Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0396-W/03
Anerkennung von Fortbildungskosten für einen Mediationslehrgang einer Konfliktmanagerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0396-W/03vom 01.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist der Einsatz der im Rahmen eines Mediationslehrganges erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von essentieller Bedeutung für die Bewältigung der beruflich gestellten Anforderungen, so sind die mit dem Besuch dieses Lehrganges verbundenen Kosten als Fortbildungskosten absetzbar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Anna
Maria Radschek und die weiteren Mitglieder Oberrat Mag. Dr. Kurt Folk, Robert
Hauser und KR Johann Fröhlich im Beisein der Schriftführerin Andrea
Moravec am 11. November 2004 über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22, vertreten durch AD Wolfgang Kettner,
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 (Arbeitnehmerveranlagung) nach
in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
getroffenen Feststellungen sowie die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der
Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob Kosten eines Mediationslehrganges
einer Konfliktmanagerin als Fortbildungskosten absetzbar sind.
Die Bw. ist Abteilungsleiterin der Bereiche
Service und Kundenkommunkikation bei der R-AG.
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 beantragte sie die
Berücksichtigung von Fortbildungskosten i.H.v. 617,19 €. Dabei
habe es sich um einen qualifizierten Ausbildungslehrgang "Mediation", effektive
Konfliktregelung mit Stil, gehandelt. Der positive Abschluss dieses
Lehrgangs berechtige zur Ausübung des Gewerbes "Lebens- und Sozialberatung
eingeschränkt auf Mediation" und stelle damit eine komplette
Berufsausbildung dar.
Die Bw. habe für das Modul 1 (abgehalten vom
9. bis 12. Jänner 2002) dieser Grundausbildung am 27. Dezember 2001 einen
Betrag i.H.v. 617,71 € an den Veranstalter überwiesen.
Das Finanzamt anerkannte diesen Aufwand mit
Bescheid vom 11. September 2002 nicht an, da es sich um Ausbildungskosten und
nicht um eine absetzbare berufsspezifische Fortbildung handle. Es ergab sich
eine Abgabennachforderung i.H.v. 26,53 €.
In der dagegen eingebrachten Berufung führt
die Bw. im Wesentlichen wie folgt aus:
Lt.
Bw. sei keine Unterscheidung zwischen Ausbildungs- und Fortbildungskosten
vorzunehmen.
Die
Kosten würden im Zusammenhang mit der von der Bw. ausgeübten
Tätigkeit stehen. Sie benötige die erlernten Fähigkeiten für
die Tätigkeit als Abteilungsleiterin der Bereiche Service und
Kundenkommunikation.Sie sei täglich mit der Problemstellung und
-lösung von Konflikten von Kunden und Ansprechpartnern
konfrontiert.
Da
diese Fähigkeiten von einer Vielzahl von Dienstgebern gefordert werden
würden, stellen diese Kosten Aufwendungen dar, die für den Erhalt der
Einnahmen aus dem Dienstverhältnis notwendig seien.
Der
Kursbeschreibung sei zu entnehmen, dass als Teilnahmevoraussetzung das
vollendete 28. Lebensjahr und eine abgeschlossene Berufsausbildung
gelte.Der Kurs richte sich fast ausschließlich an bereits
Berufstätige, die diese Fähigkeiten zur weiteren Berufsausübung
benötigen.
Das Finanzamt wies die
Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom 20. Dezember 2002 als
unbegründet ab und begründete dies u.a. wie folgt:
Die
Aufwendungen würden überwiegend Bereiche betreffen, die im weiteren
Sinn der persönlichen Erweiterung von Lebenskonzepten dienen.
Der
Besuch sei vor allem für Personen, die sich mit der Verhaltensweise von
Menschen beschäftigen müssen, ein wichtiges Instrument der besseren
Durchsetzbarkeit ihrer Aufgaben.
Dennoch
könne nicht von einer Fortbildung gesprochen werden, da die Weiterbildung
in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den außerbetrieblichen
Bereich, wie auch für verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung haben,
nicht zu einer berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen führe.
Die
Aufwendungen würden unter § 20 EStG 1988 der nicht abzugsfähigen
Ausgaben fallen, auch wenn sie zur Förderung des Berufes der Bw.
beitrügen.
Die Bw. stellte gegen
den o.a. Bescheid einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
und ergänzte ihr Berufungsbegehren im Wesentlichen
folgendermaßen:
Die
Bw. besuche seit Jänner 2002 den Lehrgang Mediation, wobei die Ausbildung
mit einem Ausbildungszertifikat abgeschlossen werde.
Der
Lehrgang vermittle Kommunikationstraining, Gesprächs- und
Interviewstrategien, Gesprächsführung in schwierigen Situationen sowie
Persönlichkeitsentwicklung im Bereich Verhalten in Konfliktfällen
sowie persönlicher Umgang mit Konflikten.
Die
Bw. erwarte sich durch diesen Lehrgang eine Verbesserung ihrer Kenntnisse im
Umgang mit den Kunden vor allem in Konfliktsituationen.Weiters erwarte
sich die Bw. eine Erhöhung der Chancen eines Aufstieges innerhalb der Firma
R-AG.
Die
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten sei seit der Rechtslage ab dem
Veranlagungsjahr 2000 dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliege.
Bei
der Tätigkeit als Mediatorin handle es sich um eine zu ihrer jetzigen
verwandte Tätigkeit, da die Tätigkeit als Jurist und Mediator
üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werde und die Tätigkeit als
Leiterin der Abteilung Service und Kommunikation die gleichen Erkenntnisse und
Fähigkeiten wie die Tätigkeit als Mediatorin erfordere.
Die
Ausbildungskosten zur Mediatorin seien daher als gem. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG
1988 abzugsfähige Aufwendungen für Aus- und Fortbildungskosten im
Zusammenhang mit der von der Bw. ausgeübten beruflichen Tätigkeit zu
qualifizieren.
Die
Bw. beantrage eine mündliche Verhandlung durch den gesamten
Berufungssenat.
Sollte
der Berufung nicht im Sinne der Bw. Folge geleistet werden, ziehe die Bw. den
Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung
zurück.
Mit Schriftsatz vom 26.
September 2004 stellte die Bw. außer Streit, dass sie ihren Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 nicht
zurückziehe.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung
ergänzte die Bw. die Berufungsausführungen u.a.
folgendermaßen:
Zum
Ergänzungsvorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz halte die Bw.
fest, dass sie die einzelnen Module des Mediationslehrganges in ihrer
Urlaubszeit besucht und keinerlei finanzielle Entschädigung seitens ihres
Dienstgebers erhalten habe.
In
der Arbeitsplatzbeschreibung scheint eine Verpflichtung zum Besuch eines
speziellen Mediationslehrganges nicht auf.
Um
in die offizielle Mediatorenliste aufgenommen werden zu können, sei der
Besuch sämtlicher Module erforderlich gewesen.
Da
sich ihr Dienstgeber R Ende 2001 Anfang 2002 einer Häufung von
Konfliktfällen gegenübergesehen und die Errichtung einer eigenen
Serviceabteilung beabsichtigt habe, sei der Besuch des Mediationslehrganges
für die Bw., die sich hauptsächlich mit Konfliktmanagement zu
beschäftigen habe, äußerst zielführend gewesen.
Die
Bw. übe bei Streitigkeiten über das Pensionskassenmodell eine
Vermittlerrolle zwischen Leistungs- bzw. Anwartschaftsberechtigten (häufig
vertreten durch den Betriebsrat) und Arbeitgeber des jeweiligen Unternehmens
aus.
Der Vertreter des Finanzamtes
führte aus:
Der
nunmehr dargelegte Sachverhalt sei dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Erlassung der
Berufungsvorentscheidung nicht bekannt gewesen. Es sei daher abweislich
entschieden worden, da ein Naheverhältnis zur bisherigen Tätigkeit
nach dem damaligen Wissensstand des Finanzamtes nicht erkennbar gewesen
sei.
Der
Senat hat über die Berufung nach mündlicher Verhandlung
erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen
angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die
Bw. absolvierte alle Module des Mediationslehrganges und ist berechtigt, sich in
die offizielle Liste der Mediatoren eintragen zu lassen.
Die
erlernten Fähigkeiten und Kenntnisse werden von der Bw. in ihrem
derzeitigen Tätigkeitsbereich dauernd eingesetzt. Ihre Bereitschaft, sich
diese Kenntnisse anzueignen, war u.a. auch ein Grund für die Betrauung mit
ihrer nunmehrigen Funktion.Ihre Haupttätigkeit besteht im
Konfliktmanagement zwischen den das jeweilige Pensionskassenmodell aushandelnden
Parteien.Es kommt ihr dabei eine Vermittlerrolle zwischen
Anwartschaftsberechtigten (oftmals vertreten durch den Betriebsrat des
jeweiligen Unternehmens) bzw. Leistungsberechtigten und deren Arbeitgebern (oder
ehemaligen Arbeitgebern) zu.Die Wahrnehmung dieser Mediatorenrolle erfolgt
insofern im Interesse ihres Dienstgebers, als durch ihre Tätigkeit die
Akzeptanz der bisher abgeschlossenen Pensionskassenverträge
vergrößert und die Bereitschaft, neue Verträge
abzuschließen, erhöht
wird.
Diese Feststellungen ergeben sich
aus den von der Bw. vorgelegten Schriftsätzen und wurden auf Grund
folgender Umstände und Überlegungen getroffen:
zu
a) Aufgrund der vorgelegten Teilnahmebestätigungen betreffend die einzelnen
Module des Mediationslehrganges und des Zeugnisses vom Februar 2003 über
den Lehrgang "Mediation" (vom 9. Jänner 2002 bis 1. Februar 2003), wonach
die Bw. die schriftlichen Kenntnisse durch die Erbringung einer Diplomarbeit und
die praktischen Kenntnisse in Form einer Praxisarbeit und eines Kolloquiums
nachgewiesen hat, ist die Bw. berechtigt sich in die offizielle Liste der
Mediatoren eintragen zu lassen.
zu b) Dies
ist dem Schriftsatz vom 11. November 2004 sowie dem durchaus glaubwürdigen
Vorbringen der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung zu
entnehmen.
Dieser Sachverhalt war rechtlich
folgendermaßen zu würdigen:
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 normiert
u.a.:
Werbungskosten
sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderung von
Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig,
als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen
ist.
Werbungskosten sind bei der
Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Ziffer 10 des § 16 Abs. 1 EStG 1988 in der ab
dem Veranlagungsjahr 2000 (somit auch für das Streitjahr) geltenden Fassung
StRefG 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, führt u.a. weiter aus, dass
Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit auch
Werbungskosten sind.
Die Notwendigkeit einer Aufwendung ist
grundsätzlich keine Voraussetzung für die Anerkennung von
Werbungskosten, sondern ein Indiz für die berufliche Veranlassung bzw.
für das Fehlen einer privaten Veranlassung (vgl. VwGH vom 29.5.1996,
93/13/0013).
Eine Bestätigung des Arbeitgebers über
die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von Aufwendungen ist keine
Voraussetzung für deren Abzugsfähigkeit.
Da die im Mediationslehrgang erworbenen Kenntnisse
und Fähigkeiten für die Bw. im Rahmen des von ihr geschilderten
Tätigkeitsbereich als hauptberufliche Konfliktmanagerin zwischen den
genannten Streitparteien von eminenter Bedeutung sind und daher bei der
Bewältigung der ihr zugedachten Aufgaben auch permanent eingesetzt werden,
kann eine Anerkennung der Kosten diese Lehrganges als Fortbildungskosten nicht
versagt werden. Der Lehrinhalt der Module steht in überwiegendem
Ausmaß in unmittelbarem Zusammenhang mit den an die Bw. gestellten
Anforderungen in ihrer beruflichen Tätigkeit. Eine überwiegend private
Veranlassung für den Besuch des Lehrganges kann daher nicht gesehen
werden.
Durch die Absolvierung des Mediationslehrganges
war es der Bw. insbesondere möglich im ausgeübten Beruf
(Konfliktmanagerin) auf dem Laufenden zu bleiben bzw. den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden.
Die Bw. konnte damit glaubhaft machen, dass die im
Mediationslehrgang erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen
ihres ausgeübten Berufes verwertet werden, weshalb die Kosten dieses
Lehrganges als abzugsfähige Fortbildungskosten anzuerkennen
sind.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
1. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0396-W/03
- Stammnummer
- 12940
- Gültig
- 01.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF