Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100066/2015
Widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100066/2015vom 07.07.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Darauf hingewiesen wird, dass es auch der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107; VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212) unter Hinweis auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes (OGH 18.10.2000, 9 Ob A 150/00z) als maßgebend erachtet hat, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben. Dies ist im Streitfall im Hinblick auf den Bf. eindeutig gegeben. Daraus ist abzuleiten, dass bei einem Auseinanderfallen der Kriterien der Kostentragung und der Verfügungsgewalt über das Fahrzeug das letztere Kriterium ausschlaggebend ist. Wenn dem Bf. die Möglichkeit eingeräumt wurde, das streitgegenständliche Fahrzeug für die deutsche Kommanditgesellschaft und für seine privaten Zwecke zu verwenden, ist er als Verwender des Fahrzeuges anzusehen, selbst wenn die Kosten dieser Verwendung jemand anderer trägt (vgl. dazu auch BFG 8.4.2020, RV/5100609/2015).
2.5. Im Beschwerdefall tritt somit die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG ein, dass das streitgegenständliche Fahrzeug als mit dauerndem Standort im Inland anzusehen ist; diese gesetzliche Standortvermutung kann durch einen vom Bf. zu führenden Gegenbeweis widerlegt werden ("bis zum Gegenbeweis").
3. Dauernder Standort des Kraftfahrzeuges:
3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt eine Zulassungspflicht und damit die Pflicht zur Abfuhr der KfzSt und der NoVA nicht ein, wenn trotz eines inländischen Hauptwohnsitzes nachgewiesen wird, dass der Standort eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen außerhalb Österreichs liegt. Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG nicht im Bundesgebiet hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (vgl. VwGH 19.3.2003, 2003/16/0007; VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288).
Die Beweislast trifft diesbezüglich allein den Bf. als Verwender des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat der Bf. dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischen Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (vgl. VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0151). Die Beweismittel für den Gegenbeweis sind unbegrenzt. Reine Behauptungen reichen ebenso wenig aus (vgl. Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, § 1 Tz 128) wie eine bloße Glaubhaftmachung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) ua. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind. Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (vgl. Ritz, BAO6, § 115 Tz 10, mwN).
3.2. In seinem Erkenntnis von 28.10.2009, 2008/15/0276, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Widerlegung der gesetzlichen Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG bei einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug eines Einzelunternehmers Folgendes zum Ausdruck gebracht:
"Die belangte Behörde hat zutreffend auf die Verwendung des Fahrzeuges abgestellt und hervorgehoben, dass die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges von über 85 % sich nahezu ausschließlich im süddeutschen Raum vollzieht. Allfällige Wartungs- und Reparaturarbeiten an diesem Fahrzeug werden am Betriebsstandort durchgeführt. Dazu kommt, dass nach den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde auch der überwiegende Teil der Privatfahrten in Deutschland vorgenommen wird. Wird aber das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie von der Erbringung des Gegenbeweises im Sinne des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 ausgegangen ist."
Der Bf. stützte seine Argumentation demgegenüber auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 24.10.2012, RV/0642-S/09, wonach der Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 erster Satz KFG nicht nur dann erbracht sei, wenn die Nutzung "weitaus überwiegend" nicht in Österreich stattgefunden habe. Es genüge das "bloße Überwiegen", wenn es zweifelsfrei mit einem Fahrtenbuch bewiesen worden sei, die 50%-Grenze sowohl hinsichtlich der im Ausland zurückgelegten Kilometer wie auch zeitlich eindeutig überschritten werde und die Wartungs- und Reparaturarbeiten im Ausland erfolgt seien.
Bei einem Abstellen auf das "bloße Überwiegen" müssen die genannten Voraussetzungen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kumulativ vorliegen. Damit kann aber der Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 erster Satz KFG im Hinblick auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 24.10.2012, RV/0642-S/09, nicht als erbracht angesehen werden. Zum einen hat sich der Bf. im maßgeblichen Zeitraum (18. Februar 2013 bis 18. Februar 2014) mit dem Kraftfahrzeug zeitlich überwiegend (zu 56,56 %) im Inland aufgehalten. Zum anderen hat er lediglich behauptet, dass die Wartungs- und Reparaturarbeiten im Ausland erfolgt seien. Wie das Finanzamt AB dazu in der Beschwerdevorentscheidung vom 12. Dezember 2014 vermerkte, "wurden hierzu keine Beweise vorgelegt." Der Beschwerdevorentscheidung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Vorhaltscharakter zu (vgl. etwa VwGH 30.4.2003, 99/13/0251; VwGH 24.6.2004, 2001/15/0176; VwGH 31.5.2011, 2008/15/0288; VwGH 23.5.2012, 2008/17/0115; VwGH 30.1.2020, Ra 2019/16/0215). Dennoch hat der Bf. auch im weiteren Beschwerdeverfahren keine Beweise (zB Rechnungen und Zahlungsbelege) zu im Ausland erfolgten Wartungs- und Reparaturarbeiten vorgelegt. Es wäre im Sinne der Beweismittelbeschaffungspflicht an ihm gelegen, derartige Beweise vorzulegen; wie bereits dargelegt, reichen reine Behauptungen für den Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 erster Satz KFG nicht aus. Zudem erscheint es nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes - wie dies auch das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung hat anklingen lassen - ohnehin fraglich, ob bei einem - hier zu beurteilenden - Neufahrzeug im ersten Jahr der Nutzung überhaupt Wartungs- und Reparaturarbeiten angefallen sind.
3.3. Letztlich wurde vom Finanzamt AB auch das zur Widerlegung der gesetzlichen Standortvermutung für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen Kennzeichen1 vorgelegte "Fahrtenbuch" inhaltlich in Zweifel gezogen. Ein Fahrtenbuch im steuerlichen Sinn muss fortlaufend und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (vgl. etwa VwGH 16.9.1970, 0373/70). Dass das vorgelegte "Fahrtenbuch" diesen Ansprüchen nicht gerecht wird, hat auch der Bf. nicht bestritten. Er wendete vielmehr ein, dass diese Aufstellung nach den genauen Vorgaben der Abgabenbehörde erstellt worden sei. Er habe demnach lediglich die "Auslands- und Inlandskilometerleistung sowie die Verweildauer anhand einer Tabelle ersichtlich und glaubhaft" machen müssen (vgl. das Schreiben des Bf. vom 30. Jänner 2015, Seite 3). Diesbezüglich verwies er auf eine Außenprüfung (ein anderes Steuersubjekt betreffend), bei der auch die NoVA-Pflicht und KfzSt-Pflicht des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges zur Sprache gekommen sei.
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 4. Juli 2013, ABNr. def, finden sich dazu folgende Feststellungen:
"Feststellung zur NoVA und KR laut BP:
Das Auto wurde am 12.2.2013 in Deutschland zugelassen. Es handelt sich um ein Mietauto mit einer Mietdauer von 12 Monaten. Herr X möchte den Nachweis der Verwendung im Inland sowie im Ausland erbringen. Dazu wird jetzt vereinbart, dass ein Fahrtenbuch von ihm geführt wird mit dem Inhalt:
KM-Leistung und zeitliche Verweildauer, getrennt Inland und Ausland, sowie Zweck der Fahrten.
Inland, Ausland, KM, Zeit, Zweck der Fahrt"
Unabhängig davon, ob das vorgelegte "Fahrtenbuch" diesen Vorgaben des Finanzamtes AB entspricht, ist festzuhalten, dass diese Aufzeichnungen frühestens ab dem genannten Zeitpunkt der Schlussbesprechung, somit ab dem 4. Juli 2013, fortlaufend und zeitnah geführt worden sind. Für den in der Aufstellung ausgewiesenen Zeitraum vom 18. Februar 2013 bis 3. Juli 2013 ergibt sich, dass das "Fahrtenbuch" demnach nachträglich erstellt worden ist. Dazu erwiderte der Bf. (vgl. den Vorlageantrag vom 9. Jänner 2015, Seite 3), dass "von einer auf Schätzungen basierenden Rekonstruktion" nicht ausgegangen werden könne, da sich anhand des sorgfältig geführten Arbeitskalenders sowie aus Flugtickets usw. die Daten und die gefahrenen Kilometer präzise nachvollziehen lassen würden. Die angesprochenen Beweismittel (Arbeitskalender, Flugtickets usw.) wurden vom Bf. in der Folge jedoch nicht vorgelegt. Auf die bestehende erhöhte Mitwirkungspflicht, Beweismittelbeschaffungspflicht und Vorsorgepflicht des Bf. wird diesbezüglich wiederum verwiesen. Es wäre an ihm gelegen, die angebotenen Beweise von sich aus vorzulegen. Die Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises trifft den Verwender des Fahrzeuges (vgl. VwGH 21.9.2006, 2006/15/0025; BFG 5.10.2015, RV/7102912/2013). Die Behörde muss kein überwiegendes Verwenden des Fahrzeuges im Inland nachweisen (UFS 16.2.2005, RV/1937-L/02; UFS 13.2.2013, RV/2830-W/12; BFG 14.10.2014, RV/6100159/2014; BFG 5.10.2015, RV/7102912/2013).
Zu den vom Finanzamt festgestellten Unstimmigkeiten des "Fahrtenbuches" wird beispielhaft auf die Eintragungen am 2. und 3. Juni 2013 verwiesen. Diesbezüglich findet sich bei der Fahrt von Italien (Ferienhaus CC) nach Deutschland (Flughafen Ort5) kein Inlandsanteil hinsichtlich der zurückgelegten Kilometer. Dazu hat der Bf. selbst zugestanden (vgl. das Schreiben vom 30. Jänner 2015, Seite 4), dass "hier der Inlandsanteil bei der Durchfahrt nicht separat angeführt" worden sei. Damit ist aber das vorgelegte "Fahrtenbuch" nicht geeignet (auch nicht in der dem Vorlageantrag beigelegten ergänzten bzw. berichtigten Version), die Inlands- und Auslandskilometerleistung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges zweifelsfrei nachzuweisen. Der Bf. rechtfertigte sich damit, dass von der Abgabenbehörde kein Fahrtenbuch verlangt worden sei, das "auf Komma genaue Angaben" beinhalte; es sollte auf der Grundlage einer Auflistung "glaubhaft gemacht werden, welche Kilometerleistung im Inland und welche im Ausland stattfindet." Dazu genügt es, erneut darauf hinzuweisen, dass die Beweismittel für den Gegenbeweis zwar unbegrenzt sind, reine Behauptungen bzw. eine bloße Glaubhaftmachung aber nicht ausreichen.
Die eindeutigsten Rückschlüsse über die tatsächliche Verwendung eines Fahrzeuges ermöglicht in der Praxis ein korrektes und vollständiges Fahrtenbuch. Allein aus den dargestellten Gründen (nachträgliche Erstellung für einen Teilzeitraum, offensichtliche Mängel hinsichtlich der zurückgelegten Inlandskilometer) stellt das vorgelegte "Fahrtenbuch" kein taugliches Beweismittel dar, die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG zu widerlegen. Andere Beweismittel für den Gegenbeweis wurden vom Bf. nicht vorgelegt.
3.4. Für den Bf. lässt sich auch nichts gewinnen, wenn man der weiteren Betrachtung das dem Vorlageantrag beigelegte ergänzte bzw. berichtigte "Fahrtenbuch" zugrunde legt. (Dazu ist festzuhalten, dass sich das Bundesfinanzgericht ohnehin - dem Bf. folgend - an diesem ergänzten bzw. berichtigten Fahrtennachweis orientierte; vgl. Pkt. II.4. samt Beilage I dieses Erkenntnisses.) Der Gegenbeweis erfordert, dass das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb Österreichs zugeordnet werden kann (vgl. nochmals VwGH 19.3.2003, 2003/16/0007; VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288; vgl. auch UFS 8.4.2011, RV/0286-S/08).
Es versteht sich von selbst, dass der Bf. als Geschäftsführer der A-KG (bzw. deren persönlich haftenden Gesellschafterin Unternehmen2) mit dem Sitz in Ort3 im Streitzeitraum regelmäßig vor Ort sein musste, um seiner Geschäftsführertätigkeit nachzukommen. Im "Fahrtenbuch" lt. Beilage I dieses Erkenntnisses sind diesbezüglich für den Zeitraum 18. Februar 2013 bis 18. Februar 2014 insgesamt 11 Aufenthalte am Sitz der Kommanditgesellschaft ausgewiesen (gekennzeichnet durch die Abkürzung "Abkürzung"). Der Bf. hat sich demnach in etwa einmal pro Monat am Sitz der Kommanditgesellschaft aufgehalten. Diese Fahrten nach Ort3 wurden vom Bf. jedoch nur zweimal zur Gänze mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Kennzeichen1 zurückgelegt (29.3.-7.4.2013 = 10 Tage; 11.8.-23.8.2013 = 13 Tage, wobei während dieses Aufenthaltes auch andere Orte - Ort6/Ort7 - angefahren wurden). In den übrigen neun Fällen ist der Bf. mit diesem Fahrzeug lediglich bis zum Flughafen Ort5 gefahren, wo das Fahrzeug vorübergehend geparkt wurde; die Weiterreise zum Betriebsstandort erfolgte sodann mit dem Flugzeug von Ort5 nach Ort8.
Im maßgeblichen Zeitraum (18. Februar 2013 bis 18. Februar 2014) hat sich der Bf. mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug somit lediglich zweimal (bzw. 23 Tage) am ausländischen Betriebsstandort der Kommanditgesellschaft in Ort3 aufgehalten. Demgegenüber haben die Aufenthalte im Inland (am inländischen Hauptwohnsitz des Bf.) dem "Fahrtenbuch" zufolge in diesem Jahr insgesamt 207 Tage (bei 24 durchgängigen Aufenthalten) umfasst. Bei dieser Sachlage kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass das Fahrzeug dem Betriebsstandort der Kommanditgesellschaft in Ort3 zugeordnet werden kann. Die ausländische Zulassungsadresse wurde nur zweimal/Jahr aufgesucht. Der Bf. hat das Fahrzeug nur ganz untergeordnet vom ausländischen Betriebsstandort aus für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet und dort darüber verfügt. Soweit der Bf. bei seinen Fahrten zum ausländischen Betriebsstandort mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug lediglich bis zum Flughafen Ort5 gefahren ist und das Fahrzeug (angesichts der Weiterreise mit dem Flugzeug) dort geparkt hat, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass er vom ausländischen Betriebsstandort aus über das Fahrzeug verfügt hätte.
Der Flughafen Ort5 wurde vom Bf. mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht nur angefahren, um von dort (mit dem Flugzeug) zum ausländischen Betriebsstandort der Kommanditgesellschaft zu gelangen; auch viele seiner privaten Reisen wurden vom Flughafen Ort5 aus angetreten (Kreuzfahrt, Land1, Land2, Land3, Land4). In all diesen Fällen diente das Fahrzeug dem Bf. lediglich als Zubringer zum Flughafen, wo es bis zu seiner Rückkehr geparkt wurde. Es wäre vermessen, den bloß vorübergehend genutzten Parkplatz am Flughafen Ort5 als dauernden Standort des Fahrzeuges in Erwägung zu ziehen. Einwendungen dahingehend wurden auch vom Bf. nicht vorgebracht.
Zu bedenken ist ferner, dass sich der Bf. - auch unter Einbeziehung der übrigen Auslandsaufenthalte (zB private Aufenthalte im Ferienhaus CC/Italien) - im maßgeblichen Zeitraum (18. Februar 2013 bis 18. Februar 2014) mit dem Fahrzeug zeitlich überwiegend im Inland aufgehalten hat (207 Tage = 56,56 % Inland; 159 Tage = 43,44 % Ausland) und das Fahrzeug demnach auch überwiegend am inländischen Standort garagiert wurde. Dies ist ein weiterer Hinweis dafür, dass das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung nur dem inländischen Hauptwohnsitz des Bf. zugeordnet werden kann.
Als maßgeblich erachtet das Bundesfinanzgericht auch, dass der Bf. das Fahrzeug im Hinblick auf die im "Fahrtenbuch" ausgewiesene Gesamtkilometerleistung von 23.713 km zu 2/3 privat (15.739 km = 66,37 %) und zu 1/3 betrieblich für Zwecke der Kommanditgesellschaft (7.974 km = 33,63 %) verwendet hat. Das tatsächliche Verhältnis zwischen betrieblicher Verwendung und Privatnutzung durch den Bf. spricht eindeutig für einen dauernden Standort des Fahrzeuges im Inland. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auf den Bf. im maßgeblichen Zeitraum (18. Februar 2013 bis 18. Februar 2014) im Inland kein weiteres Fahrzeug zugelassen war, das für private Zwecke hätte verwendet werden können. (Das Kraftfahrzeug der Marke Auto3 mit der Fahrgestellnummer 789 und dem amtlichen Kennzeichen Kennzeichen3 wurde erst am 22. April 2014 im Inland auf den Bf. als Zulassungsbesitzer zugelassen und spielt für die gegenständliche Betrachtung keine Rolle.)
Der Bf. konnte als Verwender über das streitgegenständliche Fahrzeug frei verfügen. Hinsichtlich der ausgewiesenen Privatfahrten hat er über das Fahrzeug vom Inland aus verfügt, zumal er sich auch überwiegend im Inland aufgehalten hat. Aber auch hinsichtlich der ausgewiesenen betrieblichen Fahrten kann davon ausgegangen werden, dass die Verfügung über das Fahrzeug vom Inland aus erfolgte, zumal die Entscheidung, den Flughafen Ort5 bzw. den ausländischen Betriebsstandort direkt anzufahren, im Inland getroffen wurde. Wie bereits dargestellt, hat der Bf. das Fahrzeug nur ganz untergeordnet vom ausländischen Betriebsstandort aus für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet und dort darüber verfügt. Bei dieser Sachlage kann dem Umstand, dass das Fahrzeug im Hinblick auf die zurückgelegte Kilometerleistung überwiegend (zu 63,95 %) im Ausland (nicht nur betrieblich, sondern in annähernd gleichem Ausmaß auch privat) verwendet wurde, nicht die vom Bf. gewünschte Bedeutung beigemessen werden.
3.5. Der Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG, dass der dauernde Standort des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen Kennzeichen1 außerhalb Österreichs gelegen ist, ist dem Bf. somit nicht gelungen. Eine Gesamtbetrachtung der ermittelten Umstände lässt im Hinblick auf den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges keinen anderen Schluss zu.
4. Festsetzung der NoVA und KfzSt:
Es wurde bereits dargestellt (vgl. Pkt. IV.1.2. dieses Erkenntnisses), dass eine widerrechtliche Verwendung des Kraftfahrzeuges der Marke Auto2 mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen Kennzeichen1 und der Fahrgestellnummer 123 im Inland iSd § 82 Abs. 8 KFG am 26. März 2013 eingetreten ist, wodurch eine NoVA-Pflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG bzw. eine KfzSt-Pflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG entstanden ist.
Das Entstehen der Steuerschuld ist vom Erfüllen des zur Steuerpflicht führenden Tatbestandes zu unterscheiden. Das Entstehen der Steuerschuld ist eine Rechtsfolge und setzt voraus, dass der die Rechtsfolge auslösende Tatbestand erfüllt ist. Erst wenn der Tatbestand erfüllt ist, tritt die (allenfalls auf einen zurückliegenden Zeitpunkt bezogene) Rechtsfolge des Entstehens der Steuerschuld ein (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2014/16/0031; VwGH 25.4.2016, Ro 2015/16/0031).
Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch zwar, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, doch bleiben gemäß § 4 Abs. 3 leg.cit. in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Der Tatbestand der jeweiligen Steuer ist im Beschwerdefall mit der widerrechtlichen Verwendung eines Fahrzeuges (§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG und § 1 Z 3 NoVAG) erfüllt. Ist dieser Tatbestand erfüllt, so knüpft das Gesetz daran die Rechtsfolge des Entstehens einer Steuerschuld zu einem zurückliegenden Zeitpunkt.
Dies ist im KfzStG der Fall, indem § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG die Steuerpflicht vom Beginn des Kalendermonats an bestehen lässt, in dem die widerrechtliche Verwendung einsetzt, also von einem Monatsersten und nicht vom Tag der widerrechtlichen Verwendung an (vgl. auch VwGH 23.3.2006, 2006/16/0003; VwGH 25.4.2016, Ro 2015/16/0031). Ähnliches gilt seit dem AbgÄG 2010 für die Normverbrauchsabgabe, bei welcher die Verwirklichung des Tatbestandes der widerrechtlichen Verwendung (des fruchtlosen Ablaufes der Frist des § 82 Abs. 8 KFG) dazu führt, dass die Normverbrauchsabgabe dann gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG rückwirkend mit dem Zeitpunkt der am Beginn der Monatsfrist stehenden Einbringung in das Inland entsteht.
Im Streitfall ist die Steuerschuld für die NoVA somit im Februar 2013 entstanden. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Februar 2013 ist als unbegründet abzuweisen. Die Steuerschuld für die KfzSt ist ab März 2013 entstanden. Insoweit ist der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2013 teilweise Folge zu geben, als die Kraftfahrzeugsteuer mit 936,00 € (für die zehn Monate März bis Dezember 2013 x 93,60 €/Monat) statt bisher 1.123,20 € (12 Monate x 93,60 €/Monat lt. angefochtenem Bescheid) bzw. 1.029,60 € (11 Monate x 93,60 €/Monat lt. Beschwerdevorentscheidung) festzusetzen ist.
V. Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG nicht im Bundesgebiet hat, stützte sich das Bundesfinanzgericht auf die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Sachverhaltsumständen des konkreten Falles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am 7. Juli 2020
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100066/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100066.2015
- Stammnummer
- 128856
- Gültig
- 07.07.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF