beschreibung enthalten würden und ersuchte die Behörde zu den Probetrocknungen mit der Pilotanlage sowie der großen Anlage konkrete Informationen von der Bf. einzufordern, mit denen auf von ihr formulierte Fragestellungen u.zw.:
- Welche Probetrocknungen (Versuche) wurden im Detail mit welcher technischer Zielsetzung jeweils durchgeführt?
- Welche konkreten Erkenntnisse ergaben sich durch diese Tätigkeiten in Bezug auf die Entwicklung der ,Rezepte'?
- Was wurde auf Basis welcher Erkenntnisse eigenbetrieblich an den ,Rezepten' konkret verändert?
- Welche technisch-/wissenschaftlichen Methoden kamen bei den Versuchen und der Entwicklung der ,Rezepte' zur Anwendung?
einzugehen war, zur Beantwortung vorzulegen.
Die Seitens der FFG formulierten Fragenstellungen machen klar, dass die Vorlage entsprechender Unterlagen bzw. die Beantwortung der Fragen für die von ihr zu erstellende Expertise von wesentlicher Bedeutung war.
Ein entsprechendes Ersuchen um Ergänzung wurde von Seiten der Behörde am 2. November 2016 an die Bf. gestellt.
In der Vorhaltsbeantwortung der Bf. vom 15. Dezember 2016 wurde auf die Fragen nicht näher eingegangen, es wurden aber in größerem Umfang Tabellen, Bilder und technische Zeichnungen vorgelegt.
In einem weiteren Schreiben vom 31. Jänner 2017 erklärt die Bf., die ihr vorliegenden Dokumentationen bereits übermittelt zu haben und dass es ihr nicht möglich ist, innerhalb angemessener Frist weitere Unterlagen über Probetrocknungen vorzulegen. Zudem wird auf einen beim Vorstand der Bf. am Computer aufgetretenen Festplattenschaden verwiesen.
Die Forschungsprämie gemäß§ 108c EStG 1988 ist keine steuerpflichtige Betriebseinnahme und führt zu keiner Aufwandskürzung (§ 20 Abs. 2 EStG 1988; § 12 Abs. 2 KStG 1988). Sie stellt eine abgabenrechtliche Begünstigung dar.
Gemäß Ritz BAO6 § 115 Rz. 12 tritt der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit des Verfahrens nach Ansicht des VwGH bei Begünstigungsbestimmungen generell in den Hintergrund.
Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung u.a. mit RS zum Erkenntnis 2006/14/0050 generell festgestellt, dass es dem Steuerpflichtigen obliegt, in einem ausschließlich auf das Erwirken einer an der abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren selbst einwandfrei das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (Hinweis E 15. April 1997, 93/14/0075).
Diese erhöhte Mitwirkungspflicht findet ihren Ausfluss in einer Beweismittelbeschaffungs- und einer -vorsorgepflicht (vgl. VwGH 25. Mai 1993, 93/14/0019; 28. Mai 2009, 2008/14/0046).
Die Bf. kann sich bei den an sie gestellten konkreten Fragen abgesehen davon, dass die im Verfahrensablauf bis dato nicht beantwortet wurden und eine ,angemessene Frist' wohl bereits verstrichen ist, nicht auf den Standpunkt zurückziehen, dass die Fragen infolge eines Festplattenschadens nicht mehr beantwortet werden können. Von einem umsichtigen Vorstand wäre zu erwarten, dass er anhand von Sicherheitskopien bzw. Ausdrucken rechtzeitig dafür Sorge trägt, für das Abgabenverfahren bedeutsame Daten vor Verlust zu sichern.
Aus diesem Grund ist von einer mangelhaften Mitwirkungspflicht (§ 115 BAO) der Bf. auszugehen.
In ihrer abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 22. November 2017 verweist die Behörde zutreffend darauf, dass die mit Vorhalt vom 2. November 2016 angeforderten ergänzende Unterlagen nicht vorgelegt wurden, sodaß eine neuerliche Begutachtung nicht erfolgen konnte.
Die gegenteilige Darstellung der Bf. im Vorlageantrag vom 29. Jänner 2018 ist für das BFG nicht nachvollziehbar.
Zwar wurden mit der Eingabe vom 15. Dezember 2016 der Behörde Unterlagen vorgelegt, eine Beantwortung der Fragen des Ergänzungsersuchens erfolgte darin jedoch ebenso wenig wie im Schreiben vom 31. Jänner 2017.
Wenn sich die Abgabenbehörde mangels Vorlage der von der FFG zur Beurteilung der begünstigten F&E Tätigkeit benötigten Unterlagen nicht veranlasst sah, ihr diese zu einer weiteren Stellungnahme zu übermitteln, so lässt sich darin keinesfalls der von der Bf. gezogene Schluss, wonach das gesamte Ermittlungsverfahren samt vorgelegter Unterlagen und erteilter Auskünfte von Seiten der Behörde ,vom Tisch gewischt worden wäre' ableiten.
Wenn die Behörde in Bezug auf ein hier erkanntermaßen in der Begründung mangelhaftes Gutachten, zu deren Sanierung sie maßgebende Schritte gesetzt und mit mehreren Ergänzungsersuchen/Vorhalten erfolglos versucht hat, die Bf. zur Vorlage von Unterlagen zu veranlassen bzw. präzise formulierte Fragen in einer Weise zu beantworten, die es der FFG ermöglicht hätten, die konkreten von ihr durchgeführten eigenbetrieblichen F&E Aktivitäten zu beurteilen, so ist es nicht unschlüssig, wenn sie dem Urteil der FFG in freier Beweiswürdigung gefolgt ist. Ob begünstigungsfähige F&E Eigenaktivitäten der Bf. vorlagen, ließ sich im gesamten, aufwendig geführten Verwaltungsverfahren nicht verifizieren.
Dass die Abgabenbehörde aufgrund der technischen Details und des in diesem Bereich fehlendem Fachwissen nicht in der Lage war zu beurteilen, ob das Projekt einer Forschungsprämie zugänglich war, ist nicht bedeutsam, wurde die Einbindung der Tätigkeit der FFG doch gerade zu diesem Zweck gesetzlich normiert. Wenn nun die FFG mangels Mitwirkung der Bf. nicht zu erkennen vermochte, worin die eigenbetriebliche Tätigkeit der Bf. bestand, so ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde dieser Expertise folgte.
Von der Bf. im Vorlageantrag moniert, hat die Behörde die ihr übermittelten Eingaben samt ergänzenden Unterlagen der Bf. vom 15. Dezember 2016 sowie vom 31. Jänner 2017 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen und der Einbringung des Vorlagenantrages dem FFG zu einer weiteren Beurteilung vorgelegt.
Die FFG kam auf Grundlage von sämtlichen, von der Bf. beigebrachten Unterlagen Beschreibungen, Darstellungen und Fragenbeantwortungen nunmehr auch in ihrer zweiten Stellungnahme vom 20. April 2018 zum Schluss, dass eine begünstigungsfähige F&E-Tätigkeit gemäß § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 nicht vorliegt.
Dies hinsichtlich sämtlicher Projekte/Schwerpunkte, d.h.
- Trocknungsanlage für Schnittholz (Bau Pilotanlage) WJ 2011
- Probetrocknungen in der Pilotanlage WJ 2011
- Fortsetzung der Probetrocknungen in der Pilotanlage WJ 2012
- Bau es zweiten größeren Prototypen WJ 2012
- Probetrocknungen im Serien-Prototypen WJ 2012 sowie
- Eignung des Adsorptions-Untertruck Trocknungsverfahren WJ 2012
Die FFG erläutert zunächst zutreffend, dass mit den neuerlichen Eingaben zu ihrer Rückfrage der Behörde keine weiteren Unterlagen vorgelegt wurden.
Die neuerliche Beurteilung führt sie daher unverändert zu dem Schluß, dass die Bf. keine für sie erkennbaren eigenbetrieblichen Tätigkeiten ausgeführt hat, die den inhaltlichen Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 erfüllen. Es hat demnach zwar F&E Tätigkeiten gegeben, aus den Unterlagen geht aber nicht eindeutig hervor, welche Tätigkeiten von der Bf. bzw. von externen Partnern ausgeführt wurden.
Tätigkeiten, die die inhaltlichen Voraussetzungen § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 erfüllten, können nach ihrer Darstellung von den externen Partnern als eigenbetriebliche F&E Tätigkeiten bzw. der Bf. als Auftragsforschung geltend gemacht werden.
Dazu wird angemerkt, dass die GET eine gemäß § 108c Abs. 2 Z 2 EStG 1988 erforderliche Verzichtserkärung abgegeben hat, von den übrigen Forschungspartnern solche aber nicht vorliegen.
Dessen ungeachtet hat die Behörde in der Beschwerdevorentscheidung die beantragten Aufwendungen sowohl von der GET als auch von der FMT im Jahr 2012 bei der Bf. bei der Bemessung der Forschungsprämie für Auftragsforschung anerkannt.
Zu den einzelnen Projekten/Schwerpunkten erläutert die FFG:
- Trocknungsanlage für Schnittholz (Bau Pilotanlage) WJ 2011
Die nachgereichten Unterlagen enthalten keine weiterreichenden Informationen zu eigenbetrieblich durchgeführten F&E-Aktivitäten der Bf.
Es wird nicht weiter ausgeführt, worin die ,kreative Entwicklungsarbeit' bestand und welche konkreten F&E-Aktivitäten erforderlich waren, um zu diesen Vorgaben zu gelangen. Eine systematische Vorgehensweise unter Verwendung von wissenschaftlichen Methoden ist nicht erkennbar. Die Beauftragung der GET, Projektaufsicht, Controlling und die Fortschrittskontrolle eines von externen Partnern durchgeführten Anlagenbaues stellen demnach keine eigenbetrieblichen F&E-Aktivitäten dar, sondern solche, die beim routinemäßigen Bau und der Errichtung von Anlagen anfallen.
- Probetrocknungen in der Pilotanlage WJ 2011
Die nachgereichten Unterlagen enthalten keine weiterreichenden Informationen zu eigenbetrieblich durchgeführten F&E-Aktivitäten der Bf.
Trotz konkreter Rückfrage wird nicht ausreichend beschrieben, welche Probetrocknungen im Detail mit welcher technologischen Zielsetzung durchgeführt wurden.
Daher ist auch nicht erkennbar, welche konkreten technologisch/wissenschaftlichen Unsicherheiten durch welche Versuchskonfigurationen erforscht wurden und welcher konkrete Wissenszugewinn sich aus den Probetrocknungen jeweils ergeben hat. Aus den vorgelegten Informationen kann auch keine entsprechend systematische Vorgehensweise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden erkannt werden.
- Fortsetzung der Probetrocknungen in der Pilotanlage WJ 2012
Die nachgereichten Unterlagen enthalten keine weiterreichenden Informationen zu eigenbetrieblich durchgeführten F&E-Aktivitäten der Bf.
Die von der FFG am 25. Oktober 2016 gestellten Fragen blieben inhaltlich unbeantwortet.
Es wird nicht ausreichend beschrieben, welche Probetrocknungen im Detail, mit welcher technologischen Zielsetzung durchgeführt wurden. Es ist daher nicht erkennbar, welche konkreten technologisch/wissenschaftlichen Unsicherheiten durch welche Versuchskonfiguration erforscht wurden und welcher konkrete Wissenszugewinn sich aus den Probetrocknungen ergeben hat. Die vorgelegten Unterlagen gehen nicht auf die Entwicklung neuer ,Rezepte' ein.
Aus den vorgelegten Informationen kann auch keine entsprechend systematische Vorgehensweise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden erkannt werden.
- Bau es zweiten größeren Prototypen WJ 2012
Die nachgereichten Unterlagen enthalten keine weiterreichenden Informationen zu eigenbetrieblich durchgeführten F&E-Aktivitäten der Bf.
Nach den vorgelegten Unterlagen fungierte die GET als Schnittstelle zur FMT, die eine größere Trocknungsanlage auf Basis bisheriger Erfahrungen umgesetzt hat.
Zwar hat die Bf. nach ihrer Darstellung die Anforderungen und Spezifikationen vorgegeben, es ist aber nicht ersichtlich, um welche es sich dabei gehandelt hat. Es wurde auch nicht beschrieben, welche konkreten F&E-Aktivitäten erforderlich waren, um zu den Vorgaben zu gelangen und welche systematische Vorgehensweise bzw. welche wissenschaftlichen Methoden zum Einsatz gelangten. Dabei war auch weiterhin nicht erkennbar, welche konkreten technologischen/wissenschaftlichen Methoden eigenbetrieblich gelöst wurden. Controlling und Fortschrittskontrolle eines externen Partners stellen keine eigenbetriebliche F&E-Aktivität dar.
- Probetrocknungen im Serien-Prototypen WJ 2012
Die nachgereichten Unterlagen enthalten keine weiterreichenden Informationen zu eigenbetrieblich durchgeführten F&E-Aktivitäten der Bf.
Die von der FFG am 25. Oktober 2016 gestellten Fragen blieben inhaltlich unbeantwortet.
Daher ist auch nicht erkennbar, welche konkreten technologisch/wissenschaftlichen Unsicherheiten durch welche Versuchskonfigurationen erforscht wurden und welcher konkrete Wissenszugewinn sich aus den Probetrocknungen jeweils ergeben hat. Zur Lösung des Dichtheitsproblems des Stecksystems wurden eigenbetriebliche F&E-Aktivitäten weder beschrieben noch sind solche erkennbar.
Aus den vorgelegten Informationen kann auch keine systematische Vorgehensweise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden erkannt werden.
- Eignung des Adsorptions-Untertruck Trocknungsverfahren WJ 2012
Der Schwerpunkt des Projekts wurde in der Anforderung des Jahresgutachtens für 2013 geltend gemacht, aus der Rückantwort ging jedoch hervor, dass schon im Jahr 2012 diesbezüglich Tätigkeiten durchgeführt wurden. Wesentlich war die Testung der bestehenden Anlage auf ihre Eignung für Lebensmittel und nicht die Gewinnung von Erkenntnissen hinsichtlich Weiterentwicklung des Trocknungsprozesses.
Die nachgereichten Unterlagen enthalten keine weiterreichenden Informationen zu eigenbetrieblich durchgeführten F&E-Aktivitäten der Bf.
Aus den Unterlagen ist nicht erkennbar, welche F&E-Tätigkeiten bzw. in welcher Weise die Trocknung modifiziert wurde. Das primäre Ziel lag nicht in der Verbesserung eines Produktes sondern es wurde versucht, mit einem festgelegten Produkt neue Anwendungsmöglichkeiten zu erschließen. Derartige Tätigkeiten sind nach dem Frascati Manual nicht als F&E-Tätigkeiten einzustufen.
Aus den vorgelegten Informationen ist eine eigenbetriebliche Tätigkeit unter Berücksichtigung einer systematischen Vorgangsweise und Verwendung wissenschaftlicher Methoden weder beschrieben noch erkennbar.
Aus Sicht des BFG wurde in der nunmehr zweiten Stellungnahme des FFG vom 20. April 2018 ausreichend geklärt bzw. begründend dargestellt, aus welchem Grund die Tätigkeiten der Bf. nicht begünstigungsfähig i.S.d. § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 sind. Die Bf. geht in ihrem Schriftsatz ,Ergänzungsersuchen zum Vorlageantrag' vom 21. Mai 2018 auf die Feststellungen der FFG nicht mehr ein.
Unter Bedachtnahme auf die mangelnde abgabenrechtliche Mitwirkungspflicht, die in der Lückenhaftigkeit der vorgelegten Unterlagen/Fragenbeantwortungen zu den von der FFG aufgeworfenen Fragen ihre Ausprägung findet, ist sie ungeachtet dessen auf Grundlage der Angaben der Bf. zu dem Schluß gekommen, dass keine F&E-Tätigkeit i.S.d. § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 vorliegt. Angesichts des Umstandes, dass sie eine Expertise nur im Rahmen der ihr übermittelten Unterlagen abzugeben hat, ist ihre Darstellung mit keiner Mangelhaftigkeit behaftet. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass die FFG bei Vorlage der von ihr angeforderten Unterlagen zu einer anderen Beurteilung kommen würde, anderweitige Unterlagen (z.B. Privatgutachten), die die FFG von einem Abgehen ihrem abschlägigen Befund veranlassen könnten, liegen aber nicht vor. Auf weitere, von der Bf. aufgeworfene Fragestellungen war daher nicht mehr einzugehen.
Das BFG schließt sich in freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) der Beurteilung der FFG an.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem gegenständlichen Rechtsmittel wurden keine weiteren Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 8. Juli 2020
Normen und Schlagworte
- § 108c Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103521/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103521.2018
- Stammnummer
- 129635
- Gültig
- 08.07.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF