Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100258/2012
Verdeckte Ausschüttungen, Verjährung, Begründungserfordernis bei Aufhebungsbescheiden gemäß §299 BAO, Bezeichnung von Art und Umfang einer Leistung in der Rechnung für den Vorsteuerabzug.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100258/2012vom 18.05.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Bp vertritt die Ansicht, dass die Vermietung eines Einfamilienhauses samt Garten von der Bf. an die geschiedene Ehegattin ihres Gesellschafters und Geschäftsführers, Herrn Mag. E***, in den Jahren 2002 bis 2007 zu einem fremdunüblich geringen Mietentgelt erfolgt sei und daher die Differenz auf den fremdüblichen Mietzins eine verdeckte Ausschüttung darstelle. Auch seien verschiedene Betriebskosten an Frau E*** nicht verrechnet worden. Das Gebäude, ein ursprünglich ebenerdiges Einfamilienhaus, sei im Jahr 1987 errichtet worden. Im Jahr 1993 sei das Gebäude von Herrn Mag. E*** und seiner Ehegattin je zur Hälfte erworben worden. Im Jahr 1995 seien das Obergeschoss und das Dachgeschoss ausgebaut, der Keller erweitert und die Terrasse errichtet worden und im Jahr 2000 eine Sanierung durchgeführt und der Pool hergestellt worden. Im Zuge der Scheidung sei am 17.5.2001 vereinbart worden, die Liegenschaft in das Alleineigentum der Herrn Mag. E*** zu übertragen. Frau E*** erhielt dafür mit gleichem Tag einen Mietvertrag für eine monatliche Nettomiete von 5.000,00 ATS. Das Haus hätte eine Nutzfläche von 300 m² und sei in einem sehr guten Zustand. Am 17.4.2002 habe Herr Mag. E*** das Grundstück (inkl. Mietvertrag) an die Bf. verkauft.
Dem hält die Bf. im Wesentlichen entgegen, dass bei der Bemessung eines fremdüblichen Mietzinses lediglich von einer Nutzfläche des Gebäudes von 150 m² auszugehen sei. Keller und Spitzbogen und die Stiegen seien mietrechtlich nicht relevant. Das Obergeschoss habe auch schon eine erhebliche Wandschräge. Der von der Bp. herangezogene Mietpreisspiegel gehe von einer neuen Wohnung aus. Das gegenständliche Haus sei damals aber schon 10 Jahre alt und somit abgewohnt gewesen. Außerdem seien Vergleichswerte normalerweise Bruttowerte, die Bp. habe aber Nettowerte angesetzt. Es müssten daher die Vergleichswerte um die Umsatzsteuer reduziert werden.
In einer Stellungnahme führte die Bp. aus, dass Keller und Dachboden voll ausgebaut seien und daher zur Nutzfläche zählten. Das Haus sei zu Vermietungsbeginn 14 Jahre alt gewesen und weise auf den Fotodokumenten keinen "stark abgewohnten" Zustand auf. Die geltend gemachte Afa betrage rund das 2,5-fache der verrechneten Miete.
Im Zuge der Betriebsprüfung wurde auch die Mieterin des Objektes befragt. Sie gab u.a. an, dass der Keller nur als Abstellraum und Keller genutzt werde. Das gleiche gelte für den Spitzbogen. In den Akten einliegende Fotos zeigen im Obergeschoss eine Mansardenbauweise.
Bei der Berechnung der Nutzfläche eines Wohngebäudes sind Kellerräume und Dachbodenräume nicht zu berücksichtigen (vgl. Kranewitter, Liegenschaftsbewertung, 5. Auflage, S 67). Auch Treppen gehören nicht zur Nutzfläche. Wenn die Bp. ausführt, dass Keller und Dachboden voll ausgebaut seien, dann bedeutet dies noch nicht, dass diese Räume entgegen ihres eigentlichen Verwendungszweckes für Wohnzwecke genutzt wurden. Die Mieterin gab jedenfalls als Auskunftsperson befragt an, Keller und Dachboden nur zu Abstellzwecken zu verwenden. Bei dieser Sachlage erscheint es gerechtfertigt, die Kellerräume und den Dachboden sowie die Stiegen aus der Nutzflächenberechnung auszuscheiden. Darüber hinaus ist es - wie schon oben ausgeführt - gerechtfertigt, wegen der Mansardenbauweise im Obergeschoss einen Abschlag von 15% der Flächen der betroffenen Räume zu machen. Auf Basis des vorliegenden Bauplanes gehören daher folgende Flächen zur Wohnnutzfläche des Gebäudes: Erdgeschoss: Vorraum 13,96 m², Wohnzimmer 26,96 m², Bad 2,44 m², WC 3,00 m², Wohnküche 17,71 m², Vorraum 4,12 m², Diele 4,62 m²; Obergeschoss: Gang 9,06 m², Kinderzimmer1 19,65 m² - 15% = 16,70 m², Kinderzimmer2 12,32 m² - 15% = 10,47 m², Schlafzimmer 22,85 m² - 15% = 19,42 m², Dusche, WC, Bad in Summe 10,71 m² - 15% = 9,10 m². Die gesamte Wohnnutzfläche beträgt daher 137,56 m².
Was den Zustand des Gebäudes angeht, so kann angesichts der im Jahr 2007 angelegten Fotodokumentation das Vorbringen der Bf., es habe sich um ein (stark) abgewohntes Gebäude gehandelt, nicht bestätigt werden. Die Bilder vermitteln den Eindruck eines Gebäudes in altersgemäßem Zustand (14 Jahre bzw. 10 Jahre betreffend Zubau). Bei einem 14 Jahre alten Gebäude kann bei der Mietberechnung nicht a priori von der Notwendigkeit eines Altersabschlages ausgegangen werden.
Der Einwand, dass die Mietvergleichswerte um die darin enthaltene Umsatzsteuer zu reduzieren sei, ist unberechtigt. Die Bp. hat als Vergleichswert einen Wert aus dem Immobilienpreisspiegel genommen. Diese Werte sind aber nach den einleitenden Ausführungen im Immobilienpreisspiegel Nettowerte (vgl. z.B. die "Informationen zur Handhabung des Immobilienpreisspiegels" im Immobilienpreisspiegel aus dem Jahr 2012).
Somit errechnet sich der Vergleichswert für das gegenständliche Gebäude wie folgt: 137,56 m² x 6,80 EURO pro Monat ergibt einen Wert von 935,40 EURO. Gegenüber der vereinbarten Miete von 363,64 EURO errechnet sich somit eine Differenz von 571,76 EURO. Zuzüglich der unbestrittenen Mietdifferenz für die Gartenfläche von 214,20 EURO ergibt sich somit eine Gesamtdifferenz von 785,96 EURO. Dies sind rund 40% der von der Bp. ermittelten Mietendifferenz. Somit sind die von der Bp. aus diesem Titel angesetzten verdeckten Ausschüttungen für die Jahre 2002 bis 2007 um 60% zu verringern und betragen nun: 5.430,71 EURO (2002), 9.309,79 EURO (2003), 9.764,83 EURO (2004), 10.422,52 EURO (2005), 10.233,63 EURO (2006) und 10.422,52 EURO (2007). Die Umsatzsteuer der Jahre 2001, 2002, 2004 und 2007 sowie die Körperschaftsteuer der Jahre 2001, 2002 und 2004 sind entsprechend anzupassen.
Es war daher der Beschwerde in diesem Punkt teilweise Folge zu geben.
Zu Punkt B5d) Vermietung an Familie A***:
Die Bp. stellte fest, dass die Bf. im März 2004 den Hälfteanteil an der Liegenschaft (Einfamilienhaus) Wien, I-Gasse NrX2 erworben habe. Dieses Einfamilienhaus sei der Familienwohnsitz der Familie A*** gewesen. Die Stromabrechnungen lauteten auf Frau A***. Eine betriebliche Nutzung durch die Bf. sei nicht nachgewiesen. Es existiere kein Mietvertrag zwischen der Bf. und der Familie A***. Demzufolge sei daher für den Hälfteanteil der Bf. die fehlende Miete und 50% der von der Bf. zur Gänze getragenen Aufwendungen für die Jahre 2004 bis 2007 als verdeckte Ausschüttungen zu behandeln. Die von der Bf. bezahlten Einrichtungsgegenstände seien zur Gänze als verdeckte Ausschüttung anzusetzen.
Demgegenüber bringt die Bf. vor, dass die von ihr erworbenen Räumlichkeiten von 2004 bis 2008 betrieblich als Büroräume und Archiv genutzt worden seien.
Da ein Nachweis für die betriebliche Nutzung auch im Beschwerdeverfahren unterblieben ist, konnte der Beschwerde in diesem Punkt inhaltlich nicht gefolgt werden.
Zu Punkt B6): Kreditaufnahme I-Gasse:
Nach Auffassung der Bp. stellt auch die Kreditaufnahme der Bf. zur Finanzierung des Erwerbes des Hälfteanteiles der Liegenschaft I-Gasse keinen betrieblichen Vorgang dar, weshalb auch in Höhe der anteiligen Zinsen und Bankspesen der Jahre 2004 bis 2007 eine verdeckte Ausschüttung vorliege.
Auch dazu bringt die Bf. vor, dass die von ihr erworbenen Räumlichkeiten von 2004 bis 2008 betrieblich als Büroräume und Archiv genutzt worden seien.
Entsprechend den Ausführungen zu Punkt B5d) war die Beschwerde auch in diesem Punkt inhaltlich als unbegründet abzuweisen.
Zu Punkt B7) Außerbetriebliches Vermögen:
Die Bp. sah in den Aufwendungen für ein Trabrennpferd keinen betrieblichen Zusammenhang und beurteilte die entsprechenden Ausgaben der Jahre 2004 bis 2006 als nicht abzugsfähig. Die Anschaffung des Pferdes sei nicht in das Betriebsvermögen aufgenommen worden. Weder der Kauf (es seien keine Rechnungen vorgelegt worden) noch andere als die von der Prüfung beanstandeten Aufwendungen seien in den vorgelegten Unternehmensunterlagen aufgeschienen. Das Tier sei kein notwendiges Betriebsvermögen. Es sei auch der für ein willkürliches Betriebsvermögen notwendige Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit der Bf. nicht gegeben, die de facto im Ankauf und Verkauf von Häusern und deren Vermietung bestehe. Vielmehr sei das Pferd dem steuerneutralen Bereich der Bf. zuzurechnen. Ausgaben in diesem Bereich mindern das Einkommen einer Körperschaft aber nicht.
Die Bf. argumentiert damit, dass das Pferd Teil ihrer Vermögensverwaltung und außerdem ein Werbeträger bei öffentlichen Veranstaltungen gewesen sei. Man habe das Pferd jung gekauft und gehofft, dass es im Laufe der Zeit erheblich an Wert zulegen werde. Es sei also eine spekulative Anlage gewesen, was vom Geschäftszweck der Bf. gedeckt sei. Das Pferd sei einige Male gelaufen. Man sei 2 bis 3mal bei Rennen gewesen und habe dazu auch Geschäftspartner eingeladen. Nach etwa einem Jahr sei das Tier erkrankt und keine Rennen mehr gelaufen. Niemand in der Familie der Gesellschafter reite.
Gemäß § 7 Abs. 1 KStG ist der Körperschaftsteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Zufolge Abs. 2 leg.cit. ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und dem Körperschaftsteuergesetz.
In die Gewinnermittlung dürfen nur die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens einbezogen werden. Zum Betriebsvermögen gehören alle positiven und negativen Wirtschaftsgüter, die im wirtschaftlichen Eigentum des Betriebsinhabers stehen und betrieblich veranlasst, entgeltlich oder unentgeltlich erworben, hergestellt oder eingelegt worden sind. Ist ein Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen zuzuordnen, sind die mit dem Wirtschaftsgut in Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben als Betriebseinnahmen bzw. als Betriebsausgaben zu erfassen. Es wird zwischen notwendigem Betriebsvermögen, gewillkürtem Betriebsvermögen sowie notwendigem Privatvermögen unterschieden. Für die Zuordnung zum Betriebsvermögen sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheit des Betriebes und des Berufszweiges sowie die Verkehrsauffassung maßgebend. Dabei kommt es auf den tatsächlich ausgeübten Betriebsgegenstand an. Die Rechtsfrage, ob eine Sache dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist, ist erst nach Lösung der Sachfrage zu beantworten, in welcher Weise die betroffene Sache dem objektiven Anschein der Verhältnisse nach verwendet wird. Die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen ist bei der Körperschaftsteuer unterliegenden Körperschaften nach denselben Kriterien zu beurteilen wie bei der Einkommensteuer unterliegenden Personen. Ein Wirtschaftsgut, das objektiv erkennbar privaten bzw. gesellschaftsrechtlichen Zwecken dient oder objektiv erkennbar für solche Zwecke bestimmt ist, stellt notwendiges Privatvermögen dar; auch eine Widmung als gewillkürtes Betriebsvermögen ist in diesem Fall nicht möglich. Derartige Wirtschaftsgüter gehören nicht zum Betriebsvermögen, sondern zum steuerneutralen Bereich der Körperschaft. Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm tatsächlich dienen. Die Rechtsprechung stellt fallweise auch auf die betriebliche Verwendung ab. Entscheidend ist die Art der Nutzung. Die betriebliche Veranlassung ergibt sich aus dem Einsatz im Betrieb (vgl. Marschner in Jakom, EStG 2020, 13. Aufl. 2020, § 4, Rz 71 ff).
Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 3 KStG dürfen Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 bei den Einkünften nicht abgezogen werden.
Nach der Rechtsprechung sind unter "Repräsentationsaufwendungen" alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von stpfl. Einkünften anfallen, die aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren", und zwar selbst dann, wenn der Aufwand ausschließlich im betrieblichen Interesse lag (sodass auch Fälle erfasst sind, in denen nach allgemeinen Grundsätzen Betriebsausgaben vorlägen) (vgl. Peyerl in Jakom, EStG, 13. Aufl. 2020, § 20, Rz 62).
Es ist zwar zutreffend, dass der gesellschaftsvertragliche Zweck der Bf. die Vermögensverwaltung ist. Ausschlaggebend für die Frage, ob das Trabrennpferd zum Betriebsvermögen der Bf. zu zählen ist oder nicht, ist aber die tatsächliche Tätigkeit der Bf. Diese bestand nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Finanzamtes im An- und Verkauf und der Vermietung von Liegenschaften. Ausgehend von dieser Tätigkeit der Bf. ergibt sich kein Zusammenhang des Wirtschaftsgutes Trabrennpferd zum Betrieb der Bf. Konsequenterweise wurde das Pferd von der Bf. auch nicht ins Betriebsvermögen aufgenommen.
Wenn die Bf. vorbringt, das Pferd hätte als Werbeträger fungiert und man sei 2 bis 3mal bei Rennen gewesen und habe dazu auch Geschäftspartner eingeladen, dann vermag sie damit noch keinen betrieblichen Zusammenhang aufzuzeigen. Denn es ist schwer vorstellbar, dass allein durch ein Laufen des Pferdes bei Rennen im Namen der Bf. ein tatsächlicher Werbeeffekt für die im Immobilienbereich tätige Bf. eingetreten ist. Dies vermochte die Bf. auch nicht nachzuweisen. Der Umstand, dass zu den Rennen Geschäftsfreunde eingeladen waren, lässt vielmehr den Eindruck entstehen, dass das Trabrennpferd zu Repräsentationszwecken verwendet wurde, was aber eine Berücksichtigung diverser laufender Aufwendungen für das Pferd als Betriebsausgabe nicht zu rechtfertigen vermag.
Die Beschwerde war daher in diesem Punkt inhaltlich als unbegründet abzuweisen.
Zu Punkt B8) Entnahmen von Herrn Mag. E*** und Herrn A***:
Die Bp. behandelte diverse auf Verrechnungskonten der Bf. verbuchte Entnahmen ihrer Gesellschafter in den Jahren 2003 bis 2007 als verdeckte Ausschüttungen.
Diesbezüglich bringt die Bf. vor, dass die entnommenen Gelder Ende 2009 wieder rückgeführt worden seien. Eine Rückführung sei von Haus aus so vorgesehen gewesen. Dies ergebe sich aus im gerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgelegten Ergebnisverwendungsbeschlüssen für die Jahre 2004 bis 2007, jeweils datiert mit Mai des Folgejahres. In diesen Papieren sei jeweils angeführt, dass sich die Gesellschafter E*** und A*** verpflichtet hätten, die Gesellschafterverrechnungskonten langfristig abzudecken. Angeführt sei auch, dass die Konten mit 3% zu verzinsen seien.
Holt sich der Gesellschafter einer GmbH Geldmittel aus der GmbH, wird aber von der GmbH gleichzeitig ein Rückforderungsanspruch ausgewiesen (durch Einbuchen auf dem Verrechnungskonto), führt dies nur dann zu einer verdeckten Ausschüttung, wenn im Vermögen der Gesellschaft keine durchsetzbare (werthaltige) Forderung an die Stelle der ausgezahlten Beträge getreten ist und somit die buchmäßige Erfassung der Rückforderung nur zum Schein erfolgt ist. Im Hinblick auf den gesellschaftsrechtlich zwingenden und nicht disponiblen Rückgewähranspruch wird stets eine Forderung der GmbH bestehen. Als verdeckte Ausschüttungen bleiben daher in der Regel nur die Fälle der mangelnden Bonität des Gesellschafters bei Fehlen entsprechender Sicherheiten (vgl. Zorn in SWK 12/2015, 577 und die dort analysierte Rechtsprechung des VwGH).
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt die Durchsetzbarkeit der Forderungen auf den Verrechnungskonten nicht in Frage gestellt. Demgemäß liegen in den Entnahmen auch keine verdeckten Ausschüttungen begründet.
Nach der Aktenlage war vereinbart, dass die Forderungen gegenüber den Gesellschaftern mit 3% p.a. zu verzinsen sind. Nach den vorgelegten Gesellschafterbeschlüssen ist die Verzinsung (erst) anlässlich der Rückzahlung der Verrechnungskonten fällig, was im Wirtschaftsleben nicht ungewöhnlich ist (endfällige Verzinsung). In den Streitjahren sind die Verrechnungskonten noch nicht ausgeglichen worden. Somit ergibt sich auch aus diesem Titel keine Handhabe für den Ansatz einer verdeckten Ausschüttung.
Der Beschwerde war daher in diesem Punkt Folge zu geben.
Zu Punkt B9) KFZ-Kosten - Ausscheidung für nichtbetriebliche Nutzung:
Laut Bp. sei bezüglich eines Multivans mangels Unterlagen über dessen Nutzung eine griffweise Schätzung des Privatanteiles von 33,33% für die Jahre 2004 bis 2007 vorzunehmen gewesen. Auf die Gesellschafter der Bf. seien keine Fahrzeuge zugelassen gewesen.
Dem hält die Bf. entgegen, dass den Gesellschaftern Fahrzeuge über eine andere Gesellschaft gegen Verrechnung eines Sachbezuges zur Verfügung gestellt worden seien. Außerdem sei der VW Multivan auch für den Betrieb eines Kunsthandels genutzt worden, den Herr Mag. E*** über eine andere GmbH betrieben habe. Es habe diesbezüglich eine Kostenverrechnung mit der Bf. gegeben.
Nach Ansicht des Gerichtes vermag das Beschwerdevorbringen eine Rechtswidrigkeit in der Festsetzung eines Privatanteiles von 33,33% nicht aufzuzeigen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein zur privaten Nutzung geeignetes KFZ zum Teil auch privat verwendet wird. Es wäre nun Sache der Bf. dies durch geeignete Unterlagen und Beweismittel auszuschließen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Das Beschwerdevorbringen wurde nicht ausreichend konkretisiert und auch nicht belegt. Der Privatanteil von 33.33% erscheint unbedenklich.
Es war daher die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Zu Punkt B10) Aufnahme von Akonti in die Umsatzsteuererklärung:
Die Bp. erhöhte die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage für das Jahr 2006 um vier erhaltene Anzahlungen durch Gutschriften auf Bankkonten der Bf. im Dezember 2006 in Höhe von zusammen 1 Mio. EURO.
Darin sieht sich die Bf. beschwert.
Wie oben ausgeführt ist der gemäß § 299 BAO erlassene Aufhebungsbescheid betreffend die Umsatzsteuer des Jahres 2006 ersatzlos aufzuheben. Damit scheidet der angefochtene Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2006 aus dem Rechtsbestand, weshalb über den gegenständlichen Beschwerdepunkt nicht mehr abzusprechen ist.
In der Sache selbst sei aber Folgendes angemerkt: Zahlungen, bei denen im Zeitpunkt der Vereinnahmung unklar ist, ob sie überhaupt bzw. für welche Leistung sie bestimmt sind, sind nicht zu versteuern (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 5. Auflage (2017) zu § 19 UStG, Rz 108f). Nach der Aktenlage fehlte im gegenständlichen Fall eine entsprechende Konkretisierung, weshalb die gegenständlichen Zahlungen nicht der Umsatzsteuer unterlägen.
Es war daher der Beschwerde in diesem Punkt Folge zu geben.
Änderung der Besteuerungsgrundlagen und Abgaben:
Umsatzsteuer:
|
|
2001
ATS
|
2002
EURO
|
2004
EURO
|
2007
EURO
|
Umsatz lt.Bp
|
140.308,09
|
648.534,07
|
3.663.680,26
|
5.049.113
|
B5a) vA Top 21,24
|
-76.946,40
|
-13.420,59
|
-10.203,24
|
|
|
+61.046,00
|
+10.646,00
|
8.058,00
|
|
B5c) vA EFH
|
|
-13.576,78
|
-24.412,08
|
-26.056,32
|
|
|
+5.430,71
|
+9.764,83
|
+10.422,52
|
Umsatz lt. BFG
|
124.407,69
|
637.613,41
|
3.646.887,77
|
5.033.479,20
|
|
|
|
|
|
Umsatz zu 10% lt. Bp
|
123.131,20
|
40.064,33
|
148.408,84
|
145.563,37
|
B5a) vA Top 21,24
|
-76.946,40
|
-13.420,59
|
-10.203,24
|
|
|
+61.046,00
|
+10.646,00
|
8.058,00
|
|
B5c) vA EFH
|
|
-13.576,78
|
-24.412,08
|
-26.056,32
|
|
|
+5.430,71
|
+9.764,83
|
+10.422,52
|
Umsatz zu 10% lt. BFG
|
107.230,80
|
29.143,67
|
131.616,35
|
129.929,57
|
|
|
|
|
|
Vorsteuern lt. Bp.
|
8.221,55
|
146.968,36
|
|
|
B4)
|
+235.000,00
|
+54.259,04
|
|
|
B5a)
|
+5.441,78
|
|
|
|
B5b)
|
|
2.862,66
|
|
|
Vorsteuern lt. BFG
|
248.663,33
|
204.090,06
|
|
|
|
2001
ATS
|
2002
EURO
|
2004
EURO
|
2007
EURO
|
USt 20% unverändert
|
3.435,38
|
16.693,95
|
703.054,28
|
681.709,93
|
USt 10%
|
10.723,08
|
2.914,36
|
13.161,35
|
12.992,95
|
Summe Umsatzsteuer
|
14.158,46
|
19.608,31
|
716.215,91
|
694.702,88
|
Vorsteuern
|
-248.6663,33
|
-204.090,06
|
-84.304,71
|
-566.586,88
|
Vorsteuerberichtigung
|
|
+694,34
|
|
+45.472,47
|
Zahllast/Gutschrift
|
-234.504,87
€-17.042,13
|
-183.787,35
|
631.911,20
|
173.588,47
Umsatzsteuer für 9/2009:
Gesamtbetrag der Umsätze wie bisher 13.750,45 EURO abzüglich Vorsteuer wie bisher von -471,15 EURO und Vorsteuer lt. BFG von - 952,00 EURO ergibt eine Zahllast lt. BFG von 12.327,30 EURO.
Körperschaftsteuer:
|
|
2001
ATS
|
2002
EURO
|
2004
EURO
|
Gewinn lt. Bp.
|
101.229,57
|
106.010,99
|
245.582,00
|
Tz 5 Storno Afa aus VSt
|
+2.350,00
|
+341,56
|
|
B5a) vA Top 21,24
|
-76.946,40
|
-13.420,59
|
-10.203,24
|
|
+61.047,00
|
+10.646,00
|
+8.058,00
|
B5a) Afa SAT-Anlage
|
-1.360,88
|
-197,74
|
-197,74
|
B5b) Afa SAT-Anlage/Klimaanlage
|
|
|
-1.431,44
|
B5c) vA EFH
|
|
-13.576,78
|
-24.412,08
|
|
|
+5.430,71
|
+9.764,83
|
Gewinn lt. BFG
|
86.319,29
|
95.234,15
|
227.160,33
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BFG
|
134.348,00
|
192.361,55
|
227.160,33
|
KÖSt 34%
|
45.678,32
|
65.402,92
|
77.234,51
|
Einbehaltene Steuerbeträge
|
-68,00
|
-4,10
|
-7.233,98
|
Festgesetzte Körperschaftsteuer
|
45.610,32
€ 3.314,63
|
65.398,82
|
70.000,53
Kapitalertragsteuer:
|
|
2001
ATS
|
vA inkl. USt lt. Bp
|
128.178,45
|
B5a) Top 21,24 netto
|
-76.946,40
|
|
+61.046,00
|
B5a) TOP 21,24 USt
|
-7.694,64
|
|
+6.104,60
|
B5a) SAT-Anlage
|
-27.208,88
|
B5a) SAT-Anlage USt
|
-5.441,78
|
vA inkl. USt lt. BFG
|
78.037,35
|
KESt-Basis
|
104.049,80
|
KESt
|
26.012,45
€ 1.890,40
|
|
2002
EURO
|
2003
EURO
|
2004
EURO
|
vA inkl USt lt. Bp
|
31.595,92
|
128.342,60
|
479.758,74
|
B5a) Top 21,24 netto
|
-13.420,59
|
-13.420,59
|
-10.203,24
|
|
+10.646,00
|
+10.646,00
|
+8.508,00
|
B5a) davon USt
|
-1.342,05
|
-1.342,05
|
-1.020,32
|
|
+1.064,60
|
+1.064,60
|
+805,80
|
B5b) Einrichtung
|
|
-58.817,93
|
|
|
|
+44.504,60
|
|
B5b) davon USt
|
|
-11.763,59
|
|
|
|
+8.900,92
|
|
B5c) EFH
|
-13.576,78
|
-23.274,48
|
-24.412,08
|
|
+5.430,71
|
+ 9.309,79
|
+9.764,83
|
B5c) davon USt
|
-1.357,68
|
-2.327,45
|
-2.441,21
|
|
+543,07
|
+930,97
|
+976,48
|
B8)
|
|
|
-64.425,63
|
|
|
-11.946,81
|
-339.942,98
|
vA inkl. USt lt. BFG
|
19.583,20
|
80.806,58
|
56.918,39
|
KESt-Basis
|
26.110,93
|
107.742,10
|
75.891,18
|
KESt
|
6.527,73
|
26.935,52
|
18.972,79
|
|
2005
EUR
|
2006
EURO
|
2007
EURO
|
vA inkl USt lt. Bp
|
78.954,96
|
817.641,97
|
766.177,86
|
B5a) Top 21,24 netto
|
-442,36
|
|
|
|
+333,00
|
|
|
B5a) davon USt
|
-44,24
|
|
|
|
+33,30
|
|
|
B5c) EFH
|
-26.056,32
|
-25.584,08
|
-26.056,32
|
|
+10.422,52
|
+10.233,63
|
+10.422,52
|
B5c) davon USt
|
-2.605,63
|
-2.558,41
|
-2.605,63
|
|
+1.042,25
|
+1.023,36
|
+1.042,25
|
B8)
|
|
-361.159,50
|
-280.735,10
|
|
-6.308,99
|
-375.543,29
|
-381.871,61
|
vA inkl. USt lt. BFG
|
55.328,49
|
64.053,68
|
86.373,97
|
KESt-Basis
|
73.771,32
|
85.404,90
|
115.165,29
|
KESt
|
18.442,83
|
21.351,22
|
28.791,32
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall stützt sich das Erkenntnis auf die einhellige Lehre und Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Klagenfurt am Wörthersee, am 18. Mai 2020
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 27 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100258/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100258.2012
- Stammnummer
- 128727
- Gültig
- 18.05.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF