Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2056-L/02
Selbsterfahrungsseminar und Anschaffung einer Videokamera als Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2056-L/02vom 02.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Markus HS , Edv-Trainer, ADRESSE, vom
28. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes W vom 24. Mai 2002
betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. übte neben seiner nichtselbstständigen
Tätigkeit im Berufungsjahr die Tätigkeit als EDV-Trainer aus und
erklärte daraus Einkünfte aus selbstständiger Arbeit iHv.
28.405,88 S.
Im Rahmen eines
Vorhaltevorfahrens ersuchte das
Finanzamt den Abgabepflichtigen die Teilnahmebestätigung und das Programm
zum besuchten Seminar sowie einen Beleg betreffend die Beratungskosten
vorzulegen.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom
14. Mai 2002 legte der Bw. Belege zum Selbsterfahrungsseminar in SN
und den Beleg für die Beratungskosten vor. Das Seminar wird in den
vorgelegten Unterlagen folgendermaßen beschrieben:
Selbsterfahrungsseminar
(3 Tage)
Erleben
Sie die Kraft Ihres Unterbewusstseins
"Das
waren die schönsten und wichtigsten Tage meines
Lebens!"
Das
hören wir immer wieder nach diesem Seminar. Mit Musik (sowohl Power-Musik
als auch sehr leisen Tönen,) Meditation und Aktion erfahren wir unsere
innere Kraft und die Grundsätze positives Denkens in einem
Selbsterfahrungsseminar:
-
sich geborgen fühlen in einer fröhlichen und liebevollen
Gruppe
-
Frieden schließen mit unserem "inneren Kind"
-
Blockaden abbauen, die uns bewusst oder unbewusst im Wege
stehen
-
praktisches Erlernen des Mental-Trainings, des Visualisierens und Magnetisierens
unserer Wünsche
-
Liebe geschehen lassen - Glück erfahren
Bitte
mitbringen: viele T-Shirts zum Wechseln, eine Wolldecke, kleines Kissen,
Jogginganzüge und ein offenes, liebevolles Herz
Die in der Folge berufungsgegenständliche Videokamera
wurde lt. Rechnungsbeleg der Hofer KG mit 9.998 S am 5. November 2001
bezahlt und auf 4 Jahre abgeschrieben.
Im Einkommensteuerbescheid
2001 vom 24. Mai 2002 wurden vom Finanzamt Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit in Höhe von 95.418,00 S der Veranlagung zu
Grunde gelegt, da diverse Betriebsausgaben nicht anerkannt wurden.
Begründend führte das Finanzamt an, dass Aufwendungen für
Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von
allgemeinem Interesse sind (z. B. Persönlichkeitsentwicklung) nicht
abzugsfähig seien und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse
für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden könnten und von
Nutzen seien. Von folgenden Wirtschaftsgütern, und zwar Scanner, Modem,
Kabel, Funkmaus und EDV-Anlage sei ein Privatanteil von 20 % ausgeschieden
worden. Bezüglich Videokamera - Camcorder führte das Finanzamt aus,
dass Aufwendungen, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die
Lebensführung veranlasst seien, grundsätzlich keine Betriebsausgaben
darstellten (Aufteilungsverbot). Dies gelte insbesondere für Aufwendungen
im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die typischerweise der Befriedigung
privater Bedürfnisse dienten. Eine Aufspaltung in einen beruflichen und
einen privaten Teil sei auch im Schätzungswege nicht
zulässig.
Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2002 erhob der
Abgabepflichtige Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 24. Mai 2002.
Die Berufung richtet sich gegen die Nichtanerkennung der Aufwendungen für
die Videokamera und die Kurskosten als Betriebsausgabe. Hinsichtlich der
Videokamera legte der Bw. der Berufung eine Bestätigung des BFI vom 24.
Juni 2002 folgenden Inhaltes bei:
Bestätigung
des Arbeitsbereiches
Sehr geehrter
Herr HS,
hiermit
bestätigen wir Ihre Tätigkeit als EDV-Trainer mit den Fachrichtungen
MS-Office, ECDL-Training, ECDL-Advanced-Prüfer. Weiters ist geplant, Sie im
Akademielehrgang für Mediendesign und Werbung in der Fachrichtung digitaler
Videoschnitt, DVD- und MP3-Erstellung als Trainer einzusetzen. Wir
begrüßen es sehr, wenn sich unsere Trainer weiterbilden und ihren
technischen wie persönlichen Horizont erweitern.
Zu den Aufwendungen für den Persönlichkeitskurs
führte der Bw. an
Als EDV-Trainer
und Prüfer sehe ich es als meine Verpflichtung, mich ständig
weiterzubilden. Man bewertet im Allgemeinen die materialistische Weiterbildung
(technisches Detailwissen) als notwendig und gewinnbringend, die Weiterbildung
in Bereichen der sozialen Kompetenz, persönlicher Ausgeglichenheit und
positiver Lebenseinstellung wird jedoch oft als nebensächlich betrachtet
und erfreut sich wesentlich geringerer gesellschaftlicher
Anerkennung.
Da ich in meiner
Tätigkeit ständig mit vielen unterschiedlichen Menschen und daher oft
mit Stresssituationen konfrontiert bin, ist es für mich besonders wichtig,
meine eigene innere Balance halten zu können. Dies ist natürlich
sowohl für mich als auch für meine Kursteilnehmer von enormer
Wichtigkeit, da es immer wieder gilt, eine angenehme Unterrichtsatmosphäre
zu schaffen. Dies wiederum ist mir persönlich nur dann möglich, wenn
ich mich selbst ausgeglichen fühle und meinen Teilnehmern mit einer
positiven Einstellung gegenüber trete. Besonders auch in meiner
Prüfungstätigkeit ist es wichtig, den gestressten
Prüfungsteilnehmern gegenüber innere Ruhe und Ausgeglichenheit
auszustrahlen.
Ihre
Entscheidung bewirkt somit ein Unverständnis meinerseits und als Reaktion
würde ich wohl in Hinkunft eher ein Seminar besuchen, welches in meinem
Einkommensteuerbescheid berücksichtigt würde! Was in weiterer Folge
dazu führen würde, dass sich zwar meine fachliche Kompetenz steigert,
jedoch der persönliche Inhalt meiner Vorträge (welchen ich als
mindestens genauso wichtig für die Qualität einschätze) in der
Entwicklung gebremst würde".
In wie vielen
Vorträgen oder Schulstunden haben wir uns schon gelangweilt, obwohl der
Inhalt wichtig gewesen wäre, jedoch an einem vorbei ging, weil auf die
Persönlichkeit der Teilnehmer keine Rücksicht genommen wurde.
Vermutlich hätte man sich mehr gemerkt, wenn der Vortrag lebendiger und der
Trainer auf die Teilnehmer, ihren Wissensstand und Verfassung mehr
Rücksicht genommen hätte?
Ich hoffe Ihnen
hiermit die Wichtigkeit des Kurses für meine berufliche Kompetenz
näher gebracht zu haben. Weiters können Sie aus der beigefügten
Bestätigung der Berufsförderungsinstituts die berufliche Notwendigkeit
der Videokamera ersehen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
27. September 2002 wurde die Berufung vom Finanzamt als
unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt an, dass
die in der Berufungsschrift abgegebenen Erklärungen nichts an dem Umstand
ändern, dass das Selbsterfahrungsseminar den in der Bescheidbegründung
angeführten Bildungsmaßnahmen von allgemeinen Interesse zuzuordnen
sei. Die bloße Absicht ein Wirtschaftsgut, das typischerweise der
Befriedigung privater Bedürfnisse diene, irgendwann zukünftig
betrieblich zu verwenden, begründe noch keine steuerliche Absetzbarkeit.
Ein Abzug als Betriebsausgabe (AfA nach Einlagevorgang) werde erst nach
Feststehen einer nachweisbar ausschließlichen oder nahezu
ausschließlichen betrieblichen Verwendung zulässig.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 wurde vom
Abgabepflichtigen die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragt.
Mit Vorlagebericht
vom 30. Oktober 2002 wurde die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind die
Aufgaben oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind
Betriebsausgaben.
Gem. § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden
Gem. § 20 Abs. 1 Z 1 lit. a
EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen nicht abgezogen
werden.
Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b
EStG 1988 dürfen betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen
oder Ausgaben nicht abgezogen werden, die auch die Lebensführung der
Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner
Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im
Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen,
Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und
Antiquitäten.
1. Aufwendungen für
das Selbsterfahrungsseminar
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates stellen
die Aufwendungen für das Selbsterfahrungsseminar keine berufsspezifische
Aufwendungen dar. Für diese Beurteilung spricht die Tatsache, dass
derartige Kurse von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht
werden, woraus abgeleitet werden kann, dass das in diesen Kursen vermittelte
Wissen von sehr allgemeiner Art ist. Aufwendungen für
Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von
allgemeinen Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten
Lebensführung dienen, sind nicht abzugsfähig und zwar auch dann nicht,
wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet
werden können oder von Nutzen sind.
Im konkreten Fall ist nach dem vorliegenden Programm (vgl.
insbesondere die folgenden Ausführungen im Programm:
Mit
Musik (sowohl Power-Musik als auch sehr leisen Tönen), Meditation und
Aktion erfahren wir unsere innere Kraft und die Grundsätze positives
Denkens in einem Selbsterfahrungsseminar:
-
sich geborgen fühlen in einer fröhlichen und liebevollen
Gruppe
-
Frieden schließen mit unserem "inneren Kind"
-
Blockaden abbauen, die uns bewusst oder unbewusst im Wege
stehen
-
praktisches Erlernen des Mental-Trainings, des Visualisierens und Magnetisierens
unserer Wünsche
-
Liebe geschehen lassen - Glück erfahren)
das Seminar an einen allgemeinen Adressatenkreis gerichtet
und stellt daher keine berufsspezifische Ausbildung für den Bw. dar. An
dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn der Bw. das dabei
gewonnene Wissen bei seiner Tätigkeit zur Anwendung bringen kann. Vom Bw.
wird der Ansicht des Finanzamt nichts entgegengesetzt, dass die vermittelten
Fähigkeiten auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten
nämlich im allgemeinen Zusammenleben der Menschen ganz allgemein von
Bedeutung sind. Dieser weite Bereich der in diesem Selbsterfahrungsseminar
vermittelten Wissens lässt eine einwandfreie Erkennbarkeit der
betrieblichen Bedingtheit dieser Aufwendungen nicht zu.
2. Aufwendungen für
Videokamera
Aus der Bestimmung des § 20 EStG folgt, dass
gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und
betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Lassen sich also
Aufwendungen für die Lebensführung von den Aufwendungen beruflicher
Natur nicht einwandfrei trennen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.
Diese Bestimmung dient dem Interesse der Steuergerechtigkeit und soll vermeiden,
dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine
Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und
somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen
kann. Bei Beurteilung von Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten
Lebensführung fallen, muss ein strenger Maßstab angelegt und eine
genaue Unterscheidung vorgenommen werden.
Videokameras dienen in der Regel der privaten
Lebensführung und unterliegen dem Aufteilungsverbot. Eine Videokamera ist
grundsätzlich nicht abzugsfähig. Betriebsausgaben liegen nur dann vor,
wenn eine ausschließliche oder zumindest ganz überwiegende
betriebliche Verwendung gegeben ist (vgl. VwGH vom 3.5.1983, 82/14/0297).
Zur beruflichen Notwendigkeit der Videokamera führt
der Bw. selbst in der Berufung nichts Konkretes aus, sondern verweist auf die
Bestätigung des BFI. Dort wird festgehalten, dass geplant sei, im
Akademielehrgang für Mediendesign und Werbung in der Fachrichtung digitaler
Videoschnitt, DVD- und MP3-Erstellung den Berufungswerber als Trainer
einzusetzen.
Dadurch wird nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates jedoch in keiner Weise die betriebliche Bedingtheit der
Anschaffung der Videokamera begründet. Es ist im Gegenteil dadurch
dokumentiert, dass allenfalls irgendwann in der Zukunft geplant ist, dass das
BFI den Bw. im Bereich Video als Trainer einzusetzen gedenkt. Ein konkreter
Nachweis einer betrieblichen Verwendung der Videokamera im Berufungsjahr ist
dadurch nicht gegeben. Auch die in diesem Schreiben vom BFI getroffene
Feststellung, dass es begrüßt werde, dass sich die Trainer des BFI
weiterbilden und ihren technischen wie persönlichen Horizont erweitern,
kann zu keiner anderen Beurteilung führen.
Der Berufung konnte aus den o.a. Gründen daher nicht
Folge gegeben werden.
Linz, am 2.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2056-L/02
- Stammnummer
- 12959
- Gültig
- 02.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF