Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100414/2019
Nicht erklärte Kapitalerträge- Abgabenhinterziehung?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100414/2019vom 19.05.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist somit davon auszugehen, dass Steuerpflichtige mit ausländischem Vermögen bzw. ausländischen Einkünften zumindest allgemeine Kenntnisse auf dem Gebiet des Einkommen- und Kapitalsteuerrechtes besitzen und generell professionelle Beratungsleistungen in Anspruch nehmen, um eventuelle (Steuer-)Nachteile im Zusammenhang mit ausländischen Vermögensveranlagungen zu vermeiden. Es ist daher davon auszugehen, dass Steuerpflichtige mit ausländischem Kapitalvermögen wissen, dass sie mit Einkünften daraus in Österreich der Einkommensteuer unterliegen.
Daher wird das steuerliche Wissen über die generelle Offenlegungspflicht von Einkünften gegenüber dem inländischen Finanzamt umso mehr auch bei dem Bf - einem über Jahrzehnte im Ausland erfolgreich agierenden Manager mit nicht unerheblichen Investitionen in Wertpapiere bei unterschiedlichen amerikanischen Banken - vom Bundesfinanzgericht bedenkenlos unterstellt.
Als Bezieher von ausländischen Einkünften war der Bf. schon aus der sich aus § 119 BAO ergebenden Offenlegungspflicht verantwortlich, seine ausländischen Einkünfte der Finanzbehörde bekanntzugeben. Dies auch nach der sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einem Fall betreffend die Einkommensteuerpflicht von Beratungshonoraren ergebenden Rechtsauffassung, dass die Kenntnis über das grundsätzliche Bestehen einer diesbezüglichen Einkommensteuerpflicht vorauszusetzen war (vgl. VwGH 05.04.2001, 2000/15/0150).
Dass der Bf auch tatsächlich von der umfassenden Erklärungspflicht ausländischer Einkünfte wusste, ergibt sich nicht zuletzt aus der jährlichen Aufnahme - vergleichsweise geringfügiger - ausländischer Einkünfte unter Progressionsvorbehalt (Renten) in die Einkommensteuererklärungen unter "Tarifbegünstigungen und Auslandseinkünfte" in Höhe von € 10.000 für 2008, € 4.426 und € 14.010 für 2010.
Es sind für das BFG keine nachvollziehbaren Gründe erkennbar, die den Schluss zulassen würden, der Bf habe irrtümlich vemutet, im Ausland erzielte Kapitaleinkünfte seien nicht im Inland zu versteuern bzw. nicht den Abgabenbehörden gegenüber anzuzeigen. Dies nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass in den Einkommensteuererklärungen, Punkt 10, für unbeschränkt Steuerpflichtige (E1), die Eintragung von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen zwingend vorgesehen ist und Fußnoten zu den Kennzahlen hierzu auf spezielle Erläuterungen in der Ausfüllhilfe, E 2, (Pkt 24 ff) verweisen. Das heißt, die Einkommensteuererklärungen und die dazugehörigen Ausfüllhilfen geben eindeutig darüber Information, dass Kapitalerträge eines unbeschränkt Steuerpflichtigen, die dieser aus dem Ausland bezieht, der Einkommensteuer unterliegen, und dass ausländische Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung jedenfalls zu offen zu legen sind. Erläuterungen zur korrekten Darstellung durch den Bf sind bei Bedarf in der Ausfüllhilfe zu ersehen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen darf auch auf die ausführlichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2018 verwiesen werden, wo entscheidungsrelevant u.a. das Folgende ausgeführt wird:
"Für den subjektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung ist es erforderlich, dass der Täter den Steueranspruch kennt und weiß, dass er unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht und dadurch der Steueranspruch beeinträchtigt wird. Der Bf handelte hinsichtlich der wahrheitswidrigen Nichtangabe der ausländischen Einkünfte zumindest mit Eventualvorsatz. Der bedingte Vorsatz, der die Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, dies jedoch für möglich hält und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist. Grundsätzlich reicht es nach ständiger Lehre und Rechtsprechung aus, dass dem Täter bedingter Vorsatz zuzurechnen ist. Mit bedingtem Vorsatz handelt jemand, der sich des möglichen Erfolges seines Verhaltens bewusst war und trotz dieses Bewusstseins die betreffende Handlung auch auf Gefahr hin unternommen hat, dass der mögliche Erfolg auch wirklich eintritt. Dass der Täter gewillt war, den Deliktserfolg hinzunehmen, genügt den Anforderungen des bedingten Vorsatzes, denn die Wissenskomponente ist im Wollen des Täters denknotwendig mit enthalten. Aufgrund der beruflichen Ausbildung und des Tätigkeitsbildes des Bf, ist es nach Aktenlage und objektiven Kriterien erwiesen, dass ihm sehr wohl bewusst war, dass auch das in den USA vorhandene Wertpapierdepot und die daraus erzielten Erträgnisse aufgrund der Besteuerung des in- und ausländischen Vermögens in Österreich (siehe § 1 Einkommensteuergesetz 1988) offenzulegen waren. Trotz dieses Wissens hat er eine diesbezügliche Offenlegung in Österreich unterlassen. Daher hat der Bf durch die Nichtangabe seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen in Österreich es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass dadurch Steuern hinterzogen werden. Vorsätzlich handelt nämlich derjenige, der es nach den Gesamtumständen für möglich gehalten hat, dass er den Tatbestand verwirklicht und dies gebilligt oder doch in Kauf genommen hat. Ein entschuldbarer Irrtum liegt vor, wenn der Täter ohne jedes Verschulden, also auch ohne Verletzung seiner Sorgfaltspflicht, in einer Handlungsweise weder ein Finanzvergehen noch ein darin liegendes Unrecht erkennen konnte. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor, weil der Bf bei Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfaltspflicht entsprechende Erkundigungen hinsichtlich der Aufnahme der ausländischen Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Einkommensteuererklärungen einholen hätte müssen. Gerade in diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass ein Großteil der erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen für die Jahre 2007 - 2010 aus Wertpapierbeständen (Original Issue Discounts "OID") stammten bzw. diese erzielten Kapitaleinkünfte in Amerika zur Gänze steuerbefreit sind. Dadurch bedarf es einer umso größeren Sorgfaltspflicht des Abgabepflichtigen hinsichtlich der Versteuerung dieser Kapitaleinkünfte zumal er wie auch in der Beschwerde ausgeführt, bereits seit Jahr wieder in Österreich seinen Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, somit ansässig und auch hier unbeschränkt steuerpflichtig ist."
Dem Bf, als in der Vergangenheit weltweit agierendem Manager mit langfristigen Geldanlagen bei diversen amerikanischen Geldinstituten, ist jedenfalls das Wissen zu unterstellen, dass mit einer -geringfügigen- ausländischen Quellenbesteuerung eine inländische Steuerpflicht nicht abgegolten sein kann, bzw. hätte allein schon dieser Umstand - zumindest bei tatsächlicher Unkenntnis der Rechtslage - in einem ersten Schritt zur Einholung von steuerlicher Aufklärung und in einem zweiten Schritt zu einer Erklärung gegenüber der Abgabenbehörde führen müssen.
Tatsächlich hat der Bf offensichtlich nicht einmal seinen steuerlichen Vertreter, und schon gar nicht die Abgabenbehörde über die nicht unbedeutenden jährlichen ausländischen Kapitalerträge informiert.
Ein vorsätzliches Handeln ausschließender Irrtum wurde damit nicht aufgezeigt. Dies auch auf Grund der seit 2006 ganz allgemein bestehenden öffentlichen Diskussionen bezüglich der inländischen Steuerpflicht generell von ausländischen Kapitaleinkünften. Faktum ist, dass die Öffentlichkeit solcherart im Besonderen auf eine inländische Steuerpflicht von Einkünften aus ausländischem Kapitalvermögen aufmerksam gemacht worden ist.
Das BFG geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass dem Bf dies nicht entgangen ist und er somit auch nicht einem Irrtum unterlegen ist.
Zudem ist der Bf nach Aktenlage zumindest seit 2006 in Österreich steuerrechtlich vertreten. Die Inanspruchnahme einer steuerrechtlichen Beratung und Einholung einer umfassenden Rechtsauskunft betreffend das gesamte in-und ausländische Vermögen sowie die gesamten in- und ausländischen Einkünfte ist wohl Sinn und Zweck und logische Konsequenz der Bevollmächtigung einer Wirtschaftsprüfungskanzlei.
Dass der Bf seinen in Österreich bevollmächtigten Wirtschaftsprüfer offensichtlich mehr als zehn Jahre lang überhaupt nicht über seine US-Kapitalerträge informierte, beruht nach Auffassung des BFG auf einer bewussten Entscheidung, diese Einkünfte in Österreich nicht offen zu legen.
Der Entschluss der Verschweigung von ausländischen Einkünften wird für das BFG dadurch augenscheinlich, dass der Bf seinen steuerlichen Vertreter vom Anbeginn seiner Bevollmächtigung im Jahr 2006 bis zum Jahr 2017 bewusst in Unkenntnis über den nunmehr im Jahr 2017 in der Selbstanzeige offengelegten Sachverhalt beließ - was wohl nur dem Zweck dienen konnte - eine korrekte Offenlegung der ausländischen Erträge durch den steuerlichen Vertreter hintan zuhalten.
Insgesamt ist es für das BFG absolut unglaubwürdig, dass der Bf nicht vom Bestehen einer inländischen Steuerpflicht seiner sämtlichen in- und ausländischen Einkünfte Kenntnis hatte.
Für das BFG ist vielmehr insgesamt der Schluss zwingend, dass der Bf die in seiner Selbstanzeige erstmals in 2017 dargestellten Kapitalerträge (auch) in den Jahren 2008 bis 2010 gerade zu dem Zweck dem Finanzamt nicht offengelegt hatte, um diese steuerschonend lukrieren zu können.
Bestärkt wird das BFG in seiner Auffassung darin, dass sich der Bf auch der persönlichen Aussage zu diesem Thema im Zuge der Außenprüfung entzogen hat.
Das Bundesfinanzgericht sieht es in freier Beweiswürdigung als erwiesen an, dass der Bf in Kenntnis seiner Anzeige- und Offenlegungspflicht der Abgabenbehörde gegenüber seine US-Kapitalerträge zum Zwecke der Steuerersparnis bewusst verschwiegen und somit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat.
Aus diesem Grund gelangte die verlängerte Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 BAO zu Recht zur Anwendung und erfolgte die Erlassung der angefochtenen Bescheide zu Recht.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Vorliegen des im Beschwerdefall strittigen vorsätzlichen Verhaltens wurde auf Grundlage der im Erkenntnis angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in freier Beweiswürdigung beurteilt; derartige nicht über den Einzelfall hinaus bedeutsame Sachverhaltsfeststellungen sind einer (ordentlichen) Revision nicht zugänglich.
Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, die Revision war daher nicht zuzulassen.
Salzburg-Aigen, am 19. Mai 2020
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Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100414/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100414.2019
- Stammnummer
- 129039
- Gültig
- 19.05.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF