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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106050/2019

Verwendung eines KFZ mit ausländischem Kennzeichen im Inland

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106050/2019vom 09.06.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In seinem Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, 2012/16/0107, wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass der EuGH die Zulässigkeit der Erhebung einer Zulassungssteuer wie der Normverbrauchsabgabe daran misst, ob das betreffende Fahrzeug im Mitgliedstaat, in welchem die Zulassungssteuer erhoben werden soll, dauerhaft verwendet wird (vgl. etwa das Urteil des EuGH vom 21. März 2002 in der Rs. C-451/99, Cura Anlagen GmbH, Rn 35, das Urteil des EuGH vom 15. Dezember 2005 in den Rs. C-151/04 und C-152/04, Claude Nadine, Nadine-Lux SA und Jean Pascal Durre, Rn 55, und das Urteil des EuGH vom 15. September 2005 in der Rs. C-464/02, Kommission gegen Dänemark, Rn 75 und Rn 76). Dieser Linie folgte der EuGH auch in seinem Urteil vom 21. November 2013 in der Rs. C-302/12, X. In Rn 32 dieses Urteils führte der EuGH in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EG aus, dass diese einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der für ein zugelassenes und aufgrund der Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat bereits besteuertes Kraftfahrzeug bei der erstmaligen Ingebrauchnahme auf dem Straßennetz des erstgenannten Mitgliedstaats eine Steuer erhoben wird, wenn dieses Fahrzeug im Wesentlichen in diesen beiden Mitgliedstaaten tatsächlich und dauerhaft benutzt werden soll oder tatsächlich so benutzt wird, sofern diese Steuer nicht diskriminierend ist. Da weder die Normverbrauchsabgabe noch die Kraftfahrzeugsteuer diskriminierend sind, kann vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung den Ausführungen der Bf. nicht gefolgt werden. Zudem setzte die belangte Behörde Verspätungszuschläge iHv 10% fest. Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen. Sie setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus. Diesbezüglich führte die belangte Behörde aus, dass die objektiven Voraussetzungen für die Festsetzung des Verspätungszuschlags gegeben seien. Rechtsunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen seien nur dann entschuldbar und als fahrlässig nicht zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen worden sei. In der Unterlassung einer entsprechenden, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung liege ein Verschulden. Es möge durchaus sein, dass die Bf. über die Einzelheiten der Besteuerung nicht Bescheid gewusst habe, in Anbetracht des Umstandes, dass sie seit einigen Jahren in Österreich wohnhaft und als Bilanzbuchhalterin "vom Fach" sei, hätte sie davon Kenntnis haben müssen, dass es nicht zulässig sei, auf Dauer im Inland mit einem PKW mit ausländischem Kennzeichen zu fahren, zumal diesbezüglich auch in Deutschland die Rechtslage nicht wesentlich anders sei. Es wäre ihr somit zumutbar gewesen, sich anlässlich des Verbringens des PKW rechtzeitig über die österreichische Steuerrechtslage beim Finanzamt zu informieren. Dieser Verpflichtung sei sie offenbar nicht nachgekommen. Die Aussage, wonach das Fahrzeug in Deutschland angemeldet sein müsse, um damit in Deutschland Betriebsausgaben zu lukrieren, könne nicht als Entschuldigung angenommen werden, da eine gesetzliche Bestimmung eines Landes nicht dadurch derogiert werden könne, als die steuergünstigere Bestimmung eines anderen Landes ausgenützt werde. Diesen Ausführungen der belangten Behörde, die darlegen, dass die Ermessensübung dem Grunde nach zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen führte, wird seitens des Bundesfinanzgerichtes gefolgt. Darüber hinaus sind als Kriterien für die Ermessensübung zur Festlegung der Höhe des Verspätungszuschlages von maximal 10 Prozent der festgesetzten Abgabe vor allem das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (VwGH 25.6.2007, 2006/14/0054). Auch die persönlichen wie insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen sind zu berücksichtigen (Ritz, BAO6, § 135 Tz 13). Diesbezüglich führte die belangte Behörde aus, dass unter Bedachtnahme auf das lange zeitliche Ausmaß der Fristüberschreitung die Zuschläge im Höchstausmaß von 10% als richtig zu beurteilen seien, ohne sich mit den anderen maßgeblichen Kriterien auseinanderzusetzen. Zwar ist von der Bf. als Bilanzbuchhalterin, die im streitgegenständlichen Zeitraum im Inland unselbstständig und in Deutschland als Einzelunternehmerin facheinschlägig tätig war, umso mehr zu erwarten, sich entsprechend über die österreichische Rechtslage in Bezug auf die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer zu erkundigen, was gegen einen nur geringfügigen Grad des Verschuldens spricht. Allerdings spricht die im Vergleich zu den finanziellen Verhältnissen der Bf. beträchtliche Höhe der Abgabenfestsetzung aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes für eine Herabsetzung der Verspätungszuschläge auf 6% der festgesetzten Abgaben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt 6: Stattgabe Aus der Begründung zu Spruchpunkt 1 geht hervor, dass der Bf. mit Hauptwohnsitz im Inland die Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zuzurechnen war, und somit eine kraftfahrrechtliche Zulassung im Inland erforderlich war. Somit unterliegt die Verwendung des Fahrzeugs durch die Bf. nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG der Kraftfahrzeugsteuer. Als Verwenderin des Fahrzeugs war die Bf. nach § 3 Z 2 KfzStG als Steuerschuldnerin heranzuziehen. Da nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO die Festsetzung u.a. dann erfolgen kann, wenn kein selbstberechneter Betrag bekanntgegeben wird, stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob sich die Verpflichtung zu einer derartigen Bekanntgabe bereits aus § 6 Abs. 3 KfzStG ableitet oder erst aus § 6 Abs. 4 KfzStG. Aus den Gesetzesmaterialien (GP XVIII RV 582) geht hervor, dass die in § 6 Abs. 3 KfzStG vorgesehene Entrichtung der Steuer an das Finanzamt bis zum Fälligkeitstag nach deren vorherigen Berechnung als "Vorauszahlung" zu werten ist, die sich von der Verpflichtung zur Abgabe einer Jahreserklärung nach § 6 Abs. 4 KfzStG unterscheidet. Aus dieser in § 6 Abs. 3 KfzStG geregelten Vorauszahlung lässt sich jedoch keine Verpflichtung zur "Bekanntgabe" ableiten. Eine solche besteht hingegen nach § 6 Abs. 4 KfzStG, wonach der Steuerschuldner für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben hat (vgl. BFG 3.4.2014, RV/6100464/2013). Damit war die Festsetzung der Steuer für das Jahr 2018 frühestens am 1. April 2019 zulässig. Der Bescheid zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-9/2018 erging hingegen am 14. Dezember 2018. Dies war nicht zulässig, da die Festsetzung vor dem Ende der Frist für die Abgabe einer Steuererklärung nach § 6 Abs. 4 KfzStG erfolgte. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt 7: Unzulässigkeit einer Revision Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Da die Entscheidung der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt bzw. lediglich Sachverhaltsfragen zu klären waren, war die Revision nicht zuzulassen. Wien, am 9. Juni 2020

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106050/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106050.2019
Stammnummer
129021
Gültig
09.06.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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