Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0385-G/04
Umsatzsteuerpflicht von Zuschüssen;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0385-G/04vom 30.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Subvention der öffentlichen Hand ist nicht als Entgelt von dritter Seite anzusehen, wenn kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Preis der Dienstleistung und der Subvention hergestellt werden kann.
Eine Subvention ist nur dann steuerpflichtig, wenn nachgewiesen wird, dass gerade durch die Subvention objektiv die Erbringung der Dienstleistung zu einem niedrigeren Preis ermöglicht wird.
Die Möglichkeit alleine, dass eine Subvention sich auf den Preis der von der subventionierten Einrichtung erbrachten Dienstleistungen auswirkt, macht diese Subvention nicht schon steuerbar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der OEG, in FD, vertreten durch WTKEG,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 31. August 2004
betreffend Umsatzsteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe
betragen:
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (=Bw.) betreibt als OEG das freie
Gewerbe der Künstlervermittlung. Im Jahr 2003 bestand ihre einzige
Tätigkeit in der selbständigen Veranstaltung und Abwicklung der
Musikreihe XY2003. Im Rahmen dieser Musikreihe wurden über das Jahr
2003 verteilt 5 Veranstaltungen abgehalten.
Der Gesellschafter SD ist selbst als Musiker in einigen
namhaften österreichischen Klangkörpern tätig, welcher Umstand
von Vorteil für die Kontaktaufnahme zu den auftretenden Künstlern
war.
Die Gemeinde gewährte laut Protokoll über den
Stadtratsbeschluss vom 10. März 2003 die Hingabe eines Zuschusses
in Höhe von 15.000,00 € an die Bw. für die
Unterstützung der
Musikreihe XY2003 für das Jahr
2003.
Die Bewilligung des Zuschusses war an keine
Einschränkungen oder Bedingungen geknüpft.
Das Subventionsansuchen wurde zuvor mündlich an den
Bürgermeister herangetragen.
Für das Jahr 2004 wurde neuerlich ein Zuschuss in
derselben Höhe, gleichfalls ohne irgendwelche Voraussetzungen und
Bedingungen gewährt, allerdings stellte die Bw. zuvor ein schriftliches
Ansuchen an die Gemeinde . Das Ansuchen war formlos und ganz allgemein auf die
Förderung der Veranstaltungsreihe XY2004 gerichtet.
Der Empfang der Subvention für 2003 wurde von der Bw.
nicht der Umsatzsteuer unterworfen.
Nach Ansicht des Finanzamtes liege der Hingabe des
Zuschusses der Stadtgemeinde Fürstenfeld an die Bw. ein Leistungsaustausch
zu Grunde und handle es sich dabei um einen unechten umsatzsteuerpflichtigen
Zuschuss, welcher mit 20% Umsatzsteuer zu besteuern sei.
Demnach wurde der Zuschuss im angefochtenen
Umsatzsteuerbescheid 2003 der Umsatzsteuer unterworfen und beträgt die
darauf entfallende strittige Umsatzsteuer 2.414,25 €.
In der Berufung bestritt die Bw. das Vorliegen eines
Leistungsaustausches, da dessen Hingabe im öffentlichen Interesse, das
kulturelle Angebot zu erweitern, gelegen sei. Die Zuschussgewährung durch
die Gemeinde stehe in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der
Erbringung von Leistungen an vom Zuschussgeber verschiedene
Leistungsempfänger, weil zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung die
Anzahl der verschiedenen Personen, für die die Leistung erbracht wurde, gar
nicht feststand. Ein sogenannter unechter Zuschuss würde aber als Entgelt
von dritter Seite, einen vom Zuschussgeber verschiedenen Leistungsempfänger
bedingen.
Die Bw. betonte nochmals, dass der Zuschuss von der
Gemeinde an die Bw. im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Es wurde daher beantragt den Betrag von
12.500,00 € aus der Bemessungsgrundlage für die
Umsatzsteuerfestsetzung 2003 auszuscheiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden die Umsatzsteuerpflicht eines
Zuschusses (Subvention) der öffentlichen Hand an die Bw. zur
Unterstützung einer Musikreihe.
Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des
UStG 1994 idgF lauten:
§ 1. (1) Der
Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1. Die Lieferungen und
sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im
Inland gegen Entgelt im
Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Die Steuerbarkeit wird
nicht dadurch ausgeschlossen, daß der
Umsatz auf Grund
gesetzlicher oder behördlicher Anordnung
bewirkt wird oder kraft
gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
§ 4. (1) Der Umsatz
wird im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem
Entgelt bemessen. Entgelt
ist alles, was der Empfänger einer
Lieferung oder sonstigen
Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung
oder sonstige Leistung zu
erhalten (Solleinnahme); dazu gehören
insbesondere auch
Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit
der
Errichtung von
Verträgen über Lieferungen oder sonstige
Leistungen
verbundene Kosten, die
der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen
Leistung dem Unternehmer
zu ersetzen hat.
(2) Zum Entgelt
gehört auch,
1. was der Empfänger
einer Lieferung oder sonstigen Leistung
freiwillig aufwendet, um
die Lieferung oder sonstige Leistung zu
erhalten,
2.
was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für
die
Lieferung oder sonstige Leistung gewährt.
Nach Art. 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern -
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem :
einheitliche Steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Abl. L
145 S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) ist die
Bemessungsgrundlage:
a) bei Lieferungen von
Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter den Buchstaben b), c)
oder d) genannt sind, alles, was Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer
oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder
Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten
soll
,
einschließlich der unmittelbar mit dem
Preis
dieser Umsätze
zusammenhängenden Subventionen.
Zuschüsse, die ein Unternehmer von öffentlichen
Stellen erhält, können je nach Sachverhalt
a) Entgelt für eine Leistung des Unternehmers an den
Zuschussgeber (direktes Leistungsentgelt),
b) Entgelt von dritter Seite für eine Leistung des
Unternehmers an einen vom Zuschussgeber verschiedenen Leistungsempfänger
(sogenannter unechter Zuschuss),
c) direktes Leistungsentgelt für eine Leistung des
Unternehmers an einen vom Zuschussgeber verschiedenen Leistungsempfänger
(wenn diesem der Anspruch auf den Zuschuss zusteht und bloß der
Zahlungsweg abgekürzt wird) oder
d) kein Leistungsentgelt (sogenannter echter
Zuschuss)
sein (vgl Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage, § 4 Tz
114).
Direktes Leistungsentgelt des Zuschussgebers liegt vor,
wenn der Unternehmer den "Zuschuss" als Gegenleistung für eine Leistung
erhält, die er dem Zuschussgeber erbringt, Das ist der Fall, wenn die
Leistung ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Zuschussgebers befriedigt,
wenn dem Zuschussgeber ein
verbrauchsfähiger
Nutzen zukommt. Erforderlich ist, dass sich der Zuschussempfänger zu
einem Verhalten verpflichtet, das nicht nur die Subventionsbedingungen
erfüllt, sondern das dem Zuschussgeber als Gegenleistung für den
Zuschuss einen konkreten Nutzen verschafft. Auch dass die Subventionshingabe im
Interesse des Empfängers liegt, ändert nichts an dieser Sichtweise
(vgl Ruppe, UStG 1994, Kommentar, 2. Auflage, Wien 1999, WUV, § 4 Tz
115).
Die Tatsache, dass das mit dem Zuschuss geförderte
Verhalten (auch) im öffentlichen Interesse liegt, bewirkt für sich
allein ebenso wenig eine Leistung an den Zuschussgeber wie die Erfüllung
der mit einer Zuschussgewährung verbundenen Auflagen oder Bedingungen. Bei
Subventionen ist die bloße Verpflichtung, die Subventionsbedingungen und
-auflagen einzuhalten, keine Leistung. (vgl Ruppe, aaO, § 1 Tz 24). Diese
Auslegung stimmt auch mit den Intentionen des Gemeinschaftsrechts und der
Judikatur des EuGH überein. Nach der ständigen Judikatur des EuGH
besteht unbedingter Vorrang des Gemeinschaftsrechts im Verhältnis zum
innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten (vgl. Haunold, Mehrwertsteuer bei
sonstigen Leistungen, Verlag Linde, Wien 1997, S 35). Das UStG 1994, das
die sechste Richtlinie in innerstaatliches Recht umsetzt, ist grundsätzlich
richtlinienkonform auszulegen. Sonach ist im Gegenstandsfall auch auf die
Rechtsprechung des EuGH, dem nach Art 220 EGV (ex-Art 164) das Monopol zur
Auslegung des Gemeinschaftsrechts zukommt, Bedacht zu nehmen.
Vergleiche beispielsweise Urteil vom 29. 02.1996 Rs
C-215/94, Mohr gegen Finanzamt Segeberg, Urteil vom 18.12.1997, Rs C-384/95,
Landboden-Agrardienste GmbH & Co. KG gegen Finanzamt Calau. In diesen
Urteilen hat der Gerichtshof den Grundsatz vertreten, dass nach der Zielsetzung
der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer das Eingehen einer Verpflichtung nur dann
zu einer steuerpflichtigen Dienstleistung führt, wenn ein
verbrauchsfähiger Nutzen für den Subventionsgeber impliziert
ist.
Da im Berufungsfall kein verbrauchsfähiger Nutzen bei
der Subventionsgeberin vorliegt, scheidet die Steuerpflicht auf Grund eines
direkten Leistungsaustausches zwischen der Gemeinde und der Bw. aus.
Wird der Zuschuss dem
Leistungsempfänger gewährt,
um diesem den Bezug von Leistungen zu ermöglichen, so liegt für den
leistenden Unternehmer nicht Entgelt von dritter Seite, sondern Entgelt des
Leistungsempfängers vor. Dies gilt auch, wenn der Zuschuss in
Abkürzung des Zahlungsweges direkt an den Unternehmer bezahlt wird
(vergleiche Ruppe, aaO, § 4 Tz 119). Nach der Lage des
Berufungsfalles scheidet diese
Qualifikation des
streitgegenständlichen Zuschusses ebenfalls
aus.
Das Finanzamt ist in seiner Begründung des
angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, dass der strittige Zuschuss als
Entgelt von dritter Seite
anzusehen sei. Ein Entgelt von Dritter Seite an einen Unternehmer ist als
zusätzliche Gegenleistung für eine umsatzsteuerliche Leistung an einen
vom Zuschussgeber verschiedenen Leistungsempfänger zu betrachten. Dabei
muss ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch
bestehen. Der Zuschussgeber muss ein zusätzliches Entgelt gerade deshalb
gewähren, damit oder weil der Unternehmer eine Leistung erbringt
(vergleiche Ruppe, aaO, § 4 Tz 117).
Der EuGH hat zu dieser Frage im Urteil vom 22. November
2001, Rs C-184/00 , Office de produits wallons ASBL gegen Belgischer Staat
einige grundlegende Aussagen gemacht:
"Subventionen bzw. betriebliche Zuschüsse, die einen
Teil der Betriebskosten decken, wirken sich praktisch immer auf den
Selbstkostenpreis der von der subventionierten Einrichtung gelieferten
Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen aus. Soweit diese Einrichtung
nämlich bestimmte Gegenstände liefert oder bestimmte Dienstleistungen
erbringt, wird sie dies zu Preisen tun können, die ihr nicht möglich
wären, wenn sie ihre Kosten weitergeben und zugleich Gewinne erzielen
müsste.
Die Möglichkeit allein, dass eine Subvention sich auf
die Preise der von der subventionierten Einrichtung gelieferten Gegenstände
oder erbrachten Dienstleistungen auswirkt, macht jedoch diese Subvention nicht
schon steuerbar. Für einen unmittelbaren Zusammenhang der Subvention mit
dem Preis dieser Umsätze im Sinne des Artikels 11 Teil A der Sechsten
Richtlinie ist darüber hinaus, wie die Kommission zu Recht ausgeführt
hat, erforderlich, dass die Subvention an die subventionierte Einrichtung gerade
für die Lieferung eines bestimmten Gegenstandes oder die Erbringung einer
bestimmten Dienstleistung gezahlt wird. Nur in diesem Fall kann die Subvention
als Gegenleistung der Lieferung eines Gegenstandes oder der Erbringung einer
Dienstleistung angesehen werden und ist damit steuerbar.
Auch muss mit der Verpflichtung der
Subventionsstelle zur Subventionszahlung das
Recht des
Begünstigten auf Auszahlung der Subvention einhergehen, wenn er einen
steuerbaren Umsatz bewirkt hat.
Für die Besteuerung derartige Zuschüsse muss somit eine unmittelbare
Verbindung zwischen der Subvention und der betreffenden Dienstleistung
vorliegen."
Dies geht auch aus dem Wortlaut des letzten Satzes des
Art. 11Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie deutlich hervor
(siehe "einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze
zusammenhängenden Subventionen").
Im Berufungsfall geht aus den Stadtratsprotokollen 2003 und
analog dazu 2004 nicht
hervor, dass diese Subvention zur Preisauffüllung erfolgte und somit
den Leistungsempfängern zu Gute kommen sollte.
Ein schriftliches Ansuchen liegt zwar für 2003 nicht
vor, doch kann zur Auslegung des Sachverhaltes analog dazu das
Subventionsansuchen der Bw. für die Musikreihe XY2004 , die im wesentlichen
denselben Kriterien unterlag, herangezogen werden.
Darin wurde
einfach, ohne weitere Begründung
und Formulierung irgendwelcher Verpflichtungskriterien, um Förderung der
Musikreihe XY2004 angesucht.
Laut dem Protokoll über die Stadtratsbeschluss vom 10.
März 2003 wurde ganz allgemein ohne Einschränkungen, Bedingungen und
Auflagen, eine Unterstützung zur Durchführung der Musikreihe XY2003
genehmigt.
Es ist nicht
ersichtlich, dass den Empfängern
der Dienstleistungen eine preisstützende
Förderung zukommen sollte, sondern ist nach der Aktenlage die
Förderung dem Betrieb der Bw.
zugeflossen, dessen Hauptzweck eben in der Durchführung dieser Musikreihe
liegt. Gerade der Umstand, dass durch die Subvention die primäre
Geschäftstätigkeit der Bw., also deren Betrieb an sich gefördert
wurde, spricht gegen das Vorliegen eines Leistungsaustausches.
Eine Junktimierung zwischen der Subvention und dem
Kartenpreis im Sinne einer Preisauffüllung ist nicht zuerkennen. Die
Höhe des Zuschusses war unabhängig von der Anzahl der verkauften
Karten und ist der Bw. auch kein umsatzbedingter Anspruch auf den Zuschuss
erwachsen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Besucher dieser Musikreihe
auch nicht ausschließlich Bürger der Stadtgemeinde Fürstenfeld
waren, denen die Subventionsgeberin den Kauf verbilligter Konzertkarten
ermöglichen hätte wollen.
Dass die Stadtgemeinde Fürstenfeld diese Musikreihe
aus kulturpolitischen Gründen, die im öffentlichen Interesse im Sinne
einer kulturellen Bereicherung und Förderung der Attraktivität der
Stadt Fürstenfeld lagen, unterstützte, liegt auf der Hand. Mangels
eines verbrauchsfähigen Nutzens der Stadtgemeinde Fürstenfeld bewirkt
dies aber -wie bereits festgestellt- keinen Leistungsaustausch zwischen
der Bw. und der Subventionsgeberin selbst.
Für die Steuerbarkeit des Zuschusses als Entgelt von
Dritter Seite wiederum muss ein unmittelbarer Zusammenhanges zwischen der
"Subvention" und dem Preis vorliegen. Demnach ist eine "Subvention" bzw. ein
Zuschuss dann steuerpflichtig, wenn
nachgewiesen wird, dass gerade durch
die "Subvention" objektiv der Verkauf eines Gegenstandes oder die Erbringung
einer Dienstleistung zu einem niedrigeren Preis ermöglicht wird (siehe in
diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des UFS vom 9. November 2004,
RV/0105-K/02).
Dieser Umstand wurde vom Finanzamt nicht vorgebracht und
ist auch -wie bereits dargelegt- dem Aktengeschehen nicht zu
entnehmen.
Darüber hinaus wird abschließend festgehalten,
dass in Grenzfällen bei Zuschüssen öffentlicher Kassen eher von
einem nicht steuerbaren echten Zuschuss und nicht von einem Leistungsentgelt
auszugehen ist (siehe Ruppe, aaO, § 4Tz. 117 unter Hinweis auf VwGH
24.2.1983, 82/15/0003).
Im Berufungsfall überwiegen zwar die
Sachverhaltsmerkmale des Vorliegens einer echten, nichtsteuerbaren Subvention,
doch kann zur weiteren Absicherung der Entscheidung auf diese Aussage verwiesen
werden.
Dieser Überlegung dürfte auch zu Grunde liegen,
dass die Grenze zwischen dem Vorliegen eines Leistungsaustausches oder einer
echten nicht steuerbaren Subvention oft sehr fließend ist. Zuschüsse
der öffentlichen Hand sollten daher im Zweifelsfall das Subventionsvolumen
nicht auf Grund der abzuführenden Umsatzsteuer kürzen, zumal die
öffentliche Hand nicht wie ein privater Sponsor zum Vorsteuerabzug
berechtigt ist.
Mangels Vorliegens eines steuerbaren Zuschusses war der
Berufung wie im Spruch ersichtlich stattzugeben.
Graz, am 30.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
ZuschussSubventionenLeistungsaustauschEntgelt von Dritter Seiteunechter Zuschusssteuerbarer Umsatzverbrauchsfähiger Nutzenpreisstützende Förderungöffentliches Interesse
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0385-G/04
- Stammnummer
- 12897
- Gültig
- 30.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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