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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200024/2018

Einreihung von LED Flexstreifen in die Kombinierte Nomenklatur

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200024/2018vom 26.05.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Seit 1. Mai 2016 stützen sich gemäß Art. 56 Abs. 1 UZK die zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben auf den Gemeinsamen Zolltarif. Dieser umfasst gemäß Art. 56 Abs. 2 UZK (so wie gemäß Art. 20 ZK) unter anderem die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sowie jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruht oder weitere Unterteilungen für diese vorsieht, und die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen im Hinblick auf die Anwendung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt wurde. Gemäß § 51 Abs. 1 ZollR-DG idF 1.5.2016 hat der Bundesminister für Finanzen auf der Grundlage des Zolltarifs der Europäischen Union im Sinn des Art. 56 Abs. 2 UZK einen Österreichischen Gebrauchszolltarif herauszugeben. Die Kombinierte Nomenklatur wurde mit Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif festgelegt und ist im Anhang I dieser Verordnung enthalten. Für die verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigungen findet Anhang I in den Fassungen der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission (für das Jahr 2014), Nr. 1101/2014 der Kommission (für das Jahr 2015), Nr. 1754/2015 der Kommission (für das Jahr 2016) und Nr. 1821/2016 der Kommission (für das Jahr 2017) Anwendung. Gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 umfasst die Kombinierte Nomenklatur die Nomenklatur des Harmonisierten Systems (als Harmonisiertes System wird das "Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren" bezeichnet). In Teil I (Einleitende Vorschriften) Titel I des Anhanges I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur normiert. Die Allgemeine Vorschrift 1 bestimmt, dass "die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise sind. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nicht anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften." Nach der Allgemeinen Vorschrift 2b gilt jede Anführung eines Stoffes in einer Position für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehenden Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht. Die Allgemeine Vorschrift 3 lautet: "Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren: a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält. b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann. c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3a) und 3b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen." Gemäß der Allgemeinen Vorschrift 6 sind für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und (sinngemäß) die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften maßgebend. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Maßgebend für die Einreihung einer Ware ist somit der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln. Dieser Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln hat bei der Einreihung Vorrang vor jeder anderen Erwägung; wo erforderlich, sind die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschriften für die Einreihung maßgebend. Gemäß Art. 6 des Harmonisierten Systems ist im Rahmen dieses Übereinkommens ein Ausschuss einzusetzen; dieser Ausschuss hat unter anderem Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems auszuarbeiten (Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens). Darüber hinaus hat die Kommission die Möglichkeit, Erläuterungen zu der Kombinierten Nomenklatur zu erlassen (Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a 2. Anstrich iVm Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87). Nach der Vorbemerkung zu den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften ersetzen die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur nicht die zum Harmonisierten System, sondern sind als Ergänzung dieser zu betrachten. Die Erläuterungen zum Harmonisierten System und zur Kombinierten Nomenklatur müssen daher häufig in Verbindung miteinander verwendet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Position der Kombinierten Nomenklatur und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Die Anmerkungen zu den Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur sind deshalb wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, und können als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden. Der Inhalt dieser Anmerkungen muss daher mit den Bestimmungen der Kombinierten Nomenklatur in Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern. Außerdem sind die von der Europäischen Kommission zur Kombinierten Nomenklatur und die von der Weltzollorganisation zum Harmonisierten System ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH 15.12.2016, C-700/15). Darüber hinaus kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was anhand der Eigenschaften und objektiven Merkmale zu beurteilen ist (EuGH 30.4.2014, C-267/13). Gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (in den jeweiligen Fassungen der genannten Durchführungsverordnungen) sind in die Position 9405 "Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleichten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen" einzureihen. In die Unterposition 9405 40 des Harmonisierten Systems sind andere elektrische Beleuchtungskörper als Lüster und andere elektrische Decken- und Wandleuchten, ausgenommen solche von der für öffentliche Plätze oder Verkehrswege verwendeten Art, andere als Tisch-, Schreibtisch-, Nachttisch- oder Stehlampen und andere als elektrische Beleuchtungen von der für Weihnachtsbäume verwendeten Art einzureihen. Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Kapitel 94 gehören zu Kapitel 94, vorbehaltlich der in diesen Erläuterungen aufgeführten Ausnahmen, Beleuchtungskörper und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Stoffen aller Art (ausgenommen der in Anmerkung 1 zu Kapitle 71 genannten Stoffe) und Reklameleuchten, Leuchtschilder, Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Position 9405). Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 9405 können Beleuchtungskörper dieser Gruppe aus beliebigem Stoff bestehen (ausgenommen der in Anmerkung 1 zu Kapitel 71 genannten Stoffe) und jede beliebige Lichtquelle verwenden (Kerzen, Öl, Petroleum, Paraffin (oder Kerosin), Gas, Azetylen, Elektrizität usw.). Elektrische Beleuchtungskörper dieser Position können mit Lampenfassungen, Schaltern, Kabeln und Steckern, Transformatoren usw. oder, wie dies bei den Leisten für Entladungslampen der Fall ist, mit einem Starter und einem Vorschaltgerät ausgestattet sein. Das Avis Nr.3 zum Harmonisierten System zu Unterposition 9504 40 lautet: "Bandleuchte, flexibles LED-Bandlicht für den Innenbereich, 24 V, 1,3 W, kaltweiß. Die Bandleuchten sind verknüpfbare Abschnitte von modularen Beleuchtungskörpern, die aus 18 LEDs bestehen, die über die Länge jedes der Abschnitte angeordnet sind. Die Bandleuchten sind mit LEDs ausgestattet, die auf einer Leiterplatte (PCB) angeschlossen sind. Es gibt einen Konstantstromtreiber alle 102 mm (4") entlang des Bandes, der Spannungsabfall verhindert, und einen eingebauten Verbinder. Diese Waren können bis zu maximal 50 Abschnitten miteinander verbunden werden und sind auch alle 102 mm (4") für kundenspezifische Längen schneidbar. Die Waren werden ohne den 24 V-Treiber oder die 24 V- Hartdraht Box, die sie versorgt, gestellt. Sie werden beispielsweise für die Arbeits- und Akzentbeleuchtung in Küchenschränken, die Hintergrundbeleuchtung und schwer zugängliche Bereiche eingesetzt. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6." Bei den von der Beschwerdeführerin importierten LED Flexstreifen handelte es sich um nicht aus Stoffen der Anmerkung 1 zu Kapitel 71 hergestellte elektrische Beleuchtungskörper, die zur Inbetriebnahme nur an eine Stromversorgung angeschlossen werden müssen. Solche Lichtbänder waren nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Position und der Unterposition (und nach den vorstehend genannten Erläuterungen und nach dem Avis zum Harmonisierten System) in die Unterposition 9405 40 des Harmonisierten Systems einzureihen. Die Einreihung in diese Unterposition war unbestritten. Die Unterposition 9405 40 des Harmonisierten Systems untergliedert sich wie folgt: - - Scheinwerfer - - andere - - - aus Kunststoffen - - - aus anderen Stoffen Die verfahrensgegenständlichen LED Flexstreifen, bei denen es sich nicht um Schweinwerfer gehandelt hat, waren aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzt. In den verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren war strittig, ob diese als Beleuchtungskörper aus Kunststoff oder als solche aus anderen Stoffen einzureihen waren. Für die Beantwortung dieser Frage waren die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 3 in Verbindung mit der Allgemeinen Vorschrift 6 zu berücksichtigen. Mit der Allgemeinen Vorschrift 3a war diese Frage nicht zu beantworten. Nach der bereits zitierten Allgemeinen Vorschrift 3b kann eine Ware nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht werden, der ihr den wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann. Die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu der Allgemeinen Vorschrift 3b lauten (auszugsweise). "(…) VIII) Das Merkmal, das den Charakter einer Ware bestimmt, ist je nach Art der Ware verschieden. Der Charakter einer Ware kann sich z.B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus ihrem Umfang, ihrer Menge, ihrem Gewicht, ihrem Wert oder ihrer Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben. IX). Für die Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift gelten als aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Waren nicht nur die Waren, deren Bestandteile zu einem praktisch untrennbaren Ganzen verbunden sind, sondern auch diejenigen Waren, deren Bestandteile voneinander trennbar sind, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile zueinander passen, sich gegenseitig ergänzen und dass ihre Zusammensetzung ein Ganzes bildet, dessen Bestandteile üblicherweise nicht getrennt zum Kauf angeboten werden. (…)" Nach diesen Erläuterungen war es für die Einreihung der Ware nicht entscheidend, ob sich der transparente Schrumpfschlauch entfernen lässt oder nicht. Entscheidend war vielmehr, ob der Kunststoff den LED Flexstreifen den wesentlichen Charakter verleiht (und dieser Stoff ermittelt werden kann). Die Beschwerdeführerin hat in den Beschwerden vom 18. Dezember 2017 auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 20. September 2017 verwiesen. In dieser hat die Beschwerdeführerin eine wertmäßige und gewichtsmäßige Aufteilung der einzelnen in den LED Flexstreifen verarbeiteten Bestandteile vorgenommen. Nach dieser Aufgliederung spielt der Schrumpfschlauch gewicht- und wertmäßig eine untergeordnete bzw. vernachlässigbare Rolle. Diese Aufgliederung erscheint nach allgemeiner Lebenserfahrung plausibel. Dass der transparente (dünne) Schrumpfschlauch, der das LED Band zum Zwecke des Schutzes vor Wasser und Feuchtigkeit zwar überzieht, jedoch - im Gegensatz zu Silkon-Schläuchen mit innen liegenden LED Streifen - die Konturen des LED Bandes nicht verändert und auch die Leuchtkraft der Leuchtdioden nicht beeinträchtigen soll, sowohl gewichts- als auch wertmäßig beinahe vernachlässigbar ist, ist nachvollziehbar. Der belangten Behörde ist zwar zuzustimmen, dass es betreffend Gewichts- und Wertanteil keine Rangordnung gibt, aus den Erläuterungen zur Allgemeinen Vorschrift 3b lässt sich aber auch kein Vorrang des (flächenmäßigen) Umfanges eines Stoffes ableiten. Im Hinblick auf die Verwendung der LED Flexstreifen als Beleuchtungskörper kommt dem in der Ware vorhandenen Kunststoff (Schrumpfschlauch, etwaig im Trägerband verarbeiteter Kunststoff) nicht der der Ware bestimmende Charakter zu. Im Hinblick auf die Verwendung der LED Flexstreifen sind die einzelnen Leuchtdioden, Widerstände, Kupferplatinen, etc. die Merkmale, die den Charakter der gegenständlichen Waren bestimmen. Stütze findet die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch darin, dass die LED Flexstreifen auch ohne den transparenten Schrumpfschlauch bestimmungsgemäß ohne Auswirkungen auf die Funktion als Beleuchtungskörper verwendet werden könnten (und sich dadurch lediglich der Schutzgrad vermindern würde); die importierten Bänder mit dem Schutzgrad IP 44 mögen zwar einen besseren Schutz bieten als solche mit einem Schutzgrad IP 20 und somit qualitativ höherwertiger sein, eine wesentlich andere Verwendungsmöglichkeit ergibt sich daraus aber nicht. So ist zum Beispiel eine Verwendung von Bändern mit dem Schutzgrad IP 44 unter Wasser nicht möglich (vgl. https//led-lichtband.info/ abgefragt am 01.04.2020), wodurch sich etwa eine Änderung der Verwendung ergeben könnte. Da auszuschließen war, dass der Kunststoff den Charakter der verfahrensgegenständlichen LED Flexstreifen bestimmt (auch nicht nach dem Umfang), waren diese Bänder nicht in die von der belangten Behörde herangezogene Warennummer 9405 4039 90 des Österreichischen Gebrauchszolltarifs, sondern in die Position 9405 4090 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Bei der strittigen Ware handelte es sich um eine solche der Warennummer 9405 4099 90. Stütze findet die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 708/2013 der Kommission vom 23. Juli 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Nach dieser ist eine Ware wie die verfahrensgegenständliche in die Position 9405 4099 einzureihen. Auch die Verbindliche Zolltarifauskunft Nr. DE5135/15-1 sieht die Einreihung einer mit den verfahrensgegenständlichen LED Flexstreifen vergleichbaren Ware in die Position 9405 4099 vor. Der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes standen auch nicht die von der belangten Behörde in den Beschwerdevorentscheidungen oder in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2020 genannten, nicht an die Beschwerdeführerin ergangenen Verbindlichen Zolltarifauskünfte entgegen. Bei diesen waren die LED Bänder vollständig mit Kunststoff (Silikon) umschlossen, eingegossen oder ummantelt und nach den darin enthaltenen Ausführungen der Kunststoff somit auch charakterbestimmend im Hinblick auf den Umfang. Das war gegenständlich nicht der Fall. Die von der Verbindlichen Zolltarifauskunft Nummer DE10536/14-1 erfasste Ware wies den Schutzgrad IP 65 und somit einen wesentlich höheren als die verfahrensgegenständlichen LED Flexstreifen auf; bei einer Ware mit dem Schutzgrad IP 65 (wie zum Beispiel in Silikon eingegossene Bänder), bei dem im Gegensatz zu den verfahrensgegenständlichen Waren ein Schutz gegen starkes Strahlwasser besteht, kommt dem Kunststoff (Silikon) eine ganz andere Bedeutung zu als bei einem LED Lichtband mit dem Schutzgrad IP 44. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist der Unterschied zwischen Bänder mit dem Schutzgrad IP 20 (Schutz gegen fallendes Tropfwasser) und solchen mit dem Schutzgrad IP 44 (Schutz gegen allseitiges Spritzwasser) weitaus geringer (und somit eine wesentlich andere Verwendungsmöglichkeit ausgeschlossen) als der Unterschied zwischen Bändern mit dem Schutzgrad IP 44 und solchen mit dem Schutzgrad IP 65. Im Untersuchungsbefund der Technischen Untersuchungsanstalt, auf den sich die angefochtenen Bescheide und die Feststellungen anlässlich der Betriebsprüfung stützen, ist von einem in Kunststoff eingegossenen Band die Rede. Ein solches war - wie bereits ausgeführt - nicht verfahrensgegenständlich. Dass in Kunststoff (Silikon) eingegossene Streifen (wie zum Beispiel solche ohne sichtbare Einzel-Leuchtdioden oder Silikon-Schläuche mit innen liegenden LED-Streifen) in die von der belangten Behörde herangezogene Warennummer einzureihen sind, ist hingegen nicht ausgeschlossen. Der Regelzollsatz für die mit den verfahrensgegenständlichen Warenanmeldungen in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführten LED Flexstreifen der Warennummer 9405 4099 90 beträgt 2,7% vom Zollwert. Die Abgaben wurden anlässlich der Abfertigungen zum freien Verkehr in richtiger Höhe festgesetzt. Die angefochtenen Bescheide waren somit betreffend die Warenanmeldungen, die (nur) die Überführung von LED Flexstreifen in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr zum Gegenstand hatten und bei denen keine anderen Feststellungen getroffen worden sind, aufzuheben. Betreffend die in den Beilagen 1 und 2 angeführten Warenanmeldungen haben sich - mit Ausnahme der Abgabenberechnungen für LED Flexstreifen - gegenüber den Festsetzungen mit den Bescheiden vom 23. November 2017 keine Änderungen ergeben; diesbezüglich waren die Festsetzungen auch nicht bekämpft. Art. 114 Abs. 2 UZK bestimmt Folgendes: "Entsteht die Zollschuld aufgrund von Artikel 79 oder 82 oder wird die Zollschuld aufgrund einer nachträglichen Kontrolle mitgeteilt, so werden ab dem Tag des Entstehens der Zollschuld bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet. Der Verzugszinssatz wird nach Absatz 1 bemessen." Da für die von den Anlagen zu den bekämpften Bescheiden erfassten Warenanmeldungen, die nicht Gegenstand der Beilagen 1 und 2 zu diesem Erkenntnis sind, keine Abgaben nachzuerheben waren, waren für diese keine Verzugszinsen zu berechnen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Beantwortung der Frage, in welche Warennummer eine Ware wie die gegenständliche einzureihen ist, stand zum einen auf Grund des Wortlautes der Positionen, der Bestimmungen der Allgemeinen Vorschriften, der hierzu ausgearbeiteten Erläuterungen und auch auf Grund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union fest. Zum anderen handelte es sich dabei nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig. Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.     Graz, am 26. Mai 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200024/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7200024.2018
Stammnummer
129581
Gültig
26.05.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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