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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RN/7100006/2019

Verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die Abzinsung von Rückstellungen gemäß §§ 9, 14 EStG 1988

geltende FassungNormenprüfung (VfGH) - Einzel - BeschlussRN/7100006/2019vom 23.07.2020Teil 2 von 2
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Wortlaut laut Findok

Dadurch würde der Verweis ", des Abs. 6 Z 6" in § 14 Abs. 12 EStG 1988 unanwendbar werden, weswegen dieser aufgehoben werden könnte. Dass eine Verzinsung jedoch zu erfolgen hat, ergibt sich aus den versicherungs- bzw. finanzmathematischen Grundsätzen, die für die Bildung von Jubiläums- und Pensionsrückstellungen nach § 14 EStG 1988 maßgebend sind. Die Aufhebung der Wortfolge ", wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen" in § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 würde bewirken, dass Rückstellungen für Jubiläumsgelder wie sonstige ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden dürften. Die Zulässigkeit der Bildung von Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen ergibt sich bereits aus § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988. Der Ausschluss der Bildung nach Z 3 leg cit ist bei verfassungskonformer Wortinterpretation entbehrlich; für Jubiläumsgeldrückstellungen eventuell sogar erforderlich, weil ihre Bildung derzeit dem Wortlaut nach nicht von § 9 Abs. 1 EStG 1988 zugelassen wird. § 9 Abs. 2 EStG 1988 stellt weiterhin klar, dass für Pensions-, Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen die Spezialnorm des § 14 EStG 1988 hinsichtlich deren Bildung und Ermittlung der Bemessungsgrundlagen maßgebend ist. Durch die Streichung des § 9 Abs. 5 EStG 1988 wäre die Höhe des Rechnungszinsfußes für Jubiläumsgeld-, Pensions- und sonstige Rückstellungen in verfassungskonformer Interpretation unter Berücksichtigung des Maßgeblichkeitsprinzips nach den Bestimmungen des Unternehmensrechts zu ermitteln. Die biometrischen Faktoren sind durch die unternehmensrechtliche Bewertung gem. § 211 UGB bereits berücksichtigt. Sonstige Rückstellungen müssten nach den Grundsätzen der Bewertung von Verbindlichkeiten mit dem voraussichtlichen Erfüllungsbetrag angesetzt werden. 3.3.2. Antrag 2. Die Streichung der Z 6 in § 14 Abs. 6 EStG 1988 würde sowohl für Pensionsrückstellungen als auch für Jubiläumsgeldrückstellungen die Anwendung eines Rechnungszinsfußes iHv. 6 % beseitigen. Die Streichung der Wortfolge "im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4" würde die Bewertung der Rückstellungen nach den Regeln des § 9 Abs. 5 EStG 1988 mit sich bringen. Die Vorrangwirkung der Spezialnorm des § 14 EStG 1988 schließt aus, dass § 9 Abs. 5 EStG 1988 erster Satz für die Bildung von Jubiläumsgeld- und Pensionsrückstellungen einschlägig werden würde. Die Aufhebung der Wortfolge ". Der Teilwert ist mit einem Zinssatz von 3,5% abzuzinsen" in § 9 Abs. 5 EStG 1988 würde zu einer verfassungskonformen Regelung führen, wobei der Teilwert als abgezinster steuerlicher Wert zur steuerlichen Bildung von Rückstellungen herangezogen wird. Der Fixzinssatz würde somit entfallen. Die nach den Grundsätzen des § 14 EStG 1988 ermittelte Bemessungsgrundlage für Rückstellungen für Jubiläumsgelder und Pensionszusagen als langfristige ungewisse Verbindlichkeiten würde bestehen bleiben. 3.3.3. Antrag 3. Die Streichung des § 14 Abs. 6 EStG 1988 würde sowohl für Pensionsrückstellungen als auch für Jubiläumsgeldrückstellungen die Anwendung eines Rechnungszinsfußes iHv. 6 % beseitigen. Durch die Streichung des § 14 Abs. 6 und 12 EStG 1988 und der damit unanwendbaren Wortfolge " und 2 sowie Rückstellungen für Jubiläumsgelder" in § 9 Abs. 2 EStG 1988 würde § 9 EStG 1988 für die Bildung von Jubiläumsgeldrückstellungen und Pensionsrückstellungen anwendbar werden. Die Aufhebung der Wortfolge ", wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen" in § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 würde bewirken, dass Rückstellungen für Jubiläumsgelder nach den Regeln des § 9 Abs. 5 EStG 1988 wie sonstige ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden dürften. Die Zulässigkeit der Bildung von Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen ergibt sich bereits aus § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988. Der Ausschluss der Bildung nach Z 3 leg cit ist bei verfassungskonformer Wortinterpretation entbehrlich; für Jubiläumsgeldrückstellungen eventuell sogar erforderlich, weil ihre Bildung derzeit dem Wortlaut nach nicht von § 9 Abs. 1 EStG 1988 zugelassen wird. Die Aufhebung des § 14 Abs. 12 EStG 1988 impliziert aufgrund der sodann nicht mehr vorgesehenen Bildung der Jubiläumsgeldrückstellung nach versicherungs- bzw. finanzmathematischen Grundsätzen. Die Aufhebung des § 14 Abs. 13 EStG 1988 bewirkt die Anwendung des § 9 Abs. 5 auf Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen und somit eine Gleichbehandlung dieser Rückstellungen mit den sonstigen ungewissen Verbindlichkeiten. Für die Bemessungsgrundlage würde für die Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellung und die Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten der Teilwert anwendbar werden, wobei bei dessen Ermittlung zT. die Anwendung der Bildung nach versicherungs- bzw. finanzmathematischen Grundsätze zulässig ist. Für alle drei Anträge bewirkt die Aufhebung des § 124b Z 251 lit. b EStG 1988 das Entfallen des Doppelsystems. 4. Anlassfallwirkung: Es wurde von der Beschwerdeführerin beantragt, dem Anlassfall all jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung bei Beginn der nichtöffentlichen Beratung in dem eine präjudizielle Gesetzesstelle betreffenden Gesetzesprüfungsverfahren, bereits anhängig waren (VfSlg. 10616/1985).     Wien, am 23. Juli 2020  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Normenprüfung (VfGH) - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RN/7100006/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RN.7100006.2019
Stammnummer
128914
Gültig
23.07.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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