Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2344-W/02
Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung gem. § 206 lit. b BAO hinsichtlich der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Einkommensteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2344-W/02vom 29.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W,W-Gasse, vertreten durch K-H
Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H., Steuerberatungsgesellschaft,
1030 Wien, Hegergasse 7, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
21. und 22. Bezirk, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 sowie
Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2001 nach
der am 24. November 2004 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
1. Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird als
unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
2. Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer
für das Jahr 2001 wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene
Bescheid wird abgeändert.
Die
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2001 werden mit
35.360,86 € (= 486.576 S) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte im Rahmen seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 die gewinnmindernde
Berücksichtigung eines Schuldnachlasses in Höhe von 469.981,00 S auf
Grund eines stillen Ausgleiches.
Das Finanzamt verweigerte dies im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung und verwies in der Bescheidbegründung auf die
Begründung der hinsichtlich des Vorjahres ergangenen
Berufungsvorentscheidung. In dieser wird ausgeführt, dass die sachlichen
Voraussetzungen für die Nichtfestsetzung von aus Sanierungsgewinnen
entstehender Einkommensteuer entsprechend dem gemäß
§ 206 lit. b
BAO ergangenen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen nicht gegeben
seien, da weder ein Zwangsausgleich noch eine allgemeine
Sanierungsmaßnahme vorliege.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung brachte
der Bw. im Wesentlichen vor, dass sich der Sachverhalt gegenüber dem
Vorjahr grundlegend geändert habe, und legte eine berichtigte Ermittlung
der festzusetzenden Einkommensteuer in Höhe von 261.941,00 S vor. Der
Sanierungsgewinn des Jahre 1999 sei dreimal höher als der des Vorjahres.
Darüber hinaus seien auch Maßnahmen zur Verbesserung der
Eigenkapitalausstattung getroffen worden, indem der Bw. ihm gehörige
Liegenschaftsanteile (eine als Büro genutzte Eigentumswohnung) in das
Betriebsvermögen eingebracht habe. Des Weiteren seien als Eigenbeitrag zur
Sanierung des Unternehmens lediglich 247.924,45 S entnommen worden (wovon
120.000,- S auf Einkommensteuerzahlungen entfallen seien). Die ergriffenen
Sanierungsmaßnahmen seien als geeignet anzusehen, eine wesentliche
Entschuldung des Unternehmens des Bw. herbeizuführen.
Ohne den Einmaleffekt des Sanierungsgewinnes hätte
sich eine Einkommensteuerschuld in Höhe von 215.826,00 S ergeben. Es werde
daher ersucht, bei der Festsetzung der vom Einkommensteuerbescheid für des
Jahres 1999 abgeleiteten Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2001
diesen Betrag entsprechend den gesetzlichen Vorschriften um 9% sowie um 10% zu
erhöhen und die Vorauszahlung mit 258.700,-- S festzusetzen.
In der mündlichen Verhandlung brachten der Bw. und
sein steuerliche Vertreter ergänzend vor, dass - wie der
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 13.12.2000, GZ. RV/360-15/09/2000,
über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998
entnommen werden könne - auch ein außergerichtlicher Ausgleich einen
im Sinne des gemäß
§ 209 lit. b BAO ergangenen Erlasses des
Bundesministeriums für Finanzen berücksichtigungswürdigen
Schuldnachlass darstelle. Da in dieser Entscheidung eine Berücksichtigung
unter Hinweis auf die in den Vorjahren getätigten Entnahmen verweigert
worden sei, werde nunmehr eine Aufstellung der in den Jahren 1996 bis 2003
getätigten Entnahmen vorgelegt, aus welcher auch ersichtlich sei, dass ein
wesentlicher Anteil dieser Entnahmen aus vom Bw. geleisteten
Einkommensteuerzahlungen resultiere. Darüber hinaus ergebe sich im Jahr
1999 aufgrund der Einlage eines Grundstückes in das Betriebsvermögen
ohne Berücksichtigung der als Entnahmen zu qualifizierenden
Einkommensteuerzahlungen in Höhe von 8.700,00 € ein Überhang der
Einlagen gegenüber den "tatsächlichen" Entnahmen von rund 3.000,00
€. Im Jahr 1999 sei es daher zu einer Reduktion des negativen Eigenkapitals
von rund 4,8 Mio. € auf rund 3,1 Mio. € gekommen.
Im Übrigen sei festzuhalten, dass es zu der misslichen
Unternehmenssituation nicht durch überhöhte Entnahmen des Bw. sondern
auf Grund unternehmensbedingter Fehlentscheidungen und des Ausfalls eines
Großauftrages gekommen sei.
Der außergerichtliche oder stille Ausgleich sei in
der Weise erfolgt, dass sich ein Großteil der Lieferanten des Bw. mit
Abschlagszahlungen von 20% der offenen Forderungen zufrieden gegeben
hätten. Lediglich das Finanzamt und eine Großbank, deren Forderung zu
100% hypothekarisch besichert sei, hätten sich diesem Schuldnachlass nicht
angeschlossen.
Nachdem er die für das Jahr 1999 geltende Rechtslage
erläutert hatte, wandte der Finanzamtsvertreter ein, es könne nicht
von vornherein die Einbringlichkeit der den Schuldnachlass betreffenden
Einkommensteuer ausgeschlossen werden, wenn im Jahr 1999 Vermögen
zugeführt worden sei.
Dieser Schlussfolgerung konnte sich der Bw. nicht
anschließen, da der Abgabenrückstand ohne Berücksichtigung des
auf das Veranlagungsjahr 1999 entfallenden Abgabenbetrages rund 36.000,00 €
ausmache, und die Abstattung dieses Betrages schon nicht unproblematisch
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Bw. vereinbarte bereits im Jahr 1988 mit einem
Großteil seiner Lieferanten einen so genannten stillen Ausgleich, bei dem
sich diese mit Abschlagszahlungen von 20% der offenen Forderungen zufrieden
gaben. Dies führte im Jahr 1998 zu einem Schuldnachlass von 157.970 S und
im Jahr 1999 in Höhe von 469.981,00 S. Um die Kapitalausstattung des
Unternehmens zu verbessern, wurde eine als Büro genutzte Eigentumswohnung,
die sich im Privatbesitz des Bw. befindet, in das Betriebsvermögen
eingebracht.
Der Negativstand des Kapitalkontos des Bw. reduzierte sich
durch die getätigten Maßnahmen von 4.759.468,12 S zum 31.12.1998 auf
3.051.620,34 S zum 31.12.1999. Desgleichen erfolgte eine Reduktion der
Verbindlichkeiten in diesem Zeitraum von 5.091.742,49 S auf 4.143.626,31
S.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den durchaus
glaubwürdigen Ausführungen des Bw. und den zahlenmäßigen
Darstellungen in der Bilanz zum 31.12.1999 und ist in folgender Weise rechtlich
zu würdigen:
Gemäß
§ 36 EStG 1988 waren bei der
Ermittlung des Einkommens jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch
Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder
teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind. Mit
dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, ist § 36 EStG 1988 mit
Wirkung ab der Veranlagung für das Jahr 1998 entfallen. Eine vergleichbare
Regelung wurde durch BGBl I 2003/71 für alle nach dem 21. August 2003
verwirklichten Tatbestände wieder eingeführt. Für den Zeitraum ab
1.1.1998 bis 21.8.2003 sind Sanierungsgewinne daher wie laufende Gewinne zu
behandeln und dem Tarif zu unterwerfen.
Mit Erlass vom 16. Juli 1999, GZ. 14 0206/1-IV/14/99
(nunmehr eingearbeitet in die Einkommensteuerrichtlinien 2000), hat das BM
für Finanzen unter Berufung auf § 206 lit. b BAO angeordnet, dass
von der Festsetzung von aus Sanierungsgewinnen entstehender Einkommensteuer
insoweit Abstand zu nehmen ist, als die Abgabenansprüche durch die
(sukzessive) Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines
Zwangsausgleichs entstanden sind und den der Ausgleichsquote entsprechenden
Betrag übersteigen. Voraussetzung für eine derartige Maßnahme
sei, dass "abstrakt" die Voraussetzungen für einen Sanierungsgewinn im
Sinne des § 36 EStG 1988 idF vor BGBl. Nr. 201/1996 vorliegen. Zur
Begründung wird im genannten Erlass ausgeführt, nach Wegfall der
Bestimmung des § 36 EStG 1988 habe sich in der Praxis gezeigt, dass die
volle Durchsetzbarkeit des auf Sanierungsgewinne entfallenden Abgabenanspruches
- insbesondere in Fällen eines Zwangsausgleichs - nicht gegeben sei. In
diesem Erlass werden die Finanzlandesdirektionen weiters "eingeladen", in
Sanierungsfällen außerhalb eines Zwangsausgleichs die
Finanzämter in Einzelfällen gemäß
§ 206 BAO
anzuweisen, von der Abgabenfestsetzung in einer dem Erlass vergleichbaren Weise
Abstand zu nehmen und bei derartigen Anweisungen darauf Bedacht zu nehmen,
inwieweit die Sanierungsbedürftigkeit auf unangemessen hohe Entnahmen
zurückzuführen ist bzw. inwieweit sich die zur
Sanierungsbedürftigkeit führenden Verluste bereits steuerlich
ausgewirkt hätten.
Mit "Änderungserlass 2001" vom 28. Dezember 2001, GZ.
06 0104/11-IV/6/01, (die "Änderung" bezieht sich auf im Einzelnen genannte
Randziffern der Einkommensteuerrichtlinien 2000, Erlass des BM für Finanzen
vom 8. November 2000, GZ. 06 0104/9-IV/6/00) wurden Fälle eines
gerichtlichen Ausgleichs in die an die Finanzämter gemäß
§
206 lit. b BAO ergangene Weisung des BM für Finanzen auf Nichtfestsetzung
der Einkommensteuer in Sanierungsfällen einbezogen.
§ 206 lit. b BAO lautet:
"Die Oberbehörden
sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten
Abgabenbehörden anzuweisen, von der Festsetzung bestimmter Abgaben ganz
oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn im Einzelfall auf Grund der der
Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der
durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der
Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird;"
Nach ständiger Rechsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vermögen Erlässe der Finanzverwaltung keine
Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen zu begründen (vgl. u.a. VwGH 22.
9.1999, 97/15/0005 sowie 28.1.2003, 2002/14/0139). Gemäß
§ 271
BAO sowie § 6 UFSG sind die Mitglieder des unabhängigen
Finanzsenates in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind ebenso wie Richter nur an
das Gesetz gebunden (Art. 18 B-VG). Richtlinien, Erlässe,
Einzelerledigungen des Bundesministeriums für Finanzen etc. sind für
den unabhängigen Finanzsenat und seine Mitglieder nicht verbindlich. Das
Gebot der Gleichbehandlung (Art 7 B-VG, § 114 BAO) kann eine Orientierung
an einer Verwaltungspraxis im Rahmen der Gesetzesanwendung nahe legen, sofern
sich die Verwaltungsübung im Rahmen der Gesetze bewegt (vgl. Rill in
Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat, S.
93).
Da - wie oben dargestellt - die genannte
erlassmäßige Regelung im EStG 1988 in der für das
Veranlagungsjahr 1999 gültigen Fassung keine Deckung findet, und daher
nicht als eine sich im Rahmen der Gesetze bewegende Verwaltungsübung
sondern als eine davon abweichende Regelung gesehen werden muss, beinhaltet sie
auch unter dem Aspekt des Gebotes der Gleichbehandlung keine rechtsverbindlichen
Aussagen für den unabhängigen Finanzsenat.
§ 117 BAO regelt die Beachtlichkeit von Erlässen
in folgender Weise:
"Liegt eine in
Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes
oder in als Richtlinien bezeichneten Erlässen des Bundesministeriums
für Finanzen vertretene Rechtsauslegung dem Bescheid einer
Abgabenbehörde, der Selbstberechnung von Abgaben, einer Abgabenentrichtung
in Wertzeichen (Stempelmarken), einer Abgabenerklärung oder der
Unterlassung der Einreichung einer solchen zu Grunde, so darf eine spätere
Änderung dieser Rechtsauslegung, die sich auf ein Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes oder auf einen Erlass
des Bundesministeriums für Finanzen stützt, nicht zum Nachteil der
betroffenen Partei berücksichtigt werden."
Eine Rechtsverbindlichkeit des genannten Erlasses, der
Bestandteil der Einkommensteuerrichtlinien 2000 geworden ist, für den
unabhängigen Finanzsenat ergibt sich auch aus dieser Bestimmung nicht, da
die hiefür im Gesetz angeführten Kriterien nicht gegeben sind:
Im Hinblick darauf, dass das EStG 1988 in der für das
Jahr 1999 gültigen Fassung für dieses Jahr die abgabenreduzierende
Berücksichtigung eines Schuldnachlasses generell nicht vorsieht, kann in
der Regelung des genannten Erlasses keinesfalls eine Rechtsauslegung des EStG
1988 gesehen werden. Darüber hinaus fehlt es ebenfalls an einer die
erlassmäßig getroffene Regelungen einschränkenden
Änderung.
Da der zitierte Erlass dementsprechend auch im Hinblick auf
§ 117 BAO keine für den UFS rechtsverbindliche Regelung
enthalten kann, hat eine Überprüfung, ob hinsichtlich des dem Bw.
gewährten Schuldnachlasses entsprechend den dort getroffenen Regelungen von
einer Abgabenfestsetzung hätte Abstand genommen werden müssen, zu
unterbleiben. Der dem Bw. gewährte Schuldnachlass ist damit als Teil des
laufenden Gewinnes entsprechend der im EStG 1988 in der für das Jahr 1999
geltenden Fassung verankerten Rechtslage zu versteuern.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 1999 war daher als unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides
für das Jahr 2001 ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Gemäß
§ 45 Abs 1 EStG 1988 hat der
Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Die
Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:
"Einkommensteuerschuld
für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen
Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2.
Der
so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem
Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals
für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes
weitere Jahr erhöht.
Scheiden Einkünfte,
die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum
infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, so kann die
Vorauszahlung pauschal mit einem entsprechend niedrigeren Betrag festgesetzt
werden."
Die in § 121Abs. 5 Zif. 2 EStG 1988 enthaltene
Sonderregelung für die Vorauszahlungen bestimmter Kalenderjahre, welche im
konkreten Fall eine weitere Erhöhung von 10% vorsieht, wurde vom
Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.11.2002, GZ G 318/02, Slgnr.
16727, als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen traten nicht wieder in Wirksamkeit.
Von der Setzung einer Frist im Sinne des Art. 140 Abs. 5 B-VG wurde Abstand
genommen.
Bei der Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen
für das Jahr 2001 darf dementsprechend die vom VfGH aufgehobene Bestimmung
nicht mehr angewandt werden. Die Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr
2001 ist daher gemäß
§ 45 EStG 1988 ausgehend von einer
Abgabenschuld für das Jahr 1999 in Höhe von 446.400 S unter
Berücksichtigung der in § 45 Abs. 1 EStG 1988 vorgesehenen
Erhöhung von 9% in Höhe von 486.576 S (= 35.360,86 €)
festzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 206 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 36 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 45 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 121 Abs. 5 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SanierungsgewinnAußergerichtlicher AusgleichAbstandnahme von der Abgabenfestsetzungkeine Bindung des UFS an Erlässe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2344-W/02
- Stammnummer
- 12928
- Gültig
- 29.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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