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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100025/2014

Müllverwertungsanlage kein Betrieb mit Schwerpunkt mit Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100025/2014vom 01.07.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"[Es] werden nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keine körperlichen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 EnAbgVergG idF BudBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, hergestellt, da durch die spezielle Behandlung des Siedlungsabfalls es nicht zu einer wesentlichen Änderung der Marktgängigkeit des Mülls im Sinne der Entstehung eines anderen Wirtschaftsgutes kommt. Denn die Kunden der Bf. bezahlen das nach den übernommenen Mengen berechnete Entgelt einzig und allein dafür, dass der Siedlungsabfall gesetzeskonform entsorgt wird. Die dabei von der Bf angewendeten Verfahren dienen nicht der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter anderer Marktgängigkeit, sondern verfolgen ausschließlich den Zweck, die den Kunden geschuldete Leistung der Abfallentsorgung mit Rücksicht auf die betriebswirtschaftlich angestrebte Gewinnorientierung kostengünstig zu bewerkstelligen. Somit betreibt die Bf keinen Betrieb iSd eingangs zitierten Norm, dessen Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht. Vielmehr stellt die im Zuge der Abfallentsorgung stattfindende, zur Deponierfähigkeit des Siedlungsabfalls bzw. zur thermischen Verwertung notwendige, vorbereitende Behandlung des Siedlungsabfalls einen im Rahmen der Abfallentsorgung anfallenden Prozessschritt dar, dem keine eigenständige Bedeutung im Sinne der Herstellung eines körperlichen Wirtschaftsgutes zukommt. An dieser Beurteilung vermag auch die Tatsache, dass aus dem Müll getrenntes Eisen und Nichteisenmetalle von der Bf veräußert werden, nichts zu ändern. Nach § 4 Abs. 1 Z 1 des ***7***, sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer/die Besitzerin entledigen will oder entledigt hat. Damit stellen der nach Ausscheidung der Metalle verbleibende "Restabfall" und auch die darin enthaltenen Metalle definitionsgemäß Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes dar, weil sich der Besitzer (= Auftraggeber der Müllentsorgung) dieser Stoffmengen entledigen wollte. Dass der im Zuge der Müllaufbereitung ausgeschiedene Metallmüll von der Bf als Wertstoff verkauft wird, ist betriebswirtschaftlich jedenfalls verständlich, für die Lösung der Streitfrage aber irrelevant." Auch dieses - einen vergleichbaren Sachverhalt betreffende - Erkenntnis steht sohin der Gewährung der Energieabgabenvergütung im Beschwerdefall entgegen. Zusammengefasst gilt: Maßgeblich können für die Bestimmung des betrieblichen Schwerpunktes nach EnAbgVerG nur jene Tätigkeiten sein, die auch zu entsprechenden Umsätzen führen. Das erhellt sich nicht zuletzt aus dem obzitierten VfGH-Erkenntnis. Ein Produktionsbetrieb erzielt folglich (zumindest überwiegend) Umsätze aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern, die er (zuvor) selbst hergestellt hat. Die Produktion ist den entsprechenden Umsätzen vorgelagert. Im Beschwerdefall steht hingegen ganz klar die Erbringung von Dienstleistungen, nämlich - neben sonstigen gesetzlich vorgesehenen Aufgaben wie der Beratung oder der Erstellung der Abfallwirtschaftsplänen - insbesondere die Übernahme von Abfällen und deren weitere Behandlung, im Vordergrund. Die weitere Behandlung kann in der Verwertung sowie in der Beseitigung (Deponierung, Verbrennung) bestehen. Die von der Bf erzielten Umsätze stammen im Streitjahr weitaus überwiegend aus der Erbringung dieser Dienstleistung. Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde teilweise stattzugeben (im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2013).   V. Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass ein Produktionsbetrieb die Erzielung von Umsätzen aus dem Verkauf (selbst) produzierter Güter voraussetzt, kann ua. aus der angeführten Judikatur des VfGH abgeleitet werden. Die Maßgeblichkeit der Terminologie des UStG für den Bereich des EnAbgVerG ergibt sich aus der zitierten VwGH-Rechtsprechung. Das BFG konnte sohin - gestützt auf die zitierte Rechtsprechung - in der Frage der Feststellung des Schwerpunktes der Tätigkeit auf die von der Bf erzielten Umsätze abstellen. Da weitaus überwiegend Umsätze nach § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994 (Müllbeseitigung) und nur in einem äußerst geringen Ausmaß Umsätze aus dem Verkauf von (selbst produzierten) Wirtschaftsgütern getätigt wurden, ist ein Produktionsbetrieb iSd. EnAbgVerG nicht gegeben. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Was den Geltungsbereich des EnAbgVerG betrifft, folgt das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in dieser Entscheidung dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.12.2019, Ro 2016/15/0041 und Ro 2019/15/0013).    

Normen und Schlagworte

Herstellungkörperl. WirtschaftsgutProduktionUmsätzeMüllgebührenDienstleistung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100025/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100025.2014
Stammnummer
128789
Gültig
01.07.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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