Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0192-K/03
Wertpapiere gewillkürtes Betriebsvermögen oder Privatvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0192-K/03vom 25.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden An- und Verkäufe von Wertpapieren während des Jahres auf ein Evidenzkonto gebucht, das im Zuge der Bilanzerstellung gegen das Kapitalkonto abgeschlossen wird, so liegt darin noch keine "Widmung" zum gewillkürten Betriebsvermögen. Legt die Bw. eine berichtigte Bilanz vor, in der sie die Wertpapiere im Umlaufvermögen ausweist, so ist - zumal auch die behauptete Notwendigkeit der Wertpapiere für ein Projekt nicht nachgewiesen wurde und die Wertpapiere im Unternehmen der Bw. nach der Verkehrsauffassung nicht notwendiges Betriebsvermögen sind - keine Bilanzberichtigung gegeben. Einer Bilanzänderung ist die Zustimmung zu versagen, weil durch die Behandlung als Umlaufvermögen die mit den Wertpapieren zusammenhängenden Kurs- und Veräußerungsverluste sowie Spesen des Geldverkehrs von der Sphäre des Gesellschafters in jene der Gesellschaft verlagert werden sollten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Erwin Luggauer und die weiteren
Mitglieder OR Mag. Ingrid Freistück-Prodinger, Dir. Heinrich Jäger und
Joachim Rinösl im Beisein der Schriftführerin Monika Fritz über
die Berufung der Q-OHG, 9...St.M., S 113, vertreten durch Dr.D.B.,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 9...V, H 19, vom
11. Jänner 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Villach, vertreten
durch Dr. Veit Jonach, vom 13. Dezember 2001 betreffend einheitliche
und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
2000 nach der am 11. Oktober 2004 in 9020 Klagenfurt,
Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Gleichzeitig wird der
angefochtene Bescheid abgeändert.
Die Einkünfte
betragen:
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Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
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S
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7,368.056,00
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|
€
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535.457,51
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davon
entfallen auf
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Dkfm.H.M.
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S
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5,526.042,00
|
|
€
|
401.593,13
|
R.M.
|
S
|
1,842.014,00
|
|
€
|
133.864,38
Entscheidungsgründe
Die Bw., eine OHG, die laut ihrem Schreiben an das
Finanzamt vom 20. Jänner 1999 den Handel mit Ferienhäusern und
Einrichtungen samt Zubehör betreibt und geplant habe, "in den nächsten
zwei Jahren Feriendörfer zu errichten bzw. Einrichtungen zu liefern",
ermittelte ihren Gewinn gemäß
§ 5 Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988. Am 5. Dezember 2001 brachte sie die
Steuererklärungen für 2000 beim Finanzamt ein, in denen sie einen
Gewinn von S 6,368.910,00 auswies. Im in der bezughabenden Bilanz
ausgewiesenen Betriebsvermögen waren keine Wertpapiere enthalten.
Am 13. Dezember 2001 veranlagte das Finanzamt den
Feststellungsbescheid 2000 erklärungsgemäß.
Die Bw. brachte am 11. Jänner 2002 eine Berufung gegen
den Feststellungsbescheid 2000 ein.
Am 11. Feber 2002 legte sie eine berichtigte Erklärung
vor, in der sie den Gewinn iHv S 5,741.714,00 auswies. Laut beigelegter
Bilanz sind in dem berichtigten Betriebsergebnis erstmals Verluste aus der
Veräußerung von Wertpapieren, Kursverluste sowie Spesen des
Geldverkehrs iZm den Wertpapieren enthalten. Im Umlaufvermögen sind zum
31. Dezember 2000 erstmals Wertpapiere iHv S 2,909.808,00 ausgewiesen.
Die Bw. habe beim Abschluss das Wertpapierkonto irrtümlich dem Kapitalkonto
und nicht dem Umlaufvermögen zugeordnet.
Am 21. Feber 2002 langte eine weitere berichtigte
Erklärung ein, in der die Bw. eine im gegenständlichen Verfahren
unstrittige weitere Berichtigung vornahm und den Gewinn mit S 5,840.088,00
bezifferte.
In dem im Anschluss an eine ua. das Jahr 2000 umfassende
abgabenbehördliche Überprüfung erstellten Bericht hielt der
Prüfer fest, dass die Bw. Wertpapieranschaffungen im Unternehmen in der
ursprünglichen Bilanz 2000 nicht der betrieblichen Sphäre zugeordnet
und in der Kontenklasse 9 verbucht habe. Den Saldo auf dem Konto 902, "An- und
Verkauf Wertpapiere" (Gegenkonto Bank) habe die Bw. bei der Bilanzerstellung
gegen das Kapitalkonto 920 abgeschlossen. Erst in einer berichtigten
Abgabenerklärung habe die Bw. die Wertpapiere als Betriebsvermögen
deklariert und mit dem niedrigeren Teilwert bewertet. Die Wertpapiere seien beim
gegenständlichen Unternehmen kein notwendiges Betriebsvermögen. Die
für die Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen
erforderliche eindeutige Willensentscheidung, dokumentiert durch die eindeutige
zeitfolgerichtige buchhalterische Zuordnung der Wertpapiere zum
Betriebsvermögen, verbunden mit einer entsprechenden Offenlegung in der
Bilanz, habe die Bw. nicht vorgenommen. Sie habe die Wertpapiere der privaten
Ebene der Gesellschafter zugeordnet und erst in einer berichtigten Bilanz als
Betriebsvermögen reklamiert. Dies sei keine Bilanzberichtigung, da die
Nichtzuordnung zum Betriebsvermögen nicht als unrichtig bezeichnet werden
könne. Die zur Bilanzänderung notwendige Zustimmung des Finanzamtes
werde mangels wirtschaftlicher Begründung nicht erteilt, vielmehr sollten
lediglich Verluste im Zusammenhang mit Wertpapieren aus der privaten Sphäre
der Gesellschafter zwecks steuerlicher Verwertbarkeit in die Sphäre der
Gesellschaft verschoben werden. Die Gesellschaft sei dadurch nicht
gestärkt, sondern belastet worden.
Der Prüfer versagte den Verlusten aus der
Veräußerung von Wertpapieren iHv S 210.945,00, Kursverlusten iHv
S 222.586,00 sowie Spesen des Geldverkehrs iHv S 95.289,00 den
Abzug.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers
und erließ eine entsprechende Berufungsvorentscheidung, in der es unter
Berücksichtigung der weiteren unstrittigen Feststellungen den Gewinn iHv
S 7,368.056,00 festsetzte.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag nannte die Bw. als
wirtschaftlichen Grund eine in der Türkei geplante Investition in ein
Krankenhaus. Zu diesem Zwecke seien die Wertpapiere in das gewillkürte
Betriebsvermögen aufgenommen und als "Quasi-Kassageld" bereitgestellt
worden. Die diesbezüglich vorhandene Studie habe die Abgabenbehörde in
der Beurteilung nicht gewürdigt. Es sei keine Bilanzänderung
vorgenommen worden, da die Beträge auf ein Rückfragekonto (richtig in
der Klasse 9, in der auch - richtigerweise - die Kapitalkonten
gebucht würden) gebucht worden seien. In der ersten abgegebenen Bilanz habe
die Bw. die Auflösung dieses Kontos übersehen, dies sei in der zweiten
Bilanz gemacht worden. Es handle sich hier um eine Berichtigung, da das
Rückfragekonto aufzulösen gewesen sei. Dass aus dieser Position ein
Verlust entstehen würde, sei zum damaligen Zeitpunkt völlig neu
gewesen, kurz davor seien die Kurse noch gewaltig gestiegen. Unrichtig sei, dass
die Gesellschaft durch die Behandlung der Wertpapiere als gewillkürtes
Betriebsvermögen belastet worden sei, da das Kapital auch durch die
Behandlung der Wertpapiere als Privatvermögen belastet worden wäre.
Kursverluste wären in beiden Fällen zu berücksichtigen und das
Kapitalkonto in beiden Fällen gleich hoch gewesen.
In seiner Stellungnahme hielt der Prüfer den
Ausführungen der Bw. entgegen, dass eine Übersetzung ins Deutsche des
türkisch abgefassten Schriftstückes weder im Zuge der
Betriebsprüfung noch anlässlich der Einbringung eines Rechtsmittels
beigebracht worden sei, eine Würdigung sei bis dato schon aus sprachlichen
Gründen unmöglich gewesen. Nicht nachvollziehbar sei, inwiefern
für die geplante Investition als "Quasi-Kassageld" ausgerechnet Wertpapiere
bereit gestellt werden sollten, da neben Risiken der Kursentwicklung von
Wertpapieren auch deren rasche Veräußerung - um Bargeld
für die Investition zu haben - nicht gewährleistet sein
müsse.
In Bezug auf die wirtschaftliche Begründung bestehe
ein Widerspruch zwischen der Behauptung, die Wertpapier seien für eine
Millioneninvestition erworben und bereit gestellt worden, und der gleichzeitigen
Behauptung, das Konto, auf dem die Wertpapiere verbucht worden seien, sei
lediglich ein Evidenzkonto gewesen, dessen Auflösung man vergessen habe. Es
habe sich nicht um eine einzige Buchung gehandelt, deren richtige Zuordnung
vergessen worden wäre, sondern insgesamt um zwölf Buchungen von Mai
bis Oktober 2000. Dass die mit der Buchführung betraute Person bei derart
hohen Beträgen die Art der Verbuchung nicht hinterfragt, sondern nach
eigenem Gutdünken festgelegt haben sollte, sei unglaubwürdig. Es sei
keineswegs auf die Auflösung einer derartigen Buchung vergessen worden. Das
Buchhaltungskonto des Jahres 2000 sei konkret mit "An- und Verkauf Wertpapiere",
Konto Nr. "902" geführt. Evidenzkonten würden üblicherweise als
"Evidenzkonto" oder "Rückfragekonto" bezeichnet. Der Saldo des Kontos 902
sei per 31. Dezember 2000 definitiv auf das "Verrechnungskonto Dkfm.H.M.
Privatentnahmen" umgebucht worden, welches in der Bilanz 2000 als "variables
Kapitalkonto" ausgewiesen sei. Folglich sei die Behauptung erwiesenermaßen
unrichtig, dass die Auflösung eines Evidenzkontos übersehen worden
sei.
Die gegenständlichen Verluste würden sich bei
Annahme von gewillkürtem Betriebsvermögen bei der Gesellschaft
vermögensmäßig und auch steuerlich auswirken, Verluste der
Gesellschaft würden die Gewinnanteile der Gesellschafter vermindern. Im
Falle der Zuordnung zum Privatvermögen der Gesellschafter wäre dies
nicht der Fall, da die Gesellschaft ihrerseits eine Forderung gegenüber dem
Gesellschafter hätte (siehe ursprüngliche Bilanz 2000). Dass das
Kapitalkonto von Dkfm.H.M. bei Erfassung der Wertpapiere als
Betriebsvermögen oder als Privatvermögen nicht gleich groß sei,
gehe schon aus der Gegenüberstellung von der ersten Bilanz 2000 und der
berichtigten Bilanz hervor.
Im weiteren Verfahren langte eine deutsche Übersetzung
der Studie der D. KRANKENHAUS MANAGEMENT GMBH mit dem Titel "Privatklinik und
Rehabilitationszentrum C-I" ein.
Anlässlich der Besprechung vom 31. März 2004
gab der steuerliche Vertreter der Bw. bekannt, dass die Salden der Konten 902
und 920 ohne Beleg in der ersten Bilanz zusammengefasst und auf das Kapitalkonto
gebucht worden seien. Das Privatkonto habe mit dem Wertpapierkonto nichts zu
tun. Die Wertpapiere seien über die Bank gekauft worden.
Das Konto 902 sei unrichtigerweise dem Kapitalkonto und
nicht dem Umlaufvermögen zugeordnet worden. Der Fehler sei bei seinem
Angestellten R.K. gelegen, der wegen schlechter Leistungen nicht mehr in der
Kanzlei sei. Bei der Bw. sei Dkfm.H.M. entscheidungsbefugt gewesen. Eine
Bilanzbesprechung sei bei der ersten Bilanz nicht abgehalten worden, weil
Dkfm.H.M. kurz zuvor einen Schlaganfall erlitten habe. Auf dem Bankkonto der Bw.
sei viel Geld aus Honoraren vorhanden gewesen. Ein Teil sei auf Wertpapiere
umgebucht, der Rest entnommen worden. Dkfm.H.M. habe die Entscheidung getroffen,
Wertpapiere zu kaufen, um im Vergleich zu Bank- oder Giralgeld bessere Zinsen zu
bekommen und während der "Parkzeit" mehr zu verdienen. Zum Zeitpunkt des
Kaufes seien die Wertpapiere gut im Kurs gewesen, danach seien sie gefallen. Am
Privatkonto seien Entnahmen übrig geblieben. Zum türkischen Vorhaben
gab er an, dass die Bw. sich an Krankenhäuser beteilige, diese baue oder
saniere. In I hätte eine Klinik gebaut werden sollen, für diese
Mitwirkung bzw. Beteiligung sei das Geld "reserviert" gewesen. Dkfm.H.M. und
sein Sohn Mag.H.M. seien dreimal in I gewesen, Kosten seien keine angefallen, da
die T-Holding die beiden Herren jedes Mal eingeladen hätte. Die
ursprünglich sehr erfolg versprechenden Gespräche seien an der Quote
gescheitert, es hätte aber auch eine Rolle gespielt, dass das bereit
gestellte Geld inzwischen weniger Wert geworden sei. Eine der Reisen sei im
Spätherbst 1999, zwei Reisen im Frühjahr 2000 gewesen, zum
endgültigen Aus des Projektes sei es mit Beginn des Jahres 2001
gekommen.
Die Bw. legte die Schreiben vom 19. Feber 1998 und vom
9. Juni 1998 der D. an die T-Holding vor, in einem ist Mag.H.M. als
"Verfasser" ausgewiesen, des Weiteren ein Schreiben vom 8. April 1998 mit
angeschlossenem Fragenkatalog von Mag.H.M. an die Österreichische Botschaft
in I.
In der Niederschrift vom 29. Juni 2004 gab R.K. an, vom
3. September 2001 bis zum 31. Juli 2002 in der Kanzlei von Dr.B.
beschäftigt und Sachbearbeiter der Bw. gewesen zu sein. Die Buchhaltung der
Bw. sei ins Haus geliefert worden, R.K. habe dann die Bilanzen - auch jene
für 2000 - erstellt. Dkfm.H.M. habe alles mit Dr.B. besprochen, R.K. sei
nur der "Erfüllungsgehilfe" gewesen. Dkfm.H.M. habe ihm gelegentlich Post
oder diverse Unterlagen vorbeigebracht, besprochen habe er mit ihm jedoch
nichts. Üblicherweise habe er keine Bilanzbesprechungen alleine abgehalten,
er sei nur in Einzelfällen beigezogen worden. Die laufende Verbuchung der
An- und Verkäufe der Wertpapiere habe Fr.B. gemacht, die keine Angestellte
des Dr.B. sei. Auf die Frage, ob er vom Ansprechpartner der Bw. bzw. allenfalls
von seinem Vorgesetzten Anweisungen bekommen habe, wie diese Wertpapiere -
"privat" oder "betrieblich" - behandelt werden sollten, gab er an, dass die
Wertpapiere ebenso wie das Privatkonto in der 9er-Klasse gewesen seien, weshalb
er alles ins Kapital gegeben habe. Bis zur Abgabe der ersten Bilanz für
2000 habe er weder vom Ansprechpartner der Bw. noch von seinem Vorgesetzten
Dr.B. eine Anweisung hinsichtlich der Behandlung der Wertpapiere bekommen. Die
Abschlussbuchung betreffend die Wertpapiere habe er eigenmächtig und ohne
Rücksprache mit dem bei der Bw. Verantwortlichen durchgeführt, Dr.B.
habe die Bilanz kontrolliert und freigegeben. Bezüglich der Erstellung der
Bilanz habe es mit R.K. keine Besprechung gegeben.
Bis zur "ersten" Bilanz habe R.K. keinen Hinweis bekommen,
dass die Wertpapiere als "Quasi-Kassageld" für ein in der Türkei
geplantes Bauvorhaben, und zwar den Bau einer Klinik in I dienen sollten. Die
erste Bilanz sei dann abgegeben worden. Einige Zeit später sei Dr.B. zu ihm
gekommen, und habe ihm gesagt, dass eine Bilanzberichtigung durchzuführen
sei, die Behandlung der Wertpapiere als privat sei falsch bilanziert worden, die
Wertpapiere sollten schon bei der ersten Bilanz ins Umlaufvermögen kommen.
Nähere Informationen, wie zB, dass die Wertpapiere als Kassageld für
ein Bauvorhaben in I dienen sollten, habe er nicht bekommen. Einen
Schriftwechsel betreffend die Errichtung eines Krankenhauses in I habe er weder
bei der ersten noch bei der zweiten Bilanzerstellung, sondern nur jetzt bei der
Durchsicht des Aktes in der Kanzlei von Dr.B. gesehen. Er habe keine
Bilanzbesprechung betreffend die Bilanz 2000 abgehalten und sei auch keiner
Besprechung von Dr.B. beigezogen worden.
Wenn R.K. eine Bilanz erstellte, sei diese Dr.B. vorgelegt
worden. Sei etwas falsch gewesen, habe er die Anweisung bekommen, diese zu
korrigieren. Sonst sei die Bilanz von Dr.B. unterschrieben und freigegeben
worden. Die erste Bilanz und die erste Berichtigung sei von Dr.B. ohne
Beanstandung unterschrieben und dann abgegeben worden. In der Folge habe R.K.
einen Fehler in der ersten Berichtigung entdeckt und daraufhin eine zweite
Berichtigung gemacht.
Die "Fehlbuchung" betreffend die Wertpapiere habe Dr.B.
entdeckt und dieser habe ihn - so glaube er - nach Weihnachten
daraufhin angesprochen. Im Zeitpunkt der Entdeckung der "Fehlbuchung" hätte
es für R.K. keine dienstrechtlichen Konsequenzen gegeben, da er in der
ersten Bilanz keinen Fehler gemacht habe.
Den Ausführungen in der Niederschrift hielt die Bw.
nichts entgegen.
Anlässlich des Telefonates vom 26. Juli 2004
führte der steuerliche Vertreter der Bw. aus, dass sich Dkfm.H.M.
wiederholt - direkt oder auch mittelbar über zB KGs - an
Unternehmen beteiligt habe. Er verwende das Geld für neue Beteiligungen. In
I sollte vorerst eine Beteiligung an der Errichterfirma des Spitals eingegangen
werden, damit die Bw. später als Betreiber genommen werde. Der Fehler, den
R.K. gemacht habe, sei ihm - dem steuerlichen Vertreter -
zuzurechnen.
Auf die Frage warum die Wertpapiere auf ein Evidenzkonto
gebucht worden sein sollten, gab der steuerliche Vertreter an, man tue dies,
wenn man fragen soll und nicht klar sei, wie die Buchung zu erfolgen habe. Fr.B.
habe die Buchungen auf einem eigenen Evidenzkonto gebucht, weil sie nicht
gewusst habe, auf welches Konto die Wertpapiere gehören würden. Nach
Ansicht des steuerlichen Vertreters seien die Wertpapiere notwendiges oder
gewillkürtes Betriebsvermögen, jedenfalls nicht notwendiges
Privatvermögen. Als Grund für die Behandlung als notwendiges
Betriebsvermögen könne der Wille des Unternehmers eine Beteiligung mit
Geld einzugehen angesehen werden, über Anraten habe Dkfm.H.M. bei der Bank
die Wertpapiere erworben und sei dann "eingefahren". Zur Frage der Behandlung
als gewillkürtes Betriebsvermögen gab der steuerliche Vertreter an,
dass die Buchung auf dem Evidenzkonto nicht von Belang sei, weil es Umbuchungen
gebe. Man könne jederzeit Geld von einem Bankkonto auf ein zweites
Bankkonto verbuchen. Fr.B. habe mit der Buchung auf dem "Evidenzkonto" die
Wertpapiere "in die Bücher aufgenommen". Die "Widmung" als
Betriebsvermögen sei schon im Zeitpunkt der Buchung als Honorar erfolgt, zu
diesem Zeitpunkt sei das Geld Betriebsvermögen gewesen, mit dem Erwerb der
Wertpapiere sei es nur zu einem "Aktivtausch" gekommen.
Im Telefonat vom 9. August 2004 führte der steuerliche
Vertreter auf die Frage, warum von dem relativ hohen Honorareinnahmen Dkfm.H.M.
im Jahr 2000 das risikoarme Bargeld entnommen habe, jedoch gerade die
verlustbringenden Wertpapiere weiterhin Betriebsvermögen bleiben sollten,
als Begründung die bessere Verzinsung von Wertpapieren an.
Zur Frage, was an Geld vorhanden sei, teilte er im
Schreiben vom 16. August 2004 mit, dass im Jahr 2000 der Gewinn laut
Gewinn- und Verlustrechnung iHv S 5,840.000,00 zuzüglich unbarer
Aufwendungen, und zwar Ausbuchung Lager iHv 2,953.000,00, Ausbuchung Buchwert
Wertpapiere, iHv S 1,573.000,00 und Ausbuchung Buchwert Halbfertige zum
1. 1. iHv S 450.000,00, zusammen somit S 10,816.000,000 zur
Verfügung gestanden seien, hinzu kämen noch ein Geldeingang einer
sonstigen Forderung iHv S 104.000,00 aus dem kurzfristigen
Finanzierungsbereich sowie eine Krediterhöhung iHv S 386.000,00. Im
Jahr 2000 seien daher S 11,306.000,00 zur Verfügung gestanden, von
denen S 5,972.000,00 bar entnommen, S 4,705.000,00 für den Ankauf
von Wertpapieren und S 643.000,00 für Kreditrückzahlung verwendet
worden seien.
In der am 11. Oktober 2004 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung führte Dr.B. ergänzend aus, dass Fr.B. die
Wertpapiere nicht auf das Privatvermögen gebucht habe. R.K. habe alle
Konten der Klasse 9 zusammen in einer Summe eröffnet und in die EDV
übernommen, dh. er habe alle Konten der Klasse 9, die mit der Hand gebucht
worden seien, zusammen gefasst und in die EDV nur mehr auf ein Konto
übernommen. Eine Umbuchung von 902 auf 920 sei daher nie erfolgt, R.K. habe
sogleich die Eröffnung auf das Kapitalkonto vorgenommen.
Die zwölf Buchungsvorgänge von Mai bis Oktober
seien insoweit zu relativieren, als nur rd. die Hälfte der Buchungen
zu zählen sei, bei den übrigen hätte es sich um Stornobuchungen
gehandelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1
EStG 1988 ist der Gewinn der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde
Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des
Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch
Einlagen nicht erhöht. Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlassten
Abgänge von Werten (zB von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen
Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher
Wirtschaftsgüter). ...
Der Steuerpflichtige muss gemäß
§ 4 Abs. 2 EStG 1988 die Vermögensübersicht
(Jahresabschluss, Bilanz) nach den allgemeinen Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung erstellen. Ist die
Vermögensübersicht nicht nach diesen Grundsätzen erstellt oder
verstößt sie gegen zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes, so
muss er sie auch nach dem Einreichen beim Finanzamt berichtigen. Andere
nachträgliche Änderungen der Bilanz sind nur zulässig, wenn sie
wirtschaftlich begründet sind und das Finanzamt zustimmt. Das Finanzamt
muss zustimmen, wenn die Bilanzänderung wirtschaftlich begründet ist.
Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen,
deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind gemäß
§ 5 Abs. 1 EStG 1988 die handelsrechtlichen
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung maßgebend,
außer zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treffen abweichende
Regelungen. § 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht
anzuwenden. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb
eines protokollierten Gewerbetreibenden, so gilt auch diese Gesellschaft als
protokollierter Gewerbetreibender.
Gemäß
§ 5 Abs. 2
EStG 1988 ist Abs. 1 auf eingetragene Erwerbsgesellschaften nur anzuwenden,
wenn eine Verpflichtung zur Buchführung nach § 125 BAO
besteht.
Im gegenständlichen Fall ist die Frage
strittig,
ob
die Wertpapiere notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen oder
aber notwendiges Privatvermögen sind bzw.
ob
ein Anwendungsfall einer Bilanzberichtigung oder einer Bilanzänderung
gegeben ist.
Notwendiges Betriebsvermögen
sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren
Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen.
Maßgebend für die Zuordnung sind die Zweckbestimmung des
Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweiges sowie
die Verkehrsauffassung. Momente, wie zB der Anschaffungsgrund, sind für die
Qualifikation nicht entscheidend. Die Zuordnung zum notwendigen
Betriebsvermögen erfordert eine Funktionszuweisung; daran fehlt es, wenn
der Einsatz im Betrieb als möglich in Betracht kommt, aber noch nicht
sicher ist. Für die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum
Privatvermögen oder Betriebsvermögen ist die Art der Nutzung
ausschlaggebend, eine betrieblich genutzte Liegenschaft ist daher auch dann
Betriebsvermögen, wenn sie nicht in die Bilanz aufgenommen worden ist (vgl.
Doralt, EStG 1988, Kommentar, Band I, Tz. 45 f. zu § 4
EStG 1988 und die dort zitierte Judikatur).
Wertpapiere können notwendiges Betriebsvermögen
sein, zB Umlaufvermögen eines Wertpapierhändlers oder zur Deckung von
Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen nach
§ 14 EStG 1988. Kein notwendiges Betriebsvermögen sind
zB Wertpapiere, die nicht aus Betriebsmitteln angeschafft wurden bzw. nicht
unmittelbar für Zwecke des Betriebes eingesetzt werden, sie können
allenfalls gewillkürtes Betriebsvermögen sein (vgl. Doralt, EStG 1988,
Kommentar, Tz. 52 und 53 zu § 4 EStG 1988, "Wertpapiere").
Gewillkürtes Betriebsvermögen sind
Wirtschaftsgüter, die weder zum notwendigen Privatvermögen noch zum
notwendigen Betriebsvermögen gehören und die der Steuerpflichtige zum
gewillkürten Betriebsvermögen erklärt hat. Wird ein
Wirtschaftsgut zum gewillkürten Betriebsvermögen erklärt, ist es
in der Folge nicht anders zu behandeln als notwendiges
Betriebsvermögen.
Die Widmung zum Betriebsvermögen wird
regelmäßig durch Aufnahme in die Bücher dokumentiert, ebenso
durch Belassen in den Büchern, wenn ein bisher notwendiges
Betriebsvermögen nicht mehr betrieblich, aber auch nicht privat genutzt
wird. Ein Irrtum wird nur dann zu einem anderen Ergebnis führen, wenn er
etwa offenkundig war, zB die Mieteinkünfte wurden gleichzeitig als
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt (vgl. Doralt,
Kommentar, EStG, Tz. 58 ff. zu § 4 EStG 1988). Bei
gewillkürtem Betriebsvermögen handelt es sich um
Wirtschaftsgüter, die ihrer Beschaffenheit nach denkbar als
Privatvermögen wie auch als Betriebsvermögen angesehen werden
können. Ob ein Wirtschaftsgut als gewillkürtes Betriebsvermögen
anzusehen ist oder nicht, liegt in der Entscheidung des Steuerpflichtigen (vgl.
Erkenntnis des VwGH vom 13. 6. 1989, 86/14/0129).
Beide Parteien gehen davon aus, dass es sich bei den
Wertpapieren - anders als zB bei typischen Betriebsmitteln - um
Wirtschaftsgüter handelt, die ihrer Beschaffenheit nach sowohl eine Nutzung
als Betriebsvermögen als auch als Privatvermögen zulassen. Man kann
von ihnen nicht sagen, dass sie einzig und allein objektiv erkennbar zum
unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt wären.
Während die Bw. behauptet, die Wertpapiere seien
notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen, sie hätten - weil
zinsbringender - quasi als "Kassageld" für ein in I geplantes
Vorhaben gedient und seien irrtümlich gegen das Kapitalkonto gebucht
worden, qualifizierte sie das Finanzamt als notwendiges Privatvermögen. Die
Bw. habe sich durch die nachträgliche Einbuchung der Wertpapiere bis dahin
nicht erkannte Steuervorteile verschaffen wollen.
Betrachtet man die Abläufe im gegenständlichen
Verfahren, so hat die Bw. in den am 5. Dezember 2001 beim Finanzamt
eingereichten Steuererklärungen keine Wertpapiere als (Umlauf)Vermögen
ausgewiesen. Die laufenden (händischen) Buchungen der
Wertpapiertransaktionen erfolgten auf dem Konto 902, "An- und Verkauf
Wertpapiere" (Gegenkonto Bank). Bei der Bilanzerstellung wurde der Saldo
des Kontos 902 zusammen mit den Salden der anderen Konten der Klasse 9
gesammelt auf das Kapitalkonto gebucht. Diesbezüglich gab es weder zuvor,
noch bei Bilanzerstellung von Dkfm.H.M. irgendwelche Instruktionen. Die so
gefertigte "Urbilanz" wurde unterschrieben und somit "freigegeben".
Was die geplante Investition in I anlangt, so sind bei der
Bw. auch in den Vorjahren keine damit in Zusammenhang stehende Betriebsausgaben
angefallen. Als Nachweis für die behauptete Beteiligung legte die Bw.
lediglich erst im weiteren Berufungsverfahren die deutsche Übersetzung der
Studie der D. vor. Aus dieser einzigen, nicht datierten Unterlage ist nichts zu
entnehmen, was auf die Bw. hinweisen bzw. für ihre behauptete beabsichtigte
Beteiligung sprechen und ihr Vorbringen untermauern würde, dass sie
für diese Beteiligung entsprechendes Geld (in Form der Wertpapiere)
benötigt hätte. Es gab auch sonst keine Nachweise, wann die
Beteiligung in welcher Form geplant sein sollte. Die Zeitangaben über die
behaupteten Reisen des Dkfm.H.M. und seines Sohnes sowie über das
endgültige Aus des Vorhabens sind durch keinerlei Unterlagen dokumentiert.
Der aus dem Jahr 1998 vorgelegte Schriftwechsel ist nicht jener der Bw. und
lässt auch keinen Hinweis auf die diversen Berufungsvorbringen
erkennen.
Der von der Bw. wiederholt ins Treffen geführten
besseren Verzinsung der Wertpapiere ist das gegenüber sonstigen Sparformen
bedeutend höhere Risiko und die möglicherweise auch weitaus
schwierigere bzw. verlustbringendere Verwertbarkeit
entgegenzuhalten.
Zumal weder die beabsichtigte Beteiligung sowie die
Notwendigkeit eines "Quasi-Kassageldes" (in Form der Wertpapiere), noch der
zeitliche Zusammenhang zwischen der Beteiligung und der Anschaffung der
Wertpapiere nachgewiesen ist, können die Wertpapiere dem Grunde nach nicht
als notwendiges Betriebsvermögen angesehen werden. Beim Unternehmen der
Bw., die als Geschäftsgegenstand den Handel mit Ferienhäusern und
Einrichtungen angegeben hat, ist nicht davon auszugehen, dass die Wertpapiere
schon nach der Verkehrsauffassung notwendiges Betriebsvermögen wären.
Auch ist der Unternehmensgegenstand ein ganz anderer als die in Rede stehende
Beteiligung an der Errichtung bzw. an dem Betreiben des geplanten
Krankenhauses.
Die Bw. konnte angesichts der vorliegenden Kurs- und
Veräußerungsverluste eine (dem Betrieb förderliche) "Funktion"
der Wertpapiere (vgl. VwGH vom 12. Dezember 1995, 94/14/0091) nicht dartun,
daran vermag auch das bloß allgemein gehaltene Vorbringen einer
theoretisch möglichen höheren Verzinsung nichts zu ändern. Bei
der gegebenen Sachlage konnte der Senat nicht zur Ansicht gelangen, dass die
Wertpapiere notwendiges Betriebsvermögen gewesen wären.
Die Behandlung von Wertpapieren als gewillkürtes
Betriebsvermögen erfordert die "Aufnahme in die Bücher", zudem muss
die entsprechende Buchung zeitfolgerichtig als laufender Geschäftsvorfall
erfolgen (vgl. VwGH vom 21. 11. 1995, 92/14/0152). Die Bw. nahm zum
einen die Widmung als gewillkürtes Betriebsvermögen mit der Verbuchung
als Honorareinnahme an. Zu diesem Zeitpunkt bestand aber an der Qualifikation
des zugeflossenen Bargeldes als Betriebsvermögen kein Zweifel. Erst der
nachfolgende Ankauf der Wertpapiere lässt nun die Frage der "Widmung"
aufkommen.
Diesbezüglich vertritt die Bw. die Ansicht, die
Wertpapiere mit der Buchung auf dem Konto 902, "An- und Verkauf Wertpapiere",
"in die Bücher aufgenommen" zu haben. Nach Ansicht des Senates ist hiedurch
aber eine "Aufnahme in die Bücher" iS einer Zuweisung als gewillkürtes
Betriebsvermögen noch nicht geschehen. Hiezu hätte es einer laufenden,
zeitfolgerichtigen Verbuchung als Geschäftsvorfall, also der laufenden
Buchung der Wertpapiere als (Umlauf)Vermögen, bedurft.
Nach Übernahme der laufenden händischen
Buchhaltung wurde - zusammen mit allen anderen Konten der Klasse 9
- der Saldo des Kontos 902, "An- und Verkauf Wertpapiere", in der EDV auf
das Kapitalkonto "eröffnet", in der "Urbilanz" waren für Dkfm.H.M.
S 10,924.587,00 an Privatentnahmen ausgewiesen. Dem Einwand, es sei das
Konto 902 irrtümlich "nicht aufgelöst" worden, kann somit
nicht gefolgt werden. Diese Buchung blieb unbeanstandet, und wurde die
entsprechende Bilanz "freigegeben".Letztlich wurden die Wertpapiere durch das
- wie es der steuerliche Vertreter nannte - "falsche Eröffnen auf dem
Kapitalkonto" faktisch als Privatvermögen deklariert. Bis dahin befanden
sie sich in einer Art buchmäßigen Schwebezustand. Bei der gegebenen
Sachlage sind die Wertpapiere nach Ansicht des Senates keinesfalls als
gewillkürtes Betriebsvermögen der Bw. anzusehen.
In der am 11. Feber 2001 beim Finanzamt eingereichten
berichtigten Bilanz waren an Privatentnahmen des Dkfm.H.M. S 7,485.957,00
und Wertpapiere des Umlaufvermögens iHv mit S 2,909.808,00
ausgewiesen. Aus diesen Zahlen ist schon zu ersehen, dass die jeweilige
Behandlung der Wertpapiere entgegen der Ansicht der Bw. sehr wohl
unterschiedliche steuerliche Konsequenzen nach sich zieht. Dass die Gesellschaft
in beiden Fällen gleich behandelt wäre, ist unrichtig, denn -
wie das Finanzamt zutreffend ausführt - die Gesellschaft hat im Falle
der Qualifikation der Wertpapiere als notwendiges Privatvermögen gegen den
Bw. eine Forderung und die Kurs- und Veräußerungsverluste nicht zu
tragen.
Im gegenständlichen Fall ist keine Bilanzberichtigung
gegeben, weil die Bw. nicht anders bilanziert hat, als sie hätte
bilanzieren müssen, die Bilanz ist also nicht unrichtig. Von einem Fehlen
eines Bilanzansatzes - den Wertpapieren als Umlaufvermögen -
kann hier nicht gesprochen werden.
Es könnte daher allenfalls eine Bilanzänderung
zum Tragen kommen. Eine solche ist nach Einreichung der Bilanz beim Finanzamt
nur zulässig, wenn sie wirtschaftlich begründet ist und das Finanzamt
zustimmt. Bei der Bilanzberichtigung wird ein falscher Bilanzansatz berichtigt;
bei der Bilanzänderung will der Steuerpflichtige einen zulässigen
Bilanzansatz durch einen anderen ebenfalls zulässigen Bilanzansatz
ersetzen, er will also ein Bilanzierungswahlrecht neu ausüben (vgl. Doralt,
EStG, Kommentar, Tz. 155 ff. und Tz. 178 zu § 4
EStG 1988).
Auch wenn diesen Ausführungen folgend eine
Bilanzänderung zu bejahen wäre, ist einer solchen die Zustimmung zu
versagen, weil sie nicht wirtschaftlich begründet ist, denn wirtschaftlich
begründet ist eine Bilanzänderung insbesondere dann nicht, wenn sie
bloß zur Erlangung zunächst nicht erkannter steuerlicher Vorteile
oder zum Ausgleich steuerlicher Nachteile dient, weil ein steuerlich
günstiges Wahlrecht irrtümlich nicht in Anspruch genommen wurde, oder
erst nach Einreichung der Steuererklärung Steuernachteile erblickt wurden
(vgl. Doralt, EStG, Kommentar, Tz. 183 zu § 4
EStG 1988).
Die Bw. hat die behauptete Beteiligung bzw. die
Erforderlichkeit eines entsprechenden "Kassa-Geldes" durch keine hiefür
sprechenden Unterlagen belegt. Ihr werden erst nach Einreichen der Bilanz die
bis dahin nicht erkannten Steuervorteile, nämlich die Verwertbarkeit von
Kurs- und Veräußerungsverlusten, bewusst geworden sein. Da
Wertpapiere sowohl eine positive und negative Entwicklung einnehmen können,
eröffnete die Buchung auf dem "Evidenzkonto" 902 die Möglichkeit,
die Kursentwicklung abzuwarten und sodann die endgültige Zuordnung
vorzunehmen. Die Argumentation der Bw., dass Wertpapiere zinsbringender sein
können, und daher nicht das risikoarme Bargeld, sondern die risikoreichen
und womöglich schwieriger verwertbaren Wertpapiere als "Kassageld" im
Betriebsvermögen bleiben sollten, entbehrt angesichts der
tatsächlichen Verluste jeder (betriebs)wirtschaftlich orientierten
Nachvollziehbarkeit. Dem Begehren auf Durchführung einer
Bilanzänderung konnte somit mangels wirtschaftlicher Begründung nicht
gefolgt werden.
Nach all dem Gesagten konnte der Berufung kein Erfolg
beschieden sein, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war.
Klagenfurt,
am 25. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WertpapiereEvidenzkontoUmlaufvermögenPrivatvermögennotwendiges Betriebsvermögengewillkürtes BetriebsvermögenBilanzberichtigungBilanzänderungWidmungZustimmung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0192-K/03
- Stammnummer
- 12879
- Gültig
- 25.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF