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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101377/2020

Frühestmöglicher Beginn eines Studiums nach Ableistung des Präsenzdienstes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101377/2020vom 03.08.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ist von einem Bewerber der Zeitpunkt des tatsächlichen Ausbildungsbeginns nicht ersichtlich und ist daher nicht berechenbar, wann (wie lange vor Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder des Zivil­dienstes) er sich bewerben müsste, um möglichst unmittelbar nach Ende des Präsenz- oder Ausbildungs­dienstes oder des Zivil­dienstes mit der Ausbildung beginnen zu können, so würde nach Ansicht des VwGH eine Auslegung des § 2 Abs 1 lit e, vom Bewerber zu fordern, sich gleichsam "auf gut Glück" möglichst lange vor dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes zu bewerben, um "möglichst rasch" nach Ende dieses Dienstes mit der Ausbildung beginnen zu können, der Bestimmung einen unsachlichen Inhalt beimessen. Vielmehr ist dem Erfordernis des § 2 Abs 1 lit e dann entsprochen, wenn die Bewerbung um eine solche Ausbildung unmittelbar nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder des Zivildienstes erfolgt und in weiterer Folge die bis zum tatsächlichen Ausbildungsbeginn erforderlichen Schritte (etwa Antreten zu Bewerbungsgesprächen, Aufnahmeprüfungen udgl) ohne dem Bewerber anzulastende Verzögerung gesetzt werden (VwGH 10.10.2017, Ro 2016/16/0018). Ist Voraussetzung für das im Zeitpunkt des Abschlusses der Schulausbildung gewünschte Studium eine Aufnahmeprüfung, ist objektiv der Beginn des Studiums erst nach positiver Ablegung dieser Prüfung möglich und daher frühestmöglicher Beginn dieses Studiums jener Termin, zu dem das Studium nach bestandener Aufnahmeprüfung erstmals begonnen werden kann, wenn ohne Verzögerung nach Abschluss der Schul­ausbildung zur nächstmöglichen Aufnahme­prüfung angetreten wird. Auch für die Zeit zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn des nachweislich im Zeitpunkt des Abschlusses der Schulausbildung gewünschten Studiums bis zum Freiwerden eines Studienplatzes im gewünschten Studium stehen gem § 2 Abs 1 lit d FB und KAB zu (s BFG 16.7.2018, RV/7102164/2018; 20.9.2018, RV/7103474/2018, Amtsrevision eingebracht). Davon, dass der frühestmögliche Zeitpunkt i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 jener sei, zu dem irgendeine Berufsausbildung begonnen werden könne, ist hier - ebenso, soweit ersichtlich, in den zu dem Thema ergangenen Entscheidungen des UFS und des BFG - keine Rede. Zu dem vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung zitierten Erkenntnis VwGH 26. 5. 2011, 2011/16/0057, ist auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen im Vorlageantrag zu verweisen. Auch die beiden im Vorlagebericht des Finanzamts zitierten Erkenntnisse des BFG vermögen die Meinung, es sei anstelle des "Wunschstudiums" eine andere Ausbildung zu belegen, nicht zu stützen: Im Verfahren BFG 27. 3. 2018, RV/5100034/2016 wurde als Grund für den späteren Studienbeginn im Wesentlichen eine schwerwiegende Schulterverletzung, die erforderlichen Spitalsaufenthalte und Rehabilitationsmaßnahmen sowie die dadurch verzögerte Teilnahme am Aufnahmeverfahren für das gewünschte Studium ins Treffen geführt. Dem Erkenntnis BFG 25. 9. 2019, RV/5101658/2018 lag ein Sachverhalt zugrunde, nach welchem sich das Kind verspätet über die Zulassungsvoraussetzungen für das gewünschte Studium informiert hatte und sich daher nicht dem frühstmöglichen Aufnahmeverfahren unterziehen konnte. In beiden Fällen wäre nach den jeweils anzuwendenden studienrechtlichen Vorschriften ein früherer Studienbeginn vom Studienangebot her möglich gewesen. Das Finanzamt bezieht sich im Vorlagebericht erstmals und zwar zutreffend auf das Erkenntnis VwGH 19. 10. 2017, Ro 2016/16/0018. Mit diesem Erkenntnis, das im Übrigen auf eine Amtsrevision der hier belangten Behörde zurückgeht, hat der Gerichtshof zu § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 zu Recht erkannt, dass dieser Bestimmung entsprochen werde, wenn die Bewerbung um eine solche Ausbildung unmittelbar nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder des Zivildienstes erfolgt und in weiterer Folge die bis zum tatsächlichen Ausbildungsbeginn erforderlichen Maßnahmen (so zum Beispiel Antreten zu Bewerbungsgesprächen, Aufnahmeprüfungen udgl.) ohne dem Bewerber anzulastende Verzögerung erfolgen. Im gegenständlichen Fall steht unstrittig fest, dass ein Studienbeginn in dem vom Sohn der Bf gewählten Studium erst mit September 2019 möglich war, da es sich hierbei um ein Studium handelt, dass nur einmal im Jahr, und zwar jeweils im September, begonnen werden kann. Der Sohn der Bf hat dieses Studium zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach dem Präsenzdienst begonnen. Der Bf steht daher im Beschwerdezeitraum Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 zu. Keine bescheidförmige Zuerkennung Das Familienbeihilfeverfahren kennt keine Zuerkennung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag mittels rechtskraftfähigen Bescheids (§§ 92 ff BAO). Ist Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auszubezahlen (§ 11 BAO), hat hierüber eine bloße Mitteilung (§ 12 FLAG 1967) zu ergehen. Nur insoweit, als einem Antrag nicht Rechnung getragen wird, hat das Finanzamt einen Bescheid (§ 13 FLAG 1967) zu erlassen (vgl. BFG 15. 1.2018, RV/7102979/2017; zur Systematik der Auszahlung von Familienbeihilfe siehe etwa Hebenstreit in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 12 Rz 5 und § 13 Rz 2 oder Wanke a. a. O. § 26 Rz 3). § 13 FLAG 1967 Satz 2 ist in Verbindung mit §§ 11, 12 FLAG 1967 grundsätzlich so zu verstehen, dass der Bescheidspruch im Familienbeihilfeverfahren bei erstmaliger Erlassung eines Bescheides nur auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum lauten kann, während die (gänzliche oder teilweise) Stattgabe eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum grundsätzlich im Wege der Auszahlung nach § 11 FLAG 1967, verbunden mit einer Mitteilung nach § 12 FLAG 1967, zu erfolgen hat. Ist für einen Kalendermonat ein Antrag nicht zur Gänze abzuweisen oder einem Antrag nicht zur Gänze Folge zu geben, sondern einem Antrag nur teilweise Folge zu geben, ist insoweit, als dem Antrag nicht Folge gegeben wird, ein Abweisungsbescheid zu erlassen, ansonsten mit Auszahlung vorzugehen. Die meritorische Erledigung einer gegen einen Abweisungsbescheid erhobenen Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung oder Erkenntnisses kann, jeweils für einen bestimmten Zeitraum, entweder auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung des Familienbeihilfenantrags für Monate, in denen Familienbeihilfe nicht zusteht, oder auf (gänzliche oder teilweise) ersatzlose Aufhebung des den Antrag abweisenden Bescheides für Monate, in denen (ganz oder teilweise) Familienbeihilfe zusteht, lauten (vgl. BFG 16. 10. 2015, RV/7100657/2015). Stattgabe Da der Bf für den Streitzeitraum Jänner 2019 bis August 2019 Familienbeihilfe zusteht, ist der Beschwerde gemäß § 279 BAO Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. Revisionsnichtzulassung Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung folgt dem Erkenntnis VwGH 19. 10. 2017, Ro 2016/16/0018. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.     Wien, am 3. August 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101377/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101377.2020
Stammnummer
129579
Gültig
03.08.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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