Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0114-L/04
Unzulässigkeit von Einwendungen gegen den abgeleiteten Bescheid die im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid geltend zu machen sind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0114-L/04vom 30.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des B.D., vom 20. November 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 28. Oktober 2003 betreffend
Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) ist an der
Firma B.KEG (in der Folge kurz: KEG) beteiligt, welche gewerbliche
Einkünfte erzielt. Im Jahr 2002 erfolgte mit Bescheid vom
16. September 2003 für diese Gesellschaft eine einheitliche und
gesonderte Gewinnfeststellung gemäß
§ 188 der
Bundesabgabenordnung (BAO). Mit selbem Datum erging eine Mitteilung über
die gesonderte Gewinnfeststellung für 2002 an das für die
Einkommensteuerveranlagung des Bw. zuständige Referat des Finanzamtes Linz,
in welcher der Anteil des Bw. an den von der KEG im Jahr 2002 erzielten
Einkünften aus Gewerbebetrieb mit 19.194,00 € festgestellt
wurde. In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung für 2002
machte der Bw. betreffend seine Beteiligung an der KEG Sonderbetriebsausgaben
unter dem Titel "Auszlg. Fremdleistungen 0%" in Höhe von
7.500,00 € geltend.
Am 28. Oktober 2003 erließ das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid für 2002, in welchem es die beantragten
Sonderbetriebsausgaben mit der Begründung nicht anerkannte, dass
persönliche Betriebsausgaben nur im Feststellungsverfahren der KEG
berücksichtigt werden könnten.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung ersuchte
der Bw. um Berücksichtigung der angeführten Betriebsausgaben von
7.500,00 €, wodurch sich sein Anteil bei der KEG auf
12.069,00 € verringern würde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Jänner 2004
wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, dass
Betriebsausgaben, die auf einzelne Beteiligte entfielen (Sonderbetriebsausgaben)
im Zuge der Gewinnermittlung bei der Gesellschaft gemäß
§ 188
BAO zu berücksichtigen seien. Im Einkommensteuerverfahren könnten
solche Aufwendungen nicht berücksichtigt werden.
Daraufhin beantragte der Bw. die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ersuchte
gleichzeitig, die strittigen Betriebsausgaben im Feststellungsverfahren bei der
KEG zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Berücksichtigung von
persönlichen Betriebsausgaben (so genannten Sonderbetriebsausgaben) des Bw.
in Höhe von 7.500,00 € aus seiner Beteiligung an der KEG im
Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer für 2002.
Die Bestimmung des § 252 Abs. 1 BAO lautet:
"Liegen einem Bescheid Entscheidungen
zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der
Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidung unzutreffend
sind." Nach § 185 BAO sind als Grundlage für die
Abgabenfestsetzung gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies unter
anderem im § 188 BAO angeordnet wird. Die Bestimmung des
§ 188 BAO ordnet an, dass unter anderem Einkünfte aus
Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt werden, wenn an den
Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Gemäß
§ 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene
Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für
Meßbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen
Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht
rechtskräftig geworden ist. Zweck der einheitlichen und gesonderten
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO ist es,
mit bindender Wirkung die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu
ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten
gewährleistet und die Abführung von Parallelverfahren in den
Abgabenverfahren der Beteiligten - sowie eventuell daraus entstehende
Widersprüche bei den einzelnen Veranlagungen - vermeidet (VwGH vom
21.10.1986, 86/14/0133; VwGH 28.2.1995, 95/14/0021 sowie Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 188, Anm. 1).
Dieses Feststellungsverfahren dient somit der Gewährleistung der
Richtigkeit, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung aller
Beteiligten. Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften bildet daher nach § 192 BAO die
(verbindliche) Grundlage für die Besteuerung der Beteiligten
(§§ 192 und 295 BAO; Stoll, BAO-Kommentar, Band 2,
§ 188, S 1980). Das die Einkommensteuer veranlagende Finanzamt
(Wohnsitzfinanzamt des Bw.) hat diese einheitliche und gesonderte Feststellung
des Betriebsfinanzamtes (der KEG) zwingend der Einkommensbesteuerung zugrunde zu
legen. Der Feststellungsbescheid bildet so die bindende Grundlage für die
Veranlagung der einzelnen Gesellschafter zur Einkommensteuer. Die Bestimmung des
§ 252 Abs. 1 BAO lässt daher nicht zu, dass mit
Einwendungen gegen Bescheide einer höheren Stufe die rechtskräftigen
Bescheide vorangehender Stufen in ihrem Rechtsbestand beeinträchtigt werden
(siehe Stoll, a.a.O., Band 3, § 252, S 2584).
Betreffend die KEG erging für das Jahr 2002 ein
Bescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung gem.
§ 188 BAO, deren Ergebnis (Anteil am Gewinn aus Gewerbebetrieb) dem
angefochtenen Einkommensteuerbescheid des Bw. im Sinne des
§ 192 BAO zugrunde gelegt wurde. Der Bw. erhebt nun in der
Berufung gegen den abgeleiteten Bescheid (Einkommensteuerbescheid für 2002)
Einwendungen die er damit begründet, dass die im Grundlagenbescheid
(Bescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung bei der
KEG für 2002) getroffene Entscheidung (hinsichtlich Berücksichtigung
von Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 7.500,00 €) unzutreffend
sei. Da - wie oben ausgeführt - der Spruch des
Gewinnfeststellungsbescheides die Höhe des anteiligen Gewinnes des
Beteiligten zu enthalten hat und dieser festgestellte Betrag der
Einkommensbesteuerung zwingend zugrunde zu legen ist, könne die
Einwendungen des Bw. hinsichtlich der Höhe seiner Sonderbetriebsausgaben
nicht in dem vom Feststellungsbescheid abgeleiteten Einkommensteuerbescheid
berücksichtigt werden. Diese Einwendungen wären vielmehr im Verfahren
betreffend die Gewinnfeststellung gem. § 188 BAO bei der KEG geltend
zu machen gewesen.
Über den Antrag des Bw. (im Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz) auf
Berücksichtigung der strittigen Ausgaben im Feststellungsverfahren der KEG
für 2002 kann im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht
abgesprochen werden, weil dieses Verfahren (nur) die Einkommensteuer für
2002 (des Bw.) betrifft. Im Übrigen wird dazu angemerkt, dass die
(einmonatige) Berufungsfrist betreffend den Feststellungsbescheid der KEG
für 2002 zum Zeitpunkt der Antragstellung (4. Februar 2004) bereits
abgelaufen war (Datum des Feststellungsbescheides: 16. September
2003).
Der Berufung war aus diesen Gründen ein Erfolg zu
versagen.
Linz, am 30. November
2004
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0114-L/04
- Stammnummer
- 12910
- Gültig
- 30.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF