Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101685/2016
Schweißer, Dienstverhältnis oder Werkvertrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5101685/2016vom 16.07.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"Hatte keine richtige Werkstatt"
31) Konnten Sie sich durch eine andere Person vertreten lassen und was mussten Sie unternehmen, damit dies möglich war?
"Ja kam jedoch nie vor"
32) Wie oft haben Sie sich während Ihrer Tätigkeit für das genannte Unternehmen vertreten lassen?
"Nie"
33) Wie erfolgte die Entlohnung (Stundensatz, Prämie)?
"Pauschal - Stück - Regie"
34) Wie wurde das Entgelt kalkuliert?
"Auftragsumfang wurde gemeinsam besprochen. Aufgrund von tlw. unterschiedlichen Teilen ist die vom AG gewünschte Pauschal- od. Stückpreisangabe sehr schwierig und es kam meistens ein Regiepreis oder auch kein Auftrag zustande."
35) Wie und durch wen wurde die Höhe des Entgelts festgelegt? Konnten Sie die Preisgestaltung beeinflussen?
"Ja Aufträge wurden tlw. auch abgelehnt"
36) Wurde nur nach Arbeitsstunden abgerechnet oder gab es auch andere Abrechnungsarten?
"Nein tlw. auch Stück od. Pauschal"
37) Erhielten Sie im Fall von Beanstandungen auch einen Stundenlohn für Nachbesserungen?
"Nein, Nachbesserungen wurden auch kostenlos ausgeführt."
38) Haben Sie im Jahr 2014 auch Dienstnehmer beschäftigt, die bei der Bf *** GmbH tätig waren?
"2014 bestand kein Bedarf, 2015 ja"
39) Möchten Sie etwas ergänzend hinzufügen?
"2014-2015 wurde die Jahresabrechnung vom Finanzamt als selbstständig abgerechnet. Ein Beamter des Finanzamtes bestätigte dies."
Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B. VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132).
Ob im Beschwerdefall von Dienstverhältnissen im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auszugehen ist oder nicht, ist anhand der konkreten Gestaltung der Verhältnisse zu prüfen.
Folgende Kriterien sprechen grundsätzlich für einen Werkvertrag (Hofstätter/Reichel, aaO): Vertretung durch einen Dritten gegenüber dem Auftraggeber; Verpflichtung, für fehlerhafte Arbeiten auf eigene Kosten einzustehen; keine Bindung an eine vorgegebene, feste Arbeitszeit oder einen Arbeitsplatz; kein Anspruch auf Entlohnung (Entgelt) bei auch unverschuldeter Verhinderung; ein bloß sachliches, nur auf den Arbeitserfolg abgestelltes Weisungsrecht des Auftraggebers; regelmäßige Rechnungslegung mit Umsatzsteuerausweis.
Hingegen sprechen für ein Dienstverhältnis u.a. persönliche Gebundenheit und Leistungspflicht, wirtschaftliche Abhängigkeit, mangelnder unmittelbarer Einfluss auf das betriebliche Geschehen, langfristige Einbindung in den Arbeitsprozess, Anwesenheitspflicht am Arbeitsort, erfolgsunabhängige (Grund)Entlohnung, Spesenersatz, Beistellung von Berufskleidung (VwGH 28.09.2004, 2000/14/0094).
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung ergibt sich für den vorliegenden Beschwerdefall folgendes Bild:
Weisungsgebundenheit:
Im gegenständlichen Fall führte Herr XY in der Zeit seiner Anwesenheit am Betriebsstandort der Bf. Schweißarbeiten durch. Die Tätigkeit umfasste das Anbringen von Schweißnähten auf Stahlbauteilen, die von Dienstnehmern der Bf. durch entsprechende Vorarbeiten wie etwa Abhängen, Zurechtschneiden oder Biegen der Stahlteile, vorbereitet wurden. Die Ausführung der Arbeiten erfolgte anhand der Qualitäts- und Planvorgaben der Bf.
In der als "Einzelvertrag" überschriebenen schriftlichen Vereinbarung vom 9. März 2015 wird als Gegenstand der Vereinbarung "die Übernahme von diversen Aufträgen bzw. Teilen von Aufträgen durch den AN" angegeben. Als Tätigkeitsbereich wird darin das "Ausführen von Arbeiten lt. Plan bzw. auf Anordnung (hauptsächlich Schweißarbeiten)" angegeben. Laut dieser Vereinbarung ist der Zeitraum nicht fixiert und wird nach Bedarf vereinbart.
In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, dass es sich um eine Werkvertragsvereinbarung handle, weil jeweils ein bestimmter Arbeitserfolg bzw. eine bestimmte Werklieferung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbart worden sei. lm Fall von nicht auftragsgemäß (d.h. nicht entsprechend den vereinbarten Qualitätsstandards) erfolgten Arbeiten habe den Auftraggeber keine Pflicht zur Zahlung eines Entgelts getroffen. Der Auftragnehmer habe in diesem Fall nicht seine Arbeitskraft sondern einen bestimmten Arbeitserfolg geschuldet. Dazu sei ein Rahmenvertrag geschlossen worden, in welchem die grundsätzlichen Abrechnungskonditionen vereinbart worden seien und auf Basis dessen kurzfristig je nach Bedarf beim Auftraggeber einzelne mündlich vereinbarte Werkverträge geschlossen worden seien.
In der genannten Vereinbarung wird nur die Art der Arbeiten, aber keine als Werk konkretisierte Leistung beschrieben. Auch in den im Akt erliegenden Rechnungen wurde jeweils zeitraumbezogen nach Monaten abgerechnet, ohne dass die Rechnungen Bezugnahmen auf bestimmte als Werk deutbare Leistungen enthalten hätten oder als Teil- oder Schlussrechnungen ausgewiesen gewesen wären.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 16.9.2009, 2009/09/0150, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass eine Leistung, die bei Vertragsabschluss nicht im Vorhinein eindeutig bestimmt ist, sondern erst nach diesem Zeitpunkt auf einer Baustelle "an Ort und Stelle festgelegt" werden soll, kein Werk darstellt und keine Grundlage einer Gewährleistung sein kann.
Dass Herr XY im Wesentlichen andere Leistungen geschuldet bzw. andere Arbeiten verrichtet hätte, als das mit Dienstverträgen beschäftigte Personal der Bf. wurde in der Beschwerde nicht dargelegt. Die Unterscheidbarkeit der Arbeiten des Herrn XY von der Tätigkeit der andern von der Bf. im Rahmen von Dienstverhältnissen beschäftigten Schweißer ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Wie aus den vorgelegten Monatslisten des Zeiterfassungssystems hervorgeht, findet sich die Angabe der Projektnummern auch bei anderen Dienstnehmern der Bf., sodass eine Projektbezogenheit der Arbeiten im gegebenen Zusammenhang nicht gegen die Weisungsunterworfenheit des Herrn XY und für die Selbständigkeit dieser Tätigkeit spricht.
Auch die für den Monat Oktober 2014 vorgelegten Monatslisten des Zeiterfassungssystems von Herrn XY und vier weiteren Dienstnehmern der Bf. lassen hinsichtlich der Arbeitszeiten keine wesentlichen Unterschiede erkennen: Herr XY arbeitete im Oktober 2014 insgesamt 188 Stunden, die Dienstnehmer DN1, DN2, DN3 und DN4 zwischen 179 und 191 Stunden. Der Arbeitsbeginn lag bei Herrn XY zwischen 5:49 Uhr und 5:58 Uhr, bei den genannten Dienstnehmern zwischen 5:43 Uhr und 6:45 Uhr. An den Wochenenden wurde nicht gearbeitet. Im Übrigen findet sich in den Monatslisten bei Herrn XY im hier maßgeblichen Zeitraum März 2014 bis November 2014 lediglich ein einziger Arbeitstag, der auf ein Wochenende entfällt.
Aus den Abrechnungen und Monatslisten geht hervor, dass die dargestellte kontinuierliche und weitgehend regelmäßige Arbeitsleistung im gesamten Streitzeitraum bis 6. November 2014 vorlag. Lediglich im August 2014 stellte Herr XY der Bf. nur 35,7 geleistete Stunden in Rechnung. Laut einem vom Gesellschafter der Bf. unterfertigten Protokoll der Prüferin über eine Befragung zum Sachverhalt befand sich Herr XY allerdings im August auf Heimaturlaub in der Türkei.
Diese kontinuierliche und regelmäßige Arbeitsleistung sowie die mit den anderen Dienstnehmern der Bf. vergleichbare Arbeitszeitgestaltung sind ebenfalls Indizien dafür, dass Herr XY seine Arbeitskraft zur Verfügung stellte und keinen Arbeitserfolg schuldete.
In dieses Bild fügt sich auch, dass Herr XY diese Tätigkeiten bei der Bf. bereits in früheren Zeiträumen im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung ausgeführt hat.
Die Zeiterfassungsprotokolle des Herrn XY unterscheiden sich von den vorgelegten Monatslisten der Dienstnehmer der Bf. nur dadurch, dass keine Fehlzeiten etwa für Urlaube oder Krankenstände eingetragen sind.
Sozialleistungen, wie die Gewährung von Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Absicherung bei Verletzungen mögen zwar Kennzeichen eines allgemein üblichen Dienstverhältnisses sein, ihr Fehlen bedeutet aber noch nicht, dass ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 nicht schuldet (VwGH 15.9.1999, 97/13/0164, VwGH 31.3.1987, 84/14/0147).
Die Kundenaufträge (Projekte) waren von der Bf. vorgegeben. Herr XY unterlag dem Zeiterfassungssystem der Bf. und nach Abschluss der Arbeiten erfolgte eine Qualitätskontrolle durch die Bf. Der konkrete Arbeitsablauf ergab sich für einen ausgebildeten und entsprechend qualifizierten Schweißer somit weitgehend bereits aus den Qualitäts- und Planvorgaben der Bf. So gab Herr XY bei seiner Einvernahme durch die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse am 6. März 2017 an, dass es für ihn als geprüften Schweißer grundsätzlich keiner Weisungen bedurfte, damit er einen Plan realisieren habe können. Es genügt daher auch in einem Fall wie dem vorliegenden, dass ein sich zwar nicht in konkreter Form äußerndes, aber durch Kontrollrechte (hier im Wesentlichen durch das Zeiterfassungssystem) abgesichertes Weisungsrecht besteht, welches mit dem Begriff "stille Autorität" des Dienstgebers umschrieben werden kann (VwGH 19.2.2003, 99/08/0054).
Als Gegenleistung verpflichtete sich die Bf., ein bestimmtes Stundenhonorar zu zahlen, was ebenfalls ein Indiz dafür darstellt, dass Herr XY der Bf. nicht einen bestimmten Arbeitserfolg schuldete, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellte (VwGH 22.3.2010, 2009/15/0200). Monatliche Einnahmenschwankungen auf Grund einer unterschiedlich hohen Anzahl geleisteter Arbeitsstunden sprechen nicht gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses (VwGH 2.2.2010, 2009/15/0191). Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages (VwGH 17.2.2015, Ro 2015/09/0001).
Für das Beschwerdevorbringen, dass einzelne Aufträge auch pauschal abgerechnet worden seien, finden sich für den Streitzeitraum keine Anhaltspunkte. Laut den vorliegenden Rechnungen wurde jeweils monatsweise nach Stunden abgerechnet, ohne dass darin auch nur ansatzweise Hinweise auf Pauschalabrechnungen enthalten wären. Den Angaben des Herrn XY im Rahmen seiner schriftlichen Zeugenaussage vor dem Bundesfinanzgericht, dass er pauschal, nach Stück oder in Regie entlohnt worden sei, wird in diesem Zusammenhang keine entscheidungswesentliche Bedeutung beigemessen, weil sie im Widerspruch zur vorliegenden Aktenlage (monatsweise Abrechnungen) stehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat insbesondere zu Trockenbauarbeiten, wie Montage von Gipskartonplatten, ausgesprochen, dass Arbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf im Zusammenwirken mit anderen Arbeitern erbracht werden müssen, kein selbständiges Werk darstellen können (vgl. z.B. VwGH 14.10.2011, 2009/09/0205).
Ein solches Zusammenwirken des Herrn XY mit anderen Arbeitnehmern der Bf. ist zum einen aus den vorgelegten Monatslisten des Zeiterfassungssystems abzuleiten. Daraus geht hervor, dass bei Herrn XY eingetragene Projektnummern auch bei anderen mit Dienstverträgen beschäftigten Arbeitnehmern der Bf. aufscheinen.
Zum anderen ist in einem vom Gesellschafter der Bf. unterfertigten Protokoll der Prüferin über eine Befragung zum Sachverhalt angeführt, dass sich die Arbeit des Herrn XY auf das Anbringen von Schweißnähten auf Stahlbauteilen beschränkte, die von der Bf. vorbereitet wurden, d.h. die Vorarbeiten, wie z.B. das Abhängen und Zurechtschneiden oder Biegen der Stahlteile für ein Stiegengeländer durch Mitarbeiter der Bf. erledigt wurden.
Weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag wird dargelegt, wie eine organisatorische Selbständigkeit des Herrn XY mit den angeführten betrieblichen Gegebenheiten in Einklang zu bringen wäre.
In den monatlichen Zeiterfassungslisten sind an zahlreichen Arbeitstagen mehrere Projektnummern eingetragen. Zum Beispiel arbeitete Herr XY am 13. Mai 2014 von 5:59 Uhr bis 11:00 Uhr am Projekt mit der Nummer ***1 und von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr am Projekt mit der Nummer ***2. Etwa im Monat März 2014 finden sich in den Zeiterfassungsprotokollen an sechs Arbeitstagen solche Projektwechsel, ohne dass dabei die Arbeitszeit des Herr XY unterbrochen worden wäre. Derartige Projektwechsel sind auch in den vorgelegten Monatslisten anderer Dienstnehmer der Bf. dokumentiert, sodass bei einem solchen Tätigkeitswechsel nicht ohne weiteres die Vereinbarung eines jeweils neuen Werkverhältnisses angenommen werden kann.
In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach eine Leistung, die bei Vertragsabschluss nicht im Vorhinein eindeutig bestimmt ist, sondern erst nach diesem Zeitpunkt etwa auf einer Baustelle "an Ort und Stelle festgelegt" werden soll, kein Werk darstellt und keine Grundlage einer Gewährleistung sein kann (VwGH 16.9.2009, 2009/09/0150).
Hinsichtlich der von der Bf. vorgetragenen und von Herrn XY bestätigten Befugnis, einzelne Aufträge der Bf. anzunehmen oder abzulehnen, kommt es darauf an, ob eine solche sanktionslose Ablehnungsbefugnis tatsächlich bestanden hat. Dies setzt nicht bloß eine ausdrückliche Vereinbarung über die jederzeitige und nicht an das Vorliegen bestimmter Gründe gebundene Ablehnungsbefugnis, sondern insbesondere auch die tatsächliche Vereinbarkeit einer solchen Abrede mit der konkreten betrieblichen Arbeitsorganisation voraus (VwGH 19.10.2005, 2003/08/0099).
Die im Streitzeitraum erfolgte kontinuierliche und regelmäßige Tätigkeit des Herrn XY für die Bf., die vergleichbare Arbeitszeitgestaltung und das Zusammenwirken mit anderen Arbeitnehmern der Bf. lassen es für das Bundesfinanzgericht als wenig wahrscheinlich erscheinen, dass eine sanktionslose Ablehnungsbefugnis tatsächlich bestanden hat.
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers:
Herr XY verfügte über keine eigene Werkstatt und arbeitete in den Betriebsräumlichkeiten der Bf. Die ortsgebundene Tätigkeit, das Bereitstellung von Infrastruktur wie Schweißvorrichtung, Schweißschablonen, geprüfte Schweißnahtlehren, Umkleidemöglichkeit sowie die Verwendung des Zeiterfassungssystems sprechen für das Bestehen einer organisatorischen Eingliederung des Herrn XY in den Betrieb der Bf. Gerade ein Tätigwerden nach den jeweiligen zeitlichen Gegebenheiten des Auftraggebers bringt eine Eingliederung in dessen Unternehmensorganismus zum Ausdruck (VwGH 28.04.2004, 2000/14/0125; VwGH 15.9.1999, 97/13/0164).
In diesem Zusammenhang wird auf die bereits dargestellte kontinuierliche und regelmäßige Arbeitsleistung des Herrn XY hingewiesen. Es findet sich in den Monatslisten des Zeiterfassungssystems im hier maßgeblichen Zeitraum März 2014 bis November 2014 lediglich ein einziger Arbeitstag, der auf ein Wochenende entfällt.
Bei der Beurteilung des tatsächlich im Beschwerdefall verwirklichten Sachverhalts kommt es auf eine von der Bf. ins Treffen geführte, theoretisch mögliche andere Gestaltung der Arbeitsabläufe nicht an. Vor diesem Hintergrund kommt dem Vorbringen in der Beschwerde, Herr XY hätte jederzeit Zugang zum Betriebsgelände gehabt und hätte die Arbeiten an den Werkstücken jederzeit auch außerhalb der Betriebszeiten der Bf erledigen können, weniger Gewicht zu, zumal Herr XY im Rahmen seiner schriftlichen Zeugenaussage vor dem BFG angab, dass er nur nach Vereinbarung auch außerhalb der Betriebszeiten arbeiten habe können.
Vor diesem Hintergrund kommt auch dem Umstand, dass die Arbeiten mit eigener Schweißausrüstung (Schweißtrafo, CO2-Flasche), eigenem Handwerkzeug und eigener Arbeitskleidung durchgeführt worden sind, keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. auch VwGH 31.7.2012, 2008/13/0071; VwGH 19.9.2007, 2007/13/0031).
Bei der vorliegenden Sachlage konnte daher auch dahingestellt bleiben, ob - wie vom Finanzamt vertreten - die Aussagen des Herrn XY im Zuge der schriftlichen Zeugeneinvernahme durch das Bundesfinanzgericht weniger aussagekräftig seien als seine Angaben vom 5. Oktober 2015 vor dem Finanzamt FA*, wonach ihm alle Werkzeuge, Maschinen und auch Materialien von der Bf. zur Verfügung gestellt worden seien.
Vertretungsbefugnis:
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Bf. zu keinem Zeitpunkt Anspruch darauf gehabt habe, dass Herr XY persönlich die vereinbarten Arbeiten durchführe. Vielmehr hätte sich Herr XY jederzeit und ohne dafür die Zustimmung der Bf. einholen zu müssen durch eine entsprechend qualifizierte Ersatzkraft vertreten lassen können.
Dem ist entgegen zu halten, dass im vorgelegten "Einzelvertrag" eine Vertretungsbefugnis nicht vorgesehen war. Die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis könnte im Übrigen die persönliche Abhängigkeit und Dienstnehmereigenschaft von vornherein nur dann ausschließen, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung eine solche Nutzung zu erwarten ist.
Herr XY gab im Rahmen seiner schriftlichen Zeugenaussage vor dem Bundesfinanzgericht an, dass er sich während seiner Tätigkeit für die Bf. nie habe vertreten lassen. Auch die Bf. behauptete nicht, dass im hier zu beurteilenden Zeitraum in der Praxis konkrete Vertretungsfälle vorgelegen wären.
Zudem steht der Angabe des Herrn XY in der erwähnten Zeugenaussage vor dem Bundesfinanzgericht, er habe sich auch durch andere Personen vertreten lassen können, seine Aussage anlässlich seiner Einvernahme durch die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse am 6. März 2017 entgegen, wonach sowohl im Rahmen seiner Tätigkeit über die Leasingfirma als auch im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit für die Bf. erwartet worden sei, dass er die Arbeit persönlich verrichte und er sich nicht ohne Rücksprache habe vertreten lassen können.
Unternehmerwagnis:
Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko besteht darin, dass der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend zu gestalten. Die Bezahlung nach geleisteter Arbeitszeit begründet aber kein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko (VwGH 20.1.2016, 2012/13/0095; VwGH 18.3.2004, 2000/15/0078; VwGH 2.7.2002, 2000/14/0148).
Dass die Beistellung von Arbeitskleidung und Handwerkzeug zu ins Gewicht fallenden (insbesondere schwankenden) Aufwendungen geführt hätte, ist gleichfalls nicht zu erkennen (vgl. VwGH 15.9.1999, 97/13/0164). Lediglich mit der Beistellung der Schweißausrüstung (Schweißtrafo, CO2-Flasche) ist eine Möglichkeit zur Beeinflussung der Ausgaben verbunden.
Abschließend ist daher festzuhalten, dass das Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit für ein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 spricht, da die von der Bf. vorgebrachten Argumente ein Überwiegen der Merkmale der Selbständigkeit nicht aufzeigen konnten.
Da auch die Höhe der vorgeschriebenen Abgaben von der Bf. nicht bestritten wurde, war die Beschwerde aus den dargelegten Gründen daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010).
Das vorliegende Erkenntnis beruht im Wesentlichen auf der Beweiswürdigung, ob bzw. in welcher Ausprägung und Intensität im konkreten Fall die einzelnen Kriterien eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 vorliegen.
Weder die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausginge.
Linz, am 16. Juli 2020
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101685/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101685.2016
- Stammnummer
- 128972
- Gültig
- 16.07.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF