Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1902-W/04
Säumniszuschlag für Umsatzsteuersondervorauszahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1902-W/04vom 30.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G.KG, vertreten durch A-GmbH, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Krems an der Donau vom 12. Jänner 2001
betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Zur Begründung wird auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2004, Zl. 2001/13/0260,
verwiesen, wonach ausgehend vom freien Wahlrecht des Unternehmers die
Nichtentrichtung der Umsatzsteuersondervorauszahlung keine andere (weitere)
Rechtsfolge als die Vorverlegung der Fälligkeitstage der
Umsatzsteuervorauszahlungen, beispielsweise die Festsetzung eines
Säumniszuschlages, nach sich ziehen kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1902-W/04
- Stammnummer
- 12923
- Gültig
- 30.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF