Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2200035/2019
Mitteilung von Umweltinformationen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2200035/2019vom 27.03.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
d) Warum bestand bisher keine AlSAG-Beitragspflicht?
e) Handelt es sich aus Sicht der Behörde bei der derzeit am Areal der (…) gelagerten Elektroofenschlacke um Abfälle oder Nicht-Abfälle bzw. - falls sich die Beurteilung nicht einheitlich treffen lässt - zu welchen Anteilen jeweils?
f) Sofern die dort gelagerte Elektroofenschlacke (teilweise) als Abfall eingestuft wird: wurden seitens der Behörde Schritte zur Ermittlung der AlSAG-Beitragspflicht eingeleitet, falls ja, zu welchem Ergebnis hat diese Prüfung geführt?
g) Falls es sich nach Ansicht der Behörde (teilweise) um Nicht-Abfälle handeln sollte: wurde bei der Beurteilung bereits berücksichtigt, dass Elektroofenschlacke das ab 5.7.2018 geltende Gefährlichkeitskriterium HP 14 "ökotoxisch" (im Sinne des Anhang III. der Abfallrahmenrichtlinie) erfüllt bzw. ist diesbezüglich einer neuerliche Überprüfung geplant?"
Unstrittig war, dass die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen nicht seine eigene Abgabenpflicht, sondern die eines anderen Abgabepflichtigen betreffen. Der Beschwerdeführer hatte im Antrag vom 14. Mai 2018 den Antrag gestellt, bei Nichtmitteilung der begehrten Umweltinformationen im begehrten Umfang über die Ablehnung bescheidmäßig abzusprechen.
Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind - soweit sich die Umweltinformation auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind - gemäß § 3 Abs. 1 UIG
1. Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
2. Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen;
3. juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;
4. natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.
Gemäß § 4 Abs. 1 UIG wird das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet.
Begehren auf Mitteilung und Mitteilungen von Umweltinformationen nach diesem Bundesgesetz unterliegen gemäß § 16 UIG nicht der Pflicht von Stempelgebühren des Bundes und von Bundesverwaltungsabgaben.
§ 17 UIG bestimmt Folgendes:
"(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, hinsichtlich der gemäß § 9a Abs. 1, § 12 und § 14 Abs. 6 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister.
(2) Hinsichtlich der gemäß § 5 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung ist die Bundesregierung zuständig.
(3) Mit der Vollziehung des § 9a Abs. 1 ist hinsichtlich des nationalen PRTR der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 16 ist hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen betraut.
(5) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt insoweit den Landesregierungen, als es sich auf die Mitteilung von Umweltinformationen bezieht, in denen die Vollziehung Landessache ist. Dies gilt nicht für die Erlassung von Durchführungsverordnungen.
(6) Die Mitteilung von Umweltinformationen nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als diese im Rahmen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgender Angelegenheiten bundesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen."
Gemäß Art. 77 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sind zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung die Bundesministerien und die ihnen unterstellten Ämter berufen. Die Zuständigkeiten der mit der Leitung der Bundesministerien betrauten Bundesminister sind in vielschichtiger und komplizierter Weise umschrieben; diese ergeben sich zum Beispiel aus dem Bundes-Verfassungsgesetz oder aus dem Bundesministeriumsgesetz 1986 (BMG). Die überwiegende Zahl der Zuständigkeiten ergibt sich aus den Bestimmungen der Bundesgesetze. Im Rahmen der besonderen Bundesgesetze sind neben den besonderen Organkompetenzen vor allem die so genannten Vollzugsklauseln am Ende dieser Gesetze relevant (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5, Rz. 255). Die in Unterordnung der obersten Organe der Bundesverwaltung (wie zum Beispiel, Bundespräsident oder Bundesminister) bestehenden Ämter und Behörden (wie zum Beispiel das Zollamt) bilden unterstellte Ämter im Sinne des Art. 77 Abs. 1 B-VG; diese gehören dem Ressortverband eines Bundesministeriums an (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5, Rz. 262).
Für die Vollziehung des Umweltinformationsgesetzes ist gemäß § 17 Abs. 1 UIG (grundsätzlich) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) oder ein für ihn in unmittelbarer oder mittelbarer Bundesverwaltung tätiges Verwaltungsorgan oder eine für ihn tätige Sonderbehörde zuständig. Die Vollziehung, die für das individuell-konkrete Recht sorgt, umfasst entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht nur das Erlassen von Verordnungen, sondern auch das von Bescheiden und auch andere Handlungen (zum Beispiel schlicht-hoheitliches Handeln).
Die einem Bundesministerium unterstellten Ämter (Behörden) können nur gesetzlich eingerichtet werden (VfGH 3.7.1954, V 16/54). Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 (AVOG 2010) erfüllt auf dem Sektor der Abgabenverwaltung des Bundes zusammenfassend diese Aufgabe, begründet die rechtliche Existenz der Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes und normiert ihre Struktur sowie deren Organisation (Stoll, BAO Kommentar, 600).
Gemäß § 8 Abs. 1 AVOG 2010 obliegt dem Bundesministerium für Finanzen die Besorgung der Geschäfte der obersten Bundesverwaltung nach Maßgabe des Bundesministeriumsgesetz 1986. Der Bundesminister für Finanzen kann gemäß § 8 Abs. 2 AVOG 2010 mit Verordnung besondere Organisationseinheiten mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich einrichten, soweit dies organisatorisch zweckmäßig ist und einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dient. Diese Organisationseinheiten werden bei Erfüllung ihrer Aufgaben für den Bundesminister für Finanzen tätig.
Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV) wurde für das Bundesland Steiermark das Zollamt Graz mit Sitz in Graz eingerichtet (§ 11 Abs. 1 AVOG 2010 - DV). Dieses ist gemäß § 8 Abs. 2 AVOG 2010 bei der Erfüllung seiner Aufgaben für den Bundesminister für Finanzen tätig. Für die Vollziehung des Umweltinformationsgesetzes ist nicht der Bundesminister für Finanzen zuständig; der Bundesminister für Finanzen ist gemäß § 17 Abs. 4 UIG nur mit der Vollziehung des § 16 UIG hinsichtlich der Stempelgebühren betraut; der verfahrensgegenständliche Fall betraf nicht eine derartige Angelegenheit. Das dem Bundesministerium für Finanzen unterstellte und für den Bundesminister für Finanzen tätige Zollamt Graz war für die Mitteilung von Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes daher nicht zuständig. Eine allfällige Unzuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 27.6.1994, 93/16/0001). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Übermittlung von Umweltdaten gemäß § 4 Abs. 1 UIG war daher zurückzuweisen.
Daran vermochte auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, auch das Zollamt Graz sei als informationspflichtige Stelle im Sinne des Umweltinformationsgesetzes anzusehen, nichts zu ändern. Aus den vom Beschwerdeführer genannten Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union und aus den des Verwaltungsgerichtshofes sowie aus seinen diesbezüglich weiteren Ausführungen ließ sich eine Zuständigkeit des Zollamtes Graz oder eines nicht für die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie tätigen Organs nicht ableiten. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass gemäß § 3 Abs. 1 UIG dem Begriff "Informationspflichtige Stellen" eine weite Bedeutung zukommt und somit zum Beispiel auch ausgegliederte Rechtsträger oder beliehene Unternehmen umfasst, und dass auch dem Begriff Umweltinformation eine weite Bedeutung zukommt und somit Informationen zugänglich zu machen sind, wenn sie unter anderem Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, und dass die Bekanntgabe von Informationen die Regel sein soll. Damit wird aber nicht bestimmt, wer für die Vollziehung des Umweltinformationsgesetzes zuständig ist und dass auch andere als die in § 17 UIG genannten Stellen mit der Vollziehung dieses Gesetzes betraut seien.
Stütze findet die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes in der Bestimmung des § 8 Abs. 4 UIG. Demnach hat über Beschwerden in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung das Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht), über solche in den übrigen Angelegenheiten die Verwaltungsgerichte der Länder zu erkennen. Auch mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass ein Zollamt für die Vollziehung des Umweltinformationsgesetzes nicht zuständig ist. Wäre das Zollamt mit der Vollziehung betraut, dann hätte der Gesetzgeber den Rechtszug zum Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht) vorsehen müssen (argumentum Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 1 Abs. 1 BFGG). Der Gesetzgeber ist sogar vielmehr davon ausgegangen, dass die Vollziehung des Umweltinformationsgesetzes im Regelfall in mittelbarer Bundesverwaltung erfolgt (und somit nicht von den in unmittelbarer Bundesverwaltung tätigen Abgabenbehörden) und nur in selten zu erwartenden Fällen das Bundesverwaltungsgericht, das für Beschwerden gegen Bescheide eines Zollamtes nicht zuständig ist, zu entscheiden haben wird (2290 BlgNR 24.GP 2). Auch aus der "Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates" lässt sich eine Zuständigkeit des Zollamtes für die Vollziehung des Umweltinformationsgesetzes nicht ableiten. Diese geht in ihren Erwägungsgründen zwar von einem weiten Behördenbegriff aus, bestimmt aber nicht, dass alle Bundesminister mit der Vollziehung zu betrauen sind. Gemäß Art. 2 Z 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist Behörde die Regierung oder eine andere Stelle der öffentlichen Verwaltung. Der Richtliniengeber hat es den Mitgliedstaaten somit freigestellt, ob alle oder nur einzelne Bundesminister mit der Vollziehung betraut werden. Es bedurfte daher keiner Erwägungen betreffend eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie.
Gemäß § 1 Abs. 1 APflG haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Jedermann kann gemäß § 2 erster Satz APflG schriftlich, mündlich oder telefonisch Auskunftsbegehren anbringen.
Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist gemäß § 4 APflG auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
Gemäß § 8 APflG ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes die Bundesregierung betraut. Die Bundesregierung wird von den vom Bundespräsidenten bestellten Bundesministern gebildet. Als Mitglied der Bundesregierung ist somit der Bundesminister für Finanzen und das ihm nachgeordnete Zollamt für die Vollziehung des Auskunftspflichtgesetzes zuständig.
Auskünfte nach dem Auskunftspflichtgesetz sind gemäß § 1 Abs. 1 APflG grundsätzlich nur über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des befragten Organes zu erteilen. Die Auskunftspflicht besteht daher nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweils befragten Organes (hier des Zollamtes). Für die Hoheitsverwaltung bedeutet dies, dass Auskünfte nur über solche Angelegenheiten erteilt werden müssen, die entweder schon Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der befragten Behörde sind bzw. waren oder nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in einem Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde zu entscheiden wären (VwGH 31.3.2003, 2000/10/0052). Gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 AVOG 2010 obliegt den Zollämtern unter anderem die Erhebung des Altlastenbeitrages. Mit der Vollziehung des II. Abschnittes (Altlastenbeitrag) des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG), mit Ausnahme der Feststellungsbescheide nach § 10 ALSAG, ist gemäß § 24 Abs. 2 ALSAG der Bundesminister für Finanzen betraut. Grundsätzlich kann daher im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer eingebrachte Auskunftsbegehren eine Auskunftspflicht der belangten Behörde, soweit nachfolgend nicht anders ausgeführt, nur für Angelegenheiten des Altlastenbeitrages bestehen.
Gemäß § Abs. 1 APflG sind bei der Erteilung von Auskünften die gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten zu beachten. Eine bestehende Verschwiegenheitsverpflichtung wird auch nicht durch Amtsbekanntheit oder Aktenkundigkeit beseitigt, sondern erst dadurch, dass der betreffende Umstand bereits offenkundig allgemein bekannt ist (ÖJZ 2020, 16).
Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt (auch) die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO in Betracht; diese Bestimmung lautet (auszugsweise):
"(1) Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Monopolverfahren (§ 2 lit. b) oder Finanzstrafverfahren besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung.
(2) Ein Beamter (§ 74 Abs. 1 Z 4 Strafgesetzbuch) oder ehemaliger Beamter verletzt diese Pflicht, wenn er
a) der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren anvertraut oder zugänglich geworden sind,
b) den Inhalt von Akten eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens oder
c) den Verlauf der Beratung und Abstimmung der Senate im Abgabenverfahren oder Finanzstrafverfahren
unbefugt offenbart oder verwertet.
(3) Jemand anderer als die in Abs. 2 genannten Personen (…)
(4) Die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen ist befugt,
a) wenn sie der Durchführung eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens dient,
b) wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist,
c) wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden könnten oder
d) soweit sie nach § 48b Abs. 3 befugt ist."
Von der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht geschützt sind nicht nur die steuerlichen Verhältnisse und Umstände eines Dritten (an die die Abgabentatbestände anknüpfen oder etwa in die Besteuerungsgrundlage unmittelbar eingehen), sondern auch der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse und Umstände schlechthin (Stoll, BAO-Kommentar 526), also das Offenbaren oder Verwerten von geheim zu haltenden Tatsachen an einen Dritten, dem diese Tatsachen entweder noch neu oder zumindest nicht sicher bekannt sind (Reger/Judmeier/Kalcher/Kuroki, FinstrG II4 § 251 Rz 7).
Die vom Beschwerdeführer gewünschten Informationen - soweit diese überhaupt in den Wirkungsbereich der belangten Behörde fallen - über etwaige Bemessungsgrundlagen, etwaige tatbestandsmäßige Sachverhalte, über etwaig von der Abgabenbehörde eingeleitete Ermittlungsschritte unterliegen der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht. In welchen Fällen solche Umstände befugterweise offenbart, also einem Dritten mitgeteilt werden dürfen, richtet sich allein nach § 48a Abs. 4 BAO.
Die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen dienten unzweifelhaft nicht der Durchführung eines Abgaben- oder Finanzstrafverfahrens; beim Beschwerdeführer handelte es sich nicht um eine Abgabenbehörde oder um eine für Finanzstrafverfahren zuständige Stelle.
Ebenso wenig gab es eine gesetzliche Verpflichtung im Sinne des § 48a Abs. 4 lit. b erster Tatbestand BAO, die eine Übermittlung der gewünschten Informationen an den Beschwerdeführer anordnet. Gesetzliche Verpflichtungen im diesem Sinne dieser Bestimmung sind solche Bestimmungen, die eine Mitteilung der Abgabenbehörden an andere Behörden oder Stellen anordnen. Die im Auskunftspflichtgesetz und auch im Umweltinformationsgesetz vorgesehenen Möglichkeiten von Einholung von Auskünften und Informationen stellen nicht eine gesetzliche Verpflichtung im Sinne des § 48a Abs. 4 lit. b erster Tatbestand BAO dar. Dies hat der Gesetzgeber klar und deutlich mit der Regelung des § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz APflG zum Ausdruck gebracht. Da Auskünfte nur dann erteilt werden dürfen, wenn dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht (wie die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht) nicht entgegensteht, kann es sich bei Auskünften im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes nicht um eine gesetzliche Verpflichtung handeln, die zur Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen befugt.
Die Offenbarung unbekannter (oder zumindest nicht sicher bekannter) Verhältnisse oder Umstände ist nach dem zweiten Tatbestand des Abs. 4 lit. b zulässig, wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist. Es muss sich also um Interessen handeln, die nicht schon durch spezielle gesetzliche Mitteilungspflichten konkretisiert sind, die aber anderweitig aus der Rechtsordnung abzuleiten sind (Stoll, BAO-Kommentar 541). Als zwingend im Sinne des § 48 Abs. 4 lit. b BAO ist also ein öffentliches Interesse anzusehen, wenn der zur Wahrung der öffentlichen Aufgabe Berufene ohne die betreffende Mitteilung außerstande wäre, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen (VwGH 24.4.1997, 94/15/0015). Es lagen keine Anhaltspunkte davor für, noch wurden solche auch nach Befragen durch das Bundesfinanzgericht in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer behauptet, dass dem Beschwerdeführer, einem privaten Verein, öffentliche Aufgaben übertragen worden wären, die es geboten hätten, dem Beschwerdeführer die gewünschten Informationen mitteilen zu dürfen.
Die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen, die aufgrund der gestellten Fragen Gegenstand, Inhalt und Umfang eines Abgabenverhältnisses eines Dritten betreffen, wo einem Dritten die Pflicht auferlegt ist, wahrheitsgemäß seine persönlichen, betrieblichen, geschäftlichen und sonstigen Verhältnisse offenzulegen, und eine solche nur erwartet werden kann, wenn der Abgabepflichtige Gewissheit hat, dass die Offenbarung und Verwertung der Kenntnisse über die Verhältnisse und Umstände auf die Tätigkeit der Abgabenbehörden beschränkt bleibt (Stoll, BAO-Kommentar 519 f), sind keine unbedeutenden Verhältnisse und Umstände, die im Privat- und Wirtschaftsleben weder materiell oder ideell eine Rolle spielten. Ein Fall des § 48a Abs. 4 lit. c erster Tatbestand BAO war daher nicht gegeben.
Zu § 48a Abs. 4 lit. c zweiter Tatbestand BAO wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass bei Ersuchen einer Behörde oder eines Gerichtes steuerliche Auskünfte nur dann gegeben werden dürfen, wenn einem solchen Ersuchen die ausdrückliche Zustimmung des Abgabepflichtigen beiliegt (Reger/Judmeier/Kalcher/Kuroki, FinstrG II4 § 251 Rz 43) oder in einem solchen Ersuchen einer Behörde oder eines Gerichtes angeführt ist, dass und in welchem Umfang die betroffene Person ihre Zustimmung gegeben hat (Ritz, BAO6, § 48a Rz 33). Wenn schon eine Behörde oder ein Gericht einem Auskunftsersuchen eine ausdrückliche Zustimmung beilegen muss oder in einem solchen auf die Zustimmung und deren Umfang hinweisen muss, dann kann einem privaten Verein, dem keine öffentlichen Aufgaben zugewiesen sind, eine Auskunft nach § 48a Abs. 4 lit. c zweiter Tatbestand BAO nur dann erteilt werden, wenn dem Ersuchen eine ausdrückliche Zustimmung von dem beigelegt wird, über dessen steuerlichen Verhältnisse und Umstände Auskunft begehrt wird; eine solche Zustimmung wurde nicht vorgelegt. Denn mit dem Einholen etwaiger Zustimmungserklärungen bei den von einem Auskunftsbergehren betroffenen Personen durch die Stelle, von der die Auskunft begehrt wird, würde diese Gefahr laufen, die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht zu verletzten. Denn damit würde diese offenbaren, wer zum Beispiel als Abgabepflichtiger in Betracht kommt oder in einem Verfahren beteiligt ist.
Die Bestimmung des § 48a Abs. 4 lit. d BAO war nicht einschlägig. Da kein Fall des § 48a Abs. 4 BAO gegeben war, war die belangte Behörde nicht befugt, über die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen Auskunft zu erteilen. Die auf das Auskunftspflichtgesetz begehrte Auskunft des Beschwerdeführers war daher nicht zu erteilen. Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers im Schreiben vom 14. Mai 2018 war daher darüber ein Bescheid zu erlassen. In einer Angelegenheit einer öffentlichen Abgabe (Altlastenbeitrag), die durch eine Abgabenbehörde des Bundes zu erheben ist, war hierfür als Verfahrensordnung die Bundesabgabenordnung anzuwenden.
Daran vermochten auch die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde nichts zu ändern. Mit dem vom Beschwerdeführer genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof klar und deutlich festgestellt, dass eine Auskunft soweit nicht zu erteilen ist, als eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht (VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083). Die Mengen gelagerter Elektroofenschlacke, deren Lagerdauer, die Frage der Beitragspflicht, die Qualifizierung der Elektroofenschlacke und der Stand eines etwaigen Verfahrens sind Verhältnisse und Umstände, an die Abgabentatbestände unmittelbar anknüpfen und die in die Besteuerungsgrundlagen unmittelbar eingehen; als solche unterlagen diese der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht.
Gemäß § 2 APflG sind Auskunftsbegehren schriftlich, mündlich oder telefonisch einzubringen. Im Hinblick auf die Absicht des Gesetzgebers, die Bestimmung an den neuen Wortlaut des § 13 Abs. AVG anzupassen (1167 BlgNR 20. GP 45), wonach nach der am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Fassung schriftliche Anbringen nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden können, erachtete das Bundesfinanzgericht den mit E-Mail eingebrachten Antrag vom 14. Mai 2018 als zulässig eingebracht.
Ergänzend ist festzuhalten, dass sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aus der Meinungsfreiheit (Art. 10 MRK) keine Verpflichtung des Staates entnehmen lässt, den Zugang zu Informationen zu gewährleisten oder selbst Informationen bereitzustellen (VfGH 3.10.1991, B4/91).
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt zwar sich auf den nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, jedoch gibt es zu der Frage, ob eine Abgabenbehörde eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Umweltinformationsgesetzes ist, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dieser Frage kommt somit grundsätzliche Bedeutung zu, eine Revision ist zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 27. März 2020
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 UIG, Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993
- § 1 Abs. 1 AuskG, Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987
- § 4 Abs. 1 UIG, Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993
- § 17 Abs. 1 UIG, Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993
- § 48a Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2200035/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.2200035.2019
- Stammnummer
- 128845
- Gültig
- 27.03.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF