Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100739/2020
Ermittlungen zu Entnahmen als Wiederaufnahmegrund für Veräußerungsgewinn negatives Kapitalkonto
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100739/2020vom 10.07.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(3) Beim gegenständlichen Betrieb handelt es sich um ein Unternehmen im Bereich Werbe- und Messewesen, dessen "Aktiva" sich vornehmlich im Personal und den erbrachten Leistungen niederschlagen. In der Bilanz zum 31.12.2005 betrug das ausgewiesene Anlagevermögen 6.671,43 €. Die wichtigsten Posten des Umlaufvermögens waren die nicht abgerechneten Leistungen 44.984,00 € und die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit 48.872,30 €. Das Kapitalkonto des ER wird dort mit -190.342,60 € ausgewiesen (zusammengesetzt aus Kapital 18.894,94 €; Verrechnungskonto -162.576,15 € und Gewinn- und Verlustanteil -46.661,39 €).
Es ist daher davon auszugehen, dass mit der Schließung des Betriebes im Jahr 2006, die mit der Kündigung der gesamten Mitarbeiter einhergegangen ist, dem Betrieb auch die wesentlichen Grundlagen für eine Fortführung entzogen waren.
Der Veräußerungsgewinn ist damit im Jahr 2006 zu versteuern.
b. Einfluss von Entnahmen auf die Besteuerung:
Nach VwGH 21.2.1996, 94/14/0160, unterliegt ein negatives Kapitalkonto auch im Umfang der Veränderung durch Entnahmen der Besteuerung, weil ein ausscheidender Gesellschafter, der aufgrund einer Vereinbarung mit den anderen Gesellschaftern ein durch Entnahmen entstandenes negatives Kapitalkonto nicht auffüllen muss, in diesem Ausmaß jedenfalls bereichert ist. Hätte der VwGH Zweifel an der Besteuerung gehabt, wäre wohl ein Antrag an den VfGH gestellt worden. Da der VwGH keine Gesetzesprüfung veranlasst hat, liegt offenkundig keine Verfassungswidrigkeit vor. In VwGH 21.2.1996, 94/14/0160 hat der VwGH dies auch ausdrücklich festgehalten.
Die Beschwerde war aus den bezeichneten Gründen abzuweisen.
E. Zulassung zur Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung des VwGH. Eine Rechtsfrage mit besonderer Bedeutung liegt nicht vor.
Linz, am 10. Juli 2020
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100739/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100739.2020
- Stammnummer
- 129027
- Gültig
- 10.07.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF