Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS ZRV/0076-Z4I/04
"Gewerbliche Verwendung" eines Reisebusses im Fall einer unentgeltlichen Aushilfsfahrt?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0076-Z4I/04vom 20.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hat ein Reisebus einen Defekt und übernimmt ein anderes Reiseunternehmen daraufhin unentgeltlich die Beförderung der Personen, um sich für eine frühere Aushilfsfahrt zu revanchieren, stellt diese "Gefälligkeit unter Berufskollegen" einen Leistungsaustausch dar, der den wirtschaftlichen Aktivitäten des Unternehmens zuzurechnen ist.
Überdies kann davon ausgegangen werden, dass die beförderten Personen für die Fahrt (Rundreise durch Europa) ein Entgelt - egal an wen - entrichtet haben und somit durchaus eine entgeltliche Beförderung von Personen vorliegt. Wird das Beförderungsmittel im Zusammenhang mit dieser entgeltlichen Personenbeförderung verwendet, liegt auch insofern eine "gewerbliche Verwendung" im Sinne von Artikel 555 Absatz 1 Buchstabe a) ZK-DVO vor.
Die Beförderung von Personen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft einsteigen, um in diesem Gebiet wieder auszusteigen, mit einem außerhalb dieses Gebiets auf den Namen einer dort ansässigen Person amtlich zugelassenen Beförderungsmittel stellt daher im Hinblick auf Artikel 558 Absatz 1 Buchstabe c) ZK eine Pflichtverletzung dar und führte zum Entstehen der Einfuhrzollschuld gemäß Artikel 204 Absatz 1 Buchstabe a) ZK.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Ludwig Druml, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Salzburg vom 21. April 2004, GZ. 600/13285/2002,
betreffend Zollschuld,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bf. ist ein in Slowenien ansässiges
Reiseunternehmen. Am 6. August 2002 nahm ein außerhalb des
Zollgebiets der Gemeinschaft auf die Bf. amtlich zugelassener Reisebus in
Österreich 34 Fahrgäste auf, um diese nach Frankreich zu
befördern. Nachdem anlässlich einer Kontrolle durch die
Zollwachabteilung Salzburg/Mobile Überwachungsgruppe festgestellt worden
ist, dass der im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung befindliche
Reisebus für eine Beförderung von Reisenden innerhalb des Zollgebiets
der Gemeinschaft eingesetzt wurde, hat das Hauptzollamt Salzburg der Bf. mit
Bescheid vom 13. August 2002 die Eingangsabgaben für das
Beförderungsmittel sowie eine Abgabenerhöhung vorgeschrieben. In der
Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das
Beförderungsmittel hätte nach Artikel 558 Absatz 1
Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
(Zollkodex-Durchführungsverordnung ZK-DVO) bei gewerblicher Verwendung nur
für Beförderungen verwendet werden dürfen, die außerhalb
des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. Berufung und brachte
u.a. vor, man habe mit dem verfahrensgegenständlichen Reisebus
zunächst Reisende von Slowenien nach Österreich transportiert und den
Bus dann zwecks Durchführung von Wartungsarbeitungen in Österreich
abgestellt. Am 6. August 2002 sei man vom Reiseunternehmen T., dessen
Reisebus defekt geworden sei, ersucht worden, hilfsweise einzuspringen und habe
kurzfristig in Österreich eine Reisegruppe übernommen. Man habe diese
Fahrt aus reiner Gefälligkeit unter Berufskollegen durchgeführt, ohne
dafür eine Entlohnung zu erhalten oder zu erwarten. Es habe sich deshalb um
keine gewerbliche Verwendung des Busses gehandelt. Die Firma T., mit der keine
Geschäftsbeziehung bestünde, habe der Bf. in einer vergleichbaren
Situation in der Vergangenheit Hilfe geleistet, die durch diese einmalige
Aushilfsfahrt moralisch abgegolten worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. April 2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Der verfahrensgegenständliche
Reisebus sei zum Zweck eines grenzüberschreitenden Transfers slowenischer
Staatsangehöriger nach Österreich verbracht und bei der Einreise in
das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt worden.
Gemäß Artikel 558 Absatz 1 Buchstabe c) werde die
vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den
Einfuhrabgaben für im Straßenverkehr eingesetzte
Beförderungsmittel bewilligt, die bei gewerblicher Verwendung nur für
Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft beginnen oder enden (grenzüberschreitender Verkehr).
Gemäß Artikel 204 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex ZK) entstehe eine Einfuhrzollschuld, wenn in
anderen als den in Artikel 203 ZK genannten Fällen eine der Pflichten nicht
erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren
vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens,
in das sie übergeführt worden ist, ergeben. Auf die Vorstellungen oder
ein Verschulden des Handelnden und/oder Pflichtigen komme es bei der
Zollschuldentstehung nicht an. Die Zollschuld entstehe in dem Zeitpunkt, in dem
die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt,
nicht mehr erfüllt wird; im vorliegenden Fall am 6. August 2002, als
Reisenden in Österreich zur Beförderung nach Frankreich aufgenommen
wurden. Als Inhaber des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung sei die
Bf. Zollschuldner. Artikel 555 Absatz 1 Buchstabe a) ZK-DVO
definiere den Begriff der "gewerblichen Verwendung" als die Verwendung eines
Beförderungsmittels im Zusammenhang mit der entgeltlichen Beförderung
von Personen oder Waren oder im Rahmen der wirtschaftlichen Aktivitäten
eines Unternehmens. Bei der Bf. handle es sich um ein Reiseunternehmen, das
über 16 Reisebusse verfüge. Die Beförderung der Reisenden im
gegenständlichen Fall möge zwar unentgeltlich aber dennoch jedenfalls
im Rahmen der wirtschaftlichen Aktivitäten der Bf. erfolgt sein.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2004 erhob die Bf. gegen diesen
Bescheid Beschwerde und brachte vor, dass von einer "gewerblichen Verwendung"
wohl nur dann gesprochen werden könne, wenn über einen längeren
Zeitraum durch das Wiederholen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ein
finanzieller Effekt, somit Gewinn, erzielt werden solle. Im vorliegenden Fall
habe die Bf. lediglich ein einziges Mal über Ersuchen eines
ausländischen Reiseunternehmens ohne jegliches Entgelt eine aushilfsweise
Fahrt unternommen. Diese Fahrt liege keinesfalls im Rahmen ihrer normalen
wirtschaftlichen Tätigkeit, da diese an und für sich auf die
entgeltliche Beförderung von Personen gerichtet sei und nicht auf die
Hilfestellung. Es seien somit beide in Artikel 555 Absatz 1 Buchstabe a)
ZK-DVO genannten Voraussetzungen, nämlich die Verwendung des
Beförderungsmittels gegen Entgelt oder im Rahmen der wirtschaftlichen
Aktivitäten des Unternehmens, nicht erfüllt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Unbestritten ist, dass das verfahrensgegenständliche
Beförderungsmittel bei der Verbringung ins Zollgebiet der Gemeinschaft in
das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt
worden ist. In welchen Fällen und unter welchen besonderen
Voraussetzungen das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter
vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden
kann, wird gemäß Artikel 141 ZK nach dem Ausschussverfahren
festgelegt. Die einschlägigen Bestimmungen für Beförderungsmittel
finden sich in den Artikeln 555 bis 562 ZK-DVO.
Bei der vorübergehenden Verwendung von
Beförderungsmitteln unter vollständiger Befreiung von den
Einfuhrabgaben wird grundsätzlich zwischen gewerblicher Verwendung und
privatem Gebrauch unterschieden. Gemäß Artikel 555 Absatz 1
ZK-DVO gelten dabei folgende Definitionen:
a) "gewerbliche
Verwendung": die Verwendung eines Beförderungsmittels im
Zusammenhang mit der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Waren oder
im Rahmen der wirtschaftlichen Aktivitäten eines Unternehmens;
b) "eigener
Gebrauch": eine andere als die gewerbliche Verwendung eines
Beförderungsmittels.
Laut Aktenlage hat die Bf. im
verfahrensgegenständlichen Fall mit einem ihrer Reisebusse Personen in
Österreich aufgenommen, um diese nach Frankreich zu befördern. Bei
diesen Personen handelte es sich um drittländische Touristen, die mit einem
Bus des im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Reiseunternehmens T. eine
Rundreise durch Europa absolvierten. Auf Ersuchen der T., deren Reisebus die
Fahrt wegen eines Defekts nicht fortsetzen konnte, sprang die Bf. eigenen
Angaben zufolge kurzfristig ein. Die T. hätte der Bf. in der Vergangenheit
Hilfe geleistet, die mit dieser Aushilfsfahrt abgegolten werden sollte. Von der
Bf. sei daher von der T. auch kein Entgelt für die Aushilfsfahrt verlangt
worden.
Wenn die Bf. meint, es liege keine gewerbliche Verwendung
vor, weil es sich um eine einmalige Aushilfsfahrt ohne Entgelt gehandelt habe,
so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass "gewerbliche Verwendung" nicht
voraussetzt, dass Personen oder Waren entgeltlich befördert werden, sondern
eine solche auch bei der Verwendung eines Beförderungsmittels im Rahmen der
wirtschaftlichen Aktivitäten eines Unternehmens vorliegt. Die zuletzt
genannte Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nach ho. Auffassung jedenfalls
erfüllt. Die Bf. ist ein Reiseunternehmen, das gewerbsmäßig
Personen befördert. Wie die Bf. selbst ausdrücklich vorbringt, sollte
mit der betreffenden Fahrt eine frühere Aushilfsfahrt der T. abgegolten
werden. Diese "Gefälligkeit unter Berufskollegen" stellt ohne Zweifel einen
Leistungsaustausch zwischen der Bf. und der T. dar, der den wirtschaftlichen
Aktivitäten der Bf. zuzurechnen ist.
Überdies kann aber auch
durchaus davon ausgegangen werden, dass die beförderten Personen für
die Fahrt ein Entgelt - egal an wen - entrichtet haben und somit sehr wohl eine
entgeltliche Beförderung von Personen vorliegt. Da das
verfahrensgegenständliche Beförderungsmittel im Zusammenhang mit
dieser entgeltlichen Personenbeförderung verwendet wurde, liegt auch
insofern eine "gewerbliche Verwendung" im Sinne von Artikel 555
Absatz 1 Buchstabe a) ZK-DVO vor. Es liegt zudem auf der Hand,
dass kein eigener Gebrauch eines Beförderungsmittels vorliegt, wenn ein
Beförderungsunternehmer mit 34 Touristen eine Busreise durch Europa
unternimmt. Andernfalls würden das Kabotageverbot ad absurdum geführt
werden. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der
betreffende Reisebus anlässlich der Verbringung ins Zollgebiet der
Gemeinschaft als gewerbliches Straßenbeförderungsmittel zum Verfahren
der vorübergehenden Verwendung überlassen worden ist und diese
Eigenschaft während des Verfahrens erhalten bleibt.
Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger
Befreiung von den Einfuhrabgaben wird gemäß Artikel 558 Absatz 1
ZK-DVO für im Straßenverkehr eingesetzte Beförderungsmittel
bewilligt, die
a) außerhalb
des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses
Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind; in Ermangelung einer
amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die
betreffenden Fahrzeuge einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft
ansässigen Person gehören;
b) unbeschadet
der Artikel 559, 560 und 561 von einer außerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden; und
c) bei
gewerblicher Verwendung nur für Beförderungen verwendet werden, die
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden; sie
können jedoch im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des
Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend die
Voraussetzungen für den Marktzugang und die Durchführung von
Beförderungen, es vorsehen.
Im vorliegenden Fall stellte die Beförderung von
Personen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft einsteigen, um in diesem Gebiet
wieder auszusteigen, eine Pflichtverletzung dar und führte zum Entstehen
der Einfuhrzollschuld gemäß Artikel 204 Absatz 1 Buchstabe a)
ZK. Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Salzburg,
20. September 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 555 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Beförderungsmittelvorübergehende Verwendunggewerbliche VerwendungBeförderung von Personen im ZollgebietPflichtverletzung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0076-Z4I/04
- Stammnummer
- 12948
- Gültig
- 20.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF