Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104789/2016
Sachbezugsbewertung für private KFZ-Nutzung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104789/2016vom 18.05.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IZm Gebrauchtfahrzeugen ist auch auf das Fahrzeug Nr. 8 hinzuweisen, da es sich hier um einen von uns von dritter Seite rückerworbenen Gebrauchtwagen handelt, der unserem Dienstnehmer als Dienstwagen zur Verfügung gestellt wurde. Im Sinne des § 4 Abs. 4 der VO BGBl II 2001/416 wurde daher mittels seinerzeitiger Originalrechnung die ursprünglichen Erstanschaffung als Neuwagen nachgewiesen und die Sachbezugsverrechnung von uns auf dieser Grundlage vorgenommen. Laut Prüfbericht wird nun entgegen den belegten Tatsachen von der belangten Behörde bei diesem Fahrzeug das Vorliegen eines 'Vorführwagens' unterstellt und die Sachbezugsbewertung daher ebenfalls gem § 4 Abs. 6 der VO BGBl II 2001/416 rechtswidrig vorgenommen.
Verweigerung der Rückrechnung von zuviel entrichteten Abgaben für feststellungsidente Abgaben und Zeiträume ist unbillig
Gem § 201 Abs. 1 BAO, auf den sich auch die belangte Behörde (lt. Prüfbericht) in ihrer Ermessensübung hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Bescheide beruft, kann die Behörde bei Selbstbemessungsabgaben nach Maßgabe des Abs. 2 die erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid verfügen, wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Dies ist nach Abs. 2 auch dann der Fall wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden, was insbesondere bei Feststellungen im Rahmen einer Außenprüfung nach § 147 BAO regelmäßig, so auch hier, der Fall ist. Da nun mit der Bescheidausstellung (sinngemäß) eine Wiederaufnahme amtswegig verfügt wurde, ist von der belangten Behörde auch das Ziel einer Wiederaufnahme, nämlich ein 'insgesamt rechtmäßiges Ergebnis' herzustellen, zu verfolgen (Ritz, BAO 5. Auflage, Tz 4 zum § 303 BAO). Warum nun die belangte Behörde die, im Rahmen der GPLA zur Kenntnis gelangte und aufgrund eigener Feststellungen auch wahrzunehmende zu hohe Abfuhr von Abgaben nicht mindernd berücksichtigen will, obwohl für gleiche Zeiträume und gleiche Abgaben gerade aufgrund dieser GPLA-Feststellungen neue Feststellungsbescheide erlassen werden, ist nicht nachvollziehbar und auch nicht mit dem, aus dem verfassungsrechtlich normierten Gleichheitsgrundsatz abgeleiteten Grundsatz der 'Gleichmäßigkeit der Besteuerung' vereinbar. Insofern werden wir durch diese willkürliche und einseitige, ausschließlich zu unseren Lasten vorgenommene 'Auswahl' von Feststellungen, welche letztlich (alleine) in die beschwerdegegenständlichen Bescheide münden, auch in unserem Recht auf 'Unversehrtheit des Eigentums' verletzt."
In ihrer Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin ua auch die "Nichterlassung von Beschwerdevorentscheidungen gem. § 262 Abs. 2 BAO".
Dementsprechend legte die belangte Behörde die Beschwerdeakten ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Gericht vor. Im Vorlagebericht gab die belangte Behörde folgende Stellungnahme ab:
"Der § 4 Abs. 6 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung von Sachbezügen gilt für Vorführkraftfahrzeuge, die ein KFZ-Händler seinen Dienstnehmern zur außerberuflichen Verwendung überlässt. Lagerhäuser vereinen meist mehrere unternehmerische Sparten (z. B. Baumarkt, Maschinenhandel, Haus-und Gartenmarkt, Autohandel, Autowerkstätte, Handel mit landwirtschaftlichen Produkten etc.). Das betroffene Lagerhaus verfügt über einen größeren Autohandel. Wenn nunmehr einem Mitarbeiter einer Sparte ein Kraftfahrzeug für private Zwecke zur Verfügung gestellt wird, ist aufgrund der Unternehmeridentität vom Vorliegen eines Vorführkraftfahrzeuges auszugehen und die Sachbezugsbewertung zwingend an Hand der Vorführwagenregelung des § 4 Abs. 6 der Sachbezugswertverordnung vorzunehmen. Aufgrund vorstehender Stellungnahme hat sich das Finanzamt Wien 1/23 der Meinung der Prüferin angeschlossen und die entsprechenden, nunmehr bekämpften, Bescheide erlassen."
Mit Schreiben vom 14.5.2020 zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf eine mündliche Verhandlung zurück.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Die Zeitpunkte der KFZ-Zulassung durch die Beschwerdeführerin, der Nutzungsbeginn durch Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin, die (rabattierten) Anschaffungskosten, ein allfälliges Unterschreiten des Grenzbetrages der Jahreskilometerzahl für Privatfahrten, die tatsächlich verrechneten monatlichen Sachbezüge im Beschwerdezeitraum, sowie die Verwendungsbestimmungen bezüglich der verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuge werden wie folgt festgestellt:
1) Pkw Fiat Bravo 1.4Tj.120Form. ([Kennzeichen1]) - [AN1]
Erstzulassung und Nutzungsbeginn: 29.6.2010
Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 17.097,18 €
Verrechneter Sachbezug im Lohnzahlungszeitraum (LZZ) 07/2010 bis 12/2012: 286,15 €
Verrechneter Sachbezug im LZZ 01/2013 bis 12/2014: 345,22 €
Verwendungsbestimmung: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke
2) Kleinbus Peugeot 807 HDI 140 ([Kennzeichen2], [FgstNr2a]) - [AN2]
Erstzulassung und Nutzungsbeginn: 6.8.2010
Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 26.900,79 €
Verrechneter Sachbezug im LZZ 09/2010 bis 11/2011: 403,51 €
Verwendungsbestimmung: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke
3) Kleinbus Peugeot 807 HDI 140 ([Kennzeichen2], [FgstNr3a]) - [AN2]
Erstzulassung und Nutzungsbeginn: 16.11.2011
Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 25.715,65 €
Verrechneter Sachbezug im LZZ 12/2011: 0,00 €
Verrechneter Sachbezug im LZZ 1/2012 bis 1/2013: 385,73 €
Verwendungsbestimmung: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke
4) Kleinbus Peugeot 807 Active HDI 135 ([Kennzeichen2], [FgstNr4a]) - [AN2]
Erstzulassung und Nutzungsbeginn: 24.1.2013
Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 24.598,92 €
Verrechneter Sachbezug im LZZ 02/2013 bis 10/2013: 503,75 €
Verwendungsbestimmung: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke
5) Kleinbus Peugeot 807 Active HDI 135 ([Kennzeichen2], [FgstNr5a]) - [AN2]
Erstzulassung: 30.8.2013; Abmeldung: 22.10.2013
Wiederzulassung und Nutzungsbeginn durch AN: 24.10.2013
Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 26.482,97 €
Verrechneter Sachbezug im LZZ 11/2013 bis 12/2014: 515,23 €
Verwendungsbestimmung ab Nutzungsbeginn durch Arbeitnehmer: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke
6) Kleinbus Peugeot 807 Active HDI 135 ([Kennzeichen6], [FgstNr6a]) - [AN6]
Erstzulassung und Nutzungsbeginn: 2.4.2013
Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 24.202,39 €
Verrechneter Sachbezug im LZZ 05/2013 bis 12/2014: 448,99 €
Verwendungsbestimmung: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke
7) Pkw Peugeot 308 Prem. HDI 90 5T ([Kennzeichen7]) - [AN7]
Erstzulassung und Nutzungsbeginn: 30.12.2008
Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 16.830,77 €
Verrechneter Sachbezug im LZZ 01/2010 bis 12/2012: 252,46 €
Verrechneter Sachbezug im LZZ 01/2013 bis 12/2013: 296,22 €
Verrechneter Sachbezug im LZZ 01/2014 bis 12/2014: 336,61 €
Verwendungsbestimmung: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke
8) Kombi Peugeot 407 SW Prem 2.2 Aut ([Kennzeichen8]) - [AN8]
Erstzulassung: 26.1.2005 samt Verkauf an Kunden
Rückkauf von Kunden und Nutzungsbeginn durch AN: August 2009
Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 29.607,65 €
Verrechneter Sachbezug im LZZ 01/2010 bis 12/2012: 444,11 €
Verrechneter Sachbezug im LZZ 01/2013 bis 12/2014: 448,50 €
Verwendungsbestimmung: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke
9) Kombi Peugeot 308 SW Prol HDI 90 ([Kennzeichen9]) - [AN9]
Erstzulassung und Nutzungsbeginn: 8.10.2010
Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 18.961,38 €
Verrechneter Sachbezug im LZZ 11/2010 bis 17.12.2012: 284,42 €
Zeitraum 17.12.2012 bis 16.2.2013: Keine Sachbezugsverrechnung wegen karenzbedingter Unterbrechung der Zuverfügungstellung des Fahrzeuges
Verrechneter Sachbezug ab 17.2.2013 bis LZZ 12/2013: 323,07 €
Verrechneter Sachbezug im LZZ 01/2014 bis 12/2014: 367,13 €
Verwendungsbestimmung: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke
10) Pkw Fiat Stilo 1.2 16VForm.3 ([Kennzeichen10]) - [AN10]
Erstzulassung: 29.1.2004 ([Kennzeichen10_1]); Abmeldung: 18.1.2005
Wiederzulassung: 6.12.2006
Nutzungsbeginn durch AN: 19.11.2008
Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 15.207,56 €
Verrechneter Sachbezug im LZZ 01/2010 bis 07/2010: 228,11 €
Verwendungsbestimmung ab Nutzungsbeginn durch Arbeitnehmer: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke
10a) Pkw Fiat Stilo 1.9JTD 80Form5 ([Kennzeichen10a]) - [AN10]
Erstzulassung: 18.1.2005 ([Kennzeichen10a_1]); Ummeldung: 28.12.2005
Nutzungsbeginn durch AN: 1.8.2010
Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 17.214,83 €
Verrechneter Sachbezug im LZZ 08/2010 bis 02/2012: 258,22 €
Verwendungsbestimmung ab Nutzungsbeginn durch Arbeitnehmer: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke
11) Pkw Renault Scenic 1.6 DCI130 EDIT ([Kennzeichen11]) - [AN10]
Erstzulassung: 31.10.2011; Abmeldung: 31.1.2012
Wiederzulassung und Nutzungsbeginn durch AN: 28.2.2012
Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 19.412,69 €
Verrechneter Sachbezug im LZZ 03/2012 bis 12/2012: 291,19 €
Verrechneter Sachbezug im LZZ 01/2013 bis 12/2013: 393,81€
Verrechneter Sachbezug im LZZ 01/2014 bis 12/2014: 437,57 €
Verwendungsbestimmung ab Nutzungsbeginn durch Arbeitnehmer: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke
12) Pkw Fiat Croma 1.9JTD 120Dyn. ([Kennzeichen12]) - [AN12]
Erstzulassung: 30.6.2005 ([Kennzeichen12_1]); Abmeldung: 24.1.2006
Wiederzulassung und Nutzungsbeginn durch AN: 18.5.2007
Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 23.166,12 €
Gefahrene Privatkilometer pro Jahr: unter 6000 km
Verrechneter Sachbezug im LZZ 01/2010 bis 03/2012: 173,75 €
Verwendungsbestimmung ab Nutzungsbeginn durch Arbeitnehmer: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke
13) Pkw Fiat Croma 1.9 MJT ([Kennzeichen13]) - [AN12]
Erstzulassung durch Verkäufer in Italien: 29.10.2010; Abmeldung: 25.11.2010
Wiederzulassung und Nutzungsbeginn durch AN: 6.4.2012
Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 20.412 €
Gefahrene Privatkilometer pro Jahr: unter 6000 km
Verrechneter Sachbezug im LZZ 04/2012 bis 12/2014: 153,09 €
Verwendungsbestimmung ab Nutzungsbeginn durch Arbeitnehmer: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke
14) Kleinbus Peugeot PART COMF HDI 95 FAP ([Kennzeichen14]) - [AN14]
Erstzulassung und Nutzungsbeginn: 10.6.2011
Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 15.920,86 €
Verrechneter Sachbezug im LZZ 07/2011 bis 12/2012: 238,81 €
Verrechneter Sachbezug im LZZ 01/2013 bis 12/2013: 297,90 €
Verrechneter Sachbezug im LZZ 01/2014 bis 12/2014: 338,53 €
Verwendungsbestimmung: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke
15) Kombi Peugeot 307 SW Prem HDI 90 ([Kennzeichen15]) - [AN15]
Erstzulassung: 7.2.2005; Abmeldung: 11.8.2005
Wiederzulassung und Nutzungsbeginn durch AN: 11.8.2005
Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 18.622,93 €
Gefahrene Privatkilometer pro Jahr: unter 6000 km
Verrechneter Sachbezug im LZZ 01/2010 bis 03/2013: 139,67 €
Verrechneter Sachbezug im LZZ 04/2013 bis 12/2014: 152,64 €
Verwendungsbestimmung ab Nutzungsbeginn durch Arbeitnehmer: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke
16) Kleinbus Fiat Doblo1.6Mj.105Dy.DPF ([Kennzeichen16]) - [AN16]
Erstzulassung: 26.2.2010; Abmeldung: 11.5.2010
Wiederzulassung: 31.1.2011
Nutzungsbeginn durch AN: 26.1.2012
Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 19.053,30 €
Verrechneter Sachbezug im LZZ 02/2012 bis 03/2013: 240,86 €
Verwendungsbestimmung ab Nutzungsbeginn durch Arbeitnehmer: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke
17) Kleinbus Fiat Doblo 1.4 Active ([Kennzeichen17]) - [AN17]
Erstzulassung durch A-Händler Centro: 30.9.2009 als "Tageszulassung"
Ummeldung und Nutzungsbeginn durch AN: 30.10.2009
Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 12.696 €
Verrechneter Sachbezug im LZZ 01/2010 bis 12/2013: 203,98 €
Verrechneter Sachbezug im LZZ 01/2014 bis 12/2014: 262,20 €
Verwendungsbestimmung ab Nutzungsbeginn durch Arbeitnehmer: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke
2. Beweiswürdigung
Die Zulassungsdaten der Kraftfahrzeuge, der jeweilige Nutzungsbeginn durch die Arbeitnehmer und eine allfällige verminderte Jahreskilometerzahl für Privatfahrten sind den Ausführungen der Beschwerde entnommen, denen keine von der belangten Behörde im Verfahren getroffenen Feststellungen oder aktenkundig vorgenommenen Stellungnahmen, zumal im Vorlagebericht, entgegenstehen und denen auch sonst kein erkennbarer Schlüssigkeitsmangel anhaftet.
Gleiches gilt für die Höhe der Anschaffungskosten (samt abgezogener Rabatte), welche überdies in den von der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (nochmals) vorgelegten Rechnungen ihre Deckung finden. Soweit sich aus der vom Prüforgan angefertigten aktenkundigen Beilage zur Niederschrift der Schlussbesprechung (größtenteils geringfügige) betragliche Abweichungen hierzu ergeben, kann dies auf offenkundige Schreib-, Rechen- und andere Redaktionsversehen zurückgeführt werden.
Die Höhe der tatsächlich verrechneten Sachbezüge in den jeweiligen Lohnzahlungszeiträumen ergeben sich aus den nahezu gänzlich übereinstimmenden Angaben in der Beschwerde einerseits und den aktenkundigen Prüfungsfeststellungen andererseits. Die wenigen Abweichungen hinsichtlich der jeweiligen Lohnzahlungszeiträume können auf abweichende Darstellungen (gröber oder detaillierter) der Zuordnung einzelner Kraftfahrzeuge zum jeweiligen Arbeitnehmer zurückgeführt werden.
Die für den Zeitpunkt der Nutzungsüberlassung an die Arbeitnehmer festgestellte Verwendungsbestimmung der Kraftfahrzeuge dahingehend, dass alle gegenständlichen Kraftfahrzeuge nicht für Vorführzwecke bestimmt waren, ergibt sich aus den schlüssigen Darstellungen der Beschwerde. Insbesondere wurde der - seitens der belangten Behörde unwidersprochen gebliebenen - Aktivierung der Kraftfahrzeuge im Anlagevermögen der Beschwerdeführerin, anstelle einer Aktivierung im Umlaufvermögen, entscheidende Bedeutung beigemessen, da dies schlüssig zum Ausdruck bringt, dass hinsichtlich der gegenständlichen Kraftfahrzeuge keine baldige Verkaufsabsicht seitens der Beschwerdeführerin besteht, was unzweifelhaft gegen das Vorliegen eines Vorführkraftfahrzeuges spricht, dessen bestimmungsgemäße Verwendung darin besteht, möglichen Abnehmern vorgeführt zu werden, damit sich diese anhand des Fahrzeuges über die Eigenschaften eines Modells informieren können. (vgl VwGH 31.3.1995, 93/17/0393; VwGH 27.1.2010, 2009/16/0095; Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 Tz 199). Die belangte Behörde begründet die angefochtenen Bescheide (durch Verweis auf die Feststellungen des Prüfungsberichtes) diesbezüglich (nahezu wortwörtlich ident für alle Kraftfahrzeuge) wie folgt: "Bei der Sachbezugsberechnung wurde der hochrabattierte Einkaufspreis für Autohändler herangezogen, da es sich um einen Vorführwagen handelt ist dieser um 20% zu erhöhen." Warum die belangte Behörde einzelfallbezogen die Ansicht vertritt, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeugen um "Vorführwagen" handle, ist dieser aus Sachverhaltsfeststellung und rechtlicher Beurteilung zusammengesetzten Aussage nicht zu entnehmen. Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht können eine mangelhafte Begründung eines angefochtenen Bescheides formal nicht ersetzen, sind aber geeignet, zur Begründungssanierung durch das Gericht beizutragen. Sofern die belangte Behörde jedoch, abstellend auf ihre Stellungnahme im Vorlagebericht meint, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch einen Kfz-Handel betreibe, führe automatisch dazu, dass alle Fahrzeuge, die die Beschwerdeführerin ihren Arbeitnehmern überlasse, als Vorführkraftfahrzeuge gelten, ist dies angesichts der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Definition als Vorführkraftfahrzeug ebenso nicht nachvollziehbar. Ergänzend sei erwähnt, dass auch die im Vorlagebericht als einziges Beweismittel angeführte, zu einem ähnlich gelagerten Fall ergangene Stellungnahme des bundesweiten Fachbereiches Lohnsteuer "nur" die steuerrechtlichen Konsequenzen einer Überlassung von Vorführkraftfahrzeugen an Arbeitnehmer in verschiedenen Tätigkeitssparten der Beschwerdeführerin erläutert, jedoch eine Definition von "Vorführkraftfahrzeugen" gerade nicht zum Inhalt hat. Vielmehr werden in der Stellungnahme auch die steuerrechtlichen Konsequenzen für den Fall dargelegt, dass es sich bei den für Privatfahrten an Arbeitnehmer überlassenen Kraftfahrzeugen nicht um Vorführkraftfahrzeuge handelt.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Bescheidabänderungen)
Im vorliegenden Fall wird von der Beschwerdeführerin allein die Bewertung des Sachbezugs für die private Nutzung von dienstgebereigenen Kraftfahrzeugen bekämpft.
§ 41 FLAG lautet auszugsweise:
"(1) Den Dienstgeberbeitrag haben alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist.
(2) Dienstnehmer sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
(3) Der Beitrag des Dienstgebers ist von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG."
Der Dienstgeberbeitrag betrug im gegenständlichen Streitzeitraum (2010 bis 2014) gemäß § 41 Abs 5 FLAG 4,5 % der Beitragsgrundlage.
Ebenso wie der Dienstgeberbeitrag knüpft auch der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage II) nach § 122 Abs 7 und 8 WKG an die Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG an und betrug im Streitzeitraum für die Beschwerdeführerin 0,40 % der Beitragsgrundlage.
Gemäß § 15 Abs 1 EStG liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen.
Gemäß § 15 Abs 2 EStG in der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung vor dem StRefG 2015/2016 (BGBl I 2015/118) sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
Der übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes ist der Betrag, den der Steuerpflichtige hätte aufwenden müssen, um sich die geldwerten Vorteile am Verbrauchsort im freien Wirtschaftsverkehr zu beschaffen (vgl VwGH 26.7.2017, Ra 2016/13/0043, mwN).
Als übliche Mittelpreise des Verbrauchsortes iSd § 15 Abs 2 EStG idF vor dem StRefG 2015/2016 werden in der hierzu ergangenen Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl II 2001/416, für verschiedene Sachbezüge entsprechende Wertansätze festgelegt.
§ 4 der Sachbezugswerteverordnung (in Folge: SBW-VO) lautete in der in den Beschwerdejahren maßgeblichen Fassung (BGBl II 2004/467 für die Jahre 2010 bis 2013 und BGBl II 2014/29 für das Jahr 2014) auszugsweise:
"(1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 [für das Jahr 2014: 720] Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.
(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 [für das Jahr 2014: 360] Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
(3) […]
(4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
(5) […]
(6) Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 anzusetzen.
(7) […]"
Aufgrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich für die gegenständlichen Kraftfahrzeugbenützungen daher folgende Bewertungsmaßstäbe und Sachbezugshöhen:
1) Pkw Fiat Bravo 1.4Tj.120Form. ([Kennzeichen1]) - [AN1]
Bewertungsmaßstab: Neufahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 1 der SBW-VO
monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (07/2010 bis 12/2014): 256,46 € (1,5 % von 17.097,18 €)
2) Kleinbus Peugeot 807 HDI 140 ([Kennzeichen2], [FgstNr2a]) - [AN2]
Bewertungsmaßstab: Neufahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 1 der SBW-VO
monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (09/2010 bis 11/2011): 403,51 € (1,5 % von 26.900,79 €)
3) Kleinbus Peugeot 807 HDI 140 ([Kennzeichen2], [FgstNr3a]) - [AN2]
Bewertungsmaßstab: Neufahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 1 der SBW-VO
monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (12/2011 bis 01/2013): 385,73 € (1,5 % von 25.715,65 €)
4) Kleinbus Peugeot 807 Active HDI 135 ([Kennzeichen2], [FgstNr4a]) - [AN2]
Bewertungsmaßstab: Neufahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 1 der SBW-VO
monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (02/2013 bis 10/2013): 368,98 € (1,5 % von 24.598,92 €)
5) Kleinbus Peugeot 807 Active HDI 135 ([Kennzeichen2], [FgstNr5a]) - [AN2]
Bewertungsmaßstab: Gebrauchtfahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 4 der SBW-VO
monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (11/2013 bis 12/2014): 397,24 € (1,5 % von 26.482,97 €)
6) Kleinbus Peugeot 807 Active HDI 135 ([Kennzeichen6], [FgstNr6a]) - [AN6]
Bewertungsmaßstab: Neufahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 1 der SBW-VO
monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (05/2013 bis 12/2014): 363,04 € (1,5 % von 24.202,39 €)
7) Pkw Peugeot 308 Prem. HDI 90 5T ([Kennzeichen7]) - [AN7]
Bewertungsmaßstab: Neufahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 1 der SBW-VO
monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (01/2010 bis 12/2014): 252,46 € (1,5 % von 16.830,77 €)
8) Kombi Peugeot 407 SW Prem 2.2 Aut ([Kennzeichen8]) - [AN8]
Bewertungsmaßstab: Gebrauchtfahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 4 der SBW-VO
monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (01/2010 bis 12/2014): 444,11 € (1,5 % von 29.607,65 €)
9) Kombi Peugeot 308 SW Prol HDI 90 ([Kennzeichen9]) - [AN9]
Bewertungsmaßstab: Neufahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 1 der SBW-VO
monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (11/2010 bis 17.12.2012 und 17.2.2013 bis 12/2014): 284,42 € (1,5 % von 18.961,38 €)
10) Pkw Fiat Stilo 1.2 16VForm.3 ([Kennzeichen10]) - [AN10]
Bewertungsmaßstab: Gebrauchtfahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 4 der SBW-VO
monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (01/2010 bis 07/2010): 228,11 € (1,5 % von 15.207,56 €)
10a) Pkw Fiat Stilo 1.9 JTD 80Form5 ([Kennzeichen10a]) - [AN10]
Bewertungsmaßstab: Gebrauchtfahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 4 der SBW-VO
monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (08/2010 bis 02/2012): 258,22 € (1,5 % von 17.214,83 €)
11) Pkw Renault Scenic 1.6 DCI130 EDIT ([Kennzeichen11]) - [AN10]
Bewertungsmaßstab: Gebrauchtfahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 4 der SBW-VO
monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (03/2012 bis 12/2014): 291,19 € (1,5 % von 19.412,69 €)
12) Pkw Fiat Croma 1.9JTD 120Dyn. ([Kennzeichen12]) - [AN12]
Bewertungsmaßstab: Gebrauchtfahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 4 iVm 2 der SBW-VO
monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (01/2010 bis 03/2012): 173,75 € (0,75 % von 23.166,12 €)
13) Pkw Fiat Croma 1.9 MJT ([Kennzeichen13]) - [AN12]
Bewertungsmaßstab: Gebrauchtfahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 4 iVm 2 der SBW-VO
monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (04/2012 bis 12/2014): 153,09 € (0,75 % von 20.412 €)
14) Kleinbus Peugeot PART COMF HDI 95 FAP ([Kennzeichen14]) - [AN14]
Bewertungsmaßstab: Neufahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 1 der SBW-VO
monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (07/2011 bis 12/2014): 238,81 € (1,5 % von 15.920,86 €)
15) Kombi Peugeot 307 SW Prem HDI 90 ([Kennzeichen15]) - [AN15]
Bewertungsmaßstab: Gebrauchtfahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 4 iVm 2 der SBW-VO
monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (01/2010 bis 12/2014): 139,67 € (0,75 % von 18.622,93 €)
16) Kleinbus Fiat Doblo1.6Mj.105Dy.DPF ([Kennzeichen16]) - [AN16]
Bewertungsmaßstab: Gebrauchtfahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 4 der SBW-VO
monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (02/2012 bis 03/2013): 285,80 € (1,5 % von 19.053,30 €)
17) Kleinbus Fiat Doblo 1.4 Active ([Kennzeichen17]) - [AN17]
Bewertungsmaßstab: Neufahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 1 der SBW-VO
monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (07/2010 bis 12/2014): 190,44 € (1,5 % von 12.696 €)
Da im vorliegenden Beschwerdefall die Bestimmung des § 4 Abs 6 der SBW-VO nicht anzuwenden war, brauchte auf die diesbezüglichen (verfassungsrechtlichen) Beschwerdeausführungen nicht weiter eingegangen werden (vgl nur den Ablehnungsbeschluss VfGH 27.2.2020, E 652/2019-25).
Indem die belangte Behörde - in Verkennung der Rechtslage - nicht die für eine Anwendung der verschiedenen Absätze von § 4 der SBW-VO entscheidungswesentlichen Feststellungen getroffen hat, sondern ohne nähere substanzielle Begründung alle gegenständlichen Kraftfahrzeuge als Vorführkraftfahrzeuge qualifizierte, demzufolge die Sachbezugsbemessung für alle Kraftfahrzeuge nach § 4 Abs 6 SBW-VO vornahm und darauf aufbauend entsprechende Haftungsbeträge für Lohnsteuer sowie Erhöhungen des Dienstgeberbeitrages und Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag festsetzte, hat sie die angefochtenen Bescheide insofern mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb die bescheidmäßigen Festsetzungen im bezughabenden Umfang zu reduzieren sind.
-) Betreffend Haftung für Lohnsteuer:
Die angefochtenen Haftungsbescheide betreffend Lohnsteuer waren daher (durch Reduzierung der Haftungsbeträge auf die im Verfahren unstrittigen Lohnsteuer-Nachverrechnungen insbesondere für ausbezahlte Diäten) gemäß § 279 BAO wie folgt abzuändern:
2010:
Haftungsbetrag lt. angefochtenem Bescheid: 3.057,10 €
Haftungsbetrag NEU lt BFG: 1.477,84 €
2011:
Haftungsbetrag lt. angefochtenem Bescheid: 3.869,50 €
Haftungsbetrag NEU lt BFG: 1.377,34 €
2012:
Haftungsbetrag lt. angefochtenem Bescheid: 4.317,19 €
Haftungsbetrag NEU lt BFG: 1.566,58 €
2013:
Haftungsbetrag lt. angefochtenem Bescheid: 2.622,92 €
Haftungsbetrag NEU lt BFG: 1.248,31 €
2014:
Haftungsbetrag lt. angefochtenem Bescheid: 2.095,96 €
Haftungsbetrag NEU lt BFG: 1.318,84 €
-) Betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag:
Die angefochtenen Bescheide betreffend Festsetzung von Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag waren daher (durch Reduzierung der Bemessungsgrundlagen auf die im Verfahren unstrittigen Nachverrechnungen insbesondere für ausbezahlte Diäten und unter Berücksichtigung der oben dargestellten Sachbezugsbewertungen) gemäß § 279 BAO wie folgt abzuändern:
2010:
Bemessungsgrundlage lt. angefochtenem Bescheid: 6.542.929,55 €
Bemessungsgrundlage NEU lt BFG: 6.537.662,86 €
Festsetzung Dienstgeberbeitrag lt. angefochtenem Bescheid: 294.431,83 €
Festsetzung Dienstgeberbeitrag NEU lt BFG: 294.194,83 €
Festsetzung Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag lt. angefochtenem Bescheid: 26.174,16 €
Festsetzung Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag NEU lt BFG: 26.150,65 €
2011:
Bemessungsgrundlage lt. angefochtenem Bescheid: 6.512.090,88 €
Bemessungsgrundlage NEU lt BFG: 6.506.193,91 €
Festsetzung Dienstgeberbeitrag lt. angefochtenem Bescheid: 293.044,09 €
Festsetzung Dienstgeberbeitrag NEU lt BFG: 292.778,73 €
Festsetzung Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag lt. angefochtenem Bescheid: 26.048,48 €
Festsetzung Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag NEU lt BFG: 26.024,78 €
2012:
Bemessungsgrundlage lt. angefochtenem Bescheid: 6.702.712,44 €
Bemessungsgrundlage NEU lt BFG: 6.696.223,85 €
Festsetzung Dienstgeberbeitrag lt. angefochtenem Bescheid: 301.622,06 €
Festsetzung Dienstgeberbeitrag NEU lt BFG: 301.330,07 €
Festsetzung Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag lt. angefochtenem Bescheid: 26.810,91 €
Festsetzung Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag NEU lt BFG: 26.784,90 €
2013:
Bemessungsgrundlage lt. angefochtenem Bescheid: 7.166.774,66 €
Bemessungsgrundlage NEU lt BFG: 7.157.378,49 €
Festsetzung Dienstgeberbeitrag lt. angefochtenem Bescheid: 322.504,86 €
Festsetzung Dienstgeberbeitrag NEU lt BFG: 322.082,03 €
Festsetzung Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag lt. angefochtenem Bescheid: 28.667,35 €
Festsetzung Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag NEU lt BFG: 28.629,51 €
2014:
Bemessungsgrundlage lt. angefochtenem Bescheid: 7.722.237,55 €
Bemessungsgrundlage NEU lt BFG: 7.710.901,82 €
Festsetzung Dienstgeberbeitrag lt. angefochtenem Bescheid: 347.500,69 €
Festsetzung Dienstgeberbeitrag NEU lt BFG: 346.990,58 €
Festsetzung Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag lt. angefochtenem Bescheid: 30.888,14 €
Festsetzung Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag NEU lt BFG: 30.843,61 €
Zu dem in der Beschwerde und den Beitrittserklärungen geäußerten Begehren einer (zu Unrecht unterlassenen) Rückzahlung von mutmaßlich zu viel abgeführter Lohnsteuer wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren den bezughabenden Anfechtungsgegenstand die Haftungsbescheide betreffend nicht abgeführter Lohnsteuer bildeten und nicht etwaige behördliche Abweisungsbescheide betreffend zuvor gestellter Rückzahlungsanträge, weshalb auch die diesbezügliche gerichtliche Änderungsbefugnis gemäß § 279 BAO auf die Haftungsbescheide begrenzt war. Soweit die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde und den Beitrittserklärungen als solche (nunmehr gestellten) Rückzahlungsanträge aufzufassen sind, wird auf die diesbezügliche Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 240 Abs 3 BAO verwiesen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 BVG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Verwendungszweck der Kraftfahrzeuge) war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor (vgl VwGH 25.2.2016, Ra 2016/16/0006).
Es war daher gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18. Mai 2020
Normen und Schlagworte
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 4 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 262 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104789/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104789.2016
- Stammnummer
- 128814
- Gültig
- 18.05.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF