Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100816/2016
Widerrechtliche Verwendung: Es liegen keine "Familienheimfahrten", sondern nur monatliche Besuchsfahrten zur Herkunftsfamilie vor; Pendlerregelung greift nicht.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100816/2016vom 24.08.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ob ein Sachverhalt als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Das Gericht hat dabei gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in freier Überzeugung eine Tatsache als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen. Dabei genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen zu erachten, die gegenüber allen anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat (VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132). Den erstmaligen Angaben der Abgabepflichtigen vor der Abgabenbehörde kommt dabei durchwegs eine höhere Glaubwürdigkeit zu.
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen werden weitgehend auf die vom Bf in seiner Befragung am 22.4.2015 gemachten Angaben (siehe Niederschrift) insofern gestützt, als es sich hiebei um die erstmaligen und somit wohl unvoreingenommenen Angaben des Bf vor dem Finanzamt handelt. Diesen ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes im Rahmen der freien Beweiswürdigung eine weitaus höhere Glaubwürdigkeit beizumessen als jenen, im Fortgang des Verfahrens von Seiten des Bf erstatteten, teils unsubstantiierten, dh. nicht nachgewiesenen und teils auch widersprüchlich aufgestellten Behauptungen. So gibt er laut Niederschrift an, er mache ein- bis zweimal pro Monat einen Besuch; laut Beschwerdevorbringen fahre er monatlich bzw. zumindest einmal monatlich nach Hause und wird zugleich ausgeführt, er verbringe die meisten Wochenenden in Deutschland; in der Stellungnahme vom 20.4.2016 heißt es, er fahre mehrfach im Monat dorthin. Ausgehend von den eigenen Fahrtaufzeichnungen, wonach der Bf jedenfalls einmal pro Monat regelmäßig Fahrten Ö-D-Ö durchgeführt hat, dies in Übereinstimmung großteils mit den Kreditkartenabrechnungen (Daten der Betankung in Deutschland) wie auch mit der Aussage der Vermieterin vom 25.2.2016, wonach er monatlich ca. 3-4 Tage in Deutschland und ansonsten durchgehend am Wohnsitz in Österreich aufhältig war, sowie im Hinblick darauf, dass ein Fahrzeug dieses Typus wie erhoben einen Benzin-Mindestverbrauch von 11 l/100 km hat, sohin pro Fahrt (rund 1.600 km) allein von Treibstoffkosten in Höhe von rund € 200 auszugehen sein wird, erachtet es das BFG als wenig glaubhaft, dass der Bf monatlich mehrere Wochenenden bzw. jedes Wochenende in Deutschland verbracht habe. Die diesbezüglichen Behauptungen sind vielmehr als Schutzbehauptungen zu werten und ist von Besuchsfahrten nach Deutschland regelmäßig einmal pro Monat auszugehen. Unter Bedachtnahme darauf, dass der Bf allein für die inländische Miete (€ 400), die laufenden Abbuchungen am deutschen Konto (ca. € 400) und eine Auslandsfahrt (€ 200) monatlich bereits ca. € 1.000 aufzubringen hatte, verbliebe ihm nämlich bei regelmäßig zusätzlichen Auslandsfahrten im Hinblick auf den Monatsverdienst von rund € 1.500 brutto keinerlei finanzieller Spielraum mehr für seine sonstigen Lebenshaltungskosten.
Die vorgelegten Fahrtaufzeichnungen stellen von vorneherein ua. mangels Vollständigkeit aller getätigten Fahrten kein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch dar. Es kann diesen daher nur hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Kreditkartenabrechnungen und der Aussage der Vermieterin zu einmal monatlichen Fahrten gefolgt werden, da daneben laut vorliegenden Arbeitszeitnachweisen des Arbeitgebers bei insgesamt vier Fahrten (siehe obige Aufstellung unter Pkt. I.A.11.c) - darunter bei zwei zusätzlich verzeichneten mehrtägigen Urlaubsfahrten - der Bf tatsächlich (teils 10-11 h) gearbeitet hat und daher im Inland aufhältig war.
Widersprüchlich erscheint dem BFG auch die nachmalige Angabe (Stellungnahme vom 27.12.2019), der Bf habe auf Bitte eines Arbeitskollegen 2012/2013 lediglich die Website der Theatergruppe G "gestaltet", wohingegen er am 22.4.2015 aussagte, er "verwaltet" für diesen Verein die homepage, was also durchaus - entgegen der Bestreitung jeglicher inländischer sozialer Beziehungen - auf irgendeine Art von laufendem Kontakt zu diesem Verein schließen läßt.
Mit Ausnahme der Benennung von Name und Adresse der Mutter und der damaligen Freundin sowie des S als Freund in Deutschland sind die Angaben zu behaupteten weiteren engen verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Beziehungen wenig konkret geblieben; mit BFG-Vorhalt angeforderte Unterlagen wurden nicht beigebracht. Zur Mutter wurde noch vorgebracht, dass diese erkrankt und pflegebedürftig sei - wozu allerdings kein Nachweis vorliegt - und sich der Bf um sie kümmere. Abgesehen davon, dass mehr als fraglich erscheint, wer neben den kurzen Aufenthalten des Sohnes für den Rest des Monats die Pflege der Mutter besorgen würde, korrespondiert dies wohl mit der kurzfristigen Beendigung der Arbeitstätigkeit des Bf vom 17.4.2016 bis 5.6.2016 (ca. 7 Wochen; lt. Sozialversicherungsdaten). Allerdings wurde dieses Vorbringen erstmals in der Stellungnahme vom 20.4.2016 erstattet, betrifft eine Zeit außerhalb des gegenständlich zu betrachtenden Zeitraumes und ist damit irrelevant.
Glaublich kann nur davon ausgegangen werden, dass der Bf zu den drei vorgenannten Personen näheren Bezug hatte und diese monatlich für wenige Tage in Deutschland besuchte. Zugleich ist nicht zu übersehen, dass der Bf laut ersten eigenen Angaben Kontakte zu ein bis zwei Arbeitskollegen hatte und - wie angesprochen - auch ein Kontakt zur Theatergruppe G naheliegt, sodass insoweit auch vom Bestehen sozialer Beziehungen im Inland - wenn vielleicht auch nur in einem geringfügigen Ausmaß - auszugehen sein wird. Die nunmehr gegenteilige Behauptung (siehe Stellungnahme 27.12.2019), er verrichte hier ausschließlich seine Arbeit, habe keine Freunde, keinen Kontakt zu Arbeitskollegen und betreibe keinerlei Hobbies, widerspricht absolut jeglicher Lebenserfahrung und ist daher nach Ansicht des BFG wohl ebenso als Schutzbehauptung zu qualifizieren; dies insbesondere im Hinblick auf den seit 2008 und sohin im strittigen Zeitraum seit 6-7 Jahren bzw. mittlerweile bereits seit 12 Jahren nahezu durchgängig bestehenden Aufenthalt des Bf in Österreich.
Ob die Hauptwohnsitzmeldung ab 04/2010 im Inland - wie eingewendet - irrtümlich und sozusagen ohne Zutun des Bf erfolgte, kann als unmaßgebend dahingestellt bleiben; die Hauptwohnsitzmeldung ist lt. Abfrage aus dem ZMR jedenfalls ein Faktum.
Was die Einmietung des Bf als Zweitmieter in der Wohnung in D/XX anbelangt, womit in Zhg. mit der deutschen Wohnsitzmeldung ein seit 2010 bestehender "Hauptwohnsitz" des Bf in Deutschland argumentiert wird, erscheint dem BFG zum Einen die Aufteilung der Miete 50:50 (Anteil des Bf mtl. € 250) im Hinblick auf seinen monatlichen Aufenthalt dort von nur wenigen Tagen schlicht nicht nachvollziehbar. Dies selbst dann, wenn er - wie in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter vorgebracht - "jederzeit dort wohnen könnte", was faktisch allerdings nicht zutrifft, da tatsächlich bereits seit 2006 der Erstmieter S die Wohnung nahezu allein bewohnt. Zum Anderen läßt die auf den deutschen Kontoauszügen vorgenommene durchgehende Schwärzung der monatlichen Gutschrift unter dem Titel "Verwendungszweck Auslagen" mit Ausnahme der einen diesbezüglichen Überweisung am 1.10.2013 in exakt der Höhe der Mietzahlung für das BFG durchaus den Schluss zu, dass der monatliche Mietbetrag an den Bf jeweils wieder zurücküberwiesen wird und es sich sohin überhaupt um eine Schein-Wohnsitzmeldung in Deutschland handeln könnte. Zugleich kann das Argument, es sei zwecks Liquidität am deutschen Konto lediglich eine Überweisung durch den Bf vom österreichischen Konto dorthin erfolgt, nicht stichhältig entkräftet werden. Es ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass bei einem an sich vorhandenen, nämlich laut Kontovermerk "geduldeten" Überziehungsrahmen ein so allenfalls entstandener Minus-Saldo ua. zur Vermeidung diesfalls hoher Zinsen irgendwann aufgefüllt werden müsste. Damit kann letztlich die für das BFG naheliegende Annahme der Rücküberweisung der Miete nicht abschließend verifiziert werden. Dagegen wäre die eingewendete beabsichtigte "Verfügung über finanzielle Mittel in Deutschland" wohl ganz einfach durch Behebung eines Geldbetrages mittels Bankomatkarte vom österreichischen Konto zu bewerkstelligen.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den oben jeweils bezeichneten Unterlagen und durchgeführten Erhebungen (ua. Abfrage Grunddaten; ZMR).
IV. Rechtslage:
A) Normverbrauchsabgabe (NoVA):
Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG), BGBL 1991/695 idF BGBl. I 2014/13, unterlag im hier gegenständlichen Zeitraum der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (= sog. widerrechtliche Verwendung), ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Abgabenschuldner im Fall der widerrechtlichen Verwendung iSd § 1 Z 3 sind gemäß § 4 Z 3 NoVAG 1991 der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).
Die Steuerschuld entsteht diesfalls nach § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Einbringung des Fahrzeuges in das Inland.
B) Kraftfahrzeugsteuer:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG), BGBl 1992/449 idgF., unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer: Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Steuerschuldner ist die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet (§ 3 Z 2 KfzStG, "in allen anderen Fällen").
Die Steuerpflicht dauert bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges (§ 1 Z 3) vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, und dauert bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet (§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992).
C) Kraftfahrgesetz:
Die hier jeweils zum Tragen kommenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, BGBl 267/1967 idgF., haben folgenden Inhalt:
Gemäß § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 KFG 1967 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr [Anm.: im Inland] zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden und sie weitere [hier nicht relevante] Voraussetzungen erfüllen.
Nach § 40 Abs. 1 KFG 1967 gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers (auf Zulassung).
Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG 1967 eingehalten werden.
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967, idF BGBl I 2014/26, anzuwenden auf nach dem 23.4.2014 verwirklichte Sachverhalte, sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren öffentlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.
§ 82 Abs. 8 KFG ist als lex specialis zu § 40 Abs. 1 KFG anzusehen (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276).
V. Erwägungen:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zB Erkenntnis 21.5.1996, 95/11/0378) ist das Lenken von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der Mitgliedsstaaten eines der in § 82 Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen Übereinkommen) nach Maßgabe des § 82 KFG 1967 erlaubt, also ohne dauernden Standort in Österreich bis zu einer Höchstdauer von 1 Jahr (§ 79 Abs. 1 KFG).
Hat das Fahrzeug hingegen seinen dauernden Standort in Österreich, was nach § 82 Abs. 8 KFG bei Verwendung durch eine Person mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland - unabhängig von einem weiteren Wohnsitz im Ausland - grundsätzlich (Standortvermutung) anzunehmen ist, so ist die Verwendung ohne inländische Zulassung nur für die Dauer von einem Monat nach Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung iSd § 37 KFG 1967. Wird es trotzdem weiter verwendet, handelt es sich um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes Kraftfahrzeug, dessen Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland den Steuertatbestand der widerrechtlichenVerwendung gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 und gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 erfüllt.
Abzustellen ist sohin nach obigen gesetzlichen Bestimmungen auf die Verwendung durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, um von einem dauernden Standort des Fahrzeuges im Inland auszugehen.
Festgehalten wird, da vom Bf zunächst angesprochen, dass nur für Zeiträume der Entstehung der Steuerschuld bis 23.4.2014 zu beachten war, dass die Monatsfrist nach § 82 Abs. 8 KFG mit jeder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet unterbrochen wurde und damit neu zu laufen begonnen hatte (siehe ua. VwGH-Erk. 21.11.2013, 2011/16/0221). In derartigen Fällen war daher keine widerrechtliche Verwendung vorgelegen, an die die Steuerpflicht anknüpfte.
Gegenständlich in Streit gezogen ist allerdings der Zeitraum vom Mai 2014 bis Mai 2015.
Entgegen dem zusätzlichen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung stellt sich - soweit für das BFG verständlich - gegenständlich auch nicht die Frage der "Verlegung" des Standortes eines Fahrzeuges, sondern ist abzuklären, wo der dauernde Standort der Fahrzeuge nach den Kriterien des § 82 Abs. 8 KFG (= Hauptwohnsitz und Verwendung im Inland) in den betreffenden Zeiträumen gelegen war.
1. Hauptwohnsitz:
Der "ordentliche Wohnsitz" einer Person ist an dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben (siehe Grubmann, KFG, 3. Auflage, Seite 122, 1987).
Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (VwGH 16.5.1974, 946/73). Dies trifft im Normalfall für den Familienwohnsitz zu (Grubmann, aaO, S. 487).
Durch das Hauptwohnsitzgesetz, BGBl. 1994/505, wurde anstelle des "ordentlichen Wohnsitzes" der Begriff "Hauptwohnsitz" eingeführt sowie in Art. 6 Abs. 3 B-VG idF der B-VG Novelle mit BGBl 1994/504 eine verfassungesetzliche Definition des Begriffes "Hauptwohnsitz" aufgenommen, die fast wörtlich jener im Meldegesetz 1991, BGBl 1991/9 (§ 1 Abs. 6 und 7) entspricht. Demnach kann eine Person nur einen einzigen Hauptwohnsitz haben und wird zwischen Hauptwohnsitz und allfälligen weiteren "Wohnsitzen" unterschieden. Die Definition des Art. 6 Abs. 3 B-VG lautet:
"Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat."
Festzuhalten ist, dass die Hauptwohnsitzmeldung für sich nur eines von mehreren Indizien im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung aller gegbenen Umstände und Verhältnisse dahin darstellt, wo eine Person tatsächlich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat.
Entgegen der Ansicht des Bf ergibt sich daher nicht allein aus einer Wohnsitzmeldung in Deutschland, dass dort der "Hauptwohnsitz" begründet ist. Daraus ist lediglich abzuleiten, dass es sich um den "alleinigen" bzw. einzigen Wohnsitz des Bf in Deutschland handelt.
Im Gegenstandsfalle steht nach Obigem fest, dass der Bf seit August 2008 bis dato nahezu durchgehend im Inland aufhältig und abwechselnd mit Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz, ua. bei Erwerb und Einbringung des Fahrzeuges Ford Mustang mit Hauptwohnsitz, gemeldet war bzw. gemeldet ist und an verschiedenen Adressen eine Mietwohnung bewohnte.
In Deutschland, in D/XX, besteht ein weiterer Wohnsitz, wo er zusammen mit einem Freund und Zweitmieter in Form einer Wohngemeinschaft über eine 3-Zimmer-Wohnung verfügt. In D/XX leben je an einer eigenen Adresse auch seine Mutter und seine damalige Freundin.
Der Bf war nach Österreich gekommen, um hier Arbeit zu finden, allenfalls mit der Absicht, irgendwann wiederum nach Deutschland zurückzukehren. Er war ab 2008 zunächst als Leiharbeiter und ist seit Oktober 2012 als Arbeiter bei der Fa. C-GmbH nahezu durchgehend im Inland berufstätig, bezieht daraus seither Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und hat ua. die Arbeitnehmerveranlagung durchführen lassen. Er verfügt im Inland über ein Mobiltelefon, eine Kreditkarte, ein Girokonto und nimmt teil an Finanz-Online; in Deutschland über ein Prepaid-Handy und ein Girokonto, über welches wenige monatliche Buchungen (zB die deutsche Mietzahlung) erfolgen.
Laut eigenen Angaben ist der zeitlich weitaus überwiegende Aufenthalt - seit mittlerweile nunmehr 12 Jahren - in Österreich. Der Bf hat regelmäßig einmal im Monat die Mutter und die damalige Freundin in Deutschland wie auch den Freund S besucht und an diesen Wochenenden 2-3 Tage in der gemeinsam gemieteten Wohnung gewohnt.
Selbst dann, wenn wie hier ein in Deutschland angemeldeter Wohnsitz vorliegt, ist in Anbetracht der oben dargelegten Judikatur und Literatur bei Vorliegen von mehreren Wohnsitzen nur einer hievon als "Mittelpunkt der Lebensinteressen" anzusehen. Dabei ist im Rahmen einer objektiven Betrachtung auf den "faktischen Lebensmittelpunkt" bezogen auf die engsten persönlichen Verhältnisse - regelmäßig auf den Familienwohnsitz - abzustellen. Dieser wäre nach Ansicht des BFG grundsätzlich dort zu sehen, wo eine Person mit eigener Familie, also mit Ehepartner/Lebensgefährten und ev. gemeinsamen Kindern als den nächsten Familienangehörigen, zu dem oder denen wohl die engsten persönlichen Verhältnisse bestehen, zusammen lebt, nicht jedoch - etwa aufgrund von wiederkehrenden Besuchsfahrten - am Wohnsitz der Herkunftsfamilie, dh. der Eltern und sonstigen Verwandtschaft.
Der Bf ist ledig und hat keine Kinder, aus welchem Grund bei ihm auf keinen in vorgenanntem Sinne definierten "Familienwohnsitz" abgestellt werden kann. Die benannte Freundin war auch keine Lebensgefährtin in engerem Sinne dergestalt, dass er mit ihr etwa in einem gemeinsamen Haushalt in D/XX zusammen gelebt hätte und wohin er regelmäßig zurückgekehrt wäre; dahingehende Angaben wurden nicht einmal ansatzweise gemacht. Vielmehr steht eindeutig fest, dass der Bf bei den Kurzbesuchen jeweils in seiner eigenen Mietwohnung gewohnt hat. Lediglich in der Stellungnahme vom 27.12.2019 wurde die Freundin erstmalig und einmalig als "Lebensgefährtin" bezeichnet, zugleich aber ausdrücklich wiederum festgehalten, dass der Bf bei den Auslandsaufenthalten "in der eigenen Wohnung übernachtet hat". Entgegen der Ansicht des Bf kann aufgrund dieser Umstände bei ihm von einem "Familienwohnsitz", der als Hauptwohnsitz bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland in Betracht käme, keine Rede sein. Diesfalls kann auch - entgegen dem Beschwerdevorbringen - die in Rz 36 der NoVA-Richtlinien getroffene Regelung, dass ua. bei Monatspendlern der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit der dauernde Standort eines Fahrzeuges am "Familienwohnsitz" bestehe, hier nicht zur Anwendung gelangen. Hintergrund der Pendlerregelung ist das Vorhandensein und das Zusammenleben mit einer eigenen Familie mit Frau und Kindern, die lediglich aus beruflichen Gründen zwecks Verrichtung der Arbeitsätigkeit vorübergehend verlassen wird und wohin zum gemeinsamen Wohnsitz der Pendler in regelmäßigen Abständen - täglich, wöchentlich oder monatlich - wiederum zurückkehrt. Ein solcher Sachverhalt liegt gegenständlich in keinster Weise vor. Tatsächlich lebte der Bf seit 2008 bis zum hier strittigen Zeitraum bereits seit 6 bis 7 Jahren ständig in Österreich und hat einmal monatlich Besuchsfahrten zu seiner Mutter, zur Freundin und zu einem Freund unternommen, die sohin keinesfalls als "Heimfahrten" zur (eigenen) Familie zu qualifizieren sind.
Im Hinblick auf den langjährigen und nahezu durchgehenden Aufenthalt in Österreich, zuletzt seit November 2016 bis dato wiederum mit angemeldetem Hauptwohnsitz, muss zunächst dem Vorbringen, der Bf halte sich nur "vorübergehend" im Inland auf, als offenkundig unzutreffend entgegen getreten werden; desgleichen auch dem Einwand, er halte sich nur wegen seiner beruflichen Tätigkeit zeitlich überwiegend im Inland auf und habe hier keinerlei soziale Beziehungen. Neben den unzweifelhaft vorliegenden engsten beruflichen sowie weitaus engeren wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu bzw. in Österreich ist nämlich nach dem Dafürhalten des BFG nach der Lebenserfahrung auszuschließen, dass der Bf in einem derart langen Zeitraum keinen persönlichen, freundschaftlichen oder sonstigen sozialen Anschluss gefunden haben sollte, welcher sohin wohl nicht ernsthaft zur Gänze in Abrede gestellt werden kann. Es ist auch nicht zu übersehen, dass der Bf selbst diesbezügliche Kontakte zumindest zu Arbeitskollegen und auch zum Theaterverein G zugestanden hat.
Im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung der Verhältnisse, insbesondere auch angesichts des quantitativen Aufenthaltes im Inland, ist sohin 1. von hier wie in Deutschland bestehenden gesellschaftlichen/sozialen Beziehungen des Bf sowie 2. von weitaus engeren beruflichen und wirtschaftlichen Lebensbeziehungen in Österreich auszugehen. Das weitaus überwiegende Naheverhältnis hat damit zum inländischen Wohnsitz bestanden, weshalb ein österreichischer Hauptwohnsitz/Mittelpunkt der Lebensinteressen iS obiger Bestimmungen vorgelegen war. Hiebei ist es laut Obigem auch völlig unmaßgeblich, ob die Absicht bestanden hatte, an diesem Ort auf Dauer zu verbleiben oder nicht.
2. Verwendung:
Die Verwendung der Fahrzeuge im Inland ist gänzlich unbestritten; vom Bf selbst wurde zugestanden, dass er die Fahrzeuge überwiegend in Österreich verwendet.
Im Übrigen kommt der Frage der "überwiegenden Nutzung" im In- oder Ausland in Zusammenhalt mit einem ausschließlich - wie hier - für private Zwecke verwendeten Fahrzeug keinerlei rechtliche Bedeutung zu, sondern wäre nur bei betrieblich verwendeten Fahrzeugen allenfalls von Bedeutung.
VI. Ergebnis:
Da gegenständliche Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen von einer Person (Bf) mit Hauptwohnsitz im Inland im Bundesgebiet verwendet wurden, hatten die Fahrzeuge ihren dauernden Standort in Österreich und wären somit nach dem KFG 1967 im Inland zuzulassen gewesen (§ 82 Abs. 8 KFG). Ein (zulässiger) Gegenbeweis gegen die Standortvermutung wurde nicht erbracht.
Der Bf ist nachweislich der Zulassungsbesitzer bzw. als Verfügungsberechtigter ("auf eigene Rechnung") über die Fahrzeuge deren Verwender bzw. "Halter" iSd § 5 Abs. 1 EKHG und somit jedenfalls gemäß § 4 Z 3 NoVAG Steuerschuldner der Normverbrauchsabgabe wie auch gemäß § 3 Z 2 KfzStG Steuerschuldner der Kraftfahrzeugsteuern.
Die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe für beide Fahrzeuge gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 sowie der Kraftfahrzeugsteuern für das Fahrzeug Ford Mustang für die Zeiträume 05-12/2014 und 01-03/2015 gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, jeweils wegen widerrechtlicher Verwendung, ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Gegen die Steuerbemessung wurde der Höhe nach keinerlei Einwand erhoben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Unter welchen Tatbestandsvoraussetzungen eine "widerrechtliche Verwendung" iSd NoVAG bzw. KfzStG verwirklicht ist, ergibt sich aus den bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen. Ob beim Bf ein Hauptwohnsitz sowie eine Verwendung des Fahrzeuges im Inland vorliegt, erschließt sich aus dem ermittelten Sachverhalt, primär im Einzelfall aus der Würdigung des erstatteten Parteivorbringens und der vorgelegten Beweismittel. Insofern waren ausschließlich Tatfragen und keine Rechtsfragen von "grundsätzlicher Bedeutung" zu lösen. Die Revision an den VwGH ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am 24. August 2020
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100816/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100816.2016
- Stammnummer
- 129375
- Gültig
- 24.08.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF