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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100406/2012

Ist die Besteuerung von Ausspielungen über nicht bewilligte Eingabeterminals, die sich mit einem konzessionierten Glücksspielautomaten in einem anderen Bundesland verbinden, mit Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 3 GSpG verfassungs- und unionsrechtswidrig?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100406/2012vom 02.06.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des Bundesfinanzgerichtes unterliegen Ausspielungen über nicht bewilligte Video-Lotterie-Terminals, die sich mit bewilligten Glücksspielautomaten in der Steiermark verbinden, den Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 3 GSpG. Die Ausspielung findet an dem Ort statt, an dem sich der Spieler tatsächlich, physisch befindet, wenn er an dem Spiel über die Video-Lotterie-Terminals teilnimmt. Die Teilnahme an der Ausspielung findet nicht in der Steiermark statt. (vgl. auch BFG 21.11.2014, RS/7100015/2012; BFG 2.2.2015, RV/7103459/2012; BFG 14.07.2016, RV/7100925/2012; BFG 26.9.2016, RV/7100403/2012; BFG 26.9.2016, RV/7100405/2012; BFG 17.10.2016, RV/7104073/2014; BFG 15.12.2016, RV/7104056/2014; BFG 05.03.2018, RV/7100719/2015; BFG 29.08.2018, RV/7103068/2012; BFG 9.10.2019, RV/2100044/2016; BFG 26.11.2019, RV/2100928/2016; zur Teilnahme vom Inland aus Zurückweisungsbeschluss VwGH 28.2.2020, Ra 2019/16/0060 zu BFG 8.5.2017, RV/7100024/2015).

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.DDr. Hedwig Bavenek-Weber in der Beschwerdesache [...], [...], zu Handen des Geschäftsführers ***1*** über die Beschwerde vom 11. Dezember 2011 und weitere gegen 1. den (1) Bescheid vom 11. November 2011, mit welchem der Antrag auf Festsetzung der Glücksspielabgabe für den Monat Jänner 2011 abgewiesen wurde, 2. den (1) Glücksspielabgabenbescheid vom 11. November 2011 gemäß § 201 Abs. 2 Z 2 BAO für den Monat Februar 2011, 3. sieben (7) Bescheide vom 11. November 2011, mit welchen der Antrag auf Festsetzung der Glücksspielabgabe für die Monate März bis September 2011 abgewiesen wurde (RV/7100406/2012) 4. den (1) Bescheid vom 19. Oktober 2012, mit welchem der Antrag auf Festsetzung der Glücksspielabgabe für den Monat Oktober 2011 abgewiesen wurde (RV/7103547/2012), 5. zehn (10) Glücksspielabgabenbescheide vom 19. Oktober 2012 gemäß § 201 Abs. 2 Z 2 BAO für die Monate November 2011 bis August 2012 (RV/7103548/2012, RV/7103549/2012, RV/7103550/2012, RV/7103551/2012, RV/7103552/2012, RV/7103553/2012, RV/7103554/2012, RV/7103555/2012, RV/7103556/2012, RV/7103557/2012), 6. vierzehn (14) Glücksspielabgabenbescheide vom 24. Jänner 2014 gemäß § 201 Abs. 2 Z 2 BAO für die Monate September 2012 bis November 2013 (RV/7101003/2014, RV/7101299/2014, RV/7101300/2014, RV/7101301/2014, RV/7101302/2014, RV/7101303/2014, RV/7101304/2014, RV/7101305/2014, RV/7101306/2014, RV/7101307/2014, RV/7101308/2014, RV/7101309/2014, RV/7101310/2014, RV/7101311/2014), 7. den (1) Glücksspielabgabenbescheid vom 31. Jänner 2014 gemäß § 201 Abs. 2 Z 2 BAO für den Monat Dezember 2013 (RV/7101312/2014), 8. zwölf (12) Glücksspielabgabenbescheide vom 12. Februar 2015 gemäß § 201 Abs. 2 Z 2 BAO für die Monate Jänner bis Dezember 2014 (RV/7101995/2015, RV/7102000/2015, RV/7102001/2015, RV/7102002/2015, RV/7102003/2015, RV/7102004/2015, RV/7102005/2015, RV/7102006/2015, RV/7102007/2015, RV/7102008/2015, RV/7102009/2015, RV/7102010/2015) alle (47 Bescheide) des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zur StNr. ***BF1StNr1***-Team 15, betreffend Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 3 GSpG (Elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals ohne Konzession gemäß § 14 GSpG) zu Recht erkannt: Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Strittige Punkte 1. Elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals ohne Konzession gemäß § 14 GSpG bei einem Inlandssachverhalt: Ist die Besteuerung von Ausspielungen über nicht bewilligte Eingabeterminals, die sich mit einem konzessionierten Glücksspielautomaten in einem anderen Bundesland über Internet verbinden, mit Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 3 GSpG verfassungs- und unionsrechtswidrig? (vgl. BFG 10.6.2016, RV/7101758/2012; BFG 26.9.2016, RV/7100405/2012; BFG 5.5.2020, RV/7100404/2012) 2. Erfolgt die Teilnahme an der Ausspielung an dem geografischen Ort, von dem der Spielteilnehmer daran tatsächlich physisch teilnimmt, dh vom nicht bewilligten Eingabeterminal? (vgl. Ablehnungsbeschluss VfGH 8.6.2017, E 2416/2016 zu BFG 26.9.2016, RV/7100405/2012; weiters BFG 21.11.2014, RS/7100015/2012; BFG 2.2.2015, RV/7103459/2012; BFG 8.5.2017, RV/7100024/2015 - bestätigt durch den Zurückweisungsbeschluss VwGH 28.2.2020, Ra 2019/16/0060; BFG 5.3.2018, RV/7100719/2015). Übersicht: 1. Verfahren vor dem Finanzamt 2. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht 3. Glücksspielgesetzliche Bestimmungen 4. Sachverhalt 5. Der Einwand der Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit der Glücksspielabgabe wegen Besteuerung von Ausspielungen über Eingabeterminals, die sich mit einem in der Steiermark konzessionierten Glücksspielautomaten verbinden in Gegenüberstellung zur jüngsten Judikatur der Höchstgerichte in Bezug auf das Glücksspielmonopol 5.1. Die Glücksspielabgaben gemäß §§ 57 bis 59 GSpG 5.2. Kein grenzüberschreitender Sachverhalt 5.3. VwGH 16.3.2016, 2015/17/0022, OGH 27.11.2013, 2 Ob 243/12t und VfGH 15.10.2016, E 945/2016ua 5.4. Bestätigung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielmonopols durch das Erkenntnis VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 5.5. VwGH 24.04.2019, Ra 2017/17/0962 zur Werbung der Konzessionäre 5.6. Die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes zu den Rechtsgeschäftsgebühren und Glücksspielabgaben 6. Ort der Teilnahme an der Ausspielung 7. Enthält die Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG eine Steuerbefreiung? 8. Zusammenfassung und Schlussfolgerung 9. Unzulässigkeit der Revision 1. Verfahren vor dem Finanzamt Die Bf. ist eine in Österreich ansässige Unternehmung. Gegenstand des Unternehmens ist die Ausübung des Gastgewerbes in all seinen Formen, Handel mit Waren aller Art, Vermietung und Verpachtung von Unternehmen, Liegenschaften und Geschäftsräumlichkeiten, Beteiligung an anderen Unternehmen und die Übernahme von Geschäftsführungen. Sie bot im Zeitraum Jänner 2011 bis Dezember 2014 Glücksspiele an, indem sie "dezentrale Eingabeterminals ohne Innenleben" hauptsächlich im Raum Wien aufstellte. Diese Terminals verbinden sich über mehrere Router über das Internet selbständig mit einem in der Steiermark aufgestellten Glücksspielautomaten, in dem die Entscheidung über das Spielergebnis getroffen wird. Die dezentralen Eingabeterminals haben keine Bewilligung gemäß § 5 GSpG. Die Bf. hat keine Konzession gemäß § 14 GSpG ("Lotterienkonzession"). Die Bf. betrieb in den Prüfungszeiträumen 2011 bis 2014 in folgenden Standorten, teilweise nicht durchgängig, Glücksspielgeräte: [...] Im Juli 2013 war aufgrund von Betriebsurlaub geschlossen, weswegen keine Umsätze mit den Geräten anfielen. Sämtliche Geräte wurden mit 31. Dezember 2014 außer Betrieb genommen. Eine Anmeldung der Glücksspielabgabe erfolgte daher letztmalig für den Monat Dezember 2014 (Niederschrift über die Außenprüfung für den Zeitraum 2014). 1.1. Bescheide vom 11. November 2011 (RV/7100406/2012) Die Bf. gab für die Monate Jänner 2011 und Februar 2011 Glücksspielanmeldungen ab. Am 19. Mai 2011 reichte die Bf. eine schriftliche Erklärung ein und ersuchte um bescheidmäßige Vorschreibung. Beigelegt war ein Begleitschreiben mit der Darstellung der rechtlichen Einstufung des im Standort ***2*** betriebenen Gerätes aus Sicht der Bf. und ein Gutachten des Sachverständigen Michael Bicha, "Gutachten über die Client/Server/AWP Funktionsweise der Mainvision Geräte" adressiert an die Firma ***3***, zu Handen ***4***. Auf Anfrage des Finanzamtes vom 26. Mai/8. August 2011 antwortete die Bf. am 26. August 2011, dass auf die von der Bf. aufgestellten Geräte die Ausnahmeregelung des § 60 Abs. 25 GSpG anzuwenden sei, beigelegt wurde eine Beispielbewilligung für Spielgeräte in Graz eines Dritten. Am 8. November 2011 meldete die Bf. für die Monate März bis September 2011 die Glücksspielabgabe über FinanzOnline und überwies 4.871,00 Euro auf das Konto des Finanzamtes. Das Finanzamt führte vor Bescheiderlassung bei der Bf. eine Außenprüfung über den Zeitraum 1-9/2011 durch. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung stellte das Finanzamt unter Bezugnahme auf das Gutachten Michael Bicha, "Gutachten über die Client/Server/AWP Funktionsweise der Mainvision Geräte" dar, dass am Annahmeterminal keine Spielentscheidung getroffen werde und diese jedes Mal, wenn Spielresultate benötigt würden, diese via verschlüsselter Verbindung vom verbundenen Gerät, auf dem sich der Zufallsgenerator befinde, angefordert werde. Über die einzelnen durchgeführten Glücksspiele konnten zwar keine Grundaufzeichnungen iSd § 131 BAO vorgelegt werden, die "die einzelnen Geschäftsvorfälle …. in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen". Darunter wären im Falle von Glücksspielautomaten Aufzeichnungen über jedes einzelne durchgeführte Spiel zu verstehen, da diese von den Einschränkungen der zu führenden Aufzeichnungen durch die Barbewegungsverordnung ausdrücklich ausgenommen seien. Jedoch wurden Belege aus der Buchhaltung des Unternehmens über die jeweils am Monatsende durchgeführte Automatenabrechnung vorgelegt, die für den Abrechnungszeitraum die Summe der Einwürfe, die Gewinnauszahlungen, das Bruttospielergebnis, Name und Adresse des Aufstellungsortes und das Datum der Abrechnung enthielten, aus denen die Bemessungsgrundlagen Jahresbruttospieleinnahmen gewonnen werden konnten. Abschließend stellte das Finanzamt fest, dass die an Hand der vorgelegten Belege ermittelte Glücksspielabgabe mit den angemeldeten Beträgen übereinstimmt, bzw. für den Monat Februar 2011 mit der berichtigten Anmeldung vom 3.11.2011. Das Finanzamt beurteilte den Sachverhalt, wenn Ausspielungen über nicht bewilligte Eingabeterminals, die sich mit einem konzessionierten Glücksspielautomaten in einem anderen Bundesland über Internet verbinden, als elektronische Lotterie gemäß § 12a GSpG über Video-Lotterie-Terminals, folgte den Feststellungen des Prüfungsorgans und wies mit acht (8) Bescheiden vom 11. November 2011 die Anträge der Bf., die Glücksspielabgabe mit Bescheid gemäß § 201 BAO festzusetzen, für die Monate 1, 2-9/2011 ab, da sich die Selbstberechnung der Glücksspielabgaben für diese Monate als richtig erwies. Der Glücksspielabgabenbescheid vom 11. November 2011 für den Februar 2011 erging wegen des Berichtigungsantrages der Bf. Fristgerecht wurde gegen diese neun (9) Bescheide vom 11. November 2011 Berufung/Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Eingewendet wurde, dass keine Ausspielungen in Form elektronischer Lotterien iSd § 12 GSpG vorlägen, noch sich eine Genehmigungspflicht für die "Geräte" aus irgendeiner gesetzlichen Norm ableiten ließe und diese "Geräte" es einem Spieler lediglich ermöglichen würden, an den in Frage stehenden Ausspielungen teilzunehmen, die auf in der Steiermark befindlichen landesrechtlich genehmigten Glücksspielautomaten iSd §§ 2 Abs. 3 iVm § 4 Abs. 2 GSpG idF vor den Glücksspielgesetznovellen 54/2010 und 73/2010 stattfinden. Es sei auf diese Ausspielungen die Übergangsbestimmung der § 57 Abs. 6 iVm § 60 Abs. 25 GSpG anzuwenden. Insofern könne kein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes vorliegen und die Anwendung des § 57 GSpG über die Erhebung der Glücksspielabgabe scheide aus. Die Bf. beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und eine Senatsentscheidung. Das Finanzamt legte, was nach der damaligen Rechtslage möglich war, diese Rechtsmittel ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung der Rechtsmittelinstanz vor. Im Vorlagebericht beantragte das Finanzamt, die Berufung/Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der OGH habe in seiner Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgeführt, dass dann zentralseitig über Gewinn und Verlust entschieden werde, wenn diese Entscheidung nicht ein vom Spielteilnehmer bedienter Apparat selbst herbeiführe. (OGH 11.3.2010, 4 Ob 17/10v). Zentralseitigkeit sei gegeben, wenn sich die Entscheidungseinrichtung nicht in den von den Spielteilnehmern bedienten Terminals befinde, sondern die Entscheidung in jenen Automaten stattfinde, der von den Terminals disloziert aufgestellt, mit letzterem aber vernetzt sei. Die Bf. übermittelte am 27. September 2012 eine Berufungs/Beschwerdeergänzung: Glücksspielautomat oder Zentralseitigkeit: Ausdrücklich werde festgehalten, dass keine Vernetzungen der Glücksspielautomaten in der Steiermark mit gleichartigen Apparaten erfolgen. Es handle sich lediglich um Terminals und um keine "gleichartigen Apparate", da der Unterschied darin liege, dass auf einem konzessionierten Glücksspielgerät die Entscheidung über Gewinn und Verlust falle, während der Terminal nur die Funktion einer Fernbedienung habe und eben keine Entscheidung im Gerät selbst erfolgen könne. Ort der Teilnahme: Für die Frage, ob es sich um eine verbotene oder erlaubte Ausspielung iSd § 2 Abs. 4 GSpG handle, sei sowohl nach der systematischen als auch nach der historischen Interpretation des GSpG sowie nach ständiger Rechtsprechung alleine entscheidend, wo die Ausspielung stattfinde, die wiederum dort stattfinde, wo die Entscheidung über Gewinn und Verlust falle. Demgegenüber können Handlungen, wie die Teilnahme an der Ausspielung, die Entgegennahme von Einsätzen, die Bereithaltung von Einrichtungen etc. gerade beim Einsatz von elektronischen Medien an unterschiedlichen Orten, auch unterschiedlich von der Ausspielung erfolgen. Deswegen handle es sich keineswegs um eine verbotene Ausspielung. Es komme zu keiner Auslagerung des Spiels, sondern umgekehrt fänden Handlungen, die im Zusammenhang mit dem Spiel stünden, an einem anderen Ort statt. Daher könnten Terminals, mittels deren an landesrechtlich bewilligten und daher erlaubten Ausspielungen teilgenommen werde, eine erlaubte Ausspielung nicht zu einer verbotenen Ausspielung iSd § 2 Abs. 4 GSpG werden lassen, nur weil sich der Teilnehmer in einem anderen Bundesland aufhalte und via Eingabeterminal mittels elektronischem Medium mit dem Glücksspielautomat in der Steiermark kommuniziere und das Spielergebnis mittels dieses Mediums übertragen werde, insbesondere, da diese Art der Kommunikation durch keinerlei gesetzliche Regelung verboten sei. Das Glücksspielmonopol sei verfassungswidrig und darüber hinaus auf seine Unionsrechtskonformität zu untersuchen: Es liege eine steuerliche Ungleichbehandlung und unionsrechtswidrige Besteuerung von Nichtkonzessionären vor, da Glücksspielanbieter mit einer österreichischen Konzession gemäß § 14 GSpG einer Abgabenbelastung von höchstens 25% unterlägen, während Anbieter ohne österreichische Konzession einer Abgabenbelastung von jedenfalls 30% zuzüglich möglicher Landeslustbarkeitsabgaben unterlägen. Inländerdiskriminierung: Eine Ungleichbehandlung österreichischer Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf das Unionsrecht sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Bf. sei nach den österreichischen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften gegründet worden und habe in Österreich ihren Sitz. Es sei ihr dennoch möglich, sich gegenüber Österreich auf die Grundfreiheiten des Unionsrechtes zu berufen. Das Unionsrecht stehe nicht entgegen, dass aufgrund nationaler verfassungsrechtlicher Bestimmungen (Diskriminierungsverbot, Gleichheitssatz, Willkürverbot) zur Beseitigung der sogenannten Inländerdiskriminierung vorgeschrieben werde, dass einem inländischen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zustünden, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates in der gleichen Lage kraft Unionsrechtes zustünden. Würde ein Wirtschaftsteilnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat die von der Bf. ausgeübte Tätigkeit - der Betrieb von Eingabeterminals, durch die auf elektronischem Weg ein Zugang zu dem Spielangebot von landesrechtlich genehmigten Glücksspielautomaten, die gemäß den steirischen landesrechtlichen Vorschriften zugelassen sind, ermöglicht wird - praktizieren, so wäre dies von der Niederlassungsfreiheit bzw. der Dienstleistungsfreiheit erfasst. In Anlehnung an die Judikatur des EuGH sei dabei für die Bf. eher von der mittelbaren Anwendbarkeit der Dienstleistungsfreiheit auszugehen. 1.2. Bescheide vom 19. Oktober 2012 (RV/7103547/2012 RV/7103548/2012, RV/7103549/2012, RV/7103550/2012, RV/7103551/2012, RV/7103552/2012, RV/7103553/2012, RV/7103554/2012, RV/7103555/2012, RV/7103556/2012, RV/7103557/2012). Die Bf. gab für die Monate Oktober 2011 bis August 2012 Glücksspielanmeldungen ab und ersuchte um bescheidmäßige Vorschreibung gemäß § 201 BAO. Ab der Glücksspielabgabenanmeldung November 2011 begründete die Bf. ihren Antrag gemäß § 201 BAO damit, dass die Glücksspielabgabe für das von ihr betriebene Gerät nicht anwendbar sei und sie beabsichtige, gegen den Bescheid ein Rechtsmittel einzulegen. Das Finanzamt führte vor Bescheiderlassung bei der Bf. eine Außenprüfung über den Zeitraum 10/2011 bis 8/2012 durch. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung stellte das Finanzamt unter Bezugnahme auf das Gutachten Michael Bicha, "Gutachten über die Client/Server/AWP Funktionsweise der Mainvision Geräte" dar, dass am Annahmeterminal keine Spielentscheidung getroffen werde und diese jedes Mal, wenn Spielresultate benötigt würden, diese via verschlüsselter Verbindung vom verbundenen Gerät, auf dem sich der Zufallsgenerator befinde, angefordert werde. Über die einzelnen durchgeführten Glücksspiele konnten zwar keine Grundaufzeichnungen iSd § 131 BAO vorgelegt werden, die "die einzelnen Geschäftsvorfälle …. in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen". Darunter wären im Falle von Glücksspielautomaten Aufzeichnungen über jedes einzelne durchgeführte Spiel zu verstehen, da diese von den Einschränkungen der zu führenden Aufzeichnungen durch die Barbewegungsverordnung ausdrücklich ausgenommen seien. Jedoch wurden Belege aus der Buchhaltung des Unternehmens über die jeweils am Monatsende durchgeführte Automatenabrechnung vorgelegt, die für den Abrechnungszeitraum die Summe der Einwürfe, die Gewinnauszahlungen, das Bruttospielergebnis, Name und Adresse des Aufstellungsortes und das Datum der Abrechnung enthielten, aus denen die Bemessungsgrundlagen Jahresbruttospieleinnahmen gewonnen werden konnten. Abschließend stellte das Finanzamt fest, dass die an Hand der vorgelegten Belege ermittelte Glücksspielabgabe mit den angemeldeten Beträgen übereinstimmt. Das Finanzamt beurteilte den Sachverhalt, wenn Ausspielungen über nicht bewilligte Eingabeterminals, die sich mit einem konzessionierten Glücksspielautomaten in einem anderen Bundesland über Internet verbinden, als elektronische Lotterie gemäß § 12a GSpG über Video-Lotterie-Terminals, folgte den Feststellungen des Prüfungsorgans und wies mit (1) Bescheid vom 19. Oktober 2012 den Antrag der Bf. die Glücksspielabgabe mit Bescheid gemäß § 201 BAO festzusetzen für den Monat Oktober 2011 ab, da sich die Selbstberechnung der Glücksspielabgaben für diese Monate als richtig erwies. Über die Monate 11/2011 bis 8/2012 erließ das Finanzamt zehn (10) Glücksspielabgabenbescheide gemäß § 201 BAO vom 19. Oktober 2012 und verwies in der Begründung, dass abweichend von der Glücksspielabgabenanmeldung keine Ausspielung mit Glücksspielautomaten, sondern eine elektronische Lotterie über Video-Lotterie-Terminals vorliegt. Fristgerecht wurde gegen diese elf (11) Bescheide vom 19. Oktober 2012 Berufung/Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit gleicher Begründung wie in der Berufungs/Beschwerdeergänzung vom 27. September 2012 zur Berufung/Beschwerde gegen die Bescheide vom 11. November 2011 erhoben. Die Bf. beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und eine Senatsentscheidung. Das Finanzamt legte, was nach der damaligen Rechtslage möglich war, diese Rechtsmittel ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung der Rechtsmittelinstanz mit umfangreicher Begründung im Vorlagebericht, der der Bf. auch zugestellt wurde, vor. 1.3. Glücksspielabgabenbescheide vom 24. Jänner 2014 (RV/7101003/2014, RV/7101299/2014, RV/7101300/2014, RV/7101301/2014, RV/7101302/2014, RV/7101303/2014, RV/7101304/2014, RV/7101305/2014, RV/7101306/2014, RV/7101307/2014, RV/7101308/2014, RV/7101309/2014, RV/7101310/2014, RV/7101311/2014), und (1) Glücksspielabgabenbescheid vom 31. Jänner 2014 (RV/7101312/2014), Die Bf. gab für die Monate September 2012 bis Dezember 2013 Glücksspielanmeldungen ab und ersuchte, außer für Juli 2013, in welchem Monat urlaubsbedingt geschlossen war, um bescheidmäßige Vorschreibung gemäß § 201 BAO. Die Bf. begründete ihren Antrag gemäß § 201 BAO damit, dass die Glücksspielabgabe für das von ihr betriebene Gerät nicht anwendbar sei und sie beabsichtige, gegen den Bescheid ein Rechtsmittel einzulegen. Außerdem sei das österreichische Glücksspielmonopol unionsrechtswidrig, weshalb die Glücksspielabgabe analog zum inländischen Konzessionär gemäß § 14 GSpG zu berechnen sei, nämlich 25% Glücksspielabgabe vom Hold (Einzahlungen -Auszahlungen) und 1 Promille des Gesamtholds als Finanzierungsbeitrag. Weiters stellte die Bf. Anträge gemäß § 239 BAO auf Gutschrift und Rückzahlung der Glücksspielabgabe. Das Finanzamt führte vor Bescheiderlassung bei der Bf. eine Außenprüfung über den Zeitraum 9/2012 bis 12/2013 durch. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung stellte das Finanzamt fest, dass für die von der Bf. selbst betriebenen Standorte eine landesgesetzliche Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idF vor den Novellen 2008 nicht vorgelegt werden konnte. Die Geräte würden, wie auch von der Bf. bestätigt (Michael Bicha, "Gutachten über die Client/Server/AWP Funktionsweise der Mainvision Geräte"), die Entscheidung über das Spielergebnis nicht im Gerät selbst treffen. Diese Geräte könnten vielmehr bereits auf Grund ihrer Geräteeigenschaften nicht von Landesbewilligungsbescheiden umfasst sein (unter Verweis auf UVS NÖ Senat_WU_09-1052) und könnten niemals von einer landesrechtlichen Bewilligung iSd § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG gedeckt sein. Über die einzelnen durchgeführten Glücksspiele konnten zwar keine Grundaufzeichnungen iSd § 131 BAO vorgelegt werden, die "die einzelnen Geschäftsvorfälle …. in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen". Darunter wären im Falle von Glücksspielautomaten Aufzeichnungen über jedes einzelne durchgeführte Spiel zu verstehen, da diese von den Einschränkungen der zu führenden Aufzeichnungen durch die Barbewegungsverordnung ausdrücklich ausgenommen seien. Jedoch wurden Belege aus der Buchhaltung des Unternehmens über die jeweils am Monatsende durchgeführte Automatenabrechnung vorgelegt, die für den Abrechnungszeitraum die Summe der Einwürfe, die Gewinnauszahlungen, das Bruttospielergebnis, Name und Adresse des Aufstellungsortes und das Datum der Abrechnung enthielten, aus denen die Bemessungsgrundlagen Jahresbruttospieleinnahmen gewonnen werden konnten. Abschließend stellte das Finanzamt fest, dass die an Hand der vorgelegten Belege ermittelte Glücksspielabgabe mit den angemeldeten Beträgen übereinstimmt, mit einer Ausnahme: Die Differenz zwischen Anmeldung und GSpA laut Betriebsprüfung für die Abrechnung des Standortes ***5*** im November 2013 ergab sich aus den negativen Bruttospieleinnahmen, welche bei der Abrechnung nicht berücksichtigt wurden. Da Bemessungsgrundlage die Jahresbruttospieleinnahmen sind, wurden die negativen Einnahmen dieses Standortes im Monat November mit den positiven Einnahmen aufgerechnet (816,50 statt 1.036,00). Das Finanzamt beurteilte den Sachverhalt, wenn Ausspielungen über nicht bewilligte Eingabeterminals, die sich mit einem konzessionierten Glücksspielautomaten in einem anderen Bundesland über Internet verbinden, als elektronische Lotterie gemäß § 12a GSpG über Video-Lotterie-Terminals, folgte den Feststellungen des Prüfungsorgans und erließ über die Monate 9/2012 bis 12/2013, außer 7/2013 fünfzehn (15) Glücksspielabgabenbescheide gemäß § 201 BAO vom 24./31. Jänner 2014 und verwies in der Begründung, dass abweichend von der Glücksspielabgabenanmeldung keine Ausspielung mit Glücksspielautomaten, sondern eine elektronische Lotterie über Video-Lotterie-Terminals vorliegt. Fristgerecht wurde gegen diese fünfzehn (15) Bescheide vom 24./31. Jänner 2014 Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit gleicher Begründung wie in der Berufungs/Beschwerdeergänzung vom 27. September 2012 zur Berufung/Beschwerde gegen die Bescheide vom 11. November 2011 erhoben. Die Bf. beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und eine Senatsentscheidung. Weiters stellte die Bf. den Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2a BAO. Das Finanzamt legte die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht mit umfangreicher Begründung im Vorlagebericht, der der Bf. auch zugestellt wurde, vor. 1.4. Glücksspielabgabenbescheide vom 12. Februar 2015 (RV/7101995/2015, RV/7102000/2015, RV/7102001/2015, RV/7102002/2015, RV/7102003/2015, RV/7102004/2015, RV/7102005/2015, RV/7102006/2015, RV/7102007/2015, RV/7102008/2015, RV/7102009/2015, RV/7102010/2015) Die Bf. gab für die Monate Jänner 2014 bis Dezember 2014 Glücksspielanmeldungen ab und ersuchte um bescheidmäßige Vorschreibung gemäß § 201 BAO. Die Bf. verwies auf ihre bisherige Rechtsansicht, dass die Glücksspielabgabe für das von ihr betriebene Gerät nicht anwendbar sei und sie beabsichtige, gegen den Bescheid ein Rechtsmittel einzulegen. Außerdem sei das österreichische Glücksspielmonopol unionsrechtswidrig, weshalb die Glücksspielabgabe analog zum inländischen Konzessionär gemäß § 14 GSpG zu berechnen sei, nämlich 25% Glücksspielabgabe vom Hold (Einzahlungen -Auszahlungen) und 1 Promille des Gesamtholds als Finanzierungsbeitrag. Weiters stellte sie die Anträge gemäß § 239 BAO auf Gutschrift und Rückzahlung der Glücksspielabgabe. Das Finanzamt führte vor Bescheiderlassung bei der Bf. eine Außenprüfung über den Zeitraum 1-12/2014 durch. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung stellte das Finanzamt fest, dass für die von der Bf. selbst betriebenen Standorte eine landesgesetzliche Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idF vor den Novellen 2008 nicht vorgelegt werden konnte. Die Geräte würden, wie auch von der Bf. bestätigt (Michael Bicha, "Gutachten über die Client/Server/AWP Funktionsweise der Mainvision Geräte"), die Entscheidung über das Spielergebnis nicht im Gerät selbst treffen. Diese Geräte könnten vielmehr bereits auf Grund ihrer Geräteeigenschaften nicht von Landesbewilligungsbescheiden umfasst sein (unter Verweis auf UVS NÖ Senat_WU_09-1052) und könnten niemals von einer landesrechtlichen Bewilligung iSd § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG gedeckt sein. Über die einzelnen durchgeführten Glücksspiele konnten zwar keine Grundaufzeichnungen iSd § 131 BAO vorgelegt werden, die "die einzelnen Geschäftsvorfälle …. in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen". Darunter wären im Falle von Glücksspielautomaten Aufzeichnungen über jedes einzelne durchgeführte Spiel zu verstehen, da diese von den Einschränkungen der zu führenden Aufzeichnungen durch die Barbewegungsverordnung ausdrücklich ausgenommen seien. Jedoch wurden Belege aus der Buchhaltung des Unternehmens über die jeweils am Monatsende durchgeführte Automatenabrechnung vorgelegt, die für den Abrechnungszeitraum die Summe der Einwürfe, die Gewinnauszahlungen, das Bruttospielergebnis, Name und Adresse des Aufstellungsortes und das Datum der Abrechnung enthielten, aus denen die Bemessungsgrundlagen Jahresbruttospieleinnahmen gewonnen werden konnten. Abschließend stellte das Finanzamt fest, dass die an Hand der vorgelegten Belege ermittelte Glücksspielabgabe mit den angemeldeten Beträgen übereinstimmt und sich eine Änderung in der Höhe der selbstberechneten Glücksspielabgabe aus der durchgeführten Prüfung nicht ergibt. Abschließend stellte das Finanzamt fest, dass sämtliche von der Bf. betriebenen Geräte mit 31. Dezember 2014 außer Betrieb genommen wurden. Eine Anmeldung der Glücksspielabgabe erfolgte daher letztmalig für Dezember 2014. Das Finanzamt beurteilte den Sachverhalt, wenn Ausspielungen über nicht bewilligte Eingabeterminals, die sich mit einem konzessionierten Glücksspielautomaten in einem anderen Bundesland über Internet verbinden, als elektronische Lotterie gemäß § 12a GSpG über Video-Lotterie-Terminals, folgte den Feststellungen des Prüfungsorgans und erließ über die Monate 1-12/2014 zwölf (12) Glücksspielabgabenbescheide gemäß § 201 BAO vom 12. Februar 2015 und verwies in der Begründung, dass abweichend von der Glücksspielabgabenanmeldung keine Ausspielung mit Glücksspielautomaten, sondern eine elektronische Lotterie über Video-Lotterie-Terminals vorliegt. Fristgerecht wurde gegen diese zwölf (12) Bescheide vom 12. Februar 2015 Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit gleicher Begründung wie in der Berufungs/Beschwerdeergänzung vom 27. September 2012 zur Berufung/Beschwerde gegen die Bescheide vom 11. November 2011 erhoben. Dazu legte die Bf. ein Schreiben zur Glücksspielsucht der Autorin MMag. Malgorzata Zankl, Überblick -Spielsuchtprävention in Österreich vier Jahre nach Inkrafttreten des GSpG 2010, 12. Januar 2015, bei. Die Bf. beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und eine Senatsentscheidung. Weiters stellte die Bf. den Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2a BAO. Das Finanzamt legte die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht mit umfangreicher Begründung im Vorlagebericht, der der Bf. auch zugestellt wurde, vor. 2. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Bemerkt wird, dass die Verfahren der Beschwerdeführerin (Bf.) betreffend die Zeiträume Jänner 2011 bis August 2012 vom Unabhängigen Finanzsenat auf das Bundesfinanzgericht übergegangen sind. Die entsprechende Gesetzesstelle lautet: "§ 323 Abs. 38 BAO: Die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht..... "§ 323 Abs. 39 BAO: Soweit zum 31. Dezember 2013 eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Vertretung im Abgabenverfahren vor den Abgabenbehörden zweiter Instanz besteht, ist diese auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten gegeben." 2.1. Beweiserhebungen durch das Bundesfinanzgericht Beweis durch das Bundesfinanzgericht wurde erhoben, - durch Einsicht in die im Papiermedium vorgelegten Teile der Finanzamtsakten und der Außenprüfungsunterlagen über die Jahre 2011 und 2012 - durch Einsicht in die elektronisch vorgelegten Teile der Finanzamtsakten und der Außenprüfungsunterlagen über die Jahre 2013 und 2014 - durch Einsicht in das Firmenbuch der Bf. ***6***. 2.2. Einsicht in das Firmenbuch Die Einsicht in das Firmenbuch der Bf. ***6*** ergab folgendes: Die Bf. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 6. Juni 1988 und Nachtrag vom 15.12.1988 gegründet und hatte ursprünglich die Firma ***7***. Mit Generalversammlungsbeschluss und Neufassung des Gesellschaftsvertrages vom 20. Februar 2020 wurde die Firma in ***8*** umbenannt und der Sitz der Gesellschaft von ***9*** nach ***10*** verlegt. 2.3. Vorbereitungsvorhalt und Zurückziehung der Anträge mündliche Verhandlung und Senat Über E-Mailanfrage teilte die steuerliche Vertretung PwC PricewaterhouseCoopers, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Erdbergstrasse 200, 1030 Wien, am 25. März 2020 mit, dass seit einigen Jahren keine Vertragsbeziehung zur Bf. besteht und ersuchte allfällige Vermerke hinsichtlich einer Zustellungsvollmacht an sie zu löschen. Mit Vorbereitungsvorhalt vom 14. April 2020 im Hinblick auf eine wegen der Covid-19 Maßnahmen noch anzuberaumende Senatsverhandlung wurden der Bf. und dem Finanzamt der Sachverhalt und die vorläufigen Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes bekanntgegeben und die Möglichkeit gegeben, dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und weitere Beweismittel zu nennen. Das Finanzamt teilte mit Schreiben vom 15. April 2020 mit, keine weitere Stellungnahme abzugeben und verwies auf sein bisheriges Vorbringen. Die Bf. zog mit Schreiben vom 29. Mai 2020 ihre Anträge auf mündliche Verhandlung vor dem Senat zurück. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 3. Glücksspielgesetzliche Bestimmungen § 1. (1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. § 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, 1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3.bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). …. 3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. …. § 3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). § 12a. (1) Elektronische Lotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird. Auf den Konzessionär gemäß § 14 Abs. 1 sind bei der Durchführung von elektronischen Lotterien die Bestimmungen des § 25 Abs. 6 bis 8 und des § 25a über die Geldwäschevorbeugung sinngemäß anzuwenden. (2) Wird der Zugang zu elektronischen Lotterien über zentralseitig vernetzte Terminals (Video Lotterie Terminals - VLT) an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten angeboten, sind in diesen VLT-Outlets mindestens 10 und höchstens 50 Video Lotterie Terminals zu betreiben. Für die Eröffnung von VLT-Outlets an neuen Standorten ist eine Standortbewilligung des Bundesministers für Finanzen erforderlich. Im Bewilligungsantrag hat der Konzessionär die folgenden Angebotsbeschränkungen nachzuweisen:…. (3) Für Ausspielungen mit Video Lotterie Terminals gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 6 über den Spielerschutz und die Bestimmungen der § 27 Abs. 3 und 4 über die Arbeitnehmer eines Konzessionärs sinngemäß. Für die Spielteilnehmer müssen Spielbeschreibungen aller Spiele der VLT jederzeit in deutscher Sprache ersichtlich gemacht werden. In VLT-Outlets dürfen keine anderen Glücksspiele als solche des Konzessionärs im Sinne des § 14 angeboten werden….. (4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Video Lotterie Terminals näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Video Lotterie Terminals sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. …. § 14. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b durch Erteilung einer Konzession übertragen. …. § 21. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Konzession übertragen. …. § 57. (1) Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, unterliegen - vorbehaltlich der folgenden Absätze - einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz. Bei turnierförmiger Ausspielung treten außerhalb des Anwendungsbereiches von § 17 Abs. 2 an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers. (2) Für Ausspielungen gemäß § 12a (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt und die nicht über Video-Lotterie-Terminals im Sinne des § 12a Abs. 2 durchgeführt werden, beträgt die Glücksspielabgabe 40 vH der Jahresbruttospieleinnahmen. Besteht eine Abgabenpflicht nach § 17 Abs. 3, sind Ausspielungen gemäß § 12a von der Glücksspielabgabe befreit. (3) Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe - vorbehaltlich Abs. 4 - 30 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen. (4) Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe 10 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe), wenn sie - im Falle von Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach § 5 oder - im Falle von Video-Lotterie-Terminals auf Basis einer Konzession des Bundesministers für Finanzen nach § 14 durchgeführt werden Die Regelung von Zuschlägen der Länder (Gemeinden) zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe bleibt den jeweiligen Finanzausgleichsgesetzen vorbehalten. (5) Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres. (6) Von der Glücksspielabgabe befreit sind 1. Ausspielungen in vom Bundesminister für Finanzen konzessionierten Spielbanken im Sinne des § 21, 2. Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung unter Einhaltung der Vorgabe des § 4 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2010, 3. die Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol des § 4 Abs. 3 bis 6. § 57 Abs. 7 GSpG war eine steuerliche Einschleifregelung während der Übergangsfrist. Diese Bestimmung lief mit Ende 2015 aus und wurde mit BGBl. I 2016/118 aufgehoben. § 57 Abs. 7 GSpG vor BGBl. I 2016/118 lautete: (7) Abweichend von Abs. 4 gilt für die Glückspielabgabe für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals in den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien auf Basis einer Konzession des Bundesministers für Finanzen nach § 14 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 bzw. 31. Dezember 2015 (§ 60 Abs. 25 Z 2) Folgendes: 1. Wenn das Land keine Bewilligungen gemäß § 5 vergeben hat, beträgt der Steuersatz 25 vH. 2. Wenn das Land die höchstzulässige Anzahl von Bewilligungen gemäß § 5 vergeben hat, beträgt der Steuersatz 10 vH. 3. Wenn das Land nur einen Teil der gemäß § 5 möglichen Bewilligungen vergeben hat, wird der Hundertsatz für den Steuersatz entsprechend dem Anteil der vergebenen möglichen Bewilligungen zwischen 10 und 25 eingeschliffen und halbjährlich nach folgender Formel berechnet: 25 - (15 x vergebene Bewilligungen / Höchstzahl der Bewilligungen). Der Bundesminister für Finanzen hat die Höhe des aktuellen Steuersatzes dem Konzessionär für das jeweilige Halbjahr bis 1. Februar und 1. August verbindlich mitzuteilen. § 60. (25) Nach erfolgter Notifikation im Sinne der RL 98/34/EG (Nr. 2010/228/A) und nach am 16. Juli 2010 abgelaufener Sperrfirst des Art. 8 RL 98/34/EG treten die Änderungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, im Bundesgesetzblatt in Kraft. Dabei gelten jedoch folgende Sonderbestimmungen: 1. Zum 1. Jänner 2011 bestehende VLT-Outlets oder VLT-Outlets, die bis 31. Dezember 2010 vom Bundesminister für Finanzen bescheidmäßig genehmigt sind, müssen spätestens mit 31. Dezember 2014 den Vorschriften des § 12a in der Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen. Dies gilt nicht für § 12a Abs. 2 dritter Satz für zum 1. Jänner 2010 bereits bestehende VLT-Outlets. 2. Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach § 5 Abs. 1 höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum 31. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden. Aufgrund der § 2 Abs. 3, § 5 und § 59 Abs. 3 GSpG, sowie aufgrund des § 131 BAO erging die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die technischen Merkmale von Glücksspielautomaten und Video Lotterie Systemen, deren Anbindung an ein Datenrechenzentrum sowie über die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (Automatenglücksspielverordnung) BGBl. II 2012/69 idF BGBl. II 2013/234 ab 1.8.2013. 4. Sachverhalt Es liegt kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor: Bei der Bf. geht es um Geräte ohne Bewilligung, die in Wien aufgestellt wurden, vom Spieler direkt bespielbar waren und sich mit bewilligten Geräten in der Steiermark verbanden. Zur Funktionsweise legte diese ein Gutachten Michael Bicha, "Gutachten über die Client/Server/AWP Funktionsweise der Mainvision Geräte" adressiert an die Firma ***3***, zu Handen ***4*** vor. Dieses und ein anderes Gutachten waren schon Thema vor dem Bundesfinanzgericht und wurde dazu ein Zeuge vernommen in den bereits entschiedenen Fällen BFG 21.11.2014, RS/7100012/2012 und BFG 2.2.2015, RV/7103459/2012, abrufbar unter findok.bmf.gv.at. Das Gutachten über Aufbau des "DET-Systems" und die in BFG 2.2.2015, RV/7103459/2012 enthaltene Zeugenaussage zu den dezentralen Eingabeterminals werden auszugsweise wiedergegeben: Diese Geräte gehören nach dem von der Bf. vorgelegten Gutachten zu dem DET-System ("Dezentrale Eingabe Terminal"), welches aus einem Eingabeterminal als eine Art Fernbedienung und mehreren Spielautomaten und Routern, die die Spielautomaten mit den Eingabeterminals verbinden, besteht. Die Eingabeterminals sind interaktive Videoterminals, die ausschließlich als Ein- und Ausgabegeräte für den Spielteilnehmer fungieren. Der Spielterminal verbindet sich über den Router mit einem "freien Spielautomaten". Das Spiel wird dann über diesen Spielautomaten gespielt, der auch die Entscheidung über das Spielergebnis trifft. Das heißt, die Entscheidung über das Spielergebnis erfolgt nicht in einem zentralen Rechner, sondern in einem sich im Netzwerk befindlichen "klassischen" Spielautomaten. (Gutachten zu dem DET-System, siehe BFG 2.2.2015, RV/7103459/2012). Eine gewisse Anzahl von diesen Spielautomaten, auf welchen die Spielergebnisse generiert wurden, wurde in der Steiermark betrieben. Die Spielergebnisse in diesen Glücksspielautomaten sind in Datenbanken abgelagert und können abgerufen werden. (Zeugenaussage, siehe BFG 2.2.2015, RV/7103459/2012). Die Spielergebnisse werden auf diesen Glücksspielautomaten in der Steiermark verarbeitet. Das Spielergebnis wird dann vom Spielautomaten auf den Eingabeterminal übertragen und angezeigt. (Gutachten zu dem DET-System; Michael Bicha, Gutachten über die Client/Server/AWP Funktionsweise der Mainvision Geräte vom 5.10.2010). Man kann mit jedem internettauglichen Gerät auf diese Spielergebnisse zugreifen. Eingabeterminals können zB Smartphones, Tabletts, Spielkonsolen uä., jedes internettaugliche Gerät unter bestimmten Voraussetzungen sein. Mehrere Eingabeterminals können auf die Geldspielautomaten gleichzeitig zugreifen, da 200 Millisekunden Zugriffszeit besteht und in diesem Zeitabschnitt ein anderer Eingabeterminal nicht zugreifen kann. Das Spiel wird nur am Eingabegerät visualisiert und angezeigt. Hat zum Beispiel eine Walze 15 Bilder, kommt aus dem Internet das Spielergebnis, das jeweils einem Symbol zugeordnet wird. Das Spielergebnis - das ist zB eine Zahlenreihe - wird in Form von Symbolen am Endgerät angezeigt. (Zeugenaussage, siehe BFG 2.2.2015, RV/7103459/2012). Z.B. kann durch Antippen des entsprechenden Logos am Touch-Screen-Bildschirm oder Tastenbedienung das gewählte Glücksspiel zur Durchführung aufgerufen werden. Der Spielteilnehmer kann nur einen Einsatz und den dazugehörenden Gewinnplan auswählen und die Start-Taste bestätigen. Bei dem dadurch ausgelösten Walzen- oder Kartenspiel werden für die Dauer einer Sekunde die am Bildschirm dargestellten Symbole ausgetauscht oder ihre Lage verändert. Bei den Zahlenratespielen werden Zahlen eingeblendet, die mit den vom Spieler durch Antippen der entsprechenden Bildschirmfelder zuvor ausgewählten Zahlen übereinstimmen konnten oder nicht, wodurch ein Gewinn oder Verlust des Einsatzes feststand. (Gutachten zu dem DET-System). Ist der Eingabeterminal ein Handy, muss dieses dafür autorisiert sein, dann wird die entsprechende Software auf dem Handy installiert, womit es auf das Spielergebnis zugreifen kann. (Zeugenaussage, siehe BFG 2.2.2015, RV/7103459/2012). Die Spiele können an den Geräten nur nach Eingabe von Geld durchgeführt werden. Die möglichen Einsätze betragen zwischen 0,25 Euro und 9,50 Euro pro Einzelspiel. Für jedes Spiel wird ein Mindesteinsatz bedungen, der durch Tastenbetätigung gesteigert werden kann. Im jeweiligen Gewinnplan werden die mit dem gesteigerten Einsatz gestiegenen Gewinne in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen in Aussicht gestellt. Mit jeder Spielauslösung durch Betätigung der Start-Taste wird der gewählte Einsatz vom Spielguthaben abgezogen. (BFG 2.2.2015, RV/7103459/2012). Die Bf. besitzt keine Konzession gemäß § 14 GSpG ("Lotterienkonzession"). Die Eingabeterminals der Bf. haben keine landesrechtliche Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idF vor und nach der Novelle 2008. 5. Der Einwand der Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit der Glücksspielabgabe wegen Besteuerung von Ausspielungen über Eingabeterminals, die sich mit einem in der Steiermark konzessionierten Glücksspielautomaten verbinden in Gegenüberstellung zur jüngsten Judikatur der Höchstgerichte in Bezug auf das Glücksspielmonopol 5.1. Die Glücksspielabgaben gemäß §§ 57 bis 59 GSpG Die Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG - als Nachfolger der Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 und Z 8 GebG - besteuern "Ausspielungen" und verweisen damit auf § 1 GSpG iVm § 2 GSpG. Der Glücksspielbegriff des § 1 Abs. 1 GSpG beruht auf dem Spielvertrag des § 1272 ABGB, er ist nicht nur für den ordnungspolitischen, sondern auch für den abgabenrechtlichen Teil des Glücksspielgesetzes maßgeblich. (UFS 7.10.2011, RV/0743-W/11; UFS 5.4.2013, RV/1194-W/12 ua. BFG 10.6.2016, RV/7101758/2012; BFG 20.6.2016, RV/7101283/2013; BFG 25.9.2017, RV/7100907/2012, RV/7100908/2012; BFG 19.10.2017, RV/7103493/2014; BFG 4.4.2018, RV/7104839/2017; BFG 17.2.2019, RV/7106017/2018; BFG 26.04.2019, RV/7102176/2012; BFG 13.9.2019, RV/7105897/2015). Den Begriff der Ausspielung gemäß § 2 Abs. 1 GSpG ergänzt § 1 GSpG, als er die Entgeltlichkeit der Glücksspiele anordnet. Er ist ebenfalls ein primär "ordnungspolitischer", da ihm im Glücksspielrecht eine wesentliche Bedeutung insofern zukommt, als die Ausnahmen vom Glücksspielmonopol gemäß § 4 GSpG an diesen Begriff anknüpfen (vgl. Segalla, Glücksspiel- und Wettrecht, in Holoubek/Potacs (Hrsg), Handbuch des öffentlichen Wirtschaftsrechts2 (2007) 254; Bresich/Klingenbrunner/Posch in Strejcek/Bresich [Hg.], GSpG 19892 § 2 Rz 2), doch auch er wird für den abgabenrechtlich Teil handhabbar gemacht, und bettet die Glücksspielabgaben durch die Ausdifferenzierung, was Leistung und was Gegenleistung des Glücksvertrages ist, in die Rechtsverkehrsteuern ein. Das bedeutet, für die Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele (iSd §§ 1267 ABGB), bei welchen die Entscheidung über das Ergebnis des einzelnen Spiels ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist (iSd § 1 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2 GSpG; 1067 BlgNR 17. GP 16; vgl. VwGH 25.7.1990, 86/17/0062), die von "Unternehmern im weitesten Sinn angeboten" werden (§ 2 Abs. 1 GSpG) und die entgeltlich sind (§ 2 Abs. 1 GSpG; vgl. VfGH 24.9.2012, G 110/11 - ein unentgeltliches Spiel fällt nicht unter den Begriff der Ausspielung). Die Leistung, die der Spieler erbringt, ist der Einsatz. Die "Gegenleistung", die sich der Spieler für die Hingabe seines Einsatzes (Geldes) erwartet, ist die Hoffnung auf eine Gewinnchance, er hofft, dass er den in Aussicht gestellten Gewinn erhalten wird. Ob der Spieler den Gewinn tatsächlich erhält, hängt vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall ab. (vgl. BFG 18.12.2014, RV/7103332/2011). Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 1 GSpG ist grundsätzlich der Einsatz, davon 16%.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100406/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100406.2012
Stammnummer
128890
Gültig
02.06.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF