Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102020/2012
Vorteile aus "Stock Options" als ausländische sonstige Bezüge - Konsumation des Jahressechstels
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102020/2012vom 16.07.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die in- und auslandsbezogenen Vorteile aus "Stock Options" konsumieren daher im Zeitpunkt des Zuflusses (September 2010) das Jahressechstel. Danach ist der inlandsbezogene Anteil der Steuer nach § 67 Abs 1 EStG 1988 zu unterziehen, wogegen der auslandsbezogene von der Bemessungsgrundlage auszunehmen ist.
Daraus folgt, dass bei der Besteuerung der sonstigen Bezüge aus "Stock Options" folgende Werte in die Besteuerung einzubeziehen sind:
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2010
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Juni
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September
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November
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Dezember
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Sonstige Bezüge (KZ 220)
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8.058,12
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1.758,60
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6.749,82
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8.542,63
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"Stock Options" Ö-Anteil brutto
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8.089,97
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"Stock Options" SA-Anteil brutto
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4.008,24
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SV Beiträge (KZ 225)
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1.375,52
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317,78
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27,63
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Jahressechstel
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34.827,85
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34.167,98
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35.082,67
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34.899,94
Der saudische Anteil an den sonstigen Bezügen "Stock Options" in Höhe von 4.008,24 € konsumiert das Jahressechstel im September 2010, ist aber von der Besteuerung auszunehmen. Der im Dezember 2010 durch inländische Sonderzahlungen entstehende Jahressechstelüberhang in Höhe von 2.307,44 € (inkl. der seitens der Lohnverrechnung bereits berücksichtigten Steuer von 6% gemäß § 67 Abs 1 EStG 1988 aufgrund der Nettoentgeltszusage) ist auf einen Nettowert umzurechnen (2.169,00 €). Da dieser Einkommensteil der Tarifbesteuerung unterliegt, ist dieser ebenso aufgrund der Nettoentgeltszusage als Bruttowert, diesfalls inklusive Tarifsteuer (als Einkommensteil über 60.000,00 € mit 50%) anzusetzen (4.338,00 €). In Höhe dieses Betrages sind daher die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erhöhen.
Zu bemerken ist diesbezüglich, dass bereits durch das Grundgehalt die Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung von monatlich 4.110,00 € (§ 45 Abs 1 ASVG iVm § 108 Abs 1 und 3 ASVG aufgrund der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2010 (BGBl II Nr 450 vom 17. Dezember 2009)) überschritten wurde und damit insofern keine Anpassung des Bruttowerts zu erfolgen hat.
Werden Einkünfte in zutreffender Höhe in die Veranlagung gemäß § 41 EStG 1988 einbezogen, so steht dies einer Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers entgegen (Lenneis in Jakom, EStG13 § 82 Rz 2 mit Verweis auf VwGH 15.02.2006, 2002/13/0095). Von einer Geltendmachung beim Arbeitgeber war daher Abstand zu nehmen.
Bei der Veranlagung sind Lohnbezüge auch dann zu erfassen, wenn von ihnen zu Unrecht keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt wurde (VwGH 15.6.1988, 86/13/0178).
Im Veranlagungsverfahren besteht keine Bindung an einen unzutreffenden Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber, dieser ist vielmehr im Rahmen der Veranlagung zu korrigieren (VwGH 29.04.2010, 2007/15/0227). Gemäß § 41 Abs 4 EStG 1988 ist die Steuer für sämtliche sonstige Bezüge innerhalb des (unveränderten) Jahressechstels neu zu berechnen und bei der Festsetzung der Einkommensteuer einzubeziehen.
Die Bemessungsgrundlage und die Steuer gemäß § 67 Abs 1 EStG 1988 sind mittels folgender Rechnung festzustellen:
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Jahressechstel Dezember 2010
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34.899,94
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Steuerfreier "Stock Options" SA-Anteil brutto
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-4.008,24
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SV-Beiträge für sonstige Bezüge (KZ 225)
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-1.720,93
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Freibetrag gemäß § 67 Abs 1 EStG 1988
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-620,00
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Bemessungsgrundlage
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28.550,77
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Steuer gemäß § 67 Abs 1 EStG 1988
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1.713,05
Der Beschwerdeantrag ist insoweit nur zum Teil begründet und ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Zulässigkeit einer Revision (siehe II.)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zu den Rechtsfragen, ob nach Doppelbesteuerungsabkommen nicht dem Besteuerungsrecht von Österreich unterliegende und damit befreite sonstige Bezüge dem Grunde sowie aufgrund einer Nettoentgeltvereinbarung der Höhe nach inklusive einer fiktiven innerstaatlichen Steuer zu einem Verbrauch des Jahressechstels gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG 1988 führen, liegt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor.
Es liegen daher Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor und ist daher eine Revision gemäß Art 133 Abs 3 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs 1 VwGG zuzulassen.
Angemerkt wird, dass gemäß § 34 Abs 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Bundesfinanzgerichts gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden ist.
Wien, am 16. Juli 2020
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Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 24 Abs. 3 DBA KSA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Königreich Saudi-Arabien (Einkommen- und Vermögensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 62/2007
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102020/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102020.2012
- Stammnummer
- 129109
- Gültig
- 16.07.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF