Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100787/2018
Arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug - fehlender Nachweis für Sachbezugswert im halben Betrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100787/2018vom 24.08.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Betreffend das Pendlerpauschale für den Prokuristen wird grundsätzlich auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Für den Zeitraum 1. Jänner 2012 bis 30. April 2013 war das Pendlerpauschale zu berücksichtigen, da § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2013 erst mit 1. Mai 2013 in Kraft getreten ist. Nach dieser Bestimmung steht kein Pendlerpauschale zu, wenn dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird. Das bedeutet, dass für den Zeitraum vor dem 1. Mai 2013 dem Prokuristen, der für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug verwendet hat, das Pendlerpauschale zustand. Die mit den angefochtenen Bescheiden diesbezüglich vorgenommene Nachverrechnung erfolgte daher zu Unrecht.
Betreffend die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen wird auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung hingewiesen, mit der Einschränkung, dass für das Jahr 2013 die Differenz aus dem anzusetzenden Sachbezug für das Kraftfahrzeug und dem bereits von der Beschwerdeführerin berücksichtigten Sachbezug nicht 2.139,66 Euro, sondern 2.139,60 Euro beträgt.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen, sondern hat sich auf diese und auf die einschlägigen Bestimmungen und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 24. August 2020
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100787/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100787.2018
- Stammnummer
- 129440
- Gültig
- 24.08.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF