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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100083/2016

Vorsteuerberichtigung nach § 16 UStG wegen unterlassener Erbringung einer bereits bezahlten Leistung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100083/2016vom 27.07.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Firma_A Nachfolge_A erbrachte der Beschwerdeführerin vorerst betreffend der streitgegenständlichen Wohnhausanlage Bezeichnung_A (Bau)Leistungen, welche in drei (berichtigten) Teilrechnungen, nämlich in Höhe von (netto) Betrag_11 € (Umsatzsteuer Betrag_22 €; 1. Teilrechnung vom 3. Juli 2009), von Betrag_5 € (Umsatzsteuer Betrag_7 €; 2. Teilrechnung vom 30. Juli 2009) und von Betrag_27 € (Umsatzsteuer Betrag_37 €; 3. Teilrechnung vom 31. August 2009) abgerechnet wurden; abweichend vom bekämpften Bescheid in Verbindung mit der Feststellung des Finanzamtes_A in Tz. 1 des Berichtes vom 30. Juli 2010, ABp.Nr._1, in welchen ein Vorsteuerabzug lediglich für die 2. Teilrechnung (Betrag_7 €) zugestanden wird, kommt der Beschwerdeführerin aufgrund der vorgenommenen Leistungserbringungen nach § 12 Abs. 1 UStG somit ein Vorsteuerabzug in Ausmaß der drei Teilrechnungen, sohin im Gesamtbetrag von Betrag_34 € zu. Die Firma_A Nachfolge_A tätigte nach Konkurseröffnung (am 2. September 2009) und Rücktritt vom streitgegenständlichen Werkvertrag gemäß § 21 KO (mit Schreiben vom 24. Februar 2010) der Beschwerdeführerin keine weiteren, insbesondere keine über die obigen drei Teilrechnungen hinausgehenden (Bau)Leistungen, sondern beendete sämtliche weitere vereinbarte Bauausführungen. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführerin - trotz Konkurseröffnung und Vertragsrücktritt der Firma_A Nachfolge_A - ein gänzlicher Vorsteuerabzug (über Betrag_12 €, sohin auch für die nicht erbrachten Bauleistungen) zusteht oder ob sich dieser lediglich auf die in obigen drei Teilrechnungen verrechneten Arbeitsleistungen beschränkt, sodass mit dem bekämpften Umsatzsteuerbescheid 2010 der im Jahr 2009 geltend gemachte Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen ist. Unterbleiben die vereinbarten Leistungen, so sind gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 UStG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 UStG der aufgrund der (An-)Zahlung in Anspruch genommene Vorsteuerbetrag zu korrigieren. Nachdem die Firma_A Nachfolge_A die vereinbarten und bereits beglichenen Bauleistungen überwiegend nicht erbrachte, hat die Beschwerdeführerin demzufolge den in der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli 2009 geltend gemachten Vorsteuerbetrag in dem Ausmaß zu berichtigen, als das ihr von der Firma_A Nachfolge_A keine Leistungen mehr ausgeführt wurden. Der Beschwerdeführerin steht kein Vorsteuerabzug für die bereits in der Anzahlungsrechnung vom 3. Juli 2009 verrechneten und bezahlten, jedoch in Folge von der Firma_A Nachfolge_A nicht mehr geleisteten Bauausführungen zu. Das gesamte Bauvorhaben Bezeichnung_A belief sich laut Anzahlungsrechnung vom 3. Juli 2009 in Verbindung mit den vorgenommenen Zahlungen auf einen Gesamtbetrag von (netto) Betrag_19 € (USt Betrag_12 €), wovon die Firma_A Nachfolge_A Arbeitsleistungen im Gesamtbetrag von Betrag_35 € (USt Betrag_34 €) erbracht hat. Der Beschwerdeführerin kommt sohin mit gegenständlichen Bauvorhaben eine Vorsteuer in Höhe von lediglich Betrag_34 € zu, sodass der im Jahr 2009 geltend gemachte (höhere) Vorsteuerabzug auf diesen Betrag zu berichtigen ist (Vorsteuerkürzung in Höhe der Differenz von Betrag_36 €). Die Berichtigung der Vorsteuer hat nach § 16 Abs. 1 letzter Satz UStG in dem Veranlagungszeitraum (Voranmeldungszeitraum) zu erfolgen, in dem sich herausgestellt hat, dass die Leistung unterbleiben wird (zB infolge eines Rücktritts vom Vertrag), sohin ex-nunc-Wirkung. Der Masseverwalter der Firma_A Nachfolge_A trat mit Schreiben vom 24. Februar 2010 gemäß § 21 KO vom streitgegenständlichen Werkvertrag zurück, weshalb die Vorsteueranpassung im Veranlagungsjahr 2010 zu erfolgen hat. Das Finanzamt_A hat zutreffend die Vorsteuer im bekämpften Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010 korrigiert. Das Finanzamt_A berücksichtigte jedoch im bekämpften Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010 nicht die erbrachten Leistungsausführungen der 1. und 3. Teilrechnungen und nahm die entsprechende Korrektur zu Unrecht (lediglich unter Einbeziehung der 2. Teilrechnung) in Höhe von Betrag_8 € vor. Der Beschwerde ist daher teilweise Folge zu geben und die Vorsteuerkorrektur auf den zutreffenden Betrag (dh. einschließlich einer Vorsteuergewährung für die drei Teilrechnungen) in Höhe von Betrag_36 € zu korrigieren. Abweichend von den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist für die streitgegenständliche Frage der Umstand des Konkurseintrittes sowie einer Umsatzsteuerberichtigung einschließlich allfälliger (Gegen)Verrechnungen bei der Firma_A Nachfolge_A von keinem Belang, da die Bestimmung des § 16 Abs. 3 Z 2 UStG unabhängig davon zur Anwendung kommt, aus welchen Gründen eine vereinbarte Leistung nicht (gänzlich) erbracht wird. Eine (uneingeschränkte) Vorsteuerberichtigung hat beim Leistungsempfänger auch dann zu erfolgen, wenn der (nicht) leistende Unternehmer die Anzahlung nicht rückerstattet oder die entrichtete Umsatzsteuer nicht zurückerhält. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13.3.2014, FIRIN OOD, C-107/13) ist die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (RL 2006/112/EG) vom 28.11.2006 (ABl EU Nr. L 347 S. 1, ber. 2007 Nr. L 335 S. 60, 2017 Nr. L 336 S. 60) dahin auszulegen, dass der Abzug der Mehrwertsteuer, den der Empfänger einer für eine Anzahlung auf eine Lieferung von Gegenständen ausgestellten Rechnung vorgenommen hat, berichtigt wird, wenn diese Lieferung … letztlich nicht bewirkt wird, auch wenn der Lieferer zur Entrichtung dieser Steuer verpflichtet bleiben sollte und die Anzahlung nicht zurückgezahlt haben sollte. Der Umstand, dass die von diesem Lieferer geschuldete Mehrwertsteuer selbst nicht berichtigt wird, ändert nichts am Recht der Steuerverwaltung, die Rückerstattung der Mehrwertsteuer zu verlangen, die von dem Steuerpflichtigen aufgrund der für diese Lieferung geleisteten Anzahlung in Abzug gebracht wurde (Rn. 57). Hinsichtlich der Mehrwertsteuer, die aufgrund des Nichtvorliegens eines steuerpflichtigen Umsatzes zu Unrecht in Rechnung gestellt wurde, ergibt sich nämlich aus der Richtlinie 2006/112, dass die beiden beteiligten Wirtschaftsteilnehmer nicht notwendigerweise gleichbehandelt werden. Zum einen schuldet der Aussteller einer Rechnung die darin ausgewiesene Mehrwertsteuer gemäß Art. 203 der Richtlinie 2006/112 auch, wenn kein steuerpflichtiger Umsatz vorliegt. Zum anderen ist die Ausübung des Rechts des Rechnungsempfängers auf Vorsteuerabzug nach Art. 63 in Verbindung mit Art. 167 dieser Richtlinie auf die Steuern beschränkt, die auf einen mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz entfallen (Urteil vom 31. Januar 2013, LVK - 56, C-643/11, Rn. 46 und 47). Entgegen dem Beschwerdevorbringen steht dieser Behandlung der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht entgegen, sodass die steuerliche Aufarbeitung des Konkurses der Firma_A Nachfolge_A für den streitanhängigen Fall von keiner Relevanz ist. Unabhängig von einer allfälligen Umsatzsteuerberichtigung sowie einer etwaigen Gegenverrechnung der Umsatzsteuer-Rückforderungsansprüche der Firma_A Nachfolge_A mit bestehenden Abgabenforderungen der Republik Österreich (als Insolvenz- oder Masseforderungen) ist bei der Beschwerdeführerin die uneingeschränkte Vorsteuerberichtigung nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 Z 2 UStG vorzunehmen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann auch hierin die behauptete, jedoch nicht näher ausgeführte Verfassungswidrigkeit erkannt werden. Ergänzend wird noch angemerkt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Erkenntnisse ausschließlich auf die rechtliche Stellung eines Konkursanten abstellen. In den dargelegten Entscheidungen wird nicht auf "den vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger bei dreipersonalen Verhältnissen" Bezug genommen, sodass für den streitgegenständlichen Fall hieraus nichts entscheidungswesentliches abzuleiten ist. Die Berechnung der Umsatzsteuer für das Jahr 2010 ergibt sich aus dem beiliegenden Berechnungsblatt, welches als Teil des Spruches Bestandteil dieser Entscheidung ist. E 3.) Das Finanzamt_A erließ den bekämpften Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010 (mit Ausfertigungsdatum 15. Oktober 2015) gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig. Begründend führte die Abgabenbehörde im Bescheid aus, die Abgabepflicht sei nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich. Über Anfrage des Bundesfinanzgerichtes führte die Abgabenbehörde diesbezüglich im Schreiben vom 24. September 2018 ergänzend aus, der Grund für die vorläufige Erlassung des Bescheides könne nicht mehr exakt verifiziert werden, dürfte jedoch EDV-technisch durch einen Liebhaberei-Verdacht oder durch eine anhängige Betriebsprüfung des Finanzamtes_B begründet sein. Das Bundesfinanzgericht vermag im vorliegenden Fall keinen Grund gemäß § 200 Abs. 1 BAO zu erkennen, der zur Erlassung eines vorläufigen Bescheides berechtigt. Weder eine anstehende Betriebsprüfung noch ein nicht näher dargelegter behaupteter Verdacht auf Liebhaberei verwirklichen die erforderliche Ungewissheit im Tatsachenbereich, zumal auszuschließen ist, dass die Beschwerdeführerin eine Betätigung iSd § 1 Abs. 2 LVO ausführt. Der Beschwerde ist daher diesbezüglich Folge zu geben und der angefochtene Bescheid gemäß § 200 Abs. 2 BAO für endgültig zu erklären. F) Zulässigkeit einer Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig. Beilage: 1 Berechnungsblatt Umsatzsteuer 2010 Innsbruck, am 27. Juli 2020

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100083/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100083.2016
Stammnummer
129138
Gültig
27.07.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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