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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500564/2019

Parkometerabgabe; Beanstandung erfolgte in derselben Minute wie die elektronische Aktivierung; Beschwerdepunkte: Ermittlungspflicht und Beweiswürdigung der belangten Behörde; Spruch und Begründung im Straferkenntnis, alternativer Tatvorwurf, keine Lenkererhebung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500564/2019vom 28.07.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dieses Entgelt entspricht jenem für die Papierparkscheine, sodass auch im elektronischen System "angefangene" Viertelstunden bei Aktivierung eines Halbstunden- oder länger gültigen elektronischen Parkscheins insoweit zu keiner Parkgebührenabbuchung führen. Ohne rechtzeitige Entwertung bzw. Aktivierung eines Parkscheins kommt es daher zu einer Abgabenpflicht bereits ab Beginn des Abstellens und nicht erst ab der nächsten "vollen" Viertelstunde. Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form ist nicht vorgesehen (vgl. etwa BFG 24. 6. 2014, RV/7500809/2014). Wurde von einem Straßenaufsichtsorgan festgestellt, dass nach dem Eintritt der Gebührenpflicht noch kein gültiger Parkschein im Fahrzeug angebracht oder elektronisch aktiviert wurde, ist der Tatbestand einer fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung verwirklicht. Die Strafbarkeit dieses vollendeten Abgabendeliktes fällt nicht weg, wenn nachträglich innerhalb der angefangenen Viertelstunde die Parkgebühr entrichtet wird, auch wenn durch die de facto Steuerbefreiung für die angefangene Viertelstunde der Erfolg der Gebührenverkürzung wegfällt (vgl. etwa BFG 27. 11. 2014, RV/7500586/2014). Die Bestimmung, dass "angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können", kommt nicht zum Tragen, wenn ein Parkschein, der zufolge Tatbestandsverwirklichung hätte entwertet oder aktiviert werden müssen, überhaupt nicht oder nicht unmittelbar im Zuge des Abstellvorganges, sondern zu spät, oder ungültig entwertet bzw. aktiviert wurde (vgl. VwGH 14. 2. 1979, 892/78; VwGH 23. 5. 1990, 90/17/0004; VwGH 6. 10. 1993, 91/17/0175). Da der der in Rede stehende "Handyparkschein" in Ansehung des oben Gesagten ungültig war, wurde die Parkometerabgabe - wie im Straferkenntnis zutreffend angegeben - verkürzt. Der Umstand, dass die Lösung des elektronischen Parkscheins in derselben Minute bestätigt wurde, in der die Abfrage durch den Meldungsleger erfolgte, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da zum Zeitpunkt (Augenblick) der Überprüfung im System kein gültiger elektronischer Parkschein für den gegenständlichen Abstellvorgang aufschien. Schlussendlich wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.01.1998, 96/17/0354, zu § 1 Abs. 3 2. Satz des (Wiener) Parkometergesetzes, LGBl. Nr. 47/1974, feststellte, dass der Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz bereits dann vorliegt, wenn sich der Lenker vom Fahrzeug zur Besorgung von Parkscheinen entfernt, da die Parkometerabgabe mit Beginn der Abstellung zu entrichten sei. Fahrlässigkeit und Verletzung der Sorgfaltspflicht Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB). Der Bf. hat dadurch, dass er am elektronischen Parkgebührensystem teilgenommen hat, ohne sich offensichtlich ausreichende Kenntnis von den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu verschaffen, namentlich davon, dass er sich vom abgestellten Fahrzeug erst entfernen darf, wenn er die Bestätigungsmeldung erhalten hat, weil erst dann die in § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung normierte Pflicht, die Abgabe bei Beginn des Abstellens zu entrichten, erfüllt ist, ein fahrlässiges Verhalten gesetzt. Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war. Somit liegen sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Tatanlastung vor. Der Magistrat der Stadt Wien ging daher zu Recht von einer zumindest fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe iSd § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 aus. Strafbemessung: Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, alsVer waltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 16 VStG normiert: (1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. (2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031, VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008). Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung - und dem vorgelagert - am vorschriftsgemäßen Aktivieren eines elektronischen Parkscheines und Abwarten beim Fahrzeug bis zur Bestätigung besteht. Wird die Bestätigung nicht beim Fahrzeug abgewartet, ist nicht feststellbar, ob das Abstellen durch einen elektronisch gebuchten Parkschein rechtens ist. Die Tat schädigte das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung. Das Verschulden war daher nicht gering. Der Bf. machte zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zu allfälligen Sorgepflichten, obwohl ihm dazu die Möglichkeit eingeräumt wurde, keine Angaben. Die belangte Behörde ging daher zu Recht von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen aus (vgl. VwGH 30.06.2004, 2001/09/0120). Die Unbescholtenheit des Bf. in Parkometerangelegenheiten wurde von der belangten Behörde als Milderungsgrund berücksichtigt. Erschwerend war kein Umstand zu werten. Unter Beachtung der Strafzumessungsgründe und des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen erachtet das Bundesfinanzgericht die von der belangten Behörde über den Bf. verhängte Geldstrafe von € 60,00 als schuld- und tatangemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist. Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, wann die Parkometerabgabe als ordentlich entrichtet gilt, ist durch die Judikatur hinreichend geklärt (VwGH 26.01.1996, 95/17/0111, VwGH 26.01.1998, 96/17/0354). Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.   Wien, am 28. Juli 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500564/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500564.2019
Stammnummer
129134
Gültig
28.07.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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