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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101386/2020

Vorbereitung auf die staatliche Prüfung zur Pharmareferentin bzw. zum Pharmareferenten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101386/2020vom 14.07.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4). Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. (6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht. (7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes. (8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. §§ 10, 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten: § 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen. (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. (3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. (5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. § 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt. (2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung. (3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen. § 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen. (2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen. § 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. § 72 Arzneimittelgesetz lautet: Pharmareferent Qualifikation § 72. (1) Die Tätigkeit eines Pharmareferenten darf nur von Personen ausgeübt werden, die 1. ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie in Österreich oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich abgeschlossen haben oder die Qualifikation einer sachkundigen Person aufweisen, 2. durch eine Prüfung nachgewiesen haben, daß ihre Berufsvorbildung im Hinblick auf die Tätigkeit eines Pharmareferenten der Berufsvorbildung gemäß Z 1 gleichzuhalten ist. (2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 2 ist vor einer beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. (3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Prüfungsfächer, die Prüfungsvoraussetzungen und die Durchführung der Prüfung zu erlassen. (4) In der Verordnung nach Abs. 3 ist jedenfalls zu bestimmen, daß 1. der Prüfungskommission als Mitglieder vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu bestellende Sachverständige aus den in Z 2 genannten Fachgebieten, sowie je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und der Österreichischen Ärztekammer als Beisitzer anzugehören haben, 2. die Prüfung zumindest die Fächer a) Allgemeine Grundlagen der Physik und Chemie, b) Anatomie und Physiologie, c) Pathologie, d) Hygiene, Medizinische Mikrobiologie und Parasitologie, e) Pharmakologie und Pharmazeutische Technologie, f) Pharmazeutische Chemie und Pharmakognosie und g) Arzneimittelrecht zu umfassen hat, und 3. Voraussetzung zur Ablegung der Prüfung zumindest das Vorliegen der Allgemeinen Universitätsreife oder eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege darstellt. (5) Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen ein Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ausgestellt wurde, der zur Ausübung des Berufes als Pharmareferent berechtigt, ist vom Bundesminister für Gesundheit die Zulassung zur Berufsausübung als Pharmareferent zu erteilen. (6) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung einer erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen nachgewiesenen Kenntnisse des Antragstellers wesentlich von den erforderlichen österreichischen Kenntnissen unterscheiden. (7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten ab Vorlage dieser Unterlagen zu erfolgen. (8) Nähere Vorschriften über die vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen sowie über die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen in einer Verordnung nach Abs. 3 festzulegen. Aus der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung 2007, BGBl. II Nr. 460/2006: § 1. Durch Ablegung der Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung (im folgenden "Prüfung" genannt) haben die Kandidatinnen/Kandidaten nachzuweisen, dass sie eine Berufsvorbildung aufweisen, die im Hinblick auf die Tätigkeit einer/eines Pharmareferentin/Pharmareferenten einem erfolgreich abgeschlossenen Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie gleichzuhalten ist. § 2. (1) Zur Prüfung dürfen nur Kandidatinnen/Kandidaten antreten, die gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2005, zum Besuch einer österreichischen Universität als ordentliche Hörerin/ordentlicher Hörer berechtigt sind oder die eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege aufweisen. (2) Über die Nichtzulassung zur Prüfung mangels Vorliegens der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen entscheidet die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. (3) Die Vorbereitung für die Durchführung der Prüfung obliegt dem Fachverband der chemischen Industrie Österreichs in der Wirtschaftskammer Österreich (Fachverband), der auch die Anmeldung der Kandidatinnen/Kandidaten entgegenzunehmen hat. Der Fachverband ist ermächtigt, diese Aufgaben an den Verband der pharmazeutischen Industrie Österreichs (Pharmig) zu übertragen. Die Anmeldung kann auch unmittelbar beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen erfolgen. Der schriftlichen Anmeldung ist der Nachweis der Berechtigung gemäß Abs. 1 anzuschließen. Der Fachverband (bei Übertragung der Aufgaben: die Pharmig) ist berechtigt, von den Kandidatinnen/Kandidaten eine angemessene Bearbeitungsgebühr einzuheben, deren Bemessung sich an dem mit der Vorbereitung der Durchführung der Prüfung durchschnittlich verbundenen Aufwand zu orientieren hat. (4) Die/Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat den Ort und nach Maßgabe der Anmeldungen den Termin der Prüfung, mindestens aber zwei Termine pro Jahr, festzusetzen. § 3. (1) Die Prüfung umfasst die Prüfungsfächer: 1. Allgemeine Grundlagen der Physik und Chemie, 2. Anatomie und Physiologie, 3. Pathologie, 4. Hygiene, Medizinische Mikrobiologie und Parasitologie, 5. Pharmakologie und Pharmazeutische Technologie, 6. Pharmazeutische Chemie und Pharmakognosie und 7. Arzneimittelrecht. (2) Der Umfang aller Prüfungsfächer bestimmt sich danach, inwieweit deren Kenntnis erforderlich ist, um zu allen in der Berufspraxis einer/eines Pharmareferentin/Pharmareferenten üblicherweise auftretenden Fragen im Hinblick auf Arzneimittel sachkundig Stellung zu nehmen. § 5. (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. (2) Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus der Beantwortung von 60 Fragen im multiple-choice-Verfahren, die auch computergestützt abgenommen werden können, sowie aus der schriftlichen Kurzdarstellung von zwei Themen, die für das Verständnis der im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Prüfungsfächer wesentlich sind. (3) Die Fragen sind anhand des von den Prüferinnen/Prüfern erstellten Fragenkatalogs für jede/jeden Kandidatin/Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen. (4) Personen, die aus gesundheitlichen Gründen den Computer nicht bedienen können, ist vom Fachverband (bei Übertragung der Aufgaben: von der Pharmig) eine geeignete Person beizustellen, die die Antworten entsprechend der Anweisung der/des Kandidatin/Kandidaten eingibt. (5) Der schriftliche Prüfungsteil ist unter der Aufsicht einer geeigneten Person des Fachverbandes (bei Übertragung der Aufgaben: der Pharmig) abzulegen. Diese Aufsichtsperson hat bei jeder/jedem Kandidatin/Kandidaten die Identität festzustellen, bevor der schriftliche Prüfungsteil beginnt. (6) Im mündlichen Prüfungsteil muss die/der Kandidatin/Kandidat im Gespräch mit den Prüferinnen/Prüfern (§ 4 Abs. 1 Z 2) erkennen lassen, dass sie/er in der Lage ist, Themen darzustellen, deren Kenntnis für die Ausübung des Berufs einer/eines Pharmareferentin/Pharmareferenten erforderlich ist. Neben den Prüfern haben auch die/der Vorsitzende und die Beisitzer das Recht der Fragestellung. § 6. (1) Die Prüfung ist mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu beurteilen. Für die Beurteilung der Prüfung sind die Ergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils heranzuziehen. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen Teil mindestens 45 Fragen im Rahmen des multiple-choice-Verfahrens korrekt beantwortet wurden und die schriftlichen Kurzdarstellungen sowie der mündliche Prüfungsteil von der Prüfungskommission positiv beurteilt wurden. (3) Bei negativer Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles darf die/der Kandidatin/Kandidat zum mündlichen Prüfungsteil nicht mehr antreten. Bei negativer Beurteilung des mündlichen Prüfungsteils ist im Fall der Wiederholung der Prüfung nur der mündliche Prüfungsteil zu wiederholen. (4) Die Prüfung kann nach einer angemessenen Frist, die von der Prüfungskommission festzusetzen ist, wiederholt werden. Diese Frist darf nicht weniger als drei Monate und nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Prüfung darf jedoch nicht öfter als dreimal wiederholt werden. (6) Die Feststellung, ob die Prüfung "bestanden" oder "nicht bestanden" wurde, treffen alle Mitglieder der Prüfungskommission mit einfacher Stimmenmehrheit in nichtöffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. Auszug aus Mitteilungsblatt 2008/ Nr. 49 vom 30. Mai 2008 (226. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges "Pharmareferent/Pharmareferentin", https://www.donau-uni.ac.at/dam/jcr:66392e0c-a3a9-4975-af76-987f2f523fda/Curriculum-Pharmareferent-Pharmareferentin%20(AZ)-MB-2008-226.pdf#page=1): § 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang "Pharmareferent/Pharmareferentin" ist praxisorientiert und baut auf modernen Lehr-und Lernmethoden auf. Er vermittelt im Kerncurriculum das für die Pharmareferentenprüfung erforderliche Wissen. Darüber hinaus wird im Rahmen der Fachkompetenz durch praxisorientierte Lehrveranstaltungen weiteres Wissen für die Tätigkeit in einem Pharmaunternehmen vermittelt. § 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm setzt sich aus folgenden Fächern/Lehrveranstaltungen zusammen. Lehrplan Lehrveranstaltungen/ Unterrichts-/ Fernstudieneinheiten/ECTS A. Medizin ... 1. Arzneimittelrecht/Arzneimittelzulassung … 2. Chemie / Physik ... 3. Biochemie-Stoffwechsel ... 4. Histologie ... 5. Bewegungssystem ... 6. Blut ... 7. Herz / Kreislauf ... 8. Dermatologie ... 9. Respirationstrakt/HNO ... 10. Gastrointestinaltrakt I und II ... 11. Hormonsystem ... 12. Urogenitalsystem ... 13. Neurologie/Auge ... 14. Psychiatrie ... 15. Pathologie ... 16. Immunologie ... 17. Pharmazeutische Technologie, Allgemeine Pharmakologie ... 18. Mikrobiologie / Hygiene ... 19. Wirkstoffe I ... 20. Wirkstoffe II... B. Social Skills ... § 9. Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. § 10. Prüfungsordnung Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (1) Die Abschlussprüfung besteht aus Fachprüfungen in Form von schriftlichen Teilprüfungen über die Fächer Medizin und Social Skills. (2) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen absolviert wurden, können anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. Sache des Beschwerdeverfahrens Der angefochtene Bescheid spricht über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Monat September 2019 ab. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 17. 12. 2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 4. 7. 2019, Ra 2017/06/0210). Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 279 Abs. 1 BAO im Beschwerdeverfahren den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, diesen aufheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abweisen. Es ist aber dabei stets an die Sache des Beschwerdeverfahrensgebunden (vgl. BFG 7. 8. 2016, RV/7102892/2016; BFG 13. 7. 2016, RV/7102305/2016). Der im Vorlageantrag gestellte Antrag auf "Familienbeihilfe von September bis einschließlich November 2019" ist hinsichtlich des Monats September 2019 als Beschwerdeantrag i. S. d. § 250 Abs. 1 lit. c BAO zu verstehen, hinsichtlich der Monate Oktober und November 2019 als Antrag gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist nur über den Zeitraum September 2019 zu entscheiden. Zur Entscheidung über den Antrag hinsichtlich des Zeitraum Oktober und November 2019 ist (jedenfalls vorerst) das Finanzamt zuständig. Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung / Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10. 12. 1997, 97/13/0185; VwGH 22. 4. 1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28. 11. 2002, 2002/13/0079; VwGH 9. 7. 2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19. 12. 2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24. 6. 2009, 2007/15/0162). Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. BFG 13. 6. 2018, RV/7104954/2017; BFG 20. 6. 2016, RV/7100264/2016). Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13. 6. 2018, RV/7104954/2017). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH 19. 12. 2013, 2012/16/0047). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag muss demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein. Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist zeitraumbezogen. Das heißt, dass der Anspruch auf Familienleistungen monatsbezogen zu prüfen ist (BFG 20. 9. 2018, RV/7103474/2018). Die Prüfung, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen wurde, ist an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum vorzunehmen. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen und auch das Nichtbestehen des Anspruches auf Familienbeihilfe für ein Kind kann je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. aus der stRSp etwa VwGH 26. 4. 2018, Ra 2018/16/0003; VwGH 24. 6. 2010, 2009/16/0127; VwGH 25. 3. 2010, 2009/16/0121; VwGH 25. 3. 2010, 2009/16/0119; VwGH 25. 3. 2010, 2009/16/0115; VwGH 29. 9. 2004, 2000/13/0103). Es ist daher zu prüfen, ob die Bf ***1*** ***4*** im Rückforderungszeitraum September 2019 (die Monate Oktober und November 2019 sind nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens) Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre Tochter ***7*** ***4*** BA hatte. Berufsausbildung Der Begriff der "Berufsausbildung" gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wird im Gesetz nicht näher definiert. Nach Lehre (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 2 Rz 35) und ständiger Rechtsprechung fallen hierunter neben den in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 detailliert geregelten Studien (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. VwGH 23. 2. 2011, 2009/13/0127). Im Einzelnen hat der VwGH zu diesem Begriff in seiner ständigen Rechtsprechung verschiedene Kriterien entwickelt (für viele z.B. VwGH 18. 11. 2008, 2007/15/0050; VwGH 8. 7. 2009, 2009/15/0089; VwGH 18. 11. 2009, 2008/13/0015; VwGH 18. 12. 2018, Ra 2018/16/0203; siehe die Darstellung bei Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 2 Rz 35): Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Eine Berufsausbildung kann unabhängig davon vorliegen, ob ein "gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg", "ein gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein "gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (vgl. VwGH 26. 6. 2001, 2000/14/0192). Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Auf die allenfalls nur wenige Monate währende Dauer eines dabei zu beurteilenden Lehrganges kommt es nicht an (vgl. VwGH 14. 12. 2015, Ro 2015/16/0005, unter Verweis auf VwGH 23. 2. 2011, 2009/13/0127). Zu Recht unstrittig ist, dass die Teilnahme am 28 ECTS umfassenden Universitätslehrgang Pharmareferent/Pharmareferentin Berufsausbildung i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 war. Dieser Universitätslehrgang diente der Vorbereitung zur staatlichen Prüfung Pharmareferent/Pharmareferentin, die - von bestimmten Fällen abgesehen - Voraussetzung für die Berufsausübung als Pharmareferentin oder Pharmareferent ist. Mit 28 ECTS für den sechsmonatigen Lehrgang ist auch das Erfordernis der überwiegenden zeitlichen Inanspruchnahme (siehe die E-Mail der Tochter vom 26. März 2019) erfüllt. Das Finanzamt hat der Bf richtigerweise Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vom Beginn des Lehrganges im März 2019 bis zur Abschlussprüfung im August 2019 ausbezahlt. Das eigentliche Ausbildungsziel der Tochter der Bf war freilich nicht die Absolvierung des (bloß vorbereitenden) Universitätslehrgangs, sondern die Ablegung der zur Berufsausübung erforderlichen staatlichen Prüfung gemäß § 72 Abs. 1 Z 2 AMG. Diese fand - nach einer Anmeldung bereits im Jänner 2019 - im November 2019 statt. Ist die Ablegung einer Prüfung Voraussetzung zur Ausübung eines Berufes, befindet sich ein noch nicht berufstätiges Kind, das sich auf diese Prüfung vorbereitet, in Berufsausbildung i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, wenn die Vorbereitung auf diese Prüfung die überwiegende Arbeitszeit des Kindes in Anspruch nimmt. Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht fest, dass die Tochter der Bf an der letzten Lehrveranstaltung des Universitätslehrgangs am 7. September 2019 teilgenommen hat. Auch diese Lehrveranstaltung diente der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung. Darüber hinaus hat sich die Tochter der Bf im September 2019 auf die staatliche Prüfung intensiv vorbereitetet. Ein Selbststudium reicht ebenso wie der Besuch von Schulen für Berufstätige, von Maturaschulen, einem Fernstudium oder anderen Ausbildungen mit einem geringeren Anwesenheitsbedarf als bei Schulen mit vergleichbarem Ausbildungszweck in der Normalform nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, um von einer Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 sprechen zu können. Es muss auch die weit überwiegende Arbeitszeit des Schülers durch die Ausbildung in Anspruch genommen werden. Von dieser Inanspruchnahme ist bei einer Ausbildung an der Normalform einer Schule mit Tagesunterricht und Vorbereitungszeit zu Hause auszugehen, nicht aber in jedem Fall bei einer Ausbildung mit einem geringeren Anwesenheitsbedarf (vgl. BFG 21. 9. 2017, RV/7105997/2015). Die Lehre (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 2 Rz 40) geht von einer Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 dann aus, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an (vgl. BFG 6. 7. 2016, RV/5101257/2015), insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden (vgl. BFG 23. 5. 2016, RV/7101739/2014; "Echtstunden" zu 60 Minuten, BFG 29. 2. 2016, RV/7105391/2014), um von einer Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 zu sprechen (vgl. BFG 21. 9. 2017, RV/7105997/2015). Die Ausführungen der Bf und ihrer Tochter, dass die Vorbereitung auf die staatliche Prüfung von September bis November 2019 für eine (Vollzeit-)Berufsausübung keine Zeit gelassen hat, sind - wie zur Beweiswürdigung ausgeführt - glaubhaft (vgl. etwa auch BFG 23. 3. 2020, RV/7103197/2018). Dass gerade vor einer Prüfung (und nicht nur Monate davor) gelernt wird, liegt auf der Hand, und hat die bestandene Prüfung gezeigt, dass diese intensive Vorbereitung erfolgreich war. Gegenteilige Feststellungen wurden vom Finanzamt nicht getroffen und würden allfällige weitere umfassende Ermittlungen im Hinblick auf den kurzen strittigen Zeitraum dem Gebot der Verfahrensökonomie widersprechen. Selbst wenn, was nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht der Fall war, die Vorbereitung im Selbststudium nach der letzten Lehrveranstaltung im September 2019 nicht die überwiegende Arbeitszeit der Tochter in Anspruch genommen hätte, stand der Bf für ihre Tochter gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 jedenfalls für den Rückforderungszeitraum September 2019 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu. Keine zu Unrecht bezogene Familienleistungen Nach den vorstehenden Ausführungen hat die Bf im Zeitraum September 2019 zu Recht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag erhalten. Diese Familienleistungen sind daher gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 nicht zurückzufordern. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG), er ist insoweit gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben. Revisionsnichtzulassung Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das Bundesfinanzgericht der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, ist eine (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. Wien, am 14. Juli 2020

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101386/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101386.2020
Stammnummer
129342
Gültig
14.07.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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