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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RN/7100005/2020

Abzinsung von Jubiläumsgeldrückstellungen

geltende FassungNormenprüfung (VfGH) - Einzel - BeschlussRN/7100005/2020vom 14.08.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Durch die Aufhebung des Verweises ", des Abs. 6 Z 6" in § 14 Abs. 12 EStG 1988 wäre der für die Bildung von Pensionsrückstellungen maßgebliche Rechnungszinsfuß von 6 % für Jubiläumsgeldrückstellungen nicht mehr anwendbar. Die Aufhebung der Wortfolge "oder Jubiläumsgelder" § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 würde bewirken, dass § 9 Abs. 5 EStG 1988 für Jubiläumsgeldrückstellungen als sonstige ungewisse Verbindlichkeiten iSd § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dem Grunde nach anwendbar werden würde. § 9 Abs. 2 EStG 1988 stellt jedoch weiterhin die Maßgeblichkeit der Spezialnorm des § 14 EStG 1988 für die Bildung von Jubiläumsgeldrückstellungen sicher. Die Vorrangwirkung der Spezialnorm des § 14 EStG 1988 schließt zudem weiterhin aus, dass § 9 Abs. 5 EStG 1988 erster Satz für die Bildung langfristiger Jubiläumsgeldrückstellungen einschlägig werden würde. Stattdessen würde die verfassungskonforme Interpretation des § 9 Abs. 5 zweiter Satz EStG 1988 die Anwendung des Zinssatzes iHv 3,5 % auch auf die nach den Grundsätzen des § 14 EStG 1988 ermittelte Bemessungsgrundlage für Jubiläumsgelder als langfristige ungewisse Verbindlichkeiten erreichen. Pensionsrückstellungen würden aufgrund ihrer Besonderheiten nicht in die Verzinsung mit 3,5 % mit einbezogen werden. 5.in eventu, die Wortfolge ", des Abs. 6 Z 6" in § 14 Abs. 12 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl Nr. 400/1988) in der Fassung des Art 3 Z 9 lit. h des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl I Nr. 24/2007; Rechtliche Auswirkungen: Durch die Aufhebung des Verweises (", des Abs. 6 Z 6" in § 14 Abs. 12 EStG 1988) auf den für die Bildung von Pensionsrückstellungen maßgebenden Rechnungszinsfuß würden die Jubiläumsgeldrückstellungen von den hinsichtlich Bildung und Zielsetzung zu unterscheidenden Pensionsrückstellungen entkoppelt werden, wodurch die Gleichbehandlung von Ungleichem beseitigt werden würde. Da Jubiläumsgeldrückstellungen sowohl nach versicherungsmathematischen als auch nach finanzmathematischen Grundsätzen ein Rechnungszinsfuß zu Grunde zu legen ist, könnte im Wege einer verfassungskonformen Interpretation zu einer analogen Anwendung des in § 9 Abs. 5 EStG 1988 für die Bildung von langfristigen Rückstellungen festgelegten Zinssatzes iHv 3,5 % gelangt werden, sofern der Gesetzgeber keine andere Regelung vorsehen würde. 6. in eventu, § 14 Abs. 6 Z 6 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl Nr. 400/1988) in der Fassung des Art 3 Z 9 lit. a des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl I Nr. 24/2007 sowie die Wortfolge ", des Abs. 6 Z 6" in § 14 Abs. 12 dritter Satz desselben Bundesgesetzes in der Fassung des Art 3 Z 9 lit. h des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl I Nr. 24/2007; Rechtliche Auswirkungen: Die Streichung der Z 6 in § 14 Abs. 6 EStG 1988 würden sowohl für Pensionsrückstellungen als auch für Jubiläumsgeldrückstellungen die Verzinsung mit einem Rechnungszinsfuß iHv 6 % beseitigt werden. Dass eine Verzinsung jedoch zu erfolgen hat, ergibt sich aus den versicherungs- bzw. finanzmathematischen Grundsätzen, die für die Bildung von Jubiläums- und Pensionsrückstellungen nach § 14 EStG 1988 maßgebend sind. Die Höhe des Rechnungszinsfußes wäre dabei im Wege einer verfassungskonformen Interpretation unter Berücksichtigung des Maßgeblichkeitsprinzips zu ermitteln. 7. in eventu, die Wortfolge ", des Abs. 6 Z 6" in § 14 Abs. 12 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl Nr. 400/1988) in der Fassung des Art 3 Z 9 lit. h des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl I Nr. 24/2007 sowie die Wortfolge "im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4" in § 9 Abs. 5 erster Satz des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl Nr. 400/1988) in der Fassung des Art 1 Z 3 des Abgabenänderungsgesetzes 2014, BGBl I Nr. 13/2014; Rechtliche Auswirkungen: Durch die Aufhebung des Verweises ", des Abs. 6 Z 6" in § 14 Abs. 12 EStG 1988 wäre der für die Bildung von Pensionsrückstellungen maßgebliche Rechnungszinsfuß von 6 % für Jubiläumsgeldrückstellungen nicht mehr anwendbar. § 9 Abs. 2 EStG 1988 stellt weiterhin die Maßgeblichkeit der Spezialnorm des § 14 EStG 1988 für die Bildung von Jubiläumsgeldrückstellungen sicher. Die Streichung der Wortfolge "im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4" würde die Bewertung sämtlicher Rückstellungen nach den Regeln des § 9 Abs. 5 EStG 1988 mit sich bringen. Die Vorrangwirkung der Spezialnorm des § 14 EStG 1988 schließt jedoch aus, dass § 9 Abs. 5 EStG 1988 erster Satz für die Bildung von Jubiläumsgeld- und Pensionsrückstellungen einschlägig werden würde. Stattdessen würde die verfassungskonforme Interpretation des § 9 Abs. 5 zweiter Satz EStG 1988 die Anwendung des Zinssatzes iHv 3,5 % auch auf die nach den Grundsätzen des § 14 EStG 1988 ermittelte Bemessungsgrundlage für Jubiläumsgelder als langfristige ungewisse Verbindlichkeiten erreichen. 8.in eventu, die Wortfolge "sowie Rückstellungen für Jubiläumsgelder" in § 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl Nr. 400/1988) in der Fassung des Art 1 Z 1 des Abgabenänderungsgesetz 1998, BGBl I Nr. 28/1999 sowie die Wortfolge ", wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen" in § 9 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl Nr. 400/1988) in der Fassung des Art 39 Z 6 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I Nr. 71/2003 sowie § 14 Abs. 12 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl Nr. 400/1988) in der Fassung des Art 1 Z 2 a und b des Abgabenänderungsgesetz 1998, BGBl I Nr. 28/1999; Rechtliche Auswirkungen: Durch die Streichung der Wortfolge "sowie Rückstellungen für Jubiläumsgelder" in § 9 Abs. 2 EStG 1988 sowie des § 14 Abs. 12 würde die Generalnorm des § 9 EStG 1988 für die Bildung von Jubiläumsgeldrückstellungen ausschließlich maßgeblich werden. Die Streichung der Wortfolge ", wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen" würde sicherstellen, dass Jubiläumsgeldrückstellungen auch weiterhin nach Maßgabe des § 9 EStG 1988 gebildet werden können. Da sich Dienstjubiläumsgelder, die auf einer rechtsverbindlichen Zusage beruhen, in nichts von sonstigen ungewissen Verbindlichkeiten gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 unterscheiden, erscheint die Gleichbehandlung nach den Grundsätzen des § 9 EStG 1988 gerechtfertigt bzw. sogar geboten. Abschließend erlaubt sich das Bundesfinanzgericht darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung noch eine größere Anzahl an vergleichbaren Beschwerdefällen anhängig ist. Vor diesem Hintergrund regt das Bundesfinanzgericht an, die Anlassfallwirkung entsprechend zu erweitern. VI. Zur Zulässigkeit einer Revision Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Sie können erst in der Revision oder Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden (§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, § 88a Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953). Wien, am 14. August 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Normenprüfung (VfGH) - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RN/7100005/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RN.7100005.2020
Stammnummer
129414
Gültig
14.08.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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