Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0855-L/04
Baukosten für Reihenhaus als Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0855-L/04vom 29.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch RR Renate Pfändtner,
vom 10. Oktober 2002 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 14. September 1993 wurde zwischen J.M. und
U.M. als Verkäufer und Bw. als Käufer ein Kaufvertrag geschlossen. Die
für die Berufungsentscheidung wesentlichen Teile des Vertrages lauten wie
folgt:
"1.
.....kauft
und übernimmt von den Ersteren die diesen gehörigen zusammen
501/10.000 Anteile.....an der Liegenschaft EZ 908 KG
R.,.....um den vereinbarten Kaufpreis
von
1,800.000,00 S.
Festgestellt
wird, dass auf der kaufgegenständlichen Liegenschaft im Rahmen eines
Bauherrenmodelles Reihenhäuser errichtet werden, und entsprechend dem zu
errichtenden Wohnungseigentumsvertrag mit den genannten Anteilen das
Wohnungseigentum am Reihenhaus Nr. 16 verbunden werden wird. Sohin ist
Gegenstand des Kaufvertrages auch der bereits errichtete Rohbau des genannten
Reihenhauses Nr.
16.
.....
8.
Festgestellt
wird, dass die anteiligen Kosten des Geometers, der Kanalerrichtung sowie das
für die Errichtung des Rohbaues angefallene Honorar des Architekten bereits
von den Verkäufern bezahlt wurden. Die weiteren Architektenkosten werden
vom Käufer
übernommen.
Der Käufer
ist in Kenntnis des derzeit gültigen, rechtskräftigen Bebauungsplanes
der Gemeinde L. betreffend das anteilig
erworbene
Grundstück.
....."
Mit Abgabenerklärung gemäß
§ 10 GrEStG
1987 vom 14. September 1993 wurde obiger Kaufvertrag bei der
Abgabenbehörde erster Instanz angezeigt.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 1993 wurde im
Hinblick auf obigen Kaufvertrag die Grunderwerbsteuer gemäß
§
200 Abs. 1 BAO vorläufig gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG 1987 mit
3,5 % von der Bemessungsgrundlage in Höhe von 1,800.000,00 S mit
63.000,00 S festgesetzt.
Dies wurde wie folgt
begründet:
Die Bemessungsgrundlage sei wie folgt ermittelt
worden:
Kaufpreis: 1,800.000,00 S.
Da nach dem Ergebnis des
Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei, erfolge
die Vorschreibung vorläufig.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 10. April 1995
wurde Bw. durch die Abgabenbehörde erster Instanz ersucht, folgende Fragen
zu beantworten bzw. Unterlagen einzureichen:
|
1.
|
Von wem sei das Gebäude geplant worden?
|
2.
|
Wie hätte man vom Projekt Kenntnis
erlangt?
|
3.
|
Von wem und wie sei das Projekt beworben
worden?
|
4.
|
Gebe es dazu Prospekte oder sonstige Unterlagen? Bitte
Vorlage.
|
5.
|
Welchen Einfluss hätte Bw. auf die Gesamtkonstruktion
genommen?
|
6.
|
Wer hätte um Baubewilligung angesucht?
|
7.
|
Wem sei die Baubewilligung erteilt worden?
|
8.
|
Bitte um Vorlage von Verhandlungsniederschriften der
Bauverhandlung.
|
9.
|
Hätte eine Bauverpflichtung bestanden? Wenn ja, bitte
Vorlage aller diesbezüglichen Treuhand- und Werkverträge.
|
10.
|
Sei Bw. den bauausführenden Unternehmungen
gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet gewesen? Bitte Vorlage
der diesbezüglichen Verträge.
|
11.
|
Wem werde von den Baufirmen bzw. den Professionisten
Rechnung gelegt und in welcher Form? (Bitte diesbezügliche
Unterlagen)
|
12.
|
Welche Verträge seien mit dem Bauführer
abgeschlossen worden? (Bitte Vorlage)
|
13.
|
Sei für die Errichtung bzw. Fertigstellung ein
Fixpreis vereinbart worden?
|
14.
|
Höhe der vorläufigen Baukosten?
|
15.
|
Bitte um Vorlage der Schlussrechnung.
|
16.
|
Wann und in welchem Bauzustand sei das Haus
übernommen worden? (Bitte detaillierte Angaben bezüglich der
seinerzeit noch ausständig gewesenen Bau- und
Fertigstellungsarbeiten.
Mit Schreiben vom 24. Juli 1995 wurde wie folgt
geantwortet:
|
1.
|
Das Gebäude sei von Architekt G.E. geplant
worden.
|
2.
|
Die Verkäufer, Familie Ri., im Wege der
V..
|
3.
|
Familie Ri. im Wege der V. bzw. der V.Banken.
|
4.
|
Eine Kopie des Verkaufsprospektes der V. werde
vorgelegt.
|
5.
|
Größtenteils durch Verkaufswerbung der
V.Banken.
|
6.
|
Die in den Verkaufsprospekten vorgeschlagene Bebauung
wäre als unverbindlicher Planungsvorschlag anzusehen gewesen. Die Erwerber
wären in der konkreten Ausführung frei gewesen. Es hätte der
Haustyp frei gewählt werden können, ebenso Dachgeschossausbau, freie
Änderung der Raumeinteilung, Variante mit und ohne Keller,
grundsätzlich auch weitergehende Änderungen. Ebenfalls Errichtung bzw.
Umstellung der Garagen bzw. Parkplätze und der Bau von zusätzlichen
Garagen.
|
7.
|
Frau Ri. als Grundeigentümerin, vertreten durch die
V., für die Baubewilligung laut Prospekt.
|
8.
|
Liege den Parteien derzeit nicht vor und werde
nachgereicht.
|
9.
|
Die erste Baubewilligung sei der V. erteilt worden (als
Vertreter von Frau Ri.), gemäß der in den Prospekten vorgeschlagenen
Bebauung.
Weitere Baubewilligungen für Änderungen (Austausch
des Haustyps, Errichtung einer weiteren Garage, etc.) seinen den Käufern
erteilt worden.
|
10.
|
Nein
|
11.
|
Ja. In allen Belangen hätte ausschließlich ein
Vertragsverhältnis zwischen den Käufern und den einzelnen
Unternehmungen bestanden.
|
12.
|
Alle Rechnungen ausschließlich und direkt an die
Käufer.
|
13.
|
Bauführer wäre die Firma M.H. gewesen. Die
Verträge würden vorgelegt werden, wo nicht mehr vorhanden, würden
Kopien beigeschafft werden.
|
14.
|
Unterschiedlich bei den einzelnen Käufern, siehe je
Punkt III der Bauverträge.
|
15.
|
Siehe Anlage, fehlende Schlussrechnungen würden
nachgereicht werden.
|
16.
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Unterschiedlich je nach Kaufdatum, die genauen Angaben
würden auf Wunsch nachgereicht cirka Mitte 1991 bis Ende 1992.
|
17.
|
Unterschiedlich je nach Kaufdatum, cirka ab 1993 genaue
Daten würden auf Wunsch nachgereicht.
Die Antwort bezog sich auf mehrere Käufer in der
Reihenhaussiedlung. Beilagen im Hinblick auf Bw. wurden nicht
vorgelegt.
Mit Ergänzungsvorhalt der Abgabenbehörde erster
Instanz vom 12. Oktober 1995 wurde Bw. aufgefordert, folgende
Unterlagen einzureichen: Kopie des Wohnungseigentumsvertrages, Bauvertrag,
Baukosten laut Schlussrechnung, endgültige anteilige Planungskosten. Auf
welche Weise sei die Fertigstellung des Hauses erfolgt? Sei Bw. in den
Bauvertrag der Veräußerer eingetreten, oder sei ein neuer Bauvertrag
abgeschlossen worden?
Mit Schreiben vom 26. November 1995 wurde wie
folgt im Hinblick auf mehrere Käufer geantwortet:
Es würden
weitere der gewünschten Unterlagen nachgereicht werden. Hinsichtlich
einzelner Häuser würden noch keine endgültigen Schlussrechnungen
vorliegen bzw. seien Rechtsstreitigkeiten zwischen den Käufern und der
Firma M.H. anhängig.
Die noch fehlenden Unterlagen würden
schnellstmöglich beschafft und vorgelegt werden.
Es werde darauf
hingewiesen, dass die Bauherreneigenschaft in diesem Projekt unzweifelhaft
vorliegen müsse, da zwischen den Eigentümern (zugleich Bauherren) und
den errichtenden Gesellschaften kein Dritter zwischengeschaltet gewesen
wäre, daher das alleinige Risiko auf Seiten der Eigentümer gelegen
sei. Diesbezüglich werde auf eine Entscheidung der FLD Oberösterreich,
344/1-9/Mü-1993 verwiesen.
Am 28. November 2000 wurde durch die
Abgabenbehörde erster Instanz folgender Ergänzungsvorhalt an Bw.
gerichtet:
|
1.
|
Wie hätte er vom Kaufobjekt Kenntnis
erlangt?
|
2.
|
Von wem und wie sei das Projekt angeboten oder beworben
worden?
|
3.
|
Auf welche Weise sei die Fertigstellung des Reihenhauses
erfolgt? Wurde in den Bauvertrag der Veräußerer mit der
Bauunternehmung M.H. eingetreten oder sei ein neuer Bauvertrag abgeschlossen
worden? Bitte um Vorlage.
|
4.
|
Sei für die Fertigstellung ein Fixpreis vereinbart
worden?
|
5.
|
Höhe der Fertigstellungskosten (laut
Schlussrechnung)?
|
6.
|
In welchem Bauzustand sei das Haus übernommen worden?
(Bitte detaillierte Angaben bezüglich der seinerzeit noch ausständig
gewesenen Bau- bzw. Fertigstellungsarbeiten)
|
7.
|
Hätte Bw. mit dem Organisator der Reihenhausanlage,
der Firma V., oder mit sonstigen Dritten Vereinbarungen getroffen bezüglich
der Übernahme und Fertigstellung des Objektes?
Obiger Ergänzungsvorhalt wurde nicht
beantwortet.
Aus der Antwort der Verkäufer J.M. und U.M. auf einen
Ergänzungsvorhalt vom 12. Dezember 2000 geht als wesentlich
für den vorliegenden Berufungsfall hervor:
Der mit der Firma M.H.
abgeschlossene Bauvertrag sei von Bw. zwecks Fertigstellung des Reihenhauses
übernommen worden.
Hierzu wurde die handschriftliche Anlage zum
Bauvertrag vom 2. September 1993
eingereicht:
"
IV.
Der Käufer des Rohbaues
Top Nr. 16 als Nachfolger der J.M. und
U.M.
übernimmt alle Rechte und
Pflichten des vorstehenden Bauvertrages gemäß Punkt
X.
Der Preis für die
Fertigstellung wird mit 760.000,00 S inklusive MwSt als Fixpreis
vereinbart.
.....
V.
J.M.
und U.M. treten ohne Ansprüche aus
dem Vertrag aus und erklären den hergestellten Rohbau unter Dach
mängelfrei.
....."
Weiters wurde von diesen der von ihnen mit der Firma M.H.
am 1. Juli 1992 abgeschlossene Bauvertrag eingereicht. Die für
die Berufungsentscheidung wesentlichen Vertragspunkt
lauten:
"I.
Verbindliche
Rechtsgrundlagen für diesen Bauvertrag sind in nachstehender
Reihenfolge:
1. die Bestimmungen
dieses Bauvertrages
2. das
Leistungsverzeichnis vom 6.
Juli 1990
3. der Wortlaut
der unter Punkt II. genannten
Projektbeschreibung
4. von
beiden Vertragsparteien anerkannte, schriftliche
Ergänzungen
5. die zum
Zeitpunkt der Unterfertigung dieser Urkunde durch den Käufer gültigen
Ö-Normen
6. die
einschlägigen anzuwendenden
Gesetzesbestimmungen
7.
Einreichpläne Architekt
G.E..
II.
Die
Auftraggeber erteilen dem Auftragnehmer den unwiderruflichen Auftrag, auf dem
bereits erworbenen Grundstück das Bauvorhaben nach der den Auftraggebern im
Einzelnen bekannten Projektbeschreibung "Reihenhausanlage
L. -
R., Bau- und Ausstattungsbeschreibung"
zu errichten. Weiter Grundlagen für die Errichtung dieses Bauvorhabens sind
die Bescheide des Stadtamtes
L..
Der
Baubeginn kann seitens des Auftragnehmers erfolgen, wenn von den Häusern
1-3 zwei verkauft sind, von den Häusern 4 und 5 eines, den Häusern 6
und 7 eines, den Häusern 8 und 9 ebenfalls eines, den Häusern 10-13
drei und den Häusern 15-18 ebenfalls
drei.
III.
Als
Preis für die Errichtung dieses Bauvorhabens wird ein Betrag von
2,417.400,00 S
vereinbart.
In diesem Preis sind
sämtliche Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Lohn- und
Materialkosten enthalten. Ebenso beinhaltet der Preis sämtliche
Transportleistungen und Nebenleistungen, die zur technisch einwandfreien, dem
Bauvertrag und den behördlichen Vorschriften genügenden
Durchführung notwendig
sind.
.....
V.
Abänderungen
oder Ergänzungen zu diesem Bauvertrag bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit grundsätzlich der
Schriftform.
.....
VI.
.....
Solange
das gegenständliche Bauvorhaben nicht fertig gestellt und nicht abgenommen
ist, verpflichten sich die Auftraggeber, ihre Rechte und Pflichten aus diesem
Vertrag nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber an Dritte zu übertragen.
Zweck dieser Regelung ist, dass die Durchführung und Fertigstellung des
gegenständlichen Bauvorhabens nicht beeinträchtigt oder verzögert
wird.
.....
IX:
Der
Auftragnehmer leistet Gewähr, dass das von ihm errichtete Bauvorhaben die
ausdrücklich bedungenen und gewöhnlich dabei vorausgesetzten
Eigenschaften
hat.
.....
X.
Die
Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen beiderseits auf allfällige
Rechtsnachfolger
über. Eine
Abtretung der Rechte aus diesem Vertrag ganz oder teilweise an dritte Personen
ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass diese dritten Personen auch
die korrespondierenden Pflichten aus diesem Vertrag
übernehmen.
.....
Sonstige
Bestimmungen
.....
II.
Den Grundverkäufer trifft keinerlei Mithaftung aus den Bestimmungen des
abgeschlossenen
Bauvertrages.
....."
Am 10. Oktober 2002 wurde ein endgültiger
Grunderwerbsteuerbescheid gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO erlassen. Die Grunderwerbsteuer wurde
gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG 1987 mit 3,5 % von der Bemessungsgrundlage
in Höhe von 2,560.000,00 S in Höhe von 89.600,00 S
festgesetzt.
Dies wurde wie folgt begründet:
Die
Bemessungsgrundlage sei wie folgt ermittelt worden:
|
Grundstückspreis + Rohbau
|
1,800.000,00 S
|
restliche Baukosten laut Bauvertrag für
Fertigstellung
|
760.000,00 S
Auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen wäre
Gegenstand des Erwerbes das Grundstück samt dem darauf zu errichtenden
Gebäude gewesen. Die Grunderwerbsteuer sei daher von der Gegenleistung
(Grundstücks-, Gebäude- und Baunebenkosten) zu berechnen
gewesen.
Es wurde Berufung eingereicht mit im wesentlichen folgender
Begründung:
Der Bescheid werde vollinhaltlich angefochten.
Es
werde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Das
Reihenhaus samt Grundstück sei am 14. September 1993 von J.M. und U.M.
zu einem Kaufpreis von 1,800.000,00 S erworben worden. Der damalige
Bauvertrag sei zwischen der Firma M.H. und J.M. und U.M. geschlossen worden und
mit dem Erwerb des Hauses durch Bw. nicht mitübernommen worden. Somit liege
in diesem Falle keine Bauherreneigenschaft mehr vor.
Die Fertigstellung
des Hauses sei zum größten Teil in Eigenregie durchgeführt
worden, so dass die Baukosten für die Fertigstellung laut Bauvertrag in
Höhe von 760.000,00 S nicht als Basis herangezogen werden
könnten.
Des Weiteren liege der Kauf des Hauses mittlerweile 9 Jahre
zurück und die Frist der Überprüfung laut Grunderwerbsteuergesetz
betrage 7 Jahre. Somit liege nach Ansicht des Berufungswerbers bereits
Verjährung vor.
Am 2. Juni 2004 wurde die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen.
Dies mit
folgender Begründung:
Mit Kaufvertrag vom
14. September 1993 sei der Rohbau des Hauses 16 um einen Kaufpreis von
1,800.000,00 S erworben worden.
Die Beantwortung des Vorhaltes vom
10. April 1995 hätte keinerlei Unterlagen enthalten. Im weiteren
Vorhalt vom 12. Oktober 1995 sei darauf hingewiesen worden, dass vom
Berufungswerber folgende Unterlagen (Bauvertrag, Baukosten laut Schlussrechnung,
endgültige anteilige Planungskosten, anteilige Kanalerrichtungskosten)
fehlen würden. Erst in der Beantwortung des Vorhaltes vom
28. November 2000, eingelangt am 12. Dezember 2000 seien
alle für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer maßgeblichen
Umstände dargelegt worden.
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO
betrage die Verjährungsfrist 5 Jahre.
Mit Verweis auf § 209
Abs. 1 BAO sei die Verjährung auf Grund der Unterbrechungshandlungen nicht
eingetreten.
In der handschriftlichen Anlage vom
3. September 1993 zum Bauvertrag vom 1. Juli 1992 sei
festgehalten worden, dass der Berufungswerber alle Rechte und Pflichten aus dem
Bauvertrag übernehme. Der Preis für die Fertigstellung des Rohbaues
sei mit 760.000,00 S inklusive MwSt als Fixpreis vereinbart worden.
Auf
Grund des nunmehr im Wege des Vorhalteverfahrens ermittelten Sachverhaltes und
der tatsächlichen Höhe der Gegenleistung wäre daher die
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO
endgültig festzusetzen gewesen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in
ständige Judikatur ausgeführt habe, könne beim Erwerb von
Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum
verbunden werden solle, zur Erreichung der Bauherreneigenschaft der Auftrag zur
Errichtung der Reihenhausanlage nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt
werden, wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf
abzielenden Beschlusses erforderlich ist. Denn nur die Gesamtheit aller
Miteigentümer könne rechtlich über das ihnen gemeinsame
Grundstück kraft ihres Willensentschlusses verfügen (vergleiche das
Erkenntnis des VwGH vom 29.4.1998, 98/16/0187-0190). Das Vorliegen eines solchen
gemeinsamen Beschlusses sei jedoch nicht behauptet worden. Auf Grund der
vertraglichen Bindung in das bestehende Konzept der Reihenhausanlage wäre
die endgültige Bemessung wie im angefochtenen Bescheid vorzunehmen
gewesen.
Mit Schreiben vom 18. August 2004 wurde der Antrag
eingereicht, die obige Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen. Dies mit folgender Begründung:
Der Bescheid
werde hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
angefochten.
Es werde beantragt, die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer laut beiliegender korrekter Schlussrechnung
heranzuziehen.
Wie man aus der beiliegenden Schlussrechnung ersehen
könne, seien von dem damals vereinbarten Fixpreis Mehr- und
Minderleistungen im Nachhinein vereinbart worden. Es sei somit ein
endgültiger Betrag von 560.000,00 S an das Bauunternehmen M.H. bezahlt
worden.
Beigelegt wurde eine Schlussrechnung der Firma M.H. vom 12.
Dezember 1994, wonach nach Abzug bzw. Zurechnung von Minderleistungen und
Mehrleistungen, ausgehend vom Pauschalpreis, eine Zahlung von 560.000,00 S
zu leisten sei.
Am 1. September 2004 wurde obige Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Am 13. Oktober 2004 wurde durch den Senat
folgender Ergänzungsvorhalt abgefertigt:
|
1.
|
Im Rahmen des Parteiengehörs würden die
beiliegenden Schriftstücke übermittelt werden.
|
2.
|
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung
ausführe (siehe auch das Erkenntnis vom 30.5.1994, 93/16/0095), könne
bei einem Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen das
Wohnungseigentum verbunden werden solle, zur Erreichung der Bauherreneigenschaft
der Auftrag zur Errichtung der Wohnungseinheit nur von der
Eigentümergemeinschaft erteilt werden, wofür von Vornherein die
Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden Beschlusses erforderlich ist. Nur
die Gesamtheit aller Miteigentümer könne rechtlich über das ihnen
gemeinsame Grundstück kraft ihres Willensentschlusses
verfügen.
Es würden der Wohnungseigentumsvertrag, der von der
gegenständlichen Eigentümergemeinschaft erteilte Auftrag, sowie
sämtliche durch diese Eigentümergemeinschaft getragenen
Beschlüsse in Kopie einzureichen sein.
Es könne nur die
Willenseinigung zwischen den Miteigentümern zur gemeinsamen Errichtung der
gesamten Anlage unter gemeinsamer Tragung des gesamten Risikos, gemeinsame
Erteilung der hierzu erforderlichen Aufträge etc. die Bauherreneigenschaft
begründen. Im Hinblick auf die gegenständliche Reihenhausanlage sei
auf Grund des Antrages auf Baubewilligung und der Baubeschreibung vom
28. Mai 1990 und der Bauverhandlung vom 3. Juli 1990 der
Baubewilligungsbescheid vom 1. August 1990 für die Antragsteller,
die T.S. erlassen worden. Zu dieser Zeit hätte aber eine
Miteigentümergemeinschaft laut Aktenlage noch nicht bestanden. Schon aus
diesem Grunde hätte diese keinen Einfluss auf die bauliche Gestaltung des
Projektes nehmen können (siehe auch VwGH 27.1.1999, 96/16/0142).
Die
Bauherreneigenschaft könne folglich nicht gegeben sein.
Es sei dazu
Stellung zu nehmen.
|
3.
|
Wann sei das gegenständliche Gebäude fertig
gestellt worden? Wann sei es vom Berufungswerber bezogen worden?
|
4.
|
Die laut Bauvertrag zu diesem gehörigen
Schriftstücke: Leistungsverzeichnis vom 6. Juli 1990 und
Projektbeschreibung würden einzureichen sein.
|
5.
|
Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausgeführt
habe, seien die im Werkvertrag fix vereinbarten Baukosten in die
Bemessungsgrundlage gemäß
§ 5 GrEStG 1987 einzubeziehen,
maßgeblich sei die ursprünglich vereinbarte Gegenleistung (siehe etwa
auch das Erkenntnis vom 30.5.1994, 92/16/0144).
Im gegenständlichen
Fall sei daher der Kaufpreissumme von 1,800.000,00 S ein Fixbetrag aus dem
Bauvertrag von 760.000,00 S hinzuzurechnen.
Es sei dazu Stellung zu
nehmen.
Beigelegt wurden folgenden Schriftstücke:
Der
Ergänzungsvorhalt an den Berufungswerber vom 28. November 2000,
der Ergänzungsvorhalt an U.M. und J.M. vom 28. November 2000
sowie die Antwort darauf vom 12. Dezember 2000.
Weiters die
Rechnung an U.M. und J.M. der Firma M.H. vom 20. September 1993
(Leistungszeitraum 15. September 1992 bis 2. September 1993)
über die Errichtung des Reihenhauses Top Nr.16 der Reihenhausanlage K. in
Ru. bis Rohbau unter Dach in Höhe von 1,350.000,00 S
brutto.
Des Weiteren der handschriftliche Zusatz zum Bauvertrag vom 2.
September 1993 zwischen U.M. und J.M. sowie der Firma M.H., unterzeichnet
auch vom Berufungswerber.
Beigelegt wurde auch eine Kopie des Bauvertrages zwischen
J.M. und U.M. als Auftraggeber und der Firma M.H. Bauunternehmung als
Auftragnehmer vom 1. Juli 1992.
Dem Ergänzungsvorhalt beigelegt wurde weiters die
Baubeschreibung vom 28. Mai 1990 im Hinblick auf die
gegenständliche Reihenhausanlage, aus der als Bauwerber die T.S.
hervorgeht. Diese würde auf dem Bauplan vom 21. Mai 1990
basieren, der Baubewilligungsbescheid sei am 1. August 1990
ausgestellt worden.
Es wurde auch die Verhandlungsschrift vom
3. Juli 1990 im Hinblick auf obiges Baubewilligungsverfahren
beigelegt.
Weiters wurde beigelegt eine Vereinbarung aus
April 1990 zwischen L.R. und der T.S.. Die für die
Berufungsentscheidung wesentlichen Teile lauten wie folgt:
"I.
Frau
L.R. würde sich gemäß
eines zu erstellenden Lageplanes verpflichten, ......, 18 Bauplätze
zur Errichtung von Einfamilienhäusern im verdichteten Flachbau zu
verkaufen, wobei diese Verkäufe von der
T.S. vermittelt werden würden.
Die
T.S. würde sich ihrerseits
verpflichten, Frau L.R. gegenüber
diese einzelne Kaufverträge derart zu vermitteln, dass Frau
L.R. den Kaufpreis von 1.000,00 S
pro m² erhalten würde und zwar für die gesamten zu schaffenden
Bauplätze einschließlich aller allenfalls an das öffentliche Gut
abzutretenden Straßenflächen.
Die
T.S. verpflichtet sich vorschussweise
auf die einzelnen Kaufvertragsabschlüsse den Betrag von 1 Mio. S
bis 14 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligungsbescheide, die
Hälfte des entfallenden Restbetrages bis 31. Dezember 1990 und
die letzte Hälfte des entfallenden Restbetrages, entsprechend der noch
durchzuführenden Grundvermessung, bis 30. Juni 1991,
sämtliche Raten ohne Verpflichtung zu einer Verzinsung, Wertsicherstellung
oder pfandrechtlichen Sicherstellung, an die Verkäuferin auf ein von dieser
zu benennendes Bankkonto zur Überweisung zu bringen.
.....
Die
T.S. verpflichtet sich, sämtliche
abzuschließenden Kaufverträge derart zu gestalten, dass die
auflaufenden Vermessungskosten anteilig von den einzelnen Bauplatzkäufern
getragen werden würden.
.....
Die
T.S. verpflichte sich, sämtliche
abzuschließenden Kaufverträge derart zu gestalten, dass die
auflaufenden Planungskosten anteilig von den einzelnen Bauplatzkäufern
getragen werden würden.
III.
Die
T.S. erkläre ausdrücklich,
gegenüber Frau L.R. für den
Abschluss der einzelnen geplanten Kaufverträge keinerlei
Vermittlungsprovision in Rechnung zu
stellen."
Dieser Ergänzungsvorhalt wurde vom Berufungswerber
nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Verjährung
Zum Einen wurde durch den Berufungswerber Verjährung
eingewendet, zum Anderen ist der Eintritt der Verjährung im
Abgabenverfahren von Amts wegen zu beachten (siehe etwa auch das Erkenntnis des
VwGH vom 18.10.1984, 83/15/0085) und daher einer Prüfung zu
unterziehen.
Gemäß
§ 207 Abs. 1 BAO unterliegt das
Recht, eine Abgabe festzusetzen, den Bestimmungen der weiteren Absätze des
§ 207.
§ 207 Abs. 2 BAO bestimmt, dass die
Verjährungsfrist bei "allen übrigen Abgaben" - darunter
fällt auch die Grunderwerbsteuer - 5 Jahre beträgt.
Nach
§ 200 BAO kann die Abgabenbehörde eine Abgabe vorläufig
festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die
Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der
Abgabepflicht noch ungewiss ist.
Im gegenständlichen Fall wurde am
13. Oktober 1993 ein vorläufiger Bescheid
gemäß § 200 Abs. 1 BAO erlassen.
§
208 Abs. 1 lit d BAO legt für Fälle des § 200 BAO fest, dass die
Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde,
beginnt.
§ 209 Abs. 1 BAO bestimmt, dass die Verjährung durch
jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des
Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde nach außen erkennbare
Amtshandlung unterbrochen wird. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährung neu zu
laufen.
Nach § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf
Festsetzung einer Abgabe spätestens 15 Jahre nach Entstehung des
Abgabenanspruches (§ 4 BAO).
Im gegenständlichen Fall kann es dahingestellt
bleiben, wann die Ungewissheit im Sinne des § 208 BAO beseitigt worden
ist. Fest steht, dass seit Entstehen des Abgabeanspruches - Kaufvertrag
September 1993 - eine Kette von Unterbrechungshandlungen gefolgt ist, die
die Verjährungsfrist von 5 Jahren nicht überschritten hat. Diese
können wie folgt aufgelistet werden:
|
13. Oktober 1993
|
vorläufiger Grunderwerbsteuerbescheid
|
10. April 1995
|
Ergänzungsvorhalt
|
12. Oktober 1995
|
Ergänzungsvorhalt
|
28. November 2000
|
Ergänzungsvorhalt
|
10. Oktober 2002
|
endgültiger Grunderwerbsteuerbescheid
Die Zustellung dieser Schriftstücke, das nach
außen in Erscheinung treten ist unbestritten.
Die Kenntnisnahme
durch den Berufungswerber ist laut ständiger Judikatur des VwGH (siehe auch
vom 30.10.2003, 99/15/0098) nicht Voraussetzung zur Erlangung der
Unterbrechungswirkung.
Auch an Dritte gerichtete Handlungen können
den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechen (VwGH 10.6.1991, 90/15/0115).
Somit würde auch eine Amtshandlung, die sich trotz vorliegender
Zustellvollmacht an den Vollmachtgeber selbst richtet, jedenfalls als
Unterbrechungshandlung zu werten sein.
Im Hinblick auf die Unterbrechungswirkung von
Verwaltungsakten kommt es nicht darauf an, ob der Amtshandlung eine zutreffende
Rechtsansicht zu Grunde liegt (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 12.8.1994,
94/14/0055).
Auch die gegebenenfalls auf Grund unrichtiger Rechtsansicht
durch die Abgabenbehörde erster Instanz an den Berufungswerber gerichteten
Fragen unterbrechen den Lauf der Verjährungsfrist.
Ebenso
unwesentlich ist es, ob die Unterbrechungshandlungen untauglich sind, zum
Beweisthema beizutragen (VwGH 29.11.1988, 86/14/0134).
Gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO beginnt die
Verjährungsfrist von neuem zu Laufen mit Ablauf des Jahres, in dem die
Unterbrechung eingetreten ist, weshalb die oben angeführte Liste von
Unterberechungshandlungen jeweils zu einer neuerlichen Unterbrechung des Laufes
der Verjährungsfrist geführt haben.
Von einer Prüfung der Beendigung der Ungewissheit wird
folglich abgesehen. Die Unterbrechungshandlungen sind wie oben ausgeführt
jeweils rechtzeitig erfolgt.
Innerhalb der Verjährungsfrist steht der
Abgabenbehörde die Wahl des Zeitpunktes der Abgabenfestsetzung frei,
weshalb keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden kann, dass diese eventuell
auch schon früher möglich gewesen sein würde (VwGH 12.8.1994,
94/14/0055).
Verjährung ist somit nicht eingetreten.
Bauherreneigenschaft
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
unterliegen Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke
beziehen, der Grunderwerbsteuer.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die
Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 GrEStG
1987 bestimmt, dass als Gegenleistung beim Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist.
Gegenleistung ist
nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe etwa das Erkenntnis vom 31.3.1999,
96/16/0213) auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus für
das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die abgabenrechtliche
Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes
maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt ein Käufer im
Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben dem als Kaufpreis
bezeichneten Betrag weitere Leistungen, an wen auch immer, ist zur Ermittlung
der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen und zu fragen, in welchem körperlichen Zustand des
Grundstückes der Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird. Das
muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand
sein (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1995, 93/16/0072).
Im
vorliegenden Kaufvertrag vom 14. September 1993 wurde ein Fixpreis
für den zum damaligen Zeitpunkt bereits errichteten Rohbau und 501/10.000
Anteile am Grundstück in Höhe von 1,800.000,00 S
vereinbart.
Mit Vereinbarung vom 2. September 1993 trat der
Berufungswerber in den Bauvertrag der Voreigentümer ein und vereinbarte
einen Fixpreis für die Fertigstellung des Reihenhauses in Höhe von
760.000,00 S. Dies wurde durch den eingereichten Vertrag bestätigt,
der dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht worden ist - die Behauptung
in der Berufungsschrift, der Bauvertrag sei nicht übernommen worden, geht
folglich ins Leere.
Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten
des Gebäudes ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht, wenn der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist (siehe VwGH 31.3.1999,
99/16/0066).
Es kommt dabei nicht darauf an, dass über den
Grundstückskauf und die Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden. Dass das Vertragswerk in mehreren
Urkunden auf mehrere Vertragspartner des Erwerbers aufgespaltet wird, ist
für die Beurteilung der Gegenleistung ohne Belang, weil nicht die
äußere Form der Verträge maßgebend ist, sondern der wahre
wirtschaftliche Gehalt, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise iSd §
21 BAO zu ermitteln ist (siehe auch VwGH 26.3.1992,
90/16/0211).
Gegenstand ist das Grundstück in bebautem Zustand auch
dann, wenn die Verträge zwar nicht durch den Willen der Parteien rechtlich
verknüpft sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger sachlicher
Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als
einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält (VwGH
6.11.2002, 99/16/0204).
Im gegenständlichen Fall wurde am
14. September 1993 der Kaufvertrag im Hinblick auf die
Miteigentumsanteile am gegenständlichen Grundstück sowie den Rohbau
abgeschlossen, bereits zuvor, am 2. September 1993, wurde die
Übernahme des Bauvertrages mit der Firma M.H. vereinbart. Teil dieses
Bauvertrages ist auch die Projektbeschreibung samt Bau- und
Ausstattungsbeschreibung. Aus dieser geht eindeutig hervor, dass es sich bei
gegenständlichem Projekt um eine Reihenhausanlage nach baubiologischen
Richtlinien handelt, dieser ein einheitlicher Einreichplan vom
21. Mai 1990 (in diesem scheint die T.S. als Bauwerber auf) zu Grunde
liegt und für das einheitliche Bild der Anlage Gewähr zu leisten
ist.
Vorliegend ist weiters die Vereinbarung vom April 1990 zwischen
der Grundverkäuferin und der T.S., in der die Zurverfügungstellung des
Grundstückes zur Errichtung einer Reihenhausanlage mit garantiertem
Fixpreis pro m² vereinbart wurde. Weiters wurde schon darin festgehalten,
dass die anteiligen Vermessungs- und Plankosten von den zukünftigen
Bauplatzkäufern getragen werden müssten. Ausdrücklich wurde
vereinbart, dass die T.S. keinen Anspruch auf Vermittlungsprovision aus diesen
Verträgen habe.
Aus dieser - im Rahmen des Parteiengehörs
dem Berufungswerber nachweislich zur Kenntnis gebrachten - Vereinbarung
geht klar der Zusammenhang zwischen dem Verkauf der Grundstücksanteile und
der Errichtung der Reihenhausanlage hervor.
Im Schreiben vom
24. Juli 1995 wurde durch den Berufungswerber bestätigt, dass der
Auftrag zur Planung der Reihenhausanlage durch die Familie Ri. im Wege der T.S.
erfolgt ist. Das Vorliegen eines einheitlichen Gesamtprojektes steht somit
fest.
Weiters wird im Bauvertrag ein Haftungsausschluss für die
Grundveräußerer vereinbart. Der Zusammenhang zwischen der Haftung der
Veräußerer und der Errichtung der Anlage ist für den Senat nur
in dem Sinne verständlich, als es ein geplantes Zusammenwirken von
Grundstücksveräußerern, der Firma M.H. als Errichter der Anlage
und der T.S. und der T.I. gegeben haben muss.
Die Verkäufer des
Rohbaues waren gemäß Punkt X. des von Ihnen mit der Firma M.H.
abgeschlossenen Bauvertrages verpflichtet, bei einer Übertragung der
Eigentumsrechte auch die Rechte und Pflichten aus dem Bauvertrag zu
übertragen. Es war somit dem Berufungswerber nicht möglich, das
Grundstück samt Rohbau zu erwerben, ohne an die Fertigstellung des
Reihenhauses laut ursprünglichem Bauvertrag gebunden zu
sein.
Für den Käufer war es nicht möglich, ein unbebautes
Grundstück zu erwerben (siehe auch VwGH 16.11.1995, 93/16/0017). Mit
Unterzeichnung der beiden erstgenannten Verträge war auch der
Berufungswerber in das Vertragsgeflecht zwischen den oben genannten Parteien
eingebunden und hat somit ein Grundstück samt Gebäude im Rahmen eines
bereits existierenden Projektes erworben.
Das Vorbringen des Berufungswerbers, dass keine
Bauverpflichtung bestanden hätte, ist daher als unrichtig anzusehen und
widerspricht den eingereichten Verträgen und vorliegenden
Schriftstücken. Dies ist auch daraus ersichtlich, dass im vom
Berufungswerber übernommenen Bauvertrag in Punkt II der Baubeginn für
das Reihenhaus des Berufungswerbers abhängig gemacht wird vom Verkauf
anderer Reihenhäuser - die vollkommene Freiheit, kein oder ein
anderes Gebäude zu verwirklichen, war demnach nicht gegeben.
Die Herstellungskosten des projektierten Gebäudes sind
nur dann nicht als Gegenleistung iSd § 5 GrEStG 1987 zu sehen und zur
Bemessungsgrundlage zu zählen, wenn der Erwerber selbst als Bauherr
anzusehen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa
das Erkenntnis vom 12.11.1997, 95/16/0176) ist aber ein Erwerber nur dann als
Bauherr anzusehen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
-
Wenn der Erwerber auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann,
- er das Baurisiko zu tragen hat, das heißt den
bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet ist,
- und er auch das finanzielle Risiko tragen muss, das
heißt, dass er nicht bloß einen Fixpreis zu bezahlen hat, sondern
alle Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den
Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen.
In der
Berufungsschrift wurde vom Berufungswerber selbst seine Bauherreneigenschaft
verneint.
Werden Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft erworben-
wie im gegenständlichen Fall eindeutig aus dem Grundstückskaufvertrag
hervorgeht, mit denen das Eigentum am Reihenhaus erworben werden soll, wird in
ständiger Rechtsprechung des VwGH zur Erreichung der Bauherreneigenschaft
vorausgesetzt, dass der Auftrag zur Errichtung der Wohneinheit von der
Eigentümergemeinschaft (und nur von dieser) erteilt wird, wofür von
vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden Beschlusses
erforderlich ist (siehe VwGH 30.5.1994, 93/16/0095, 93/16/0096).
Im
zitierten Erkenntnis des VwGH wird weiters ausgeführt, dass nur die
Gesamtheit aller Miteigentümer rechtlich über das ihnen gemeinsame
Grundstück kraft ihres Willensentschlusses verfügen kann. Bei einer
Mehrheit von Miteigentümern kann somit nur die Willenseinigung zwischen den
Miteigentümern zur gemeinsamen Errichtung der gesamten Anlage unter
gemeinsamer Tragung des gesamten Risikos, gemeinsame Erteilung der hiezu
erforderlichen Aufträge etc. die Bauherreneigenschaft begründen, wenn
ein Wohnhaus - im gegenständlichen Fall eine Reihenhausanlage -
durch ein einheitliches Bauvorhaben neu geschaffen wird.
Zum Zeitpunkt
des Erwerbes des Rohbaues durch den Berufungswerber war der
Wohnungseigentumsvertrag noch nicht abgeschlossen. Vielmehr wurde im Kaufvertrag
vom 14. September 1993 darauf verwiesen, dass der
Wohnungseigentumsvertrag "zu errichten" sei.
Von einer
Miteigentümerschaft kann auch erst dann gesprochen werden, wenn Personen
Miteigentümer geworden sind. Solange diesen Personen Miteigentum nicht
eingeräumt ist und eine solche Miteigentumsgemeinschaft nicht besteht,
können diese auch nicht als Bauherren handeln. Planungswünsche von
Interessenten, die noch nicht Eigentümer sind, sind bloß
unverbindliche Anregungen, mit ihnen werden nicht in der Stellung eines
Bauherren gründende, durchsetzbare Rechte geltend gemacht.
Der
geforderte gemeinsame Beschluss im Vorhinein kann folglich nicht gefällt
worden sein.
Die Bauherreneigenschaft einer
Miteigentümergemeinschaft ist nur dann gegeben, wenn sämtliche
Miteigentümer gemeinsam tätig werden und das Risiko tragen.
Inhaltsgleiche Einzelerklärungen von Miteigentümern können den
erforderlichen gemeinsamen, auf die Errichtung des gesamten Bauwerkes gehenden
Beschluss der Eigentümergemeinschaft nicht ersetzen.
Es war somit nicht die Miteigentümergemeinschaft, die
sich über die Planung und die Kosten des Gebäudes geeinigt, den
Baubeschluss gefasst und danach dem Bauträger den Auftrag erteilt
hat.
Im Gegenteil erfolgte die Planung nach Auftrag durch die Familie Ri.
im Wege der T.S., das Projekt wurde durch die V.K. Gruppe einheitlich beworben
(siehe Schreiben des Berufungswerbers vom 24. Juli 1995).
Das
Vorliegen eines Beschlusses nach oben ausgeführtem Vorbild wurde vom
Berufungswerber zudem nicht eingewendet.
Demnach ist der Berufungswerber nicht als Bauherr iSd
ständigen Judikatur anzusehen.
Daraus folgt, dass eine
einheitlicher, auf den Erwerb eines fertigen Reihenhauses samt ideellem
Grundstücksanteil gerichteter Vertragswille vorgelegen sein muss (siehe
VwGH 3.6.1982, 81/16/0059).
Die Kosten der Errichtung des
Reihenhauses laut übernommenem Werkvertrag (fixe, ursprünglich
vereinbarte Gegenleistung - siehe auch VwGH 30.5.1994, 92/16/0144, und
6.11.2002, 99/16/0204) sowie die für das Grundstück und den Rohbau
vereinbarten Kaufpreiskosten sind deshalb der Bemessungsgrundlage
gemäß
§ 5 GrEStG 1987 zuzurechnen.
Die Berufung gegen den endgültigen
Grunderwerbsteuerbescheid war folglich als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 29.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0855-L/04
- Stammnummer
- 12894
- Gültig
- 29.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF