Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0801-W/04
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0801-W/04vom 01.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Karl Kittinger und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Walter Mette, Herbert Biesenberger und KomzlR Gottfried
Hochhauser im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger über die
Berufungen des HH, vertreten durch B-GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Wien 2/20 vom 2. Mai 2002 und 25. März 2004 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 BAO und vom 17. März 2004
betreffend Aufhebung der Berufungsvorentscheidung vom 8. April 2003
gemäß
§ 299 BAO nach der am 25. November 2004 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
gegen den Bescheid vom 17. März 2004 betreffend Aufhebung der
Berufungsvorentscheidung vom 8. April 2003 gemäß
§ 299 BAO wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid und
die die aufgehobene Berufungsvorentscheidung ersetzende Berufungsvorentscheidung
vom 17. März 2004 werden aufgehoben.
Der Antrag vom
19. April 2004 auf Entscheidung über die Berufung gegen den
Haftungsbescheid vom 2. Mai 2002 durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz wird zurückgewiesen.
Der Berufung
gegen den Haftungsbescheid vom 25. März 2004 wird
stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 2. Mai 2002 nahm das
Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der I-GmbH im Ausmaß von € 16.893,81 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass dem angefochtenen Bescheid jegliche
nachvollziehbare Begründung fehle. Die dem Bescheid beiliegende
Begründung enthalte lediglich ein Konvolut an allgemein gültigen
Rechtssätzen ohne irgendeinen Bezug auf den konkreten Sachverhalt.
Lediglich im Punkt 10. der Begründung werde die Aussage getroffen, dass der
Geschäftsführer laut eigenen Angaben während dieser Zeit das
Kreditinstitut teilweise oder zur Gänze befriedigt hätte. Dies sei
aber gerade nicht richtig. In seiner Stellungnahme vom 12. April 2002
habe der Bw. anhand der vollständig vorgelegten Zahlungsmittelkonten
für den fraglichen Zeitraum eindeutig nachgewiesen, dass er keinerlei
Zahlung an das Kreditinsitut geleistet habe. Der Bw. habe lediglich darauf
hingewiesen, dass das Kreditinstitut Umbuchungen vom Girokonto auf das
Kreditkonto der Gesellschaft vorgenommen habe. In der Höhe der Aushaftung
beim Kreditinstitut seien durch diese Umbuchungen keine Änderung
eingetreten, weswegen von einer Befriedigung dieses Gläubigers keine Rede
sein könne.
Besonders unsinnig sei der Punkt 9. der Begründung des
angefochtenen Bescheides, wonach die vom Haftungspflichtigen ins Treffen
geführten Gründe nicht als haftungsbefreiend anerkannt werden
könnten, weil dieser im obgenannten Zeitraum als vollverantwortlicher
Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Der im
Ermittlungsverfahren erbrachte Nachweis, dass die Gesellschaft im fraglichen
Zeitraum über keine liquiden Mittel verfügt und der
Geschäftsführer auch keinerlei Zahlungen an Dritte geleistet habe,
sodass demzufolge auch keine Benachteiligung des Abgabengläubigers
eingetreten sei, solle nach dieser - geradezu aberwitzigen - Argumentation
offenbar deshalb nicht haftungsbefreiend sein, weil der zur Haftung
herangezogene Geschäftsführer eben Geschäftsführer gewesen
sei. Ohne weiter auf die Absurdität der Begründung des angefochtenen
Bescheides einzugehen, verweise der Bw. daher auf den im Ermittlungsverfahren
erbrachten Nachweis, dass der Bw. als Geschäftsführer der I-GmbH im
fragliche Zeitraum keinerlei Zahlungen an Dritte geleistet habe, da der
Gesellschaft keinerlei liquide Mittel zur Verfügung gestanden seien. Der
Abgabengläubiger sei daher in keiner Weise benachteiligt worden. Mangels
eines pflichtwidrigen Verhaltens ergebe sich daher kein
haftungsbegründender Tatbestand. Der angefochtene Bescheid sei sowohl
formell wegen fehlender Begründung als auch materiell rechtswidrig und
somit ersatzlos aufzuheben.
Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen,
dass selbst für den Fall, dass der Bw. pflichtwidrig Zahlungen an Dritte
geleistet und den Abgabengläubiger so benachteiligt hätte, auf Grund
der hohen Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten im Sinne der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allerhöchstens eine
quotenmäßige Haftung (im Verhältnis des Abgabenverbindlichkeiten
zu den übrigen Verbindlichkeiten) in Frage gekommen wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. April 2003
gab das Finanzamt der Berufung statt und hob den Haftungsbescheid vom
2. Mai 2002 auf.
Mit Bescheid vom 17. März 2004 hob das
Finanzamt die Berufungsvorentscheidung vom 8. April 2003
gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO wegen
Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
17. März 2004 wies das Finanzamt die Berufung gegen den
Haftungsbescheid vom 2. Mai 2002 als unbegründet ab.
In der gegen den Bescheid betreffend die Aufhebung der
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 299 BAO eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass der angefochtene Bescheid sowohl wegen
seines Inhaltes als auch wegen fehlender nachvollziehbarer Begründung
rechtswidrig sei.
Zunächst sei festzuhalten, dass dem Bw. eine
Berufungsvorentscheidung vom 8. November 2003, mit der der
Haftungsbescheid vom 2. Mai 2002 aufgehoben worden sein solle,
unbekannt sei. Tatsächlich sei der Haftungsbescheid vom
2. Mai 2002 bereits mit Berufungsvorentscheidung vom
8. April 2003, zugestellt am 17. April 2003, aufgehoben
worden. Die im angefochtenen Bescheid aufgehobene Berufungsvorentscheidung sei
dem Bw. niemals zugestellt worden und daher unbekannt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides werde
auf eine - weitere - Berufungsvorentscheidung vom
17. März 2004 verwiesen. In der Begründung dieser
Berufungsvorentscheidung würden aber nur wirre, unverständliche
Ausführungen gemacht. So werde festgestellt, dass eine bankinterne
Umbuchung bei ein und demselben Kreditinstitut vom Girokonto auf ein Kreditkonto
als Kreditabdeckung gewertet werde, da Fälligstellungen von Krediten
gravierende Auswirkungen nach sich zögen und daher das Umbuchen nicht als
neutrale Kontobewegung angesehen werden könne. Dabei werde offensichtlich
übersehen, dass eine bestehende Verbindlichkeit gegenüber einem
Kreditinstitut durch einen solchen Vorgang leider nicht vermindert werden
könne, da die zunächst auf dem Kreditkonto aushaftende Verbindlichkeit
nach dem Umbuchen ja leider auf dem Girokonto aushafte. Außerdem werde in
dieser Begründung auf eine Umsatzsteuersonderprüfung (USO) verwiesen,
von der dem Bw. (als Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft)
nicht bekannt sei, wann diese hätte stattgefunden haben sollen
(Prüfungszeitraum, Prüfungsfeststellungen?), und auf Ausführungen
eines Gesellschafters, von denen dem Bw. ebenfalls nichts bekannt sei, sodass
der Bw. jedenfalls in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt
sei.
Unabhängig davon, dass mit dem angefochtenen Bescheid
eine dem Bw. unbekannte, ja möglicherweise nicht existente
Berufungsvorentscheidung habe aufgehoben werden sollen, lasse sich jedenfalls
der Begründung des angefochtenen Bescheides keinerlei Hinweis entnehmen,
warum hier wenigstens grundsätzlich eine Berechtigung der Behörde zur
Bescheidaufhebung nach § 299 BAO gegeben sein sollte. Unter einem
stelle der Bw. die Anträge gemäß
§§ 282 Abs. 1 Z 1
und 284 Abs. 1 Z 1 BAO auf Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat und auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungssenat.
In dem gegen die Berufungsvorentscheidung vom
17. März 2004 eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz verwies der Bw. auf
seinen Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß
§ 323 Abs. 12 BAO vom
13. Jänner 2003.
Die Berufung sei mit Berufungsvorentscheidung vom
8. April 2003 bereits rechtskräftig erledigt worden. Die
betreffende Berufungsvorentscheidung gehöre nach wie vor dem Rechtsbestand
an, sodass die Erlassung einer weiteren Berufungsvorentscheidung zum gleichen
Sachverhalt unzulässig sei.
Mit Haftungsbescheid vom 25. März 2004 nahm
das Finanzamt den Bw. als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der I-GmbH im Ausmaß von € 13.110,55 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass dem angefochtenen Bescheid jegliche
nachvollziehbare Begründung fehle. Die dem Bescheid beiliegende
Begründung enthalte lediglich ein Konvolut an allgemein gültigen
Rechtssätzen ohne irgendeinen Bezug auf den konkreten Sachverhalt.
Lediglich im Punkt 7. der Begründung werde die Aussage getroffen, dass der
Bw. laut eigenen Angaben während dieser Zeit diverse Gläubiger
(Lieferanten, Banken, Löhne, Krankenkassen) teilweise oder zur Gänze
befriedigt hätte. Diese Behauptung sei völlig aus der Luft gegriffen.
Dem Bw. sei bisher keinerlei Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben worden
und habe der Bw. daher die behaupteten Angaben gar nicht machen
können.
Tatsächlich habe der Bw. im betreffenden Zeitraum
keinerlei Zahlungen an Dritte geleistet, sodass es auch zu keiner
Benachteiligung des Abgabengläubigers gekommen sei. Zum Nachweis, dass der
Bw. als Geschäftsführer den Abgabengläubiger nicht benachteiligt
habe, werde eine Aufstellung sämtlicher auf dem Bankkonto der Gesellschaft
erfolgten Belastungen seit 1. Jänner 2001 beigelegt. Eine Kassa
sei nicht geführt worden und Barvermögen der Gesellschaft habe nicht
bestanden und bestehe keines. Aus dieser Aufstellung ergebe sich, dass von der
Gesellschaft seit dem 1. Jänner 2001 keinerlei Zahlungen mehr an
Dritte geleistet worden seien. Die auf dem Bankkonto gebuchten Belastungen
beträfen bis auf die unten angeführten Ausnahmen ausschließlich
von der Bank veranlasste - und vom Bw. nicht beeinflussbare - interne
Abbuchungen, und zwar Umbuchungen von Kreditraten auf das ebenfalls bei der RB
geführte Kreditkonto und bankinterne Abbuchungen zugunsten der RB
(Zinsbelastungen, Spesen, Überziehungsprovision, Kreditversicherung etc.).
Die einzige Ausnahme betreffe zwei Abbuchungen der WS, welche aber storniert und
rückgebucht worden seien. Es ergebe sich daher zweifelsfrei, dass vom
Geschäftsführer seit 1. Jänner 2001 mangels liquider
Mittel keinerlei Zahlungen an irgendeinen Dritten geleistet worden seien. Da der
bestehende Abgabenrückstand erst in dem Zeitraum nach dem
1. Jänner 2001 entstanden sei, sei eine haftungsbegründende
Benachteiligung des Abgabengläubigers zweifelsfrei nicht
erfolgt.
Mangels eines pflichtwidrigen Verhaltens ergebe sich daher
kein haftungsbegründender Tatbestand. Der angefochtene Bescheid sei sowohl
formell wegen fehlender Begründung und wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs als auch materiell rechtswidrig und somit ersatzlos aufzuheben. Nur
der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass selbst für den
Fall, dass der Bw. im haftungsbegründenden Zeitraum pflichtwidrig Zahlungen
an Dritte geleistet und den Abgabengläubiger so benachteiligt hätte,
auf Grund der hohen Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten im
Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allerhöchstens eine
quotenmäßige Haftung (im Verhältnis des Abgabenverbindlichkeiten
zu den übrigen Verbindlichkeiten) in Frage gekommen wäre.
Unter einem stelle der Bw. die Anträge
gemäß
§§ 282 Abs. 1 Z 1 und
284 Abs. 1 Z 1 BAO auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat und auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem
Berrufungssenat.
In der am 25. November 2004
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt, dass in den Jahren 2000 und 2001 die Umsätze laut
Erklärung nach vereinnahmten Entgelten versteuert worden seien und in
Höhe der Jahreserklärungen Eingänge auf das Bankkonto
stattgefunden hätten. Zu den Fälligkeitstagen seien keinerlei liquide
Mittel vorhanden gewesen. Die Bankkonten seien im Negativstand gewesen, wobei es
ein Geschäftskonto bei der RB (Girokonto) und mehrere Kreditkonten gegeben
habe. Die Bankkonten seien seitens der Bank alle fällig gestellt worden und
habe es keinen ausnützbaren Kreditrahmen gegeben. Die Umsatzerlöse
seien auf diesen Bankkonten eingegangen und es habe nicht darüber
verfügt werden können. Beim Eingehen dieser Kredite sei ein
Abbuchungs- und Einziehungsauftrag vom Girokonto durch den vorangegangenen
Geschäftsführer unterschrieben worden. Durch die Zahlungseingänge
der Kunden sei das Kreditkonto bei der RB bis Ende 2002 zur Gänze abgedeckt
worden.
Hinsichlich der Feststellungen
der Umsatzsteuersonderprüfung im Arbeitsbogen, dass auf das Konto der FB
S 120.690,50 geflossen seien, werde ausgeführt, dass Forderungen
verkauft und von der FB auftragsgemäß dieser Betrag auf das Girokonto
überwiesen worden sei. Aus dem Vermögen bzw. als
Gesellschafterzuschüssen- bzw. Haftungen seien keine Verbindlichkeiten der
Gesellschaft abgedeckt worden.
Weiters werde das Buchhaltungskonto betreffend das
Bankkonto für die Jahre 2000 bis 2002, aus dem sämtliche
Kontenbewegungen ersichtlich seien, vorgelegt und ergänzend
ausgeführt, dass eine Globalzession zu Gunsten des Kreditinstitutes bei
Eingehen der Kredite vereinbart worden sei, sodass der Bw. keine
Möglichkeit gehabt habe, über eingehende Zahlungen auf das Bankkonto,
welche von der Bank einbehalten worden seien, zu verfügen. Diese
Globalzession sei seitens des vorangegangenen Geschäftsführers
abgeschlossen worden. Sie sei auch deswegen schlagend geworden, weil im Laufe
der Geschäftsführertätigkeit des Bw. Forderungsausfälle in
Höhe von ca. S 1 Mio. eingetreten und zusätzliche Kosten aus einem
verlorenen Prozess in Höhe von ca. S 500.000,00 angefallen seien, welche zu
Beginn der Geschäftsführertätigkeit noch nicht vorhersehbar
gewesen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch
Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig
ist.
Gemäß
§ 276 Abs. 4 zweiter Satz BAO sind § 93 Abs. 4 bis 6, §
245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 4, § 249 Abs. 1, § 255,
§ 256 sowie § 273 Abs. 1 sinngemäß
anzuwenden.
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster
Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
aufheben.
Gemäß
§ 299 Abs. 3 BAO tritt durch die Aushebung des aufhebenden Bescheides
(Abs. 1) das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der
Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
Unbestritten ist, dass dem Bw.
als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der
Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch seit
19. September 2000 die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten
der Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf
Grund der anlässlich von Vollstreckungshandlungen am
27. Juni 2001 am Betriebsort der I-GmbH getroffenen Feststellung,
wonach sich keine Gegenstände der Gesellschaft dort befinden, und der
anlässlich der am 16. April 2002 begonnenen
USt-Sonderprüfung laut Aktenvermerk vom 16. Jänner 2002
getätigten Feststellungen, dass keine offenen Forderungen vorhanden sind
und die Tätigkeit der Primärschuldnerin derzeit ruht,
fest.
Entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115)
ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache
des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat,
dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat,
widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer
jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm
entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Mit der
Bekanntgabe des Grundes für das Fehlen der liquiden Mittel, nämlich
dem Abschluss eines Zessionsvertrages durch den Vorgänger des Bw. als
Geschäftsführer, welcher zudem auch deswegen schlagend wurde, weil im
Laufe der Geschäftsführertätigkeit des Bw.
Forderungsausfälle in Höhe von ca. S 1,000.000,00 und zusätzliche
Kosten aus einem verlorenen Prozess in Höhe von ca. S 500.000,00 anfielen,
welche zu Beginn der Geschäftsführertätigkeit noch nicht
vorhersehbar waren, und der seitens der Bank erfolgten Kontosperre, hat der Bw.
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.8.1998,
98/17/0038) die behauptete Zahlungsunfähigkeit schlüssig dargelegt.
Zwar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.1.1997,
96/15/0107) der Abschluß eines Zessionsvertrages - auch bei wirtschaftlich
guter Lage - dem Vertreter der Körperschaft dann vorzuwerfen, wenn er es
unterlassen hat - insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung -
vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn
diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt als nicht unvorhersehbar zu werten
ist, die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, nicht
durch diesen Vertrag beeinträchtigt wird. Auch der Umstand, dass der
Mantelzessionsvertrag zum Zeitpunkt der Geschäftsführerbestellung des
Bw. bereits abgeschlossen war, ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.4.1999, 94/14/0147) allein kein das
Verschulden des Bw. ausschließender Grund. Allerdings wurden nach dem
Vorbringen des Bw. in der Berufungsverhandlung der Gesellschaft durch die
erfolgte Kontosperre die Zahlungsmittel entzogen, sodass dem Zessionsvertrag
entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 20.9.1996, 94/17/0420) keine Relevanz für die Verletzung der
abgabenrechtlichen Zahlungpflichten zukam, zumal nach der Aktenlage kein
Anhaltspunkt dafür besteht, dass die GmbH im Zeitraum der
Geschäftsführertätigkeit des Bw. noch über Zahlungsmittel
verfügt hätte, wäre der Zessionsvertrag seinerzeit nicht
abgeschlossen worden.
Da die Berufungsvorentscheidung vom
8. April 2003, mit der der Haftungsbescheid vom 2. Mai 2002
aufgehoben wurde, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO somit zu Recht erging, war deren
Aufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO mit
Bescheid vom 17. März 2004 rechtswidrig.
Die Berufung gegen den Haftungsbescheid vom
2. Mai 2002 wurde somit bereits mit Berufungsvorentscheidung vom
8. April 2003 rechtskräftig erledigt, daher durfte entsprechend
dem Vorbringen des Bw. keine weitere Berufungsvorentscheidung ergehen. Infolge
des Ausscheidens der Berufungsvorentscheidung vom 17. März 2004
aus dem Rechtsbestand war der dagegen eingebrachte Antrag auf Entscheidung
über die Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 2. Mai 2002 als
unzulässig zurückzuweisen.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte auch die Inanspruchnahme des Bw
für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der I-GmbH mit Haftungsbescheid vom
25. März 2004 im Ausmaß von € 13.110,55 zu
Unrecht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 1.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0801-W/04
- Stammnummer
- 12934
- Gültig
- 01.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF