Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0449-W/04
Aufwendungen für einen NLP-Kurs sind für eine Bankfilialleiterin keine berufsspezifische Fortbildung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0449-W/04vom 29.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vom 2. Dezember
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt vom 6. November 2003
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Frau Bw. (Berufungswerberin, in der Folge: Bw.) ist
Bankangestellte und machte in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
2002 folgende Werbungskosten geltend (in Euro):
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Fachliteratur
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255,93
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Reisekosten
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1.620,00
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Fortbildungs- und
Ausbildungskosten
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1.660,00
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Sonstige
Werbungskosten
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1.498,16
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Gesamt
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5.034,09
In einer beiliegenden
Aufstellung werden die Aufwendungen näher erläutert:
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Kursgebühr
NLP
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2.650,00
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50% vom Arbeitgeber
refundiert
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-1.325,00
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Apsys
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360,00
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1.685,00
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Km-Geld für 8
Seminare
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1.192,96
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Km-Geld für 10
Peergrouptreffen
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427,20
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1.620,16
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Nächtigungsgeld für
8 Seminare
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225,00
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Tagesdiäten für 8
Seminare
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712,80
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PC
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560,36
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1.498,16
Zum Seminar beim Institut
"Apsys" ergibt sich aus der Zahlungs- und Teilnahmebestätigung,
dass es sich hierbei um ein viertägiges psychotherapeutisches
Selbsterfahrungsseminar "systemische
Aufstellungsarbeit/Familienrekonstruktion" gehandelt hat. Nach Angabe der
Bw. ist dieses Seminar erforderlich, um das Diplom (offenbar für NLP) zu
erhalten.
In dem Kurskalender für
den NLP-Practitioner-Diplomkurs sind für insgesamt 9 drei- bis
viertägige Seminare folgende Schwerpunkte angeführt:
Zielarbeit, Meta-Modell,
Neuro-Logische Ebenen, Chunking, Ausgleich von Polaritäten, Videoarbeit,
Dissoziationstechniken, Phobietechniken, Arbeit mit Strategien, Ankerreihen,
Systemanker, Konfliktlösungs- und Mediationsmodelle, Metaphern, Trance- und
Entspannungstechniken, Milton-Modell, Wechsel der Perspektiven, Symbolreframing,
Systemisches Change History, New Behavior Generator, Reframingmodelle, Logical
Level-Alignment, Integration und Pretesting, Zielarbeit, Supervision und
Intervention, Integration und Testing, Klientenarbeit.
Von den Seminaren wurden sieben
im Jahr 2002 besucht, wofür Teilnahmebestätigungen vorgelegt
wurden.
Der Steuererklärung sind weiters Rechnungen betreffend
den Ankauf eines Computers samt Zubehör in Höhe von insgesamt €
560,36 beigelegt.
Das Finanzamt
berücksichtigte bei der Arbeitnehmerveranlagung 2002 lediglich den
Pauschbetrag für Werbungskosten von 132,00 €. In der Begründung
führte das Finanzamt dazu aus, dass der fördernde Zusammenhang der
strittigen Aufwendungen mit der beruflichen Tätigkeit nicht bezweifelt
werde. Die besuchten Kurse seien geeignet, die beruflichen Kenntnisse der Bw. zu
verbessern, und seien vom Dienstgeber erwünscht gewesen.
Allerdings stellen Seminare zur
Persönlichkeitsentwicklung keine berufsspezifische Fortbildung dar.
Dafür spreche, dass bei derartigen Seminaren Personen verschiedenster
Berufsgruppen teilnehmen. Ziel dieser Seminare sei hauptsächlich die
Förderung der Kommunikationsmöglichkeiten. Dies sei für alle
Berufsgruppen dienlich, die dazu verhalten sind mit anderen Menschen zu
kommunizieren, um ihr berufliches Ziel zu erreichen. Kommunikative
Fähigkeiten seien nicht nur bei Führungskräften, sondern bei
einer Vielzahl von Berufen von Bedeutung.
Die Bw. brachte gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 eine Berufung ein. Sie erläutert dazu, sie
habe die Ausbildung im Jänner 2002 deshalb begonnen, da ihr seitens ihres
Arbeitgebers die Option als Filialleiterin in A-Ort zugesichert worden sei.
Diese Funktion habe sie seit 1. April 2002 inne.
Als Filialleiterin habe sie mit
ihrem Team hohe Verkaufsziffern zu erfüllen. Die übernommene Filiale
sei eine ehemalige Creditanstalt, sie selbst stamme aus der Unternehmenslinie
Bank Austria. Fusionen würden bei Mitarbeitern eher zur Skepsis als zur
Akzeptanz führen. Deshalb sei hier eine professionelle Kommunikations- und
Motivationsfähigkeit gefordert. Ansonsten wäre die Unternehmensleitung
nicht bereit gewesen, sich an den Ausbildungskosten zu beteiligen. Die
hausinternen Seminare seien überbucht gewesen und hätten während
der regulären Arbeitszeit stattgefunden. Durch die Neuübernahme der
Filiale sei ihre Präsenz unbedingt erforderlich gewesen, daher sei mit dem
Dienstgeber vereinbart worden, ein externes Seminar an Wochenenden zu
buchen.
Bei Nichterreichen der Ziele
bzw. Mängel in der Führung sei sicherlich ihre Position
gefährdet.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung ab und wiederholte die Begründung des
angefochtenen Bescheides, wobei hinzugefügt wurde, dass an der ablehnenden
Beurteilung auch der Umstand nichts ändern könne, dass der Arbeitgeber
den Besuch der Seminare vorgeschlagen habe.
Die Bw. beantragte die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Sie wiederholte
ebenfalls die Begründung der Berufung und wies darauf hin, dass sie das
Seminar ausschließlich aus beruflichen Gründen besucht habe. Elemente
des Seminars könnten natürlich auch privat angewendet werden. Aber
schließlich könne zB. auf einem beruflich genützten PC auch
privater Schriftverkehr erledigt werden oder eine Urlaubsreise über das
Internet gebucht werden.
Abschließend meint die
Bw., es sei nicht nachvollziehbar, dass trotz eines einheitlichen Steuerrechts
in Österreich bei anderen Teilnehmern dieses Seminars die Kosten zur
Gänze als Werbungskosten anerkannt worden seien.
Ein Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz, in dem
um Ergänzung des Sachverhaltes hinsichtlich der
"Peergroup-Treffen", der Fachliteratur und des Computers ersucht
wurde, blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z. 10 EStG (in der für 2002 geltenden Fassung) sind Werbungskosten auch
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit.
Aufwendungen für die
Lebensführung dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit a EStG
hingegen nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Um Fortbildung handelt es sich
nach Rechtsprechung und Literatur dann, wenn der Steuerpflichtige seine
bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen
Beruf besser ausüben zu können. Daneben sind auch
Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit
verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend ist
die konkrete Tätigkeit des Steuerpflichtigen und nicht ein abstraktes
Berufsbild. Nicht abzugsfähig sind dagegen Bildungsmaßnahmen, die
allgemeinbildenden Charakter haben, sowie Aufwendungen für Ausbildungen,
die der privaten Lebensführung dienen (Doralt, Kommentar zum EStG, §
16, Tz 203/2-5).
Die Bw. hat seit April 2002 die
Funktion einer Filialleiterin einer Bank inne. Im Laufe des Jahres 2002
absolvierte die Bw. Seminare, nämlich einen NLP-Practitioner-Diplomkurs und
ein psychotherapeutisches Selbsterfahrungsseminar, und nahm an Peergroup-Treffen
teil. Diese Ausbildung ist nach den Ausführungen der Bw. Voraussetzung
für die Betrauung mit der Funktion als Filialleiterin gewesen, von welcher
professionelle Kommunikations- und Motivationsfähigkeit erwartet
werde.
Strittig ist nun die
Anerkennung der Aufwendungen für diese Bildungsmaßnahmen sowie
für Fachliteratur und Computer.
Im vorliegenden Fall ist zu
prüfen, ob die Fortbildungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der von der
Bw. ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen, wobei auf die obigen
Ausführungen Bedacht zu nehmen ist, wonach Bildungsmaßnahmen mit
allgemeinbildenden Charakter bzw. solche, die der privaten Lebensführung
dienen, steuerlich nicht berücksichtigt werden können.
Seitens des unabhängigen
Finanzsenates wird nicht bestritten, dass die vermittelten Kenntnisse für
die Tätigkeit der Bw. im Jahr 2002 von beruflichem Interesse und Nutzen
gewesen sind und vom Dienstgeber erwünscht waren. Allerdings liegt laut den
oben angeführten Seminarschwerpunkten der NLP-Kurse keine berufsspezifische
Fortbildung vor. Ein auf die berufliche Tätigkeit der Bw. im Bankenbereich
abgestelltes Programm ist nicht erkennbar. Das in den Seminaren vermittelte
Wissen ist vielmehr von sehr allgemeiner Art und für eine Vielzahl von
Berufen und ebenso im privaten Bereich anwendbar, wobei letzteres auch von der
Bw. zugestanden wurde. Auf einen eher allgemeinen Inhalt der Seminare lässt
sich auch aus dem von der Bw. nicht bestrittenen Umstand schließen, dass
die Kurse von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen besucht
wurden.
In einem ähnlichen Fall
wurde vom Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass Seminare auf dem Gebiet der
Gruppendynamik, Kinesiologie, Somathosynthese und NLP sowie entsprechende
Fachliteratur für den Leiter einer Bankfiliale in Hinblick auf § 20
EStG keine abzugsfähige Fortbildung darstellen. Die Entscheidung wurde
damit begründet, dass kein berufsspezifischer Inhalt gegeben sei, sehr
allgemeines Wissen vermittelt werde und eine private Mitveranlassung nicht
auszuschließen sei. Denn Fähigkeiten etwa auf dem Gebiet der
Kommunikation seien in einer Vielzahl von Berufen und auch im privaten Bereich
von Bedeutung (VwGH 29.1.2004, 2000/15/0009).
Entsprechendes gilt für
das psychotherapeutische Selbsterfahrungsseminar. Auch hier wurde von der Bw.
kein berufsspezifischer Inhalt nachgewiesen.
Auch aus der Behauptung der
Bw., dass bei anderen Seminarteilnehmern die Kosten zur Gänze als
Werbungskosten anerkannt wurden, lässt sich für die Bw. nichts
gewinnen. Denn die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten ist stets im
Einzelfall zu beurteilen.
Hinsichtlich der Teilnahme an
"Peergroup-Treffen" und der Fachliteratur enthält das
Vorbringen der Bw. keinerlei Ausführungen. Ein diesbezüglicher Vorhalt
wurde nicht beantwortet. Da somit von der Bw. ein Zusammenhang mit der
beruflichen Tätigkeit weder konkret behauptet noch nachgewiesen bzw.
glaubhaft gemacht wurde, war eine Anerkennung als Werbungskosten zu
versagen.
Aufwendungen im Zusammenhang
mit der Anschaffung eines Computers einschließlich des Zubehörs sind
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG Werbungskosten, soweit eine
berufliche Nutzung eindeutig feststeht (Doralt, EStG, § 16, Tz
220).
Die Bw. wurde von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgefordert, Angaben über die
berufliche Nutzung des Computers zu machen. Da der Vorhalt unbeantwortet blieb
und sich aus dem Sachverhalt außer der Tatsache der Anschaffung eines
Computers nichts weiteres ergibt, war eine berufliche Nutzung nicht
feststellbar.
Es konnten daher mangels eines
Nachweises einer beruflichen Bedingtheit auch die Aufwendungen für den
Erwerb eines Computers nicht anerkannt werden.
Die Berufung war daher
abzuweisen.
Wien,
am 29. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0449-W/04
- Stammnummer
- 12902
- Gültig
- 29.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF