Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3884-W/02
Nichtberücksichtigung tschechischer Abzugsteuern im Zuge des Feststellungsverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3884-W/02vom 30.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ob eine Anrechnung der auf tschechische Kapitalerträge entfallenden ausländischen (tschechischen) Abzugsteuer vorzunehmen ist bzw wie diese Abzugsteuer zu behandeln ist, hängt davon ab, ob das DBA Österreich - Tschechien anwendbar ist. Dies ist jedoch jeweils für den einzelnen Beteiligten im Zuge der Erlassung des Einkommensteuer- bzw Körperschaftsteuerbescheides zu beurteilen. Eine Anrechnung im Zuge des Feststellungsverfahrens hat daher zu unterbleiben. Daher sind im Feststellungsbescheid die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ungekürzt zum Ansatz zu bringen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der L-KG, Wien, vertreten durch X-GmbH,
gegen den Bescheid des Finanzamtes XYZ betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2000 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die im
Kalenderjahr 2000 erzielten Einkünfte werden gemäß
§ 188 BAO festgestellt:
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Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
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91.776,71
€
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1.262.875,00
S
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Von den
Einkünften wurde einbehalten:
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Kapitalertragsteuer
von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
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851,00
€
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11.710,00
S
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In den
Einkünften sind enthalten:
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Endbesteuerungsfähige
Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
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3.403,85
€
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46.838,00
S
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Ausländische
Kapitalerträge
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6.819,07
€
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93.832,40
S
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Ausländische
Abzugsteuer
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681,91
€
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9.383,24
S
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H.O.Beteiligungs.-GmbH
Wien, Finanzamt
XY, StNr nnn/nnnn
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Einkünfte
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2.359,54
€
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32.468,00
S
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Von den
Einkünften wurden einbehalten:
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Kapitalertragsteuer
von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
21,29
€
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293,00
S
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Im
Einkunftsanteil sind enthalten:
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Endbesteuerungsfähige
Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
85,10
€
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1.171,00
S
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Ausländische
Kapitalerträge
|
170,47
€
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2.345,81
S
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Ausländische
Abzugsteuer
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17,05
€
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234,58
S
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C.O.
Deutschland,
Finanzamt 1, StNr mmm/mmmm
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Einkünfte
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20.865,24
€
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|
287.112,00
S
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Von den
Einkünften wurden einbehalten:
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|
Kapitalertragsteuer
von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
304,21
€
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|
4.186,00
S
|
Im
Einkunftsanteil sind enthalten:
|
|
Endbesteuerungsfähige
Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
1.216,91
€
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|
16.745,00
S
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|
|
Ausländische
Kapitalerträge
|
2.437,82
€
|
|
33.545,08
S
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Ausländische
Abzugsteuer
|
243,78
€
|
|
3.354,51
S
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T.O.
Deutschland,
Finanzamt 1, StNr ppp/pppp
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|
Einkünfte
|
20.865,24
€
|
|
287.112,00
S
|
Von den
Einkünften wurden einbehalten:
|
|
Kapitalertragsteuer
von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
304,21
€
|
|
4.186,00
S
|
Im
Einkunftsanteil sind enthalten:
|
|
Endbesteuerungsfähige
Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
1.216,91
€
|
|
16.745,00
S
|
|
|
Ausländische
Kapitalerträge
|
2.437,82
€
|
|
33.545,08
S
|
|
|
Ausländische
Abzugsteuer
|
243,78
€
|
|
3.354,51
S
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U.O. Finanzamt Wien 1, StNr qqq/qqqq
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Einkünfte
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47.686,68
€
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656.183,00
S
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Von den
Einkünften wurden einbehalten:
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Kapitalertragsteuer
von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
221,29
€
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3.045,00
S
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In
Einkunftsanteil sind enthalten:
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Endbesteuerungsfähige
Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
884,94
€
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12.177,00
S
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Ausländische
Kapitalerträge
|
1.772,96
€
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24.396,43
S
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Ausländische
Abzugsteuer
|
177,30
€
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2.439,64
S
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Vorsorge
für Abfertigungen (§ 14 EStG 1988)
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10.136,62
€
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139.483,00
S
Entscheidungsgründe
Die L-KG ist eine in Österreich ansässige
Kommanditgesellschaft (idF auch KG).
An der L-KG sind beteiligt: Die H.O.Beteiligungs-GmbH als
Komplementär mit 2,50 %, U.O. als Kommanditistin mit 26 % sowie
C.O. und T.O. als Kommanditistinnen mit jeweils 37,75 %.
Die H.O.Beteiligungs-GmbH ist in Österreich
unbeschränkt steuerpflichtig. Die übrigen Gesellschafter sind in
Deutschland wohnhaft und in Österreich nicht ansässig. Diese sind
daher in Österreich auch nur beschränkt steuerpflichtig und werden vom
Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien (nunmehr Finanzamt Wien 1)
veranlagt.
Die KG bezieht
aus einer Beteiligung an einer tschechischen GmbH, der CZ-GmbH (idF auch
tschechische GmbH) Beteiligungserträge. Diese Beteiligungserträge
werden in Tschechien einer 10 %igen Abzugssteuer unterzogen.
In einem Feststellungsbescheid gemäß
§ 188
BAO für das Jahr 2000 stellte das Finanzamt die Einkünfte der KG sowie
der daran beteiligten Gesellschafter fest, wobei es -
Einkünfte aus Gewerbebetrieb - von den Einkünften
einbehaltene Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen
Kapitalerträgen - in den Einkünften enthaltene
endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
sowie bei den einzelnen Gesellschaftern - in den
Einkünften enthaltene ausländische Kapitalerträgen
und - ausländische Abzugsteuer mit näher
genannten Beträgen feststellte.
Dabei brachte das Finanzamt die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb entsprechend dem Ergebnis einer für die Jahre 1995 bis 1997
bei der KG durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung
ungekürzt, dh ohne Abzug der tschechischen Abzugsteuer zum
Ansatz.
Gegen diesen Feststellungsbescheid wendet sich die
Berufung. In dieser Berufung bringt die KG vor, es sei nach wie vor
ungeklärt, ob einerseits die tschechischen Beteiligungserträge
ungekürzt den Ergebnisanteilen zuzurechnen seien und andererseits darauf
entfallende Abzugsteuer auch bei den beschränkt steuerpflichtigen
Gesellschaftern zur Anrechnung komme. Die andere Rechtsansicht wäre, dass
die tschechischen Kapitalerträge bereits um die Abzugsteuer gekürzt in
das Einkommen sämtlicher Gesellschafter eingingen. Das
Feststellungsergebnis sei nur akzeptabel, wenn es auch bei den beschränkt
steuerpflichtigen Gesellschaftern zur Anrechnung der tschechischen Abzugsteuer
komme (dies könne auch durch das BMF gemäß
§ 48 BAO
erfolgen). Sollten hingegen rechtlich richtig die um die Abzugsteuer
gekürzten Beteiligungserträge zu versteuern sein, wäre der
angefochtene Bescheid unrichtig und müssten die Beteiligungserträge um
die tschechische Abzugsteuer gekürzt werden. Weiters sei dem Finanzamt bei
der Aufteilung der ausländischen Kapitalerträge und der
ausländischen Abzugsteuer ein Rechenfehler unterlaufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die L-KG hat aus einer Beteiligung an der CZ-GmbH
Ausschüttungen (Kapitalerträge) erzielt. Diese tschechischen
Kapitalerträge sind im Zuge der Feststellung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO mit ihrem Bruttobetrag bei den
Einkünften zu erfassen.
Ob eine Anrechnung der auf diese Kapitalerträge
entfallenden ausländischen (tschechischen) Abzugsteuer vorzunehmen ist bzw
wie diese Abzugsteuer zu behandeln ist hängt davon ab, ob das DBA
Österreich - Tschechien anwendbar ist. Dies ist jedoch auf Ebene der
einzelnen Beteiligten jeweils für den einzelnen Beteiligten im Zuge der
Erlassung des Einkommensteuer- bzw Körperschaftsteuerbescheides zu
beurteilen. Eine Anrechnung im Zuge des Feststellungsverfahrens hat daher zu
unterbleiben. Das Finanzamt hat daher Recht die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb ungekürzt zum Ansatz gebracht. Die Berufung erweist sich
daher insoweit als unbegründet.
Die Bw wendet sich in Ihrer Berufung weiters gegen die
Berechnung der Anteile der ausländischen Kapitalerträge und der
ausländischen Abzugsteuer.
Diese Vorbringen ist berechtigt. Das Finanzamt hat, wie in
der Berufung zutreffend vorgebracht wird, die ausländischen
Kapitalerträge um 1.000,00 S und die ausländische Abzugsteuer um
100,00 S zu niedrig festgestellt. Dieser Berechnungsfehler war zu
korrigieren.
Die Berufung erweist sich somit insoweit als berechtigt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO
abzuändern.
Wien, am 30.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 23 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3884-W/02
- Stammnummer
- 12927
- Gültig
- 30.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF