Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100650/2019
Nachforderung von Einkommensteuer nach Berücksichtigung eines (zu hohen) Freibetragsbescheides durch die pensionsauszahlende Stelle
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100650/2019vom 06.11.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
wünscht, nicht hingegen an jene Adresse, an der sie nach dem Zentralen Melderegister ihren Hauptwohnsitz hat, da sie sich immer wieder im Ausland (Schlesien, genaue Adresse unbekannt) aufhalten würde. Demnach ist die Zustellung an die Adresse ihres Hauptwohnsitzes, wie der Versuch der nachweislichen Zustellung der Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt ergeben hat, nicht möglich ist. Auch die nachweisliche Zustellung an einer vom Finanzamt ermittelten weiteren Abgabestelle (Nebenwohnsitz) war nicht mögllich.
Gemäß § 98 Abs. 1 BAO sind Zustellungen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen.
Gemäß § 102 BAO hat die Abgabenbehörde die schriftlichen Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.
Gemäß § 1 ZustG regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.
Gemäß § 2 Z 4 ZustG ist "Abgabestelle" die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
Nachdem der erkennende Senat die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses als wichtig im Sinne des § 102 BAO erachtet hat, erfolgt die Zustellung dieses Erkenntnisses mit Zustellnachweis.
Die Bf hat Abgabestellen bekannt gegeben, an die das BFG nicht zustellen kann (Databox) oder an die eine Zustellung mit Zustellnachweis nicht möglich ist (Postfach bzw E-Mail-Adresse).
Dem Bundesfinanzgericht ist mangels Nennung in der Finanzonline-Verordnung eine Zustellung mittels Data-Box nicht möglich. Für die Zustellung der Gerichte gilt das Zustellgesetz bzw. die BAO.
Keine zulässige Abgabestelle ist ein Postfach (z.B. Walter/Mayer, Zustellrecht, 32; OGH 10.11.1992, 10 ObS 221/92, SSV-NF 6/128; VwGH 29.10.1996, 96/11/0137; OGH 13.8.1998, 2 Ob 190/98z; VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; OGH 23.9.2003, 4 Ob 175/03v, ecolex 2004, 27; VwGH 27.5.2004, 2002/03/0190).
Gemäß § 98 Abs. 1 BAO ist der Abschnitt über die elektronische Zustellung im Anwendungsbereich der BAO nicht anzuwenden. Die Zustellung abgabenbehördlicher Schriftstücke erfolgt daher in der Regel durch einen Zustelldienst, nämlich durch die Post. Eine elektronische Zustellung und auch eine Zustellung per E-Mail ist somit nicht zulässig, weswegen eine Übermittlung von Dokumenten per E-Mail an eine E-Mail-Adresse nicht als nachweisliche Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes gilt.
Eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch hat gemäß § 8 Abs 2. ZustG zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle durch den Abgabepflichtigen unterlassen wurde und eine andere Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Im gegenständlichen Fall hat die Bf zwar, nachdem das Finanzamt die Beschwerdevorentscheidung nicht am Hauptwohnsitz nachweislich zustellen konnte, andere Abgabestellen bekannt gegeben, die jedoch nicht geeignet sind, Zustellungen mit Zustellnachweisen vorzunehmen. Die Ermittlung weiterer Abgabestellen ist für das Bundesfinanzgericht nicht möglich.
Wenn die Bf als Abgabestelle ausdrücklich lediglich ein Postfach bzw. eine E-Mail-Adresse bekannt gibt und die Feststellung einer anderen Abgabestelle für das Bundesfinanzgericht nicht möglich ist, verbleibt mangels Bekanntgabe einer geeigneten Abgabestelle durch die Bf, an die eine nachweisliche Zustellung möglich ist, lediglich die Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG beim Bundesfinanzgericht. Eine derartige Situation hat auch die belangte Behörde bei der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vorgefunden, weswegen die Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung ohne Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG nicht als rechtswidrig zu beurteilen ist.
Es wird der Bf hiermit bekannt gegeben, dass das gegenständliche Erkenntnis am 12.11.2019 beim Bundesfinanzgericht, Außenstelle Graz, hinterlegt wird und zur Abholung bis zum 3.12.2019 bereit liegt (Parteienverkehrszeiten Montag, Dienstag und Donnerstag 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr; Mittwoch 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr). Dieses Erkenntnis gilt daher, unabhängig davon, ob und wann es abgeholt wird, gemäß § 23 Abs. 4 ZustG als am ersten Tag der Hinterlegung, das ist der 12.11.2019, nachweislich zugestellt.
Darüber wird die Bf am 12.11.2019 durch Übermittlung dieses Erkenntnisses an das bekannt gegebene Postfach und an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse informiert.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zu käme, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige und einheitliche Rechtsprechung die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.
Graz, am 6. November 2019
Normen und Schlagworte
- § 102 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 76 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 98 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 2 Z 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 23 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 63 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 64 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100650/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100650.2019
- Stammnummer
- 129547
- Gültig
- 06.11.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF