Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2747-W/02
Anrechnung tschechischer Abzugsteuer sowie Endbesteuerung inländischer Kapitalerträge bei beschränkt Steuerpflichtigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2747-W/02vom 30.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 102 EStG 1988 bestimmt, dass die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen bei beschränkt Steuerpflichtigen außer in den Fällen des § 102 Abs 1 Z 2 und 3 als durch den Steuerabzug abgegolten gilt. Steuerabzugspflichtige Einkünfte iSd § 97 Abs 1 und 2 gelten bei natürlichen Personen jedoch stets als durch den Steuerabzug abgegolten.
Endbesteuerte inländische Kapitalerträge (§ 97 EStG 1988) bleiben auch im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht endbesteuert. Das auch dann, wenn sie zu betrieblichen Einkünften gehören (vgl Doralt, EStG4 § 102 Tz 6 am Ende mwN; ebenso Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar § 102 Tz 2).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der T.O., Deutschland, vertreten durch
X-GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 1. Bezirk betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2000 entschieden:
Die Berufung
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1999 bleibt unverändert.
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird teilweise Folge
gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (idF Bw)
ist Kommanditistin der L.-KG. Die L.-KG ist eine in Österreich
ansässige Kommanditgesellschaft (idF auch KG). An dieser KG war die Bw in
den Jahren 1999 und 2000 mit 35,75 % als Kommanditistin
beteiligt:
Die Bw ist in
Deutschland wohnhaft und in Österreich nicht ansässig. Sie ist daher
in Österreich auch nur beschränkt steuerpflichtig und wird vom
Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien (nunmehr Finanzamt Wien 1)
veranlagt.
Die KG bezieht
aus einer Beteiligung an einer tschechischen GmbH, der CZ-GmbH (idF auch
tschechische GmbH) Beteiligungserträge. Diese Beteiligungserträge
werden in Tschechien einer 10 %igen Abzugssteuer unterzogen.
Das für
die KG zuständige Finanzamt erließ für die Jahre 1999 und 2000
Feststellungsbescheide.
In dem mit
22.2.2001 datierten Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1999 stellte das für die KG
zuständige Finanzamt den auf die Bw entfallenden Gewinnanteil aus
Gewerbebetrieb mit 355.907 S fest. Weiters traf es die Feststellung, dass
in den Einkünften 8.794 S endbesteuerungsfähige
Kapitalerträge zum vollen Steuersatz enthalten seien sowie, dass von den
Einkünften Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen
Kapitalerträgen von 2.199 S einbehalten worden sei. Zusätzlich
stellte das Finanzamt mit Datum ebenfalls vom 22.2.2001 [Formular E 107]
fest, dass in den genannten Einkünften aus Gewerbebetrieb ausländische
Kapitalerträge von 28.057,67 S [von der CZ-GmbH, Anm.] enthalten
seien. Auf diese entfiele eine ausländische Abzugssteuer von
2.805,77 S.
In dem mit
23.7.2002 datierten Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2000 stellte das für die KG
zuständige Finanzamt den auf die Bw entfallenden Gewinnanteil aus
Gewerbebetrieb mit 287.112 S fest. Weiters traf es die Feststellung, dass
in den Einkünften 16.745,00 S endbesteuerungsfähige
Kapitalerträge zum vollen Steuersatz enthalten seien sowie, dass von den
Einkünften Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen
Kapitalerträgen von 4.186,00 S einbehalten worden sei. Zusätzlich
stellte das Finanzamt mit Datum ebenfalls vom 23.7.2002 [Formular E 107]
fest, dass in den genannten Einkünften aus Gewerbebetrieb ausländische
Kapitalerträge von 33.187,58 S [von der CZ-GmbH, Anm.] enthalten
seien. Auf diese entfiele eine ausländische Abzugssteuer von
3.318,76 S.
Das Finanzamt
für den 1. Bezirk erließ mit Datum vom 16.8.2001 für das Jahr
1999 unter Zugrundelegung des Feststellungsbescheides vom 22.2.2001 einen
gemäß
§ 295 BAO geänderten
Einkommensteuerbescheid, in welchem es Einkünfte aus Gewerbebetrieb von
347.113 S (355.907 S minus 8.794 S) ansetzte. Die tschechische Abzugsteuer
in Höhe von 10 % rechnete das Finanzamt nicht an. In einer
ergänzenden Begründung führte das Finanzamt dazu aus,
gemäß
§ 102 Abs 4 letzter Satz EStG 1988
würden steuerabzugspflichtige Einkünfte iSd § 97 Abs 1
und 2 bei beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen jedenfalls
als durch den Steuerabzug abgegolten gelten. Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an der L.-KG seien daher um die
endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge zu kürzen gewesen und die
darauf entfallende Kapitalertragsteuer nicht auf die Einkommensteuer anzurechnen
gewesen. Halte eine österreichische Personengesellschaft, der ein in
Deutschland ansässiger und in Österreich nur beschränkt
steuerpflichtiger Gesellschafter angehöre, eine Beteiligung an einer
tschechischen GmbH, dann sei auf die aus Tschechien bezogenen
Gewinnausschüttungen insoweit das DBA-Tschechien nicht anwendbar, als diese
Gewinnausschüttung aliquot dem deutschen Gesellschafter zuzurechnen sei.
Insoweit könne daher keine Anrechnung der tschechischen Dividendensteuer
auf die Einkommensteuer des deutschen Gesellschafters erfolgen.
Für das
Jahr 2000 erließ das Finanzamt für den 1. Bezirk mit Datum vom
13.11.2001, somit noch vor Ergehen eines Feststellungsbescheides, einen
Einkommensteuerbescheid, in welchem es Einkünfte aus Gewerbebetrieb von
287.112 S (ohne Kürzung) ansetzte. Die unter Kz 389 erklärte
tschechische Abzugsteuer in Höhe von 3.354,51 rechnete das Finanzamt nicht
an, ebenso wenig die unter Kz 365 erklärte Kapitalertragsteuer von
4.186,12 S. In der Begründung verwies das Finanzamt dazu auf die
Begründung des Vorjahresbescheides.
Gegen diese
Bescheide erhob die Bw Berufung. In der Berufung betreffend das Jahr 1999
brachte sie sie im Wesentlichen zusammengefasst vor, der Anführung der
Kapitalertragsteuer sowie der ausländischen Abzugsteuer bzw der in den
Einkünften enthaltenen ausländischen Kapitalerträge komme keine
bloß deklarative Wirkung zu, die durch einen abgeleiteten Bescheid
beliebig abänderbar sei, sondern es handle sich um konstitutive Inhalte des
Feststellungsbescheides, denen der abgeleitete Einkommensteuerbescheid zu folgen
habe. Dem entspreche auch die Kommentarmeinung von
Stoll, BAO-Kommentar 141, die die
konstitutive Wirkung des Feststellungsbescheides hinsichtlich der in der
Bescheidfortsetzung E 107 enthaltenen begünstigenden Einkünfte
bestätige. Ebenso Ritz, BAO,
§ 188 Tz 14, nachdem auch über die Steuerpflicht des Anteils
an den Einkünften sowie auch darüber ob der Beteiligte
unbeschränkt steuerpflichtig sei, im Feststellungsbescheid abzusprechen
sei. Die Finanzbehörde sei daher im Unrecht, wenn sie im abgeleiteten
Einkommensteuerbescheid die bereits festgestellte, anrechenbare
Kapitalertragsteuer unter Hinweis auf § 97 Abs 1 und 2 bei
beschränkt steuerpflichtigen Personen als nichtanrechenbar erklären
wolle. Eine solche Nichtanrechenbarkeit wäre jedenfalls bereits im
Feststellungsbescheid auszusprechen gewesen. Das gleiche gelte für die
Nichtanrechenbarkeit der tschechischen Dividendensteuer auf die Einkommensteuer
der deutschen Gesellschafter. Auch hier sei im Feststellungsbescheid keine
bloße Erwähnung der bezüglichen Daten vorgenommen worden,
sondern deren steuerliche Berücksichtigung rechtskräftig festgestellt
worden. Selbst wenn man der Ansicht der Finanzbehörde folgen wolle, dass
die tschechische Dividendensteuer auf die Einkommensteuer der deutschen
Gesellschafter nicht anrechenbar sei, seien die veranlagten Einkünfte
deshalb unrichtig, da die tschechischen Kapitalerträge in den
Einkünften ungekürzt und die darauf entfallende tschechische
Einkommensteuer enthalten seien. Konsequenterweise wäre auch bei Zustimmung
zur finanzamtlichen Vorgangsweise der tschechische Kapitalertrag um die darauf
entfallende tschechische Einkommensteuer zu kürzen und nur dieser
Nettoertrag den deutschen Gesellschaftern zuzurechnen. Im Feststellungsverfahren
sei in der Annahme, die tschechische Abzugsteuer sei auf die
österreichische Einkommensteuer anzurechnen der ungekürzte
tschechische Kapitalertrag in die Einkünfte aufgenommen worden. Folge man
der nunmehr vertretenen Rechtsansicht des Finanzamtes, so seien jedenfalls auch
die Einkünfte um die tschechische Einkommensteuer zu kürzen, da den
Gesellschaftern zweifelsfrei nur dieser gekürzte Ertrag zugeflossen sei und
daher auch bei Nichtanwendbarkeit des DBA-Tschechien nur dieser Nettoertrag des
deutschen Gesellschafters der österreichischen Einkommenbesteuerung zu
unterziehen sei. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die ergangenen
Bescheide nicht nur im Widerspruch zu den Grundlagenbescheiden stünden,
sondern auch zu den von der Betriebsprüfung in ihrem Bericht in den
Tz 30 und 33 getroffenen Feststellungen. Wenn sich nunmehr herausstelle,
dass die im Betriebsprüfungsbericht festgehaltene Rechtsansicht grob
unrichtig sei, so könne sich die Behörde von dieser unrichtigen
Rechtsauffassung nicht einfach dadurch entbinden, dass sie kurzerhand
abweichende abgeleitete Bescheide ausfertige. Es seien vielmehr in einem solchen
Fall die Feststellungsbescheide von Amts wegen neu aufzunehmen. Geschehe dies
nicht, lägen die Voraussetzungen für ein entsprechendes
Amtshaftungsverfahren vor. Solange daher zumindest keine Wiederaufnahme des
Feststellungsverfahrens erfolge, seien die abgeleiteten Bescheide rechtswidrig.
Die steuerliche Behandlung der Kapitaleinkünfte der deutschen
Gesellschafter sei, selbst bei eventuellem Zutreffen der in der
Bescheidbegründung geäußerten Rechtsansicht nur im Weg einer
Änderung der zugrunde liegenden Feststellungsbescheide unter Reduzierung
der Einkünfte um die tschechische Einkommensteuer möglich. In diesem
Sinn seien daher die Bescheide zunächst aufzuheben. Die von der
Finanzbehörde genannte Bescheidbegründung könne nur dann zu
abweichenden Einkommensteuerveranlagungen führen, wenn zuvor geänderte
Feststellungsbescheide vorlägen.
In der Berufung
betreffend das Jahr 2000 führte die Bw aus, es sei weder inländische
KESt noch die tschechische Abzugsteuer zur Anrechnung gekommen. Hinsichtlich der
inländischen KESt bestehe überhaupt kein Zweifel an deren
Anrechenbarkeit, hinsichtlich der tschechischen Abzugsteuer verweise sie auf die
die Vorjahre betreffenden Berufungen. Die Finanzbehörde habe bisher nicht
klargestellt, ob die tschechische Abzugsteuer auf die österreichische
Einkommensteuer anzurechnen sei oder aber ob die tschechischen
Beteiligungserträge aus den inländischen Einkünften auszuscheiden
seien. Wenn wie im vorliegenden Fall die Anrechung der tschechischen Abzugsteuer
verweigert werde, so seien jedenfalls die tschechischen Beteiligungserträge
aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb auszuscheiden. Da dies nicht
geschehen sei, sie der Bescheid auch in dieser Hinsicht, gleich welche
Rechtsansicht das Finanzamt vertrete, unrichtig.
Gegen den
Feststellungsbescheid für das Jahr 2000 hatte die L.-KG Berufung erhoben,
in welcher sie ua gerügt hatte, das Finanzamt habe - offenbar auf
Grund eines Rechenfehlers - die ausländischen Kapitalerträge und
die darauf entfallende ausländische Abzugsteuer nicht in der richtigen
Höhe festgestellt. Diese Berufung war insoweit berechtigt. Mit
Bescheid vom heutigen Tag hat der unabhängige Finanzsenat über dieses
Berufung entschieden und dieser Berufung teilweise Folge gegeben. In seiner
Berufungsentscheidung hat dabei der unabhängige Finanzsenat die auf die Bw
entfallenden ausländischen Kapitalerträge und die auf diese
entfallende ausländische Abzugsteuer wie folgt festgestellt:
ausländische Kapitalerträge: 33.545,08 S, auf
diese entfallende ausländische Abzugsteuer: 3.354,51 S.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Liegen einem
Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen
worden sind, so kann gemäß
§ 252 Abs 1 BAO der
Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
In einem
Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere
Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide
von Bedeutung sind, werden diesen Bescheiden gemäß
§ 192
BAO zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht
rechtskräftig geworden ist. Feststellungsbescheide (Grundlagenbescheide
für abgeleitete Bescheide) sind insbesondere einheitliche und gesonderte
Feststellungen von Einkünften (§ 188 BAO). Daher besteht etwa
eine Bindung im Einkommensteuerverfahren an die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO (vgl
Ritz,
BAO-Kommentar2, § 192
Tz 2f).
In dem einen
abgeleiteten Einkommensteuerbescheid betreffenden Berufungsverfahren können
Einwendungen gegen den zugrunde liegenden Feststellungsbescheid nicht mit Erfolg
erhoben werden, weil - wie oben ausgeführt - das
Finanzamt bei Erlassung des Einkommensteuerbescheides an den
Feststellungsbescheid gebunden ist. Soweit sich die Bw daher in ihrer Berufung
gegen die vom Finanzamt im Bescheid gemäß
§ 188 BAO
getroffenen Feststellungen wendet, ist der Berufung von vorn herein der Erfolg
versagt. Es erübrigt sich daher auf dieses Vorbringen näher
einzugehen.
Betreffend die
tschechische Abzugsteuer hat das Finanzamt im Feststellungsverfahren lediglich
ausgesprochen, in welchem Umfang in den Einkünften aus Gewerbebetrieb
ausländische Kapitalerträge enthalten sind bzw in welchem Umfang
ausländische Abzugsteuer angefallen ist. Zu der Frage, ob und in welchem
Umfang die ausländische Abzugsteuer anzurechnen bzw zu berücksichtigen
ist, hat sich das Finanzamt im Feststellungsbescheid nicht geäußert.
Insoweit besteht daher keine Bindung an den Feststellungsbescheid. Soweit eine
Bindung an einen Feststellungsbescheid mangels eines entsprechenden Abspruches
in diesem Feststellungsbescheid nicht besteht, hat das Finanzamt diese Frage im
abgeleiteten Bescheid selbst zu entscheiden.
Die Bw ist in
Österreich nicht ansässig im Sinn des DBA-Tschechien. Hält eine
österreichische Personengesellschaft, der ein in Deutschland
ansässiger und in Österreich nur beschränkt steuerpflichtiger
Gesellschafter angehört, eine Beteiligung an einer tschechischen GmbH, dann
ist auf die aus Tschechien bezogene Gewinnausschüttung insoweit das
DBA-Tschechien nicht anwendbar, als diese Gewinnausschüttung aliquot den
deutschen Gesellschafter zuzurechnen ist. Insoweit kann daher keine Anrechnung
der tschechischen Dividendensteuer auf die Einkommensteuer des deutschen
Gesellschafters erfolgen. Mangels Anwendbarkeit eines
Doppelbesteuerungsabkommens tritt daher insoweit eine Doppelbesteuerung ein. Das
Finanzamt hat daher zu Recht die tschechische Abzugsteuer bei Ermittlung der
Einkommensteuer nicht zum Ansatz gebracht.
§ 102 EStG
1988 bestimmt, dass die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem
Steuerabzug unterliegen bei beschränkt Steuerpflichtigen außer in den
Fällen des § 102 Abs 1 Z 2 und 3 als durch den
Steuerabzug abgegolten gilt. Steuerabzugspflichtige Einkünfte iSd § 97
Abs 1 und 2 gelten bei natürlichen Personen jedoch stets als
durch den Steuerabzug abgegolten.
Endbesteuerte
inländische Kapitalerträge (§ 97 EStG 1988) bleiben auch im
Rahmen der beschränkten Steuerpflicht endbesteuert. Das auch dann, wenn sie
zu betrieblichen Einkünften gehören (vgl
Doralt,
EStG4
§ 102 Tz 6 am Ende mwN;
ebenso Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer - Kommentar § 102 Tz 2).
Betreffend das
Jahr 1999 hat das Finanzamt die in den Einkünften enthaltenen
endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge von 8.795,00 S von den
Einkünften aus Gewerbebetrieb von 355.907,00 S abgezogen. Jene wurden
daher lediglich dem Kapitalertragsteuerabzug unterworfen. Weshalb diese
Kapitalertragsteuer nochmals auf die sich aus den verbleibenden Einkünften
ergebende Einkommensteuer anzurechnen sein sollte, lässt die Berufung offen
und ist auch nicht erkennbar.
Betreffend das
Jahr 2000 hat das Finanzamt die in den Einkünften enthaltenen
endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge von 16.745,00 S bisher
nicht von den Einkünften aus Gewerbebetrieb abgezogen. Die Einkünfte
aus Gewerbebetrieb sind daher um diesen Betrag zu ändern: 287.112 -
16.745 = 270.367. Die Berufung erweist sich daher insoweit als berechtigt.
Aus der
Änderung des Feststellungsbescheides für das Jahr 2000 durch die
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates ergibt sich keine
Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides, da die tschechischen
Kapitalerträge und die auf diese entfallende tschechische Abzugsteuer bei
der Ermittlung des Einkommens der Bw unberücksichtigt zu bleiben
haben.
Die Berufung
erweist sich somit betreffend das Jahr 1999 als unbegründet und betreffend
das Jahr 2000 als teilweise berechtigt. Gemäß
§ 289
Abs 2 BAO war daher die Berufung betreffend das Jahr 1999 abzuweisen, der
Berufung betreffend das Jahr 2000 war daher teilweise Folge zu geben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 30.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 97 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- § 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ausländische AbzugsteuerDoppelbesteuerunginländische KapitalertägeEndbesteuerungbetriebliche Einkünftebeschränkte Steuerpflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2747-W/02
- Stammnummer
- 12914
- Gültig
- 30.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF