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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103171/2016

Bemessungsgrundlage der Bestandvertragsgebühr bei Kfz-Leasingverträgen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103171/2016vom 18.08.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bei den von den Leasingnehmern auf der Grundlage der gegenständlichen Full-Servive-Verträge an die Beschwerdeführerin zu leistenden Zahlungen handelt es sich zum Teil um Betriebskosten (Versicherungsprämien, motorbezogene Versicherungssteuer) und zum Teil um Entgelt für von der Beschwerdeführerin zu erbringende Nebenleistungen (Wartung, Reifenersatz, Reifeneinlagerung, Tankkarte, Logistik, Schadensabwicklung). Diese Nebenleistungen stehen ausnahmslos in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Überlassung der Bestandsache (vgl VwGH 25.10.2006, 2006/16/0111) und dienen iSd oa Rsp des VwGH der Sicherung, der Erhaltung des in Bestand genommenen Fahrzeugs oder der Erleichterung der Ausübung des bestimmungsmäßigen Gebrauches dieses Fahrzeugs (vgl zB VwGH 21.3.2002, 99/16/0160). Nach der Maßgabe der oa Rsp des VwGH erfolgte die von der belangten Behörde vorgenommene Qualifizierung der "Full-Service-Rate" als Teil des Preises und damit der Gebührenbemessungsgrundlage somit zu Recht. Die gegenständliche Beschwerde erweist sich folglich insoweit als unbegründet. 3.1.5. Gebührenberechnung Nach der Maßgabe der oa Ausführungen erfolgte im Beschwerdefall die Hinzurechnung der Verpflichtung des Leasingnehmers, im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung einen sofort fälligen verschuldensunabhängigen pauschalierten Schadenersatz zu leisten, zur Bemessungsgrundlage der Bestandvertragsgebühr zu Unrecht. Der Beschwerde ist daher insoweit stattzugeben; im Übrigen ist die Beschwerde jedoch als unbegründet abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewisen, dass gegen die von der belangten Behörde unter dem Titel "sonstige Differenzen" erfolgte Zurechnung iHv 2%, die im Wesentlichen auf die seitens der Beschwerdeführerin nicht lückenlos erfolgte Einbeziehung der den Leasingnehmer treffenden Verpflichtung zum Abschluss und zur Finanzierung einer Kollisions-Kaskoversicherung in die Bemessungsgrundlage der Bestandvertragsgebühr zurückzuführen ist, seitens der Beschwerdeführerin in der Sache keine Einwendungen erhoben wurden und auch das BFG im Hinblick auf die diesbezügliche Rsp des VwGH (vgl zB VwGH 17.2.1994, 93/16/0160) insoweit keine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Bescheide zu erkennen vermag. Demzufolge stellt sich die Berechnung der Bestandvertragsgebühren im Beschwerdefall unter Berücksichtigung der oa Ausführungen wie folgt dar: [Grafik]   3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Betreffend die Frage, ob die Verpflichtung des Leasingnehmers, im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung einen sofort fälligen verschuldensunabhängigen pauschalierten Schadenersatz zu leisten, zum "Wert", von dem die Gebühr für Bestandverträge zu berechnen ist, gehört, liegt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist. Wien, am 18. August 2020

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103171/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103171.2016
Stammnummer
129254
Gültig
18.08.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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