Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7106560/2019
Rückzahlung von Abzugssteuern auf Gestellungsvergütungen eines britischen Arbeitskräfteüberlassers
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106560/2019vom 06.08.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Erwiesen ist, dass die Bf. den in Österreich im Antragszeitraum tätigen Leiharbeitnehmern die Nächtigungskosten von insgesamt € 117.511.13 ersetzt hat und diese Unterkunftskosten dem Gestellungsnehmer weiterverrechnet hat. Auch von diesem Teil der Gestellungsvergütung wurde auf Grund des § 99 Abs. 2 Z. 1 EStG vom Gestellungsnehmer die 20%ige Abzugssteuer einbehalten.
Da der Ersatz von Nächtigungskosten am auswärtigen Arbeitsort durch den Arbeitgeber einen Vorteil durch das Dienstverhältnis darstellt, ist zu prüfen, ob dieser Teil der Gestellungsvergütung den Einkünften aus unselbständiger Arbeit nach Art. 14 DBA-GB zuzurechnen ist. Dann würde Österreich das Besteuerungsrecht daran zustehen, andernfalls gelten die unter Pkt. 3.3.2. erfolgten Ausführungen und ist die davon erhobene Abzugssteuer von € 23.502,23 ebenfalls antragsgemäß zurückzuzahlen.
Der Steuerberechtigung des Tätigkeitsstaates unterliegen alle Vergütungen der Leiharbeitnehmer, die sie für die in Österreich ausgeübte nichtselbständige Arbeit bezogen haben. Der Ausdruck "Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen des Art 14 DBA-GB ist im Doppelbesteuerungsabkommen nicht definiert. Deshalb ist gemäß Art 3 Abs. 2 des DBA-GB nach dem innerstaatlichen Recht Österreichs dieser Rechtsbegriff auszulegen.
Gemäß § 26 Z. 4 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütung (Fahrtkostenvergütungen) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden.
Wenn bei einer Auslandsdienstreise keine höheren Kosten der Nächtigung einschließlich der Kosten des Frühstücks nachgewiesen werden, dann kann das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld der Höchststufe berücksichtigt werden (§ 26 Z. 4 lit.e).
Die Bf. hat ihren Leiharbeitnehmern aus Anlass der Auslandsdienstreise die Nächtigungskosten am Einsatzort in ersetzt. Der konkrete Zahlungsweg spielt dabei keine Rolle. Ein Ersatz der Nächtigungskosten liegt ebenso vor, wenn der Arbeitgeber im direkten Weg sogleich gegenüber dem Vermieter die Unterkunftskosten der Arbeitnehmer am Einsatzort bezahlt.
Nachweise dazu ergeben sich einerseits aus der betrieblich notwendigen Abrechnung dieser tatsächlich angefallenen Unterkunftskosten und aus den Erfordernissen der Lohnverrechnung.
Es gibt keinen plausiblen Grund anzunehmen, dass diese grundlegenden Betriebsaufzeichnungen der Bf. im Zusammenhang mit den Unterkunftskosten nicht vorhanden sind, sodass mit der Parteienerklärung ein hinreichender Nachweis des Ersatzes der tatsächlichen Unterkunftskosten erbracht ist.
Gemäß § 26 Z. 4 EStG sind die von der Bf. ihren Leiharbeitsnehmern bezahlten Unterkunftskosten am Einsatzort daher keine steuerbaren Einkünfte. Die in der Gestellungsvergütung enthaltenen, weiterverrechneten Nächtigungskosten fallen gemäß Art 3 Abs. 2 DBA-GB i.V.m. § 26 Z. 4 EStG nicht unter die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nach Art. 14 DBA-GB. Da somit auch dieser Teil der Gestellungsvergütung nicht dem in Österreich einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohn der Leiharbeitnehmer zuzurechnen ist, besteht kein finales Besteuerungsrecht und ist die davon erhobene Abzugssteuer ebenfalls zurückzuzahlen.
3.3.4. Verfahrensrechtliche Prüfung des Antrages
Gemäß § 240 Abs. 3 BAO hat auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht
a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist,
b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,
c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.
Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung ist die Abgabenbehörde zuständig, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt. Betrifft der Antrag im Einkommensteuerrecht geregelte Abzugsteuern, so ist das Finanzamt für das Verfahren über die Rückzahlung örtlich zuständig, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Antragstellers obliegt.
Gemäß § 18 Abs. 1 lit. a AVOG obliegt dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart für das gesamte Bundesgebiet die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben.
Weil von genannten Teilen der Gestellungsvergütung entgegen dem DBA-GB Abzugssteuern gemäß § 99 EStG einbehalten wurden, liegen zu Unrecht erhobene Abgaben nach § 240 Abs. 3 BAO vor. Da Österreich an diesen Einkünften der Bf. kein Besteuerungsrecht zusteht, ist auch eine Anrechnung dieser Abzugssteuern im Wege eines Veranlagungsverfahrens ausgeschlossen.
Der Tatbestand des § 240 Abs. 3 BAO wurde daher erfüllt, mit der Rechtsfolge, dass die zu Unrecht einbehaltenen Abgaben zurückzuzahlen sind.
Die Bestimmung des § 18 Abs. 1 lit. a AVOG wird so verstanden, dass das FA Bruck Eisenstadt Oberwart für Rückzahlungsanträge gemäß § 240 Abs. Abs. 3 BAO zuständig ist, wenn sich die zu Unrecht erfolgte Einbehaltung der Abgaben aus der Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen ergibt. Über den Rückzahlungsantrag hat daher die sachlich zuständige Abgabenbehörde entschieden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus den angeführten Gründen der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben war und die beantragte Abzugssteuer von insgesamt € 42.006,96 zurückzuzahlen ist.
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der maßgebenden Rechtsfrage, dass im Rückerstattungsverfahren ohne eine gesetzlich normierte Lohnsteuerschuld keine Gegenverrechnung einer fiktiven Lohnsteuer zur Sicherung der Einkommensteuer auf die nichtselbständigen Einkünfte der Leiharbeitnehmer erfolgen kann, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH zum Legalitätsprinzip. Die anderen Rechtsfragen waren nicht strittig und wurden im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH behandelt. Eine Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 6. August 2020
Normen und Schlagworte
- Art. 15 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7106560/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106560.2019
- Stammnummer
- 129577
- Gültig
- 06.08.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF